Runder Tisch: Hospiz und Palliativversorgung des Sozialausschusses des Schleswig-Holsteinischen Landtag

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1 Runder Tisch: Hospiz und Palliativversorgung des Sozialausschusses des Schleswig-Holsteinischen Landtag Sven Peetz Referatsleiter Pflege Verband der Ersatzkassen e. V. Landesvertretung Schleswig-Holstein Runder Tisch in Kiel

2 Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung 1. Ambulante Hospizdienste 2. Stationäre Hospize 3. SAPV 4. Stationäre Pflegeheime 5. Weitere Änderungen ab Referat Pflege

3 1. Ambulante Hospizförderung I 3 Referat Pflege

4 1. Ambulante Hospizförderung II 27 Hospizdienste, die nach 39a SGB V gefördert werden Anzahl Hospizdienste Anzahl Ehrenamtliche Anzahl Begleitungen Fördersumme 39a , ,69 Zusätzlich 16 ambulante Hospizdienste die vom Land gefördert werden 4 Referat Pflege

5 1. Ambulante Hospizförderung III Veränderungen durch das Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung: Erhöhung des Zuschusses der GKV je Leistungseinheit von 11 Prozent auf 13 Prozent für Personal- und Sachkosten und somit 2016 von 319,55 auf 377,65 Bedarfsgerechtes Verhältnis von ehrenamtlichen zu hauptamtlichen wird in der Rahmenvereinbarung festgelegt Besondere Belange in Pflegeeinrichtungen ist ausreichend Rechnung zu tragen Im Auftrag des Krankenhausträgers können Leistungen auch in Krankenhäusern erbracht werden 5 Referat Pflege

6 2. Stationäre Hospize I 6 Referat Pflege

7 2. Stationäre Hospize 6 Hospize mit 66 Hospizplätzen Schätzungen unter Berücksichtigung der Bevölkerungszahl - Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin: 20 Hospizbetten je 1 Million Einwohner (entspricht 57 Hospizbetten) - Deutscher Hospiz- und Palliativverband: 25 Hospizbetten je 1 Million Einwohner (entspricht 71 Hospizbetten) 7 Referat Pflege

8 2. Stationäre Hospize III Veränderungen durch das Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung: Zuschussfähige Kosten der Kassen für stationäre Hospize steigt von 90 auf 95 Prozent Mindestzuschuss für den tagesbezogenen Bedarfssatz steigt von 198,45 auf 261,45 In der Rahmenvereinbarung müssen Standards zum Leistungsumfang und zur Qualität geeinigt werden 8 Referat Pflege

9 3. SAPV I 9 Referat Pflege

10 3. SAPV II 8 Palliativnetze und ein Palliativnetz für Kinder und Jugendliche mit folgenden Kooperationspartnern: Ärzte: 217 Pflegedienste: 182 Pflegeheime: 64 Krankenhäuser: 19 Apotheken: 37 Sanitätshäuser: 16 Ambulante Hospizdienste Referat Pflege

11 3. SAPV III Veränderungen durch das Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung: Krankenkassen können Verträge, die ambulante Palliativversorgung und SAPV umfassen, auch auf Grundlage der 73b (Hausarztzentrierte Versorgung) oder 140a (integrierte Versorgung) SGB V abschließen Verträge im Bereich der SAPV sind schiedsfähig 11 Referat Pflege

12 4. Stationäre Pflegeheime I 12 Referat Pflege

13 4. Stationäre Pflegeheime II In rund 625 stationären Pflegeeinrichtungen in Schleswig- Holstein leben über pflegebedürftige Menschen. Veränderungen durch das Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung: Abschluss von Kooperationsverträgen zwischen Pflegeeinrichtungen und Ärzten wird von einer Kann- in eine Sollregelung geändert Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe können Versicherten eine gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase anbieten. Kostenträger sind die Krankenkassen. Ab Informationspflicht der Pflegeheime über Zusammenarbeit mit einem Hospiz- oder Palliativnetz 13 Referat Pflege

14 5. Weitere Änderungen ab 2016 Versicherte haben Anspruch auf individuelle Beratung durch die Krankenkasse zu Leistungen der Hospiz- und Palliativversorgung Häusliche Krankenpflege umfasst auch die ambulante Palliativversorgung Leistungen der Sterbebegleitungen müssen im Rahmen der grundpflegerischen Versorgung berücksichtigt werden KBV und der Spitzenverband Bund vereinbaren im Bundesmantelvertrag Voraussetzungen für eine besonders qualifizierte und koordinierte palliativ-medizinische Versorgung 14 Referat Pflege

15 5. Weitere Änderungen ab 2016 Krankenhäuser können einseitig bestimmen, ob sie von der DRG-Anwendung ausgenommen werden möchten 15 Abteilung xxxx bzw. Referat

16 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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