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Transkript:

Wohnbaubankanleihen - Factsheet Jänner 2012 BAWAG P.S.K. WOHNBAUBANK variabel verzinste Wandelanleihe 2012-2024/02 Kennnummer ISIN: AT0000A0SQZ5 Emittent BAWAG P.S.K. Wohnbaubank Aktiengesellschaft Risikokategorie mittel / Die Rückzahlung ist abhängig von der Bonität der BAWAG P.S.K. Wohnbaubank bzw. der BAWAG P.S.K. (Emittentenrisiko). Zeichnungsbeginn 02. Jänner 2012 Nominalverzinsung 4 % p.a. für jeden Tag, an dem der 12-Monats- EURIBOR zumindest 1,2% und höchstens 4,25% beträgt. Jährlicher Mindestkupon 1% p.a. Für jeden Tag an dem der 12-Monats-EURIBOR niedriger als 1,2% oder höher als 4,25% p.a. ist, erfolgt keine Verzinsung. Der 12-Monats-EURIBOR wird einmal täglich um 11 Uhr MEZ veröffentlicht. Zinszahlungen jährlich, am 12. Jänner jeden Jahres, erstmals am 12. Jänner 2013 Laufzeit 12 Jahre, 12. Jänner 2012 bis einschließlich 11. Jänner 2024 Erstausgabekurs Bis auf weiteres 100 % Erstvaluta 12. Jänner 2012 Tilgung Zum Nennwert am 12. Jänner 2024 sofern vom Inhaber der Wandelschuldverschreibungen keine Wandlung vorgenommen wurde Stückelung Nominale EUR 100 Mindestzeichnung Nominale EUR 1.000 Verkauf Jederzeit zum aktuellen Geld-Kurs bei der BAWAG P.S.K. AG möglich. Der Kurs kann während der Laufzeit vom Emissionskurs bzw. Tilgungskurs abweichen. Verbriefung Sammelurkunde Sicherstellung BAWAG P.S.K. Wohnbaubank Aktiengesellschaft mit ihrem ganzen Vermögen Steuerliche Behandlung KESt Freiheit des Kupons (bis zu 4 %) für inländische Privatanleger; Die steuerliche Behandlung ist abhängig von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Kunden und kann künftigen Änderungen unterworfen sein. Kündigung Beiderseitig ausgeschlossen. Die Emittentin ist nach ihrer Wahl zu einem freihändigen Rückkauf zu Tilgungszwecken jederzeit berechtigt. Verjährung Der Anspruch der Zinsen verjährt 3 Jahre, der Anspruch auf das Kapital 30 Jahre nach Fälligkeit. Art der Emission Das angebotene Wertpapier wird im Wege einer Daueremission begeben. Wandlungsverhältnis Das Wandlungsverhältnis beträgt 10:1, das heisst je Nominale EUR 1.000,-- Wandelschuldverschreibungen können in 1 Stück Nominale EUR 100,-- Partizipationsscheine der Emittentin gewandelt werden. Wandlungstermin Erstmals am 12. Jänner 2014, danach am 12. Jänner eines jeden Jahres; Wandlung nur seitens des Inhabers möglich Hinweis Dies ist eine Marketingmitteilung isd WAG. Die Informationen stellen kein Angebot, keine Anlageberatung sowie keine Kauf- oder Verkaufsempfehlung dar. Der Inhalt der Informationen kann ein individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Börseeinführung Eine Börseeinführung ist nicht vorgesehen. Konditionen Allein gültig sind die Bedingungen im Prospekt. Der gemäß KMG erstellte Prospekt für das öffentliche Angebot der Wohnbaubank-Wandelschuldverschreibungen wurde von der FMA gebilligt und am 30.12.2011 veröffentlicht. Der Prospekt sowie allfällige Nachträge hierzu sind am Sitz der Emittentin erhältlich. (Georg-Coch-Platz 2, 1018 Wien) BAWAG P.S.K. Seite 1 von 8

Nominale bis zu EUR 75.000.000,-- (mit Aufstockungsmöglichkeit auf bis zu EUR 100.000.000,--) variabel verzinste Wandelschuldverschreibungen 2012-2024/02 der BAWAG P.S.K. Wohnbaubank Aktiengesellschaft ISIN AT0000A0SQZ5 ANLEIHEBEDINGUNGEN 1 GESAMTNENNBETRAG, STÜCKELUNG, FORM, VERBRIEFUNG, WERTPAPIERSAMMELBANK, ISIN (1) Gesamtnennbetrag, Stückelung. Die variabel verzinsten Wandelschuldverschreibungen 2012-2024/02 (die "Anleihe" oder die "Wandelschuldverschreibungen") der BAWAG P.S.K. Wohnbaubank Aktiengesellschaft (die "Emittentin") werden im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 75.000.000,-- (in Worten: Euro fünfundsiebzig Millionen) in einer Stückelung von EUR 100,-- (in Worten: Euro einhundert) in Form eines öffentlichen Angebotes während der Gültigkeit des Prospekts fortlaufend begeben. Die Emittentin behält sich ausdrücklich die Möglichkeit einer Aufstockung des Emissionsvolumens auf bis zu EUR 100.000.000,-- (in Worten: Euro hundert Millionen) vor. (2) Form. Die Wandelschuldverschreibungen lauten auf den Inhaber. (3) Verbriefung. Die Wandelschuldverschreibungen werden zur Gänze durch eine Sammelurkunde gemäß 24 lit. b) Depotgesetz (die Sammelurkunde ) verbrieft. Die Sammelurkunde ist von den Vertretern der Emittentin firmenmäßig gezeichnet und ist von der gemäß 6 bestellten Zahl- und Wandlungsstelle mit einer Kontrollunterschrift versehen. Ein Anspruch auf Ausfolgung von einzelnen Wandelschuldverschreibungen besteht nicht. (4) Wertpapiersammelbank. Die Sammelurkunde wird auf die Dauer der Laufzeit der Wandelschuldverschreibungen von der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft ( OeKB ) als Wertpapiersammelbank verwahrt. Den Inhabern der Wandelschuldverschreibungen stehen Miteigentumsanteile an der Sammelurkunde zu, die gemäß den allgemeinen Geschäftsbedingungen der OeKB und außerhalb der Republik Österreich ausschließlich gemäß den Vorschriften der Clearstream Banking Aktiengesellschaft, Luxemburg, und Euroclear Bank S.A./N.V., Brüssel, Belgien übertragen werden können. (5) International Securities Identification Number ( ISIN ): AT0000A0SQZ5 2 STATUS, NEGATIVVERPFLICHTUNG, HAFTUNG (1) Status. Die Wandelschuldverschreibungen begründen nicht besicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen gegenwärtigen oder künftigen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind, mit Ausnahme von Verbindlichkeiten, die nach geltendem zwingenden Recht vorrangig sind. Dazu gehören beispielsweise die Kosten eines Konkursverfahrens oder Forderungen von Arbeitnehmern auf laufendes Entgelt. (2) Negativverpflichtung. Die Emittentin verpflichtet sich, während der Laufzeit der gegenständlichen Anleihe, jedoch nicht länger als bis zu dem Zeitpunkt, an dem alle Beträge an Kapital und Zinsen für die Wandelschuldverschreibungen der gemäß 6 bestellten Zahl- und Wandlungsstelle vollständig zur BAWAG P.S.K. Seite 2 von 8

Verfügung gestellt worden sind, für andere Anleihen, einschließlich dafür übernommener Garantien oder Haftungen, (i) (ii) keine Sicherheiten an ihren gegenwärtigen oder zukünftigen Vermögenswerten oder Einkünften zu bestellen oder Dritte zu veranlassen, zur Besicherung der von der Emittentin emittierten oder garantierten Anleihen keine Sicherheiten am Vermögen dieser Dritten zu bestellen, ohne jeweils die Anleihegläubiger zur gleichen Zeit und im gleichen Rang an solchen Sicherheiten oder an anderen Sicherheiten, die von einem vom bestehenden Wirtschaftsprüfer der Gesellschaft unabhängigen, international anerkannten Wirtschaftsprüfer als gleichwertige Sicherheit anerkannt werden, teilnehmen zu lassen; Anleihen im Sinne dieses 2 sind alle Verbindlichkeiten aus Geldaufnahmen am Kapitalmarkt, wie insbesondere solche, die durch Schuldverschreibungen oder sonstige Wertpapiere verbrieft sind. (3) Haftung. Die Emittentin haftet für die Zahlung des Zinsendienstes und des Kapitals dieser Wandelschuldverschreibungen mit ihrem gesamten gegenwärtigen oder zukünftigen Vermögen. 3 LAUFZEIT, ERSTAUSGABEKURS (1) Laufzeit. Die Laufzeit der Wandelschuldverschreibungen beginnt am 12. Jänner 2012 und endet mit Ablauf des 11. Jänner 2024. Die Laufzeit beträgt somit 12 Jahre. (2) Erstausgabekurs. Der Erstausgabekurs beträgt 100% des Nennwerts. 4 ZINSEN (1) Beginn und Ende der Verzinsung, Zinsperioden. Die Verzinsung der Wandelschuldverschreibungen beginnt am 12. Jänner 2012 und endet spätestens mit Ablauf des 11. Jänner 2024. Im Falle der Ausübung des Wandlungsrechts endet die Verzinsung der Wandelschuldverschreibung mit dem der Wandlung vorangehenden Tag. Die Verzinsung der Wandelschuldverschreibungen erfolgt in Perioden von einem Jahr jeweils vom 12. Jänner bis einschließlich 11. Jänner des Folgejahres. (2) Zinszahlungstag. Die Zinsen sind jährlich im Nachhinein, jeweils am 12. Jänner eines jeden Jahres zahlbar, erstmalig am 12. Jänner 2013. Im Falle der Wandlung sind die Zinsen am Tag der Wandlung zahlbar. (3) Nominalzinssatz. (a) Zinsfestsetzungstag und bank. Der Nominalzinssatz für die einzelnen Zinsperioden wird jeweils zwei Bankarbeitstage vor Ende der jeweiligen Zinsperiode ("Zinssatzfestsetzungstag") durch die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft als Zinssatzfestsetzungsbank gemäß 4 Abs (3) lit (b) festgesetzt und gemäß 15 bekannt gemacht (b) Ermittlung. Die Emittentin stellt den Nominalzinssatz unter Bezugnahme auf den für jeden Tag im nachstehend definierten Beobachtungszeitraum um etwa 11 Uhr Brüsseler Zeit auf der Bloomberg-Seite unter EUR012M Index genannten Satz für Euro-Einlagen für zwölf Monate ("12- Monats-EURIBOR") als Berechnungsgrundlage fest. Dabei gilt für jeden Tag, an dem der 12- Monats-EURIBOR zumindest 1,2% und höchstens 4,25% beträgt, ein Satz von 4% p.a., für jeden Tag an dem der 12-Monats-EURIBOR niedriger als 1,2% oder höher als 4,25% p.a. ist, erfolgt keine Verzinsung. Der Nominalzinssatz ergibt sich aus den auf diese Weise täglich festgestellten Zinssätzen in der Zinsperiode berechnet auf Basis von 30 Tagen in einem Monat und eines Jahres von 360 Tagen ("30/360"), und beträgt jedoch mindestens 1% p.a. Jeder Beobachtungszeitraum beginnt am ersten Tag der jeweiligen Zinsperiode. Die tägliche Zinsbeobachtung endet 5 (fünf) BAWAG P.S.K. Seite 3 von 8

Kalendertage vor Ende der jeweiligen Zinsperiode; wobei der zuletzt beobachtete Wert für die verbleibenden Tage der Periode als Referenzwert herangezogen wird. Findet an einem Tag im Beobachtungszeitraum keine Veröffentlichung des 12-Monats-EURIBOR statt (z. B. Wochenende, Feiertage usw.), wird als Referenzwert der zuletzt beobachtete Wert herangezogen. (c) (d) Alternative Ermittlung. Sollte der 12-Monats-EURIBOR in Hinkunft auf einer anderen als der Bloomberg-Seite EUR012M Index genannt werden, so ist die Nennung auf dieser anderen Bildschirmseite als Basis für die Zinsfeststellung heranzuziehen. Sollte an einem Tag während der Zinsperiode aus welchen Gründen auch immer der 12-Monats-EURIBOR auf der Bloombergseite EUR012M Index oder einer anderen Bildschirmseite nicht genannt werden, so wir für diesen Tag das arithmetische Mittel der Sätze ermittelt, welche die in Abs (d) angeführten Referenzbanken als jene Zinssätze angeben, die sie um ca. 11:00 Uhr Brüsseler Zeit am Zinssatzfestsetzungstag am Zwischenbankmarkt als ihren Briefsatz für Euro-Einlagen für zwölf Monate nennen. Sollten weniger als vier, aber mehr als eine der Referenzbanken Zinssätze angeben, so gelten die von diesen Banken genannten Sätze als Berechnungsgrundlage für den festzusetzenden Nominalzinssatz. Referenzbanken. Referenzbanken sind die Niederlassungen von vier derjenigen Banken, deren Angebotssätze zur Ermittlung des 12-Monats-EURIBOR zu dem Zeitpunkt benutzt wurden, als solch ein Angebot letztmalig auf der Bloomberg-Seite EUR012M Index angezeigt wurde. (4) Auflaufende Zinsen. Falls die Emittentin die Wandelschuldverschreibungen bei Fälligkeit nicht zurückzahlt, endet die Verzinsung nicht an dem der Fälligkeit der Wandelschuldverschreibungen vorangehenden Tag, sondern erst mit dem Tag, der der tatsächlichen Rückzahlung der Wandelschuldverschreibungen vorangeht. (5) Berechnung der Zinsen für Teile von Zeiträumen. Sofern Zinsen für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr (der "Zinsberechnungszeitraum") zu berechnen sind, erfolgt die Berechnung ebenfalls auf Basis 30/360. 5 RÜCKZAHLUNG Soweit nicht nach 9 dieser Anleihebedingungen gewandelt oder angekauft und entwertet, werden die Wandelschuldverschreibungen zum Nennwert am 12. Jänner 2024 zurückgezahlt. 6 WANDLUNGSSTELLE, ZAHLSTELLE, ZAHLUNGEN (1) Wandlungsstelle, Zahlstelle. Zahl- und Wandlungsstelle der Wandelschuldverschreibungen ist die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft, 1018 Wien, Georg Coch-Platz 2. (2) Änderung der Bestellung oder Abberufung. Die Emittentin behält sich das Recht vor, jederzeit die Bestellung der Zahl- und Wandlungsstelle zu beenden, verpflichtet sich für diesen Fall jedoch gleichzeitig mit der Beendigung der Bestellung eine andere Zahl- und Wandlungsstelle zu bestellen. Die Emittentin wird zu jedem Zeitpunkt eine Zahl- und Wandlungsstelle, bei der es sich um ein Kreditinstitut mit Sitz oder Zweigstelle in der Europäischen Union handeln muss, unterhalten. Eine Abberufung, Bestellung oder ein sonstiger Wechsel der Zahl- und Wandlungsstelle wird nur wirksam (außer im Insolvenzfall, in dem eine solche Änderung sofort wirksam wird), sofern die Anleihegläubiger hierüber gemäß 15 vorab unter Einhaltung einer Frist von mindestens 30 und nicht mehr als 45 Tagen informiert wurden. (3) Beauftragte der Emittentin. Die Zahl- und Wandlungsstelle handelt ausschließlich als Beauftragte der Emittentin und übernimmt keinerlei Verpflichtungen gegenüber den Anleihegläubigern. Es wird kein Auftrags- oder Treuhandverhältnis zwischen ihr und den Anleihegläubigern begründet. (4) Erfüllung. Zahlungen der Emittentin aus Kapital und Zinsen erfolgen über die Zahlstelle an das Clearingsystem oder an dessen Order zur Gutschrift für den jeweiligen Anleihegläubiger. Die Emittentin wird durch Zahlung an das Clearingsystem oder an dessen Order von ihren entsprechenden Verbindlichkeiten unter den Teilschuldverschreibungen in der Höhe der Zahlung befreit. BAWAG P.S.K. Seite 4 von 8

(5) Gutschrift der Zins- und Tilgungszahlungen. Die Gutschrift der Zins- und Tilgungszahlungen erfolgt über die jeweilige für den Inhaber der Wandelschuldverschreibungen depotführende Stelle. (6) Bankarbeitstag. Fällt der Fälligkeitstag einer Zahlung im Zusammenhang mit den Wandelschuldverschreibungen auf einen Tag, der kein Bankarbeitstag ist, dann hat der Anleihegläubiger erst am nächsten Bankarbeitstag Anspruch auf diese Zahlung. Der Anleihegläubiger ist nicht berechtigt, weitere Zinsen oder sonstige Zahlungen aufgrund dieser Verspätung zu verlangen. Für diese Zwecke bezeichnet "Bankarbeitstag" einen Tag, an dem die Zahlstelle Zahlungen abwickelt. 7 STEUERLICHE BEHANDLUNG (1) Steuerliche Behandlung. Die Wandelschuldverschreibungen sowie die im Wege der Wandlung erstangeschafften Partizipationsscheine der Emittentin entsprechen zum Zeitpunkt der Emission den Auflagen des Bundesgesetzes über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus 1. Dieses Gesetz sieht als Begünstigung gegenwärtig vor, dass dann, wenn die Erträge aus den Wandelschuldverschreibungen und den Partizipationsscheinen beim Anleger Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß 27 Abs 1 Z 4 EStG 1988 darstellen, für die Zeit der Hinterlegung dieser Wertpapiere bei einem inländischen Kreditinstitut von den Kapitalerträgen im Ausmaß bis zu 4% des Nennbetrages der Wertpapiere keine Kapitalertragsteuer (KESt) abzuziehen ist. Die Einkommensteuer gilt für die gesamten Kapitalerträge (inklusive des KESt-freien Anteils) gemäß 97 EStG als abgegolten. Bei beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften im Sinne des 1 Abs 3 Z 2 und 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG, BGBl. Nr. 401/1988 idgf.), das sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und körperschaftsteuerbefreite Körperschaften, erstreckt sich die Körperschaftsteuerpflicht nur auf jene Erträge aus den Wandelschuldverschreibungen und den Partizipationsscheinen, bei denen die Steuer durch KESt-Abzug erhoben wird ( 21 Abs 2 KStG). (2) Gesetzesänderungen. Allfällige gesetzliche Änderungen, insbesondere der Steuergesetze sind vorbehalten und gehen nicht zu Lasten der Emittentin. 8 MITTELVERWENDUNG Die Emittentin verpflichtet sich, nachfolgende Auflagen des Bundesgesetzes über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus 2 einzuhalten: Der Erlös muss zur Errichtung, zur Erhaltung oder nützlichen Verbesserung durch bautechnische Maßnahmen von Wohnungen mit einer Nutzfläche von höchstens 150m² oder von überwiegend zu Wohnzwecken bestimmten Gebäuden zur Verfügung stehen und innerhalb von drei Jahren zur Bedeckung von Kosten verwendet werden. Im Falle einer Vermietung von Wohnungen darf die Miete jenen Betrag nicht übersteigen der für die Zuerkennung von Mitteln aus der Wohnbauförderung maßgebend ist. 9 KÜNDIGUNG, ANKAUF, ENTWERTUNG (1) Kündigungsausschluss. Eine Kündigung seitens der Emittentin oder der Gläubiger der Wandelschuldverschreibungen ist unwiderruflich ausgeschlossen. (2) Ankauf. Die Emittentin ist berechtigt, Wandelschuldverschreibungen im Markt oder anderweitig zu jedem beliebigen Preis zu kaufen. Die von der Emittentin erworbenen Wandelschuldverschreibungen können nach Wahl der Emittentin von ihr gehalten, weiterverkauft oder bei der Zahlstelle zwecks Entwertung eingereicht werden. (3) Entwertung. Sämtliche vollständig zurückgezahlten Wandelschuldverschreibungen sind unverzüglich zu entwerten und können nicht wieder emittiert oder wieder verkauft werden. 1 2 BGBl Nr. 253/1993 idgf. BGBl Nr. 253/1993 idgf. BAWAG P.S.K. Seite 5 von 8

10 WANDLUNGSRECHT (1) Wandlung. Je Nominale EUR 1.000,-- der Wandelschuldverschreibungen (das sind 10 Stück Wandelschuldverschreibungen mit Nominale je EUR 100,--) berechtigen den Inhaber zur Wandlung in ein Stück auf den Inhaber lautende Partizipationsscheine gemäß 23 Abs 4 und Abs 5 BWG der Emittentin im Nennbetrag von EUR 100,--. Dies entspricht einem Wandlungsverhältnis von 10:1 und einem nominellen Wandlungspreis von EUR 1.000,-- pro Partizipationsschein. Die Partizipationsscheine sind ab dem Wandlungsstichtag gemäß Absatz (2) jenes Geschäftsjahres gewinnberechtigt, in dem die Wandlung in Partizipationsscheine erfolgt. (2) Wandlungsstichtag. Das Wandlungsrecht kann erstmalig mit Stichtag 12. Jänner 2014 und in weiterer Folge jeweils zum 12. Jänner der Folgejahre (die "Stichtage") ausgeübt werden. (3) Form der Ausübung. Die Ausübung des Wandlungsrechts ist an eine schriftliche Erklärung des Inhabers der Wandelschuldverschreibung gebunden. Die Erklärung über die Ausübung des Wandlungsrechts muss spätestens 15 Bankarbeitstage vor dem Stichtag der Wandlung der Zahl- und Wandlungsstelle im Wege der depotführenden Banken mittels Briefs zugegangen sein. Die Wandlungserklärung ist für den Ausübenden bindend, unbedingt und unwiderruflich und wird gegenüber der Emittentin mit fristgerechtem Zugang bei der Zahl- und Wandlungsstelle wirksam. In der Wandlungserklärung ist das Wertpapierdepot bekannt zu geben, dem die in Partizipationsscheine umzutauschenden Stücke der Wandelschuldverschreibungen zu entnehmen sind. (4) Änderungsvorbehalt. Die Emittentin behält sich das Recht vor, die Stückelung allfälliger Partizipationsscheine auf kleinere Einheiten zu ändern sowie eine Umwandlung in Stückpartizipationsscheine vorzunehmen. (5) Bezugsrecht, Ausgleich. Den Inhabern gegenständlicher Wandelschuldverschreibung steht im Fall der Ausgabe weiterer Wandelschuldverschreibungen durch die Emittentin oder bei Kapitalmaßnahmen der Emittentin kein Bezugsrecht oder sonstiger Ausgleich zu. 11 PARTIZIPATIONSSCHEINE (1) Partizipationskapital. Gemäß 23 Abs 4 BWG ist Partizipationskapital Kapital, (a) das eingezahlt ist und der Emittentin seitens der Partizipationsscheininhaber auf Unternehmensdauer unter Verzicht auf die ordentliche und außerordentliche Kündigung zur Verfügung gestellt wird, (b) das von der Emittentin nur unter analoger Anwendung der aktienrechtlichen Kapitalherabsetzungsvorschriften herabgesetzt oder gemäß den Bestimmungen des 102a BWG eingezogen werden kann, (c) (d) (e) dessen Erträge gewinnabhängig sind, wobei als Gewinn das Ergebnis des Geschäftsjahres (Jahresgewinn) nach Rücklagenbewegung anzusehen ist, das wie Aktienkapital bis zur vollen Höhe am Verlust teilnimmt, das mit dem Recht auf Beteiligung am Liquidationserlös zumindest im Ausmaß des Nominales verbunden ist und erst nach Befriedigung oder Sicherstellung aller anderen Gläubiger zurückgezahlt werden darf. (2) Angemessener Ausgleich. Wird durch eine Maßnahme das bestehende Verhältnis zwischen den Vermögensrechten der Berechtigten aus Partizipationskapital und den mit Eigenmitteln gemäß 23 Abs 1 BWG verbunden Vermögensrechten geändert, so ist dies gemäß 23 Abs 5 BWG angemessen auszugleichen. Dies gilt auch bei Ausgabe von Aktien und in 174 AktG genannten Schuldverschreibungen und Genussrechten, wobei das Bezugsrecht der Aktionäre gemäß 174 Abs 4 AktG zu diesem Zweck ausgeschlossen werden kann. BAWAG P.S.K. Seite 6 von 8

(3) Rechte der Partizipationsscheininhaber. Gemäß 23 Abs 5 BWG haben die Partizipationsscheininhaber das Recht, an Hauptversammlungen der Emittentin teilzunehmen und Auskünfte im Sinne von 118 AktG zu begehren. Darüber hinausgehende Rechte werden nicht gewährt, insbesondere keine weiteren Mitgliedschaftsrechte, wie z.b. das Stimmrecht, das Recht auf Antragstellung in der Hauptversammlung, die Bekämpfung von Beschlüssen der Hauptversammlung sowie das Recht auf Bezug neuer Aktien. (4) Gewinnanspruch. Partizipationsscheine gewähren den Anspruch auf einen Gewinnanteil in prozentmäßig gleicher Höhe wie die auf Aktien der Emittentin ausgeschüttete Dividende. Die Gewinnanteile der Partizipationsscheininhaber sind gleichzeitig mit der Dividende für Aktien der Emittentin fällig. (5) Verfall des Gewinnanspruchs, Verlustteilnahme. Die Gewinnanteile der Partizipationsscheininhaber, welche binnen drei Jahren nach Fälligkeit nicht behoben werden, verfallen zugunsten der Emittentin. Die Partizipationsscheine nehmen wie das Grundkapital bis zur vollen Höhe am Verlust teil. Im Fall der Abwicklung werden die Partizipationsscheininhaber vermögensrechtlich den Aktionären der Emittentin gleichgestellt. Das Partizipationskapital darf im Fall der Liquidation der ausgebenden Gesellschaft erst nach Befriedigung oder Sicherstellung aller anderen Gläubiger zurückgezahlt werden. (6) Bekanntmachungen. Für sämtliche Bekanntmachungen, welche die Partizipationsscheine betreffen, gilt 15 dieser Bedingungen. 12 VERJÄHRUNG Ansprüche auf die Zahlung von Zinsen verjähren nach drei Jahren, Ansprüche auf die Zahlung von Kapital verjähren nach dreißig Jahren ab Fälligkeit. 13 BÖRSEEINFÜHRUNG Ein Antrag auf Zulassung der Wandelschuldverschreibungen zum Handel an einem geregelten Markt oder sonstigen gleichwertigen Märkten ist nicht vorgesehen. 14 EMISSION WEITERER WANDELSCHULDVERSCHREIBUNGEN Die Emittentin ist neben der Emission weiterer Schuldverschreibungen, die mit diesen Wandelschuldverschreibungen keine einheitliche Serie bilden berechtigt, jederzeit ohne Zustimmung der Anleihegläubiger weitere Wandelschuldverschreibungen mit gleicher Ausstattung (gegebenenfalls mit Ausnahme des Tags der Emission, des Verzinsungsbeginns und/oder des Ausgabepreises) in der Weise zu emittieren, dass sie mit diesen Wandelschuldverschreibungen eine einheitliche Serie bilden. 15 BEKANNTMACHUNGEN Sämtliche die Wandelschuldverschreibungen sowie die Partizipationsscheine betreffenden Mitteilungen an die Anleihegläubiger oder Partizipationsscheininhaber sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder, falls diese ihr Erscheinen einstellt, in einer anderen Tageszeitung mit Verbreitung in ganz Österreich zu veröffentlichen. Jede derartige Mitteilung gilt mit dem Tag der Veröffentlichung als wirksam erfolgt, einer besonderen Benachrichtigung der Inhaber von Wandelschuldverschreibungen oder Partizipationsscheinen bedarf es nicht. BAWAG P.S.K. Seite 7 von 8

16 ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND, TEILNICHTIGKEIT (1) Anwendbares Recht. Alle Bestimmungen und Regelungen bezüglich der Wandelschuldverschreibungen sowie die Rechte und Pflichten der Gläubiger der Wandelschuldverschreibungen einerseits und der Emittentin andererseits bestimmen sich ausschließlich nach österreichischem Recht. Erfüllungsort ist Wien. (2) Gerichtsstand. Für etwaige Rechtsstreitigkeiten gilt das in Wien sachlich zuständige Gericht als gemäß 104 Jurisdiktionsnorm vereinbarter Gerichtsstand. (3) Verbrauchergerichtsstände. Für Klagen eines Verbrauchers gegen den Emittenten ist nach Wahl des Verbrauchers das sachlich und örtlich zuständige Gericht am Wohnsitz des Verbrauchers oder am Sitz des Emittenten oder ein sonstiges, aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen zuständiges Gericht zuständig. Der für Klagen eines Verbrauchers bei Vertragsabschluss mit einem Kreditinstitut gegebene allgemeine Gerichtsstand in Österreich bleibt auch dann erhalten, wenn der Verbraucher nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt und österreichische gerichtliche Entscheidungen in diesem Land vollstreckbar sind. (4) Teilnichtigkeit. Sollten irgendwelche Bestimmungen dieser Anleihebedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Anleihebedingungen in Kraft. BAWAG P.S.K. Seite 8 von 8