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Transkript:

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Mag. G. Maier über die Beschwerde des Herrn F Fr, geb. am, U, G, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 13.10.2014, GZ: S-27.190/12, den B E S C H L U S S gefasst: I. Gemäß 31 Abs 1 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idf BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde s t a t t g e g e b e n, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idf BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Mit dem im Spruch bezeichneten Straferkenntnis hat die Landespolizeidirektion Steiermark dem nunmehrigen Beschwerdeführer folgendes vorgeworfen: Sie haben am 14.05.2012, um 20.20 Uhr, in Graz, Ngasse-Kgasse, als Radfahrer 1.) ein Fahrrad verwendet, welches nicht vorschriftsmäßig ausgerüstet war, da nicht zwei voneinander unabhängig wirkende Bremsvorrichtungen, mit denen auf trockener Fahrbahn eine mittlere Verzögerung von 4 m/s bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 20 km/h erreicht wird, vorhanden waren. Das Fahrrad hatte keine hintere Bremse, ein Verzögern war gänzlich unmöglich. 2.) ein Fahrrad verwendet, welches nicht mit Reifen, deren Seitenwände ringförmig zusammenhängend weiß oder gelb rückstrahlend sind, oder an jedem Rad mit mindestens zwei nach beiden Seiten wirkenden gelben Rückstrahlern mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm² oder mit anderen rückstrahlenden Einrichtungen, die in der Wirkung den zuvor genannten entsprechen, ausgerüstet war.

2 3.) ein Fahrrad verwendet, welche nicht mit einem weißen, nach vorne wirkenden Rückstrahler mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm² ausgerüstet war. 4.) ein Fahrrad verwendet, welche nicht mit einem roten, nach hinten wirkenden Rückstrahler mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm² ausgerüstet war. 5.) ein Fahrrad verwendet, welche nicht vorschriftsmäßig ausgerüstet war, da das Fahrrad nicht mit einer Vorrichtung zur Abgabe von akustischen Warnzeichen ausgerüstet war. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: 1.) 66 Abs 1 StVO ivm 1 Abs 1 Z 1 FahrradVO 2.) 66 Abs 1 StVO ivm 1 Abs 1 Z 8 FahrradVO 3.) 66 Abs 1 StVO ivm 1 Abs 1 Z 5 FahrradVO 4.) 66 Abs 1 StVO ivm 1 Abs 1 Z 6 FahrradVO 5.) 66 Abs 1 StVO ivm 1 Abs 1 Z 2 FahrradVO Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt: 1.) Geldstrafe von 70,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden gemäß 99 Abs 3 lit a StVO 2.) Geldstrafe von 50,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden gemäß 99 Abs 3 lit a StVO 3.) Geldstrafe von 50,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden gemäß 99 Abs 3 lit a StVO 4.) Geldstrafe von 50,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden gemäß 99 Abs 3 lit a StVO 5.) Geldstrafe von 50,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden gemäß 99 Abs 3 lit a StVO Begründet wurde dieses Straferkenntnis im Wesentlichen damit, dass sich dieses auf die Anzeige der Verkehrsinspektion x vom 27.05.2012 sowie auf den Einspruch vom 27.06.2012 gegen die Strafverfügung vom 13.06.2012 und die niederschriftliche Einvernahme des Beschuldigten vom 16.09.2014 gründe. Der Einwand des Beschuldigten, dass er über zwei voneinander unabhängig wirkende Bremsvorrichtungen verfüge, nämlich eine Vorradbremse und ein starrer Antrieb, sei dahingehend zu entkräften, dass ein starrer Antrieb nicht als Bremse im Sinne des Gesetzes anzusehen sei, da der Sinn der Vorschrift es gebiete, nur solche Vorrichtungen als Bremse anzuerkennen, die mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, auch beim Eintritt schwieriger und unvorhergesehener Verkehrslagen, das Fahrrad sicher zum Stehen bringen können. Der Einwand des Beschuldigten, dass es sich bei seinem Fahrrad um ein Rennrad handle, sei dahingehend zu entkräften, dass unter einem Rennlenker eine im Radrennsport allgemein übliche Lenkstange zu verstehen sei, die in der Regel einen nach vorne

3 und unten gekrümmten Griff aufweise. Im gegenständlichen Fall handle es sich um ein Fahrrad mit einem Lenkergriff, der zwar nach vorne, nicht aber auch nach unten gekrümmt sei, weshalb das Fahrrad nicht als Rennfahrrad im Sinne der Fahrrad- Verordnung (FahrradVO) zu qualifizieren sei. In der fristgerecht eingebrachten und in formeller Hinsicht zulässigen Beschwerde wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, das Fahrrad sei sehr wohl ein Rennfahrrad im Sinne des 4 Abs 1 der FahrradVO, da das Eigengewicht des fahrbereiten Fahrrades 12 kg nicht übersteige, mit einem Rennlenker ausgerüstet sei, der äußere Felgendurchmesser mindestens 630 mm betrage und die äußere Felgenbreite 23 mm nicht übersteige, und dürfe er daher gemäß 4 Abs 2 FahrradVO ohne diese Ausrüstung dieses Fahrrad verwenden. Da der FahrradVO eine Definition des Begriffes Rennlenker fehle, berufe er sich diesbezüglich auf die Definition des dem Beschwerdeschriftsatz beigelegten Schreibens des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie. Laut dessen Definition sei jeder Lenker als ein Rennlenker zu betrachten, der bei Radrennen zum Einsatz komme. Er selbst habe diesen Lenker bei diversen Radrennen verwendet. Der Vorwurf, das Fahrrad verfüge über keine hintere Bremsanlage, sei verfehlt, da das Fahrrad tatsächlich über eine hintere Bremsvorrichtung verfüge, mit der eine mittlere Bremsverzögerung von 4 m/s² bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 20 km/h erreicht werde. Die FahrradVO treffe darüber keine Aussage, auf welche technische Art und Weise eine mittlere Bremsverzögerung von 4 m/s² erreicht werden solle. Er beantrage daher, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen. In eventu beantrage er, das Verfahren unter Erteilung einer Ermahnung einzustellen oder die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen aus: Gestützt auf den Verfahrensakt der belangten Behörde und basierend auf den Ergebnissen des hiergerichtlich durchgeführten Ermittlungsverfahrens werden folgende entscheidungsrelevanten Feststellungen getroffen: Beim verfahrensgegenständlichen Fahrrad handelt es sich um ein sogenanntes Fixed Bike. Dieses Fahrrad hat keinen Freilauf, was bedeutet, dass das Rad, je nach Kraftaufwand, abrupt stehen bleibt, wenn die Pedale rückwärts getreten werden. Eine Vorderradbremse war zum Tatzeitpunkt montiert. Beim Lenker dieses

4 Fahrrades handelt es sich um einen Rennlenker, da alle Lenker, die bei unterschiedlichen Radrennen zum Einsatz gelangen als Rennlenker zu qualifizieren sind. Anhand des vom Beschwerdeführer im Zuge des behördlichen Strafverfahrens vorgelegten Lichtbildes des Fahrrades, dessen Authentizität von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen wurde, scheinen auch die Angaben des Beschwerdeführers zu Gewicht, Felgenbreite und Felgendurchmesser plausibel. Insgesamt ergibt sich daraus, dass das Fahrrad als Rennfahrrad im Sinne der FahrradVO zu qualifizieren ist. Das Fahrrad durfte daher am Tatort zum Tatzeitpunkt ohne die mit den Spruchpunkten 2.) bis 5.) bemängelten Ausrüstungsgegenständen verwendet werden. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen: Da bereits aufgrund der Aktenlage erkennbar war, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, hat gemäß 44 Abs 2 VwGVG eine öffentliche, mündliche Verhandlung zu entfallen. Die maßgeblichen Bestimmungen der StVO und der FahrradVO lauten wie folgt: 66 StVO lautet wie folgt: Beschaffenheit von Fahrrädern, Fahrradanhängern und Kindersitzen (1) Fahrräder müssen der Größe des Benützers entsprechen. Fahrräder, Fahrradanhänger und Kindersitze müssen in einem Zustand erhalten werden, der den Anforderungen der Produktsicherheitsbestimmungen für Fahrräder ( 104 Abs. 8) entspricht. (2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit und den Stand der Technik durch Verordnung festzulegen: 1. unter welchen Voraussetzungen bestimmte Teile der Ausrüstung von Fahrrädern oder Fahrradanhängern entfallen können; 2. unter welchen Voraussetzungen die Beförderung von Kindern in Kindersitzen oder Personen mit Fahrradanhängern und mehrspurigen Fahrrädern zulässig ist; 3. das Ladegewicht, das bei der Beförderung von Lasten oder Personen mit Fahrrädern oder mit Fahrradanhängern nicht überschritten werden darf. 1 Abs 1 FahrradVO lautet wie folgt: Allgemeines Jedes Fahrrad, das in Verkehr gebracht wird, muss sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt ausgerüstet sein:

5 1. mit zwei voneinander unabhängig wirkenden Bremsvorrichtungen, mit denen auf trockener Fahrbahn eine mittlere Bremsverzögerung von 4 m/s2 bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 20 km/h erreicht wird, 2. mit einer Vorrichtung zur Abgabe von akustischen Warnzeichen, 3. mit weißen, nach vorne wirkenden Rückstrahlern oder Rückstrahlmaterialien, die den Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. R 104 entsprechen, mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm2; die Rückstrahler dürfen mit dem Scheinwerfer verbunden sein, 4. mit roten, nach hinten wirkenden Rückstrahlern oder Rückstrahlmaterialien, die den Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. R 104 entsprechen, mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm2; die Rückstrahler dürfen mit dem Scheinwerfer verbunden sein, 5. mit gelben Rückstrahlern an den Pedalen; diese können durch gleichwertige Einrichtungen ersetzt werden, 6. mit Reifen, deren Seitenwände ringförmig zusammenhängend weiß oder gelb rückstrahlend sind, oder an jedem Rad mit nach beiden Seiten wirkenden Rückstrahlern oder Rückstrahlmaterialien, die den Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. R 104 entsprechen, mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm2, 7. wenn das Fahrrad für den Transport mehrerer Personen bestimmt ist, für jede weitere Person mit einem eigenen Sitz, mit einer eigenen Haltevorrichtung und eigenen Pedalen oder Abstützvorrichtungen. 4 FahrradVO lautet wie folgt: Rennfahrräder (1) Als Rennfahrrad gilt ein Fahrrad mit folgenden technischen Merkmalen: 1. Eigengewicht des fahrbereiten Fahrrades höchstens 12 kg; 2. Rennlenker; 3. äußerer Felgendurchmesser mindestens 630 mm und 4. äußere Felgenbreite höchstens 23 mm. (2) Rennfahrräder dürfen ohne die in 1 Z 2 bis 6 genannte Ausrüstung in Verkehr gebracht werden. Bei Tageslicht und guter Sicht dürfen Rennfahrräder ohne diese Ausrüstung verwendet werden Zu Spruchpunkt 1.) des bekämpfen Straferkenntnisses: Wie oben ausgeführt, muss jedes Fahrrad mit zwei voneinander unabhängig wirkenden Bremsvorrichtungen ausgerüstet sein. Beim verfahrensgegenständlichen Fahrrad handelt es sich um 1-Gang-Rad, wobei dies keine Gangschaltung hat und außerdem kein Freilauf vorhanden ist. Man spricht in diesem Fall von einem starren

6 Gang. Eine Hinterradbremsvorrichtung im eigentlichen Sinne weist dieses 1-Gang-Rad nicht auf, sondern man bremst durch Gegendruck auf die Pedale. In der FahrradVO werden keine Bedingungen festgelegt, unter welchem die dort geforderte Bremsverzögerung von 4 m/s² bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 20 km/h erreicht werden soll, außer dass dies auf trockener Fahrbahn geschehen soll und mit zwei voneinander unabhängig wirkenden Bremsvorrichtungen. Auch eine nähere Konkretisierung, wie die zwei voneinander unabhängig wirkenden Bremsvorrichtungen ausgeführt sein müssen, ist der FahrradVO nicht zu entnehmen. Angesichts diesbezüglich nicht vorhandener Prüfkriterien kann daher nicht erwiesen werden, dass das verfahrensgegenständliche Fahrrad nicht über zwei voneinander unabhängig wirkende Bremsvorrichtungen verfügt, mit denen auf trockener Fahrbahn eine mittlere Bremsverzögerung von 4 m/s² bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 20 km/h erreicht wird. Zu den Spruchpunkten 2.) bis 5.) des bekämpfen Straferkenntnisses: In 4 der FahrradVO ist durch vier technische Merkmale ein Rennfahrrad definiert. Demnach darf das Eigengewicht höchstens 12 kg betragen, das Fahrrad muss über einen Rennlenker verfügen, der äußere Felgendurchmesser muss mindestens 630 mm betragen und die äußere Felgenbreite darf höchstens 23 mm betragen. Das Eigengewicht, der äußere Felgendurchmesser sowie die äußere Felgenbreite wurden von der belangten Behörde nie in Frage gestellt. Wohl aber wurde in Abrede gestellt, dass es sich bei dem verwendeten Lenker um einen Rennlenker im Sinne der FahrradVO handle. In einer Stellungnahme des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 29.10.2012 wurde unter dem Begriff FahrradVO; Definition Rennlenker im Wesentlichen ausgeführt, der Begriff Rennlenker umfasse alle Lenker, die bei unterschiedlichen Radrennen zum Einsatz gelangen. Unter Zugrundelegung dieser Definition des Bundesministeriums ist davon auszugehen, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Fahrradlenker um einen Rennlenker im Sinne des 4 Abs 1 Z 2 FahrradVO handelt, wodurch das gegenständliche Fahrrad auch als Rennfahrrad zu betrachten ist. Da es sich beim gegenständlichen Fahrrad um ein Rennfahrrad handelt und die Behauptung des Beschwerdeführers, es habe zur Tatzeit Tageslicht und gute Sicht geherrscht, weder von der belangten Behörde in Frage gestellt wurde, noch andere Umstände darauf schließen lassen, dass dem nicht so war, durfte das gegenständliche Fahrrad ohne die genannten Ausrüstungsgegenstände verwendet werden. Der Beschwerdeführer

7 hat daher die ihm unter Spruchpunkt 2.) bis 5.) vorgeworfenen Übertretungen nicht begangen. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der gegenständliche Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.