Satzung über Stellplätze und Garagen sowie Abstellplätze für Fahrräder der Stadt Wolfhagen. - Stellplatzsatzung -

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Transkript:

Satzung über Stellplätze und Garagen sowie Abstellplätze für Fahrräder der Stadt Wolfhagen - Stellplatzsatzung - Aufgrund der 5, 7 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1.4.1993 (GVBl. 1992 I Seite 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.1999 (GVBl. 2000 I Seite 2) sowie der 44, 76, 81 der Hessischen Bauordnung (HBO) in der Fassung vom 18.6.2002 (GVBl. I Seite 274) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Wolfhagen in ihrer Sitzung am 06.05.2004 die folgende Satzung beschlossen: 1 Stellplatzpflicht (1) Für das Gebiet der Stadt Wolfhagen (Kernstadt und Stadtteile) wird bestimmt, daß bauliche und sonstige Anlagen (i.s. von 1 Abs. 1 S. 1 HBO), bei denen ein Zuoder Abgangsverkehr zu erwarten ist, nur errichtet werden dürfen, wenn Stellplätze oder Garagen für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder in ausreichender Zahl und Größe sowie an einem geeigneten Standort hergestellt werden. (2) Wesentliche Änderungen von Anlagen(z.B. Anbauten, Erweiterungen u.ä.) nach Abs. 1 oder rechtsbedeutsame Nutzungsänderungen (z.b. Umnutzung von Wohnraum) stehen der Errichtung i. S. des Abs. 1 gleich. 2 Größe der Stellplätze Garagen und Abstellplätze (1) Einschließlich der Flächen für Zufahrten werden folgende Platzgrößen je Fahrzeug bestimmt, soweit nicht im Einzelfall geringerer Flächenbedarf nachgewiesen ist: 1. Für 1 Personenkraftwagen oder 1 Lastkraftwagen bis zu 2,5 t Gesamtgewicht oder 1 Omnibus mit höchstens 10 Sitzplätzen oder 1 Anhänger je 18 qm, 2. für 1 Lastkraftwagen von mehr als 2,5 t bis zu 10 t Gesamtgewicht oder 1 Omnibus mit mehr als 10 Sitzplätzen je 50 qm,

- 2-3. für 1 Lastkraftwagen von mehr als 10 t Gesamtgewicht, oder für 1 Lastzug mit einem Zugfahrzeug von mehr als 10 t Gesamtgewicht oder 1 Sattelkraftfahrzeug oder 1 Gelenkomnibus je 100 qm 4. für 1 Lastzug mit einem Zugfahrzeug von mehr als 10 t Gesamtgewicht oder 1 Sattelkraftfahrzeug oder 1 Gelenkomnibus je 150 qm (2) Für Abstellplätze von Fahrrädern wird bestimmt: je Fahrrad 1,2 qm 3 Zahl der Stellplätze Garagen und Abstellplätze für Fahrräder (1) Die Zahl der zu schaffenden Stellplätze für Personenkraftwagen (Pkw) und Abstellflächen für Fahrräder bestimmt sich nach der dieser Satzung beigefügten Anlage. Abweichungen von diesen Richtwerten können bei im Einzelfall festgestelltem Mehr- oder Minderbedarf an Stell- und Abstellplätzen nur mit Zustimmung der Stadt zugelassen oder gefordert werden. Bei Anlagen mit verschiedenartigen Nutzungen ist der Stellplatzbedarf für den jeweiligen Nutzungsabschnitt gesondert zu ermitteln. Die Zahl der erforderlichen Stellplätze und Abstellplätze bemißt sich nach dem größten gleichzeitigen Bedarf. (2) Für bauliche und sonstige Anlagen, deren Nutzungsart in der Anlage zu dieser Ortssatzung nicht erfaßt ist, richtet sich die Zahl der notwendigen Stellplätze nach dem Stellplatzbedarf. Die Richtwerte der Anlage zu dieser Ortssatzung für vergleichbare Nutzungen sind dabei heranzuziehen. (3) Bei der Stellplatzberechnung ist jeweils ab einem Wert der ersten Dezimalstelle von zwei auf einen vollen Stellplatz aufzurunden. (4) Sofern Garagen errichtet werden, gelten die gleichen Zahlen wie im Falle der Errichtung von Stellplätzen.

- 3-4 Beschaffenheit, Lage und Gestaltung der Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder (1) Garagen und Stellplätze müssen ohne Überquerung anderer Stellplätze ungehindert erreichbar sein. (2) Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen, herzustellen und zu unterhalten. Stellplätze oder Garagen dürfen auch in zumutbarer Entfernung (höchstens 300 m Fußweg) vom Baugrundstück auf einem geeigneten Grundstück, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlichrechtlich gesichert ist, hergestellt werden. (3) Stellplätze für Besucher müssen vom öffentlichen Verkehrsraum aus erkennbar und zu Zeiten des Besucherverkehrs stets zugängig und anfahrbar sein; sie sind besonders zu kennzeichnen und dürfen nicht anderen als Besuchern überlassen werden. (4) Stellplätze sind grundsätzlich mit geeignetem wasserdurchlässigem Belag zu befestigen, soweit nicht zum Schutz des Grundwassers andere Ausführungsarten erforderlich sind. Im Bereich der nach 5 (2) dieser Satzung festgelegten Zone 1(Altstadt), dürfen die dort entstehenden Zugänge, Zufahrten und Einstellplätze nur mit Natusteinpflaster befestigt werden. (5) Stellplätze sind durch geeignete Bäume, Hecken oder Sträucher abzuschirmen. Für je 6 Stellplätze ist ein geeigneter Baum mit einer unbefestigten Baumscheibe von 4 bis 6 qm zu pflanzen und dauernd zu unterhalten.stellplätze mit mehr als 1.000 qm befestigter Fläche sind zusätzlich durch eine raumgliedernde Bepflanzung zwischen den Stellplatzgruppen zu unterteilen. Böschungen zwischen einzelnen Stellplatzflächen sind zu bepflanzen. 5 Ablösebetrag (1) Für das gesamte Gebiet der Stadt Wolfhagen (Kernstadt, Stadtteile) wird bestimmt, daß die Verpflichteten an die Stadt einen Geldbetrag zu zahlen haben, wenn die Herstellung von Stellplätzen oder Garagen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist (Stellplatzablösung). Die Ablösung ist durch den Magistrat festzustellen und zu beschließen.

- 4 - (2) Für die Ablösung der Stellplätze werden im Stadtgebiet Wolfhagen nachfolgende Abrechnungszonen eingerichtet : Zone 1 Zone 2 Zone 3 bebaute Ortslage einschließ-lich beplanter Bereiche sowie bebauter Außenbereich der Kernstadt Wolfhagen, Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 13, Wolfhagen- Kernstadt bebaute Ortslage einschließlich beplanter Bereiche sowie bebauter Außenbereich, einschließlichder Stadtteile Altenhasungen, Bründersen, Gasterfeld, Ippinghausen, Istha, Leckringhausen, Niederelsungen, Nothfelden, Philippinenburg, Philippinenthal,Viesebeck, Wenigenhasungen (3) Für Stellplätze nach 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 der Satzung werden folgende Ablösungsbeträge festgelegt: Zone 1 Zone 2 Zone 3 Ziffer 1 mit 18 qm 1.482,00 1.371,00 1.205,50 Ziffer 2 mit 50 qm 4.116,00 3.809,00 3.349,00 Ziffer 3 mit 100 qm 8.232,00 7.618,00 6.698,00 Ziffer 4 mit 150 qm 12.347,50 11.427,50 10.047,00 6 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag der amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Wolfhagen über die Gestaltung, Größe und Zahl von Stellplätzen und Garagen für Kraftfahrzeuge in der Fassung vom 01.06.1995 außer Kraft. Die während der Geltungsdauer der bisherigen Satzung entstandenen Verpflichtungen zur Herstellung von Stellplätzen oder deren Ablösung bei Nichterstellung sind nach den Bestimmungen der bisherigen Satzung zu erfüllen. Wolfhagen, den 06.05.2004 Magistrat der Stadt Wolfhagen ( Siegel ) Anlage... S c h a a k e Bürgermeister

- 5 - Anlage zur Stellplatzsatzung der Stadt Wolfhagen Stand: 06.05.2004 Stellplatzbedarf Nr. Verkehrsquelle Zahl der Stellplätze für Pkw 1 Wohngebäude 1.1 Wohngebäude mit bis zu 2 Wohnungen 1.2 Wohngebäude mit mehr als 2 Wohnungen 1.2 Wohngebäude mit mehr a als 6 Wohnungen 1.3 Gebäude mit Altenwohnungen 1.4 Wochenend- und Ferienhäuser 1.5 Kinder- und Jugendwohnheime 1.6 Altenwohnheime, 1 Stpl. je 10 Betten, Altenheime jed. mind. 3 Stpl. 2 Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen Zahl der Abstellplätze für Fahrräder 1,0 Stpl. je Wohnung 1,1 Stpl. je Wohnung 10 - - - 2 20 0,2 Stpl. je Wohnung 20 - - 1 Stpl. je Wohnung 1 Stpl. je 15 Betten 75 - - 75 - - 2.1 Büro- u. Verwaltungsräume allgemein 2.2 Räume mit erheblichem verkehr (Schalter-, Abfertig.- oder Beratungsräume, Arztpraxen usw.) 3 Verkaufsstätten 1 Stpl. je angefangene 35 qm Nutzfläche 1 Stpl. je 25 qm Nutzfläche, jedoch mindestens 3 Stpl. 20 1 je 60 m² Nutzfläche 75 1 je 50 m² Nutzfläche 20 75 3.1 Läden, Geschäftshäuser 3.2 Geschäftshäuser mit geringem verkehr 1 Stpl. je 35 qm Verkaufsnutzfläche 4, jedoch mind. 2 Stpl. je Laden 1 Stpl. je 50 qm Verkaufsnutzfläche 4 3.3 Verbrauchermärkte 1 Stpl. je 15 qm Verkaufsnutzfläche 4 75 1 je 70 m² Verkaufsnutzfläche 4 75 1 je 100 m² Verkaufsnutzfläche 4 90 1 je 100 m² Verkaufsnutzfläche 4 75 75 75

- 6 - Nr. Verkehrsquelle Zahl der Stellplätze für Pkw Zahl der Abstellplätze für Fahrräder 4 Versammlungsstätten, (außer Sportstätten), Kirchen 4.1 Versammlungsstätten 1 Stpl. je 5 Sitzplätze 90 1 je 15 Sitzplätze 90 von überörtlicher Bedeutung (z.b. Theater, Mehrzweckhallen) 4.2 Sonstige 1 Stpl. je 10 Sitzplätze 90 1 je 7 Sitzplätze 90 Versammlungs-stätten (z.b. Lichtspiel-theater, Schulaulen, Vortragssäle) 4.3 Gemeindekirchen 1 Stpl. je 25 Sitzplätze 90 1 je 15 Sitzplätze 90 4.4 Kirchen von 1 Stpl. je 20 Sitzplätze 90 1 je 25 Sitzplätze 75 überörtlicher Bedeutung 5 Sportstätten 5.1 Sportplätze ohne plätze (z.b. Trainings-plätze) 5.2 Sportplätze mit Sportstadien mit Besucher/ -plätzen 5.3 Turn- und Sporthallen ohne plätze 5.4 Turn- und Sporthallen mit plätzen und Fitneßcenter 5.5 Freibäder und Freiluftbäder 5.6 Tennisplätze ohne Besucher/ -plätze 5.7 Tennisplätze mit Besucher/ -plätzen 1 Stpl. je 250 qm Sportfläche 1 Stpl. je 250 qm Sport-fläche zusätzl. 1 Stpl. je 15 plätze 1 Stpl. je 50 qm Hallenfläche 1 Stpl. je 50 qm Hallen-fläche, zusätzlich 1 Stpl. je 10 plätze 1 Stpl. je 300 qm Grundstücksfläche 4 Stpl. je Spielfeld 4 Stpl. je Spielfeld, zusätzlich 1 Stpl. je 15 plätze 5.8 Minigolfplätze 6 Stpl. je Minigolfanlage

- 7 - Nr. Verkehrsquelle Zahl der Stellplätze für Pkw Zahl der Abstellplätze für Fahrräder 5.9 Kegel-, Bowlingbahnen 4 Stpl. je Bahn 6 Gaststätten und Beherbergungsbetriebe 6.1 Gaststätten von örtlicher Bedeutung 6.2 Gaststätten von überörtlicher Bedeutung, Diskotheken 6.3 Hotels, Pensionen und andere Beherbergungsbetriebe 1 Stpl. je 12 Sitzplätze 75 1 je 4 Sitzplätze 90 1 Stpl. je 8 Sitzplätze 75 1 je 8 Sitzplätze 90 1 Stpl. je 3 Betten, für zugehörigen Restaurations-betrieb Zuschlag nach Nr. 6.1 oder 6.2 75 1 je 10 Betten 10 6.4 Jugendherbergen 1 Stpl. je 10 Betten 75 1 je 10 Betten 90 7 Krankenanstalten 7.1 Krankenanstalten von 1 Stpl. je 6 Betten 60 - - örtlicher Bedeutung 7.2 Krankenanstalten von 1 Stpl. je 4 Betten 50 - - überörtlicher Bedeutung 7.3 Altenpflegeheime 1 Stpl. je 10 Betten 75 - - 8 Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung 8.1 Grundschulen 1 Stpl. je 30 Schüler/ - 8.2 Sonstige 1 Stpl. je 25 Schüler/ allgemeinbildende -, zusätzl. 1 Stpl. Schulen, Berufsschulen, je 10 Schüler/- Berufsfachschulen über 18 Jahre 8.3 Kindergärten, Kinder- 1 Stpl. je 20 Kinder, tagesstätten u.dgl. 8.4 Jugendfreizeitheime u.dgl. jedoch mind. 2 Stpl. 1 Stpl. je 15 Besucher/ -plätze -- 1 je 3 Schüler - -- 1 je 6 Schüler - -- 1 je 25 Kinder 10 -- 1 je 15 Besucher

- 8 - Nr. Verkehrsquelle Zahl der Stellplätze für Pkw Zahl der Abstellplätze für Fahrräder 9 Gewerbliche Anlagen 9.1 Handwerks- u. Industriebetriebe 9.2 Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- u. Verkaufsplätze 9.3 Kraftfahrzeugwerkstätte n 9.4 Tankstellen mit Pflegeplätzen 9.5 Automatische Kfz- Waschstraße 9.6 Kraftfahrzeugwaschplät ze zur Selbstbedienung 9.7 Spiel- und Automatenhallen 10 Verschiedenes 1 Stpl. je 50-70 qm Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte 1 1 Stpl. je 100 qm Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte 1 6 Stpl. je Wartungsoder Reparaturstand 10-30 1 je 3 Beschäftigte -- 1 je 5 Beschäftigte -- 1 je Wartungsoder Reparaturstand 10 Stpl. je Pflegeplatz 5 Stpl. je Waschanlage 2 3 Stpl. je Waschplatz 1 Stpl. je 8 qm Nutzfläche 3 jedoch mind. 3 Stpl. 90 1 je 20 m² Nutzfläche - 20 - - 10. 1 10. 2 Kleingartenanlagen 1 Stpl. je 3 Kleingärten Friedhöfe 1 Stpl. je 2.000 qm Grundstücksfläche jedoch mind. 10 Stpl. - - 1 - Der Stellplatz- oder Abstellplatzbedarf ist in der Regel nach der Nutzfläche zu berechnen; ergibt sich dabei ein offensichtliches Mißverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, so ist die Zahl der Beschäftigten zugrunde zu legen. 2 - Zusätzlich muß ein Stauraum für mindestens 10 Kraftfahrzeuge vorhanden sein. 3 - Bei der Festlegung der Zahl der Stellplätze für Spiel- und Automatenhallen sollte auch die Zahl der Spielautomaten sowie die allgemeine Stellplatzsituation und im Ortsgebiet (z. B. innerstädtische Lage, Stadtrand, Landgemeinde) berücksichtigt werden. Bei der Berechnung der Spielhallen-Nutzfläche bleiben Nebenräume außer Betracht. 4 - Grundfläche aller dem Kundenverkehr dienenden Räume mit Ausnahme von Fluren, Treppenräumen, Toiletten, Waschräumen und Garagen (vgl. 1 Abs. 2 der Geschäftshaus- VO).