Finanzstatut. Teil I: Anwendungsbereich

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Transkript:

Finanzstatut der Industrie- und Handelskammer Hannover (IHK Hannover) vom 27. Juli 2005, (Niedersächsische Wirtschaft Nr. 09/2005), zuletzt geändert am 6. September 2010, (Niedersächsische Wirtschaft Nr. 11/2010) Teil I: Anwendungsbereich 1 Anwendungsbereich (1) Das Finanzstatut regelt die Aufstellung und den Vollzug des Budgets sowie die Rechnungslegung und die Abschlußprüfung der IHK Hannover. (2) Richtlinien zur Ausführung des Finanzstatuts werden von Präsident und Hauptgeschäftsführer der IHK Hannover erlassen. Teil II: Allgemeine Vorschriften zum Budget 2 Feststellung des Budgets, Geschäftsjahr (1) Die Vollversammlung beschließt alljährlich über das Budget. Mit der Feststellung des Budgets wird über die Beiträge und die Höhe der maximalen Kreditaufnahme im Geschäftsjahr entschieden. Hauptgeschäftsführer und Präsident legen den Entwurf des Budgets so rechtzeitig der Vollversammlung vor, daß diese darüber vor Beginn des Geschäftsjahres Beschluß fassen kann. Das Budget (entsprechend den Anlagen B 1 und B 2) wird gemäß 17 der Satzung der IHK Hannover veröffentlicht. (2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 3 Bedeutung und Wirkung des Budgets (1) Mit dem Budget werden die für die Erfüllung der Aufgaben der IHK Hannover im betreffenden Geschäftsjahr voraussichtlich notwendigen Mittel zur Verfügung gestellt und der voraussichtliche Ressourcenbedarf ausgewiesen. Durch das Budget werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

3 a Bestandteile des Budgets (1) Das Budget gliedert sich in einen Erfolgsplan und einen Finanzplan. (2) Dem Budget ist als Anlage eine gesonderte Zusammenstellung der Haftungsverhältnisse und sonstigen finanziellen Verpflichtungen beizufügen. 4 Vorläufiges Budget Ist das Budget zu Beginn des Geschäftsjahres noch nicht beschlossen, dürfen Aufwendungen zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen, im Übrigen nur im Rahmen der Ansätze des Budgets des Vorjahres geleistet werden. 5 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Bei Aufstellung und Ausführung des Budgets sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie die Grundsätze eines ordentlichen Kaufmanns zu beachten. Teil III: Aufstellung des Budgets 6 Inhalt, Gliederung und Erläuterung des Budgets (1) Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres stellt die IHK Hannover ein Budget auf. (2) Im Erfolgsplan des Budgets sind alle Aufwendungen und Erträge, der zur Verrechnung vorgesehene Gewinn-/Verlustvortrag sowie die Rücklagenveränderungen in voller Höhe und getrennt voneinander auszuweisen. Der Erfolgsplan ist auszugleichen. Die Gliederung erfolgt gemäß Anlage B 1. (3) Im Finanzplan des Budgets sind alle Ausgaben für Investitionen und deren Deckung sowie die Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Geschäftstätigkeit und aus Finanzierungstätigkeit auszuweisen. Der Finanzplan wird in Form einer Kapitalflußrechnung aufgestellt. Die Gliederung erfolgt gemäß Anlage B 2. (4) Die wesentlichen Posten des Erfolgs- und des Finanzplans sind, insbesondere soweit sie von den Vorjahreszahlen erheblich abweichen, zu erläutern.

6 a Größere Baumaßnahmen (1) Größere Baumaßnahmen liegen dann vor, wenn das Volumen 5 Prozent des Betriebsaufwandes übersteigt. (2) Derartige Baumaßnahmen sind in ihrer Gesamtheit von der Vollversammlung zu beschließen. Dies gilt auch dann, wenn sie sich über mehrere Jahre erstrecken. Verbindliche Grundlage für diesen Beschluß ist eine Investitions- und Finanzierungsübersicht. 7 Gesonderte Budgets für bestimmte Einrichtungen Für unselbständige Einrichtungen der IHK Hannover, die sich zu einem erheblichen Teil aus eigenen Erträgen oder zweckgebundenen Leistungen Dritter finanzieren, sind gesonderte Budgets zulässig; die Vorschriften dieses Finanzstatuts sind anzuwenden. Die gesonderten Budgets sind dem Budget der IHK beizufügen. 8 Nachtrag zum Budget Ein Nachtrag zum Budget ist aufzustellen, wenn sich Gewinn- und Verlustrechnung oder Cash-Flow-Rechnung gegenüber dem Budget erheblich verändern. Eine erhebliche Veränderung liegt dann vor, wenn das Gesamtvolumen des Erfolgs- bzw. Finanzplans um mehr als 10 v. H. überschritten wird. Die Vollversammlung kann bei Verabschiedung des Budgets weitergehende Anforderungen zur Notwendigkeit, das Budget zu ändern, beschließen. Teil IV: Ausführung des Budgets 9 Gesamtdeckungsprinzip, Deckungsfähigkeit (1) Alle Erträge dienen, soweit nichts anderes bestimmt ist, zur Deckung aller Aufwendungen (Gesamtdeckungsprinzip). (2) Zweckgebundene Mehrerträge sind nur für damit verbundene Mehraufwendungen zu verwenden. (3) Der Personalaufwand und die übrigen Aufwendungen sind jeweils für sich deckungsfähig. Sie können insgesamt für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden. Aufwendungen für einzelne Zwecke können von der Deckungsfähigkeit ausgenommen werden.

(4) Investitionsausgaben können für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden. Mehrerträge oder Minderaufwendungen im Erfolgsplan können für einseitig deckungsfähig zugunsten von Investitionen im Finanzplan erklärt werden. 10 Vollständigkeit und Abweichungen vom Budget, Übertragbarkeit (1) Erlöse und Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben. (2) Der angesetzte Personalaufwand und die übrigen Aufwendungen dürfen ohne besondere Bewilligung der Vollversammlung bis zu 10 v. H. der Planwerte überschritten werden, soweit Deckung vorhanden ist. Bei fehlender Deckung bedürfen auch Überschreitungen der Planwerte unterhalb dieser Grenze der Genehmigung der Vollversammlung. (3) Außerplanmäßige Aufwendungen und außerplanmäßige Auszahlungen für Investitionen dürfen geleistet werden, wenn sie unabweisbar oder für die Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit unumgänglich notwendig sind. Sie bedürfen der Genehmigung der Vollversammlung. (4) Mehrausgaben für im Finanzplan veranschlagte Einzelvorhaben bedürfen der Genehmigung der Vollversammlung, sofern keine Deckungsfähigkeit gegeben ist. (5) Planansätze für Investitionen sind übertragbar bis zum Ende des auf die Bewilligung folgenden dritten Geschäftsjahres. Teil V: Buchführung, Rechnungslegung und Controlling 11 Buchführung (1) Die IHK Hannover führt ihre Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Soweit sich aus diesem Finanzstatut nichts anderes ergibt, gelten entsprechend die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Dritten Buchs (Vorschriften für alle Kaufleute) des Handelsgesetzbuches in ihrer jeweils geltenden Fassung. Bei der Anwendung sind die Aufgabenstellung und die Organisation der IHK Hannover zu beachten. (2) Die Rechnungslegung bildet unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der IHK vollständig ab.

12 Eröffnungsbilanz Für die beim Übergang auf die kaufmännische doppelte Buchführung aufzustellende Eröffnungsbilanz ( 242 HGB) gelten Sondervorschriften, die nach 1 Abs. 2 in den Richtlinien zur Ausführung des Finanzstatuts der IHK Hannover geregelt sind. 13 Jahresabschluß, Rücklagen, Anhang und Lagebericht (1) Die IHK Hannover stellt innerhalb des ersten Halbjahres des nachfolgenden Geschäftsjahres unter sinngemäßer Anwendung der Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung nach dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuches ( 3 Abs. 7 a IHKG) einen Jahresabschluss ( 238 bis 256a HGB), einen Anhang zum Jahresabschluss ( 284, 285 HGB) und einen Lagebericht ( 289 HGB) auf. (2) Der Jahresabschluß besteht aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und der Cash-Flow-Rechnung. Die Bilanz ist nach dem als Anlage B 3, die Gewinn- und Verlustrechnung nach dem als Anlage B 4 und die Cash-Flow- Rechnung nach dem als Anlage B 5 beigefügten Muster zu gliedern. (3) Um Schwankungen im Beitragsaufkommen auszugleichen, ist eine Ausgleichsrücklage anzusammeln, die zwischen 30 v. H. und 50 v. H. der Betriebsaufwendungen beträgt. Daneben kann eine Liquiditätsrücklage in Höhe von höchstens 50 v. H. der Summe der Betriebsaufwendungen gebildet werden, die der Aufrechterhaltung einer ordentlichen Finanzwirtschaft ohne Inanspruchnahme von Krediten dient. Sie ist Bestandteil der anderen Rücklagen. Die Bildung weiterer Rücklagen ist zulässig. (4) Bei der Erstellung des Jahresabschlusses kann ein Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns bzw. verlustes berücksichtigt werden. (5) In den Anhang des Jahresabschlusses sind auch ein Anlagenspiegel gemäß 268 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches und ein Plan-/Ist-Vergleich des Budgets aufzunehmen. Weitere Inhalte können sich aus den Richtlinien zur Ausführung des Finanzstatuts ergeben. 13 a Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling Die IHK Hannover richtet eine Kosten- und Leistungsrechnung ein, die eine betriebswirtschaftliche Kalkulation sowie eine betriebsinterne Steuerung und Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der IHK erlaubt.

Teil VI: Abschlußprüfung und Entlastung 14 Prüfung, Vorlage und Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresergebnisses sowie Entlastung (1) Die IHK Hannover hat den Jahresabschluß unter Einbeziehung der Buchführung, den Anhang und den Lagebericht sowie die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung einschließlich der Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit prüfen zu lassen. Bei der Prüfung sind die Prüfungsrichtlinien der zuständigen Rechtsaufsicht sowie entsprechend die 317, 320, 321 und 322 des Handelsgesetzbuches und der 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu beachten. (2) Die Abschlußprüfung gemäß Abs. 1 wird durch einen von der Vollversammlung der IHK Hannover bestellten Abschlußprüfer die Rechnungsprüfungsstelle für die Industrie- und Handelskammern oder ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchgeführt. Der Abschlußprüfer legt zeitgleich den Prüfungsbericht der IHK und der Rechtsaufsicht vor. Grundlage für die Prüfung durch ehrenamtliche Rechnungsprüfer der IHK Hannover ist insbesondere der Prüfungsbericht des Abschlußprüfers; weitere zusätzliche Prüfungshandlungen aus besonderen Anlässen bleiben ihnen unbenommen. (3) Das Präsidium der IHK Hannover stellt den Jahresabschluß fest und beschließt über die Verwendung des Bilanzgewinnes bzw. verlustes. (4) Die Vollversammlung der IHK Hannover erteilt die Entlastung für das Präsidium und den Hauptgeschäftsführer. Das Verfahren regelt die Satzung. 15 Nutzungen und Sachbezüge Teil VII: Ergänzende Vorschriften (1) Nutzungen und Sachbezüge dürfen Beschäftigen der IHK Hannover nur gegen angemessenes Entgelt gewährt werden, soweit nicht durch Gesetz, Dienstvertrag, für den öffentlichen Dienst allgemein geltende Vorschriften oder im Budget etwas anderes bestimmt ist. (2) Personalaufwendungen, die nicht auf Gesetz oder auf Dienstvertrag beruhen, dürfen nur geleistet werden, wenn dafür Mittel bereitgestellt werden, die im Budget besonders zu erläutern sind.

16 Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Beteiligungen (1) Zum Erwerb, zur Veräußerung und zur dinglichen Belastung von Grundstücken ist die Genehmigung der Vollversammlung einzuholen, soweit diese Rechtsgeschäfte nicht bereits nach dem Budget vorgesehen sind. (2) Das gleiche gilt für die Beteiligung der IHK Hannover an Unternehmen, sofern dadurch eine Dauerbeziehung der IHK zu dem Unternehmen hergestellt werden soll. 17 Änderung von Verträgen, Vergleiche Die IHK Hannover darf zu ihrem Nachteil Verträge nur in besonders begründeten Ausnahmefällen aufheben oder ändern und Vergleiche nur abschließen, wenn dies für sie zweckmäßig und wirtschaftlich ist. 18 Veränderung von Ansprüchen (1) Die IHK darf Ansprüche nur a) stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. b) niederschlagen, wenn feststeht, daß die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen, c) erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte darstellen würde; das Gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen. (2) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. 19 Geldanlagen Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen und für den vorgesehenen Zweck in Anspruch genommen werden können.

Teil VIII: Übergangs- und Schlußvorschriften 20 Inkrafttreten / Geltungsdauer Das Finanzstatut gilt erstmals für das Geschäftsjahr 2006. Gleichzeitig tritt die Haushalts- Kassen- und Rechnungslegungsordnung (HKRO) vom 02. Juni 1975 außer Kraft. Hiervon abweichend gelten die Vorschriften der HKRO für die davor liegenden Haushaltsjahre einschließlich der Rechnungsprüfung und Entlastung fort.