Baumschutzverordnung der Gemeinde Herrsching a. Ammersee

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Transkript:

Baumschutzverordnung der Gemeinde Herrsching a. Ammersee Die Gemeinde Herrsching a. Ammersee erlässt aufgrund 29 Abs. 1 Satz 2 Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.01.2013 (BGBl I S. 95, in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 des Bayerischen Naturschutzgesetzes, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Februar 2011 (GVBl 2011, S.82) folgende Verordnung: 1 Schutzzweck Diese Verordnung schützt den Baumbestand der Gemeinde Herrsching um das Ortsbild zu pflegen, zu beleben und zu gliedern sowie die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erhalten, zu entwickeln oder wieder herzustellen. 2 Geltungsbereich Die Verordnung gilt für den Baumbestand innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und innerhalb der Bebauungspläne, soweit nicht eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung festgesetzt ist. 3 Schutzgegenstand (1) Geschützt sind alle Bäume, deren Stamm in 100 cm Höhe über dem Erdboden einen Umfang von mehr als 120 cm haben. (2) Bei mehrstämmigen Bäumen ist der gesamte Baumkomplex geschützt, wenn der Stammumfang des stärksten Stammes den Kriterien in Abs. 1 genügt. (3) Nicht geschützt sind Obstbäume, Fichten und Thujen. 4 Verbotene Maßnahmen (1) Es ist verboten, geschützte Bäume zu entfernen sowie Handlungen vorzunehmen, die geeignet sind sie zu zerstören, zu schädigen oder wesentlich zu verändern. Ein Baum wird dann wesentlich verändert, wenn so eingegriffen wird, dass das charakteristische Aussehen erheblich verändert (z.b. eine Kappung) oder das Wachstum beeinträchtigt wird. (2) Unter die Verbote des Abs. 1 fallen auch Einwirkungen auf den Wurzelbereich. Die Größe des Wurzelbereichs ist standort- und baumartabhängig. Er reicht in der Regel mindestens 1,5 m über den Bodenbereich hinaus, der von der Krone überdeckt wird. Bei pyramiden- und säulenartig wachsenden Bäumen entspricht er mindestens dem 3fachen Durchmesser der Baumkrone. Einwirkungen auf den Wurzelbereich erfolgen z.b. durch 1. das Erstellen von wasser- und /oder luftundurchlässige Decken (z. B. Asphalt, Beton), 1

2. das Abgraben (z.b. Ausheben von Gräben), Ausschachten, Aufschichten, Auftragen oder Verdichten (z.b. Ablagern von Materialien und Befahren) von Boden (inklusive der Humusschicht), 3. das Lagern, Anschütten oder Ausgießen von Salzen, Säuren, Ölen, Laugen, Farben, Abwässer oder Ähnlichem, 4. das Anwenden von Pflanzenschutzmitteln, Streusalzen oder sonstigen auftauenden Stoffen oder chemischen Mitteln, wenn nicht Vorsorge gegen ein Absterben der Bäume getroffen ist. 5 Ausnahmen Von den Verboten dieser Verordnung sind ausgenommen: das fachgerechte Ausschneiden von abgestorbenen Ästen (Totholz) sowie andere fachgerecht durchgeführte kronenpflegerische Maßnahmen, die den Baum nicht schädigen, die ordnungsgemäße Gestaltung, Pflege und Sicherung von öffentlichen Grünflächen und bestehender Straßen. 6 Befreiungen (1) Die Gemeinde Herrsching am Ammersee kann, gemäß 67 Abs 1 BNatSchG, von den Vorschriften dieser Verordnung befreien, 1. wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist, 2. wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit dem Schutzzweck vereinbar ist, 3. wenn aufgrund anderer Rechtsvorschriften ( z.b. konkrete und rechtlich zulässige Bauvorhaben) ein Anspruch auf Genehmigung eines Vorhabens besteht, dessen Verwirklichung ohne eine Entfernung oder Veränderung von Bäumen nicht möglich ist oder 4. wenn tatsächliche Gefahren nur durch Entfernung oder Veränderung von Bäumen abgewehrt werden können. 7 Verfahren (1) Befreiungen sind schriftlich unter Angabe der Gründe und der betroffenen Bäume bei der Gemeinde zu beantragen. Im Antrag sind Art und Stammumfang, ggf. Höhe, Kronendurchmesser und Lage der geschützten Bäume zu bezeichnen. Bäume, für die eine Befreiung beantragt wird, sind zu kennzeichnen. Die Gemeinde kann fordern, dass weitere Unterlagen vorgelegt werden, z.b. Pläne gemäß von ihr gefordertem Maßstab und Inhalt. (2) Die Entscheidung über die Anträge wird schriftlich erteilt. Sie ergeht unbeschadet privater Rechte Dritter und kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden ( 67 Abs 3, 15 Abs. 1-4 und 6 sowie 17 Abs. 5 und 7 BNatSchG). 2

(3) Die Befreiung wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche behördliche Gestattung ersetzt. Die behördliche Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Gründe für eine Befreiung nach 6 vorliegen und die Gemeinde ihr Einvernehmen erklärt. Der Antrag für dieses Verfahren ist bei der Gemeinde einzureichen. Die Gemeinde prüft den Antrag und legt ihn, mit ihrer Stellungnahme, der für die Gestattung zuständigen Behörde vor (Art. 56 BayNatSchG). (4) In Anträgen auf Befreiung, die im Zusammenhang mit Bauvorhaben gestellt werden, sind grundsätzlich die Bäume auf dem betroffenen Grundstück sowie geschützte Nachbarbäume, deren Wurzelräume in dieses hineinreichen oder es berühren, und die geplanten Schutzmaßnahmen zeichnerisch und schriftlich darzustellen. Im Übrigen gilt Abs. 1. 8 Ersatzpflanzungen und Ausgleichzahlungen (1) Befreiungen nach 6 können mit Nebenbestimmungen versehen werden. Insbesondere kann die Auflage erteilt werden, dass für die eintretende Bestandsminderung angemessener Ersatz durch die Anpflanzung von Gehölzen geleistet wird. Dabei können Mindestgrößen, Gehölzarten und Pflanzfristen näher bestimmt werden. (2) Wurden, ohne Befreiung nach 6, Handlungen vorgenommen, die nach 4 verboten sind, so kann die Gemeinde anordnen, dass geeignete Vorkehrungen zur Erhaltung des gefährdeten Baumes getroffen werden. Der Eigentümer oder sonstige Berechtigte kann auch zu angemessenen Ersatzpflanzungen zum Ausgleich für die eingetretene Bestandsminderung verpflichtet werden ( 29 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG). Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Ist in den Fällen der Abs. 1 und 2 eine Ersatzpflanzung nicht möglich oder zumutbar, kann eine Ausgleichszahlung gefordert werden, deren Höhe sich nach den Kosten richtet, die für eine angemessene Ersatzpflanzung auf öffentlichen Grünflächen erforderlich sind. Die Ausgleichzahlung wird für die Neuanpflanzung von Gehölzen verwendet. 9 Haftung für Rechtsnachfolger Für die Erfüllung der Verpflichtungen nach 7 haftet auch der Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers ( 15 Abs. 4 Satz 3 BNatSchG). 10 Betreten von Grundstücken Die mit dem Vollzug dieser Verordnung betrauten Personen sind berechtigt Grundstücke zum Vollzug dieser Verordnung zu betreten (Art. 54 Abs. 1 BayNatSchG). 11 Ordnungswidrigkeiten (1) Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 Bayerisches Naturschutzgesetz kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 4 geschützte Bäume entfernt, zerstört, schädigt, wesentlich verändert oder Eingriffe vornimmt, die geeignet sind, den Baum zu schädigen oder absterben zu lassen. 3

(2) Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Bayerisches Naturschutzgesetz kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig vollziehbaren Nebenbestimmungen nach 7 nicht nachkommt. 12 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung in der Fassung vom 11.01.2005 außer Kraft. Herrsching a. Ammersee, den 13.05.2013 G e m e i n d e Christian Schiller 1. Bürgermeister Anlage zur Baumschutzverordnung der Gemeinde Herrsching vom 13.05.2013 Obstbäume im Sinne der Baumschutzverordnung sind von der Baumschutzverordnung ausgenommen. Als Obstbäume im Sinne der Baumschutzverordnung gelten Laubbäume, die essbares Kernobst (Äpfel, Birnen) und Steinobst (Kirschen, Zwetschgen) hervorbringen und die gezielt gezüchtet wurden, um möglichst gut verwertbares Obst zu erhalten. Kein Obstbaum im Sinne der Baumschutzverordnung ist z.b. der Walnussbaum, da er Nüsse hervorbringt. Er ist durch die Baumschutzverordnung geschützt. Die Gattung Fichte (Abies) ist von der Baumschutzverordnung ausgenommen. Sie gehört zu der Pflanzenfamilie der Kieferngewächse (Pinaceae), zu der auch die Gattung der Tanne (Abies) gehört. Die Tanne ist allerdings, wie alle anderen Mitglieder dieser Pflanzenfamilie, durch die Baumschutzverordnung geschützt. Es gibt viele Fichten- und Tannenarten. Merkmale zur Unterscheidung der Gattungen Fichte (Picea) und Tanne (Abies): Fichte Zapfen hängen unter dem Ast; die Zapfen fallen als Ganzes auf den Boden, wenn die Samen reif sind, so dass sie auf dem Boden gefunden werden können. Tanne Zapfen stehen auf dem Ast; die Zapfen zerfallen auf dem Baum, wenn die Samen reif sind. Am Boden sind keine reifen Zapfen zu finden Fichtennadeln sitzen auf kleinen verholzten Stielen am Ast Tannennadeln sitzen direkt am Ast auf, die Nadel ist an der Basis kreisförmig verbreitert 4

Die Gattung Lebensbaum (Thuja) ist von der Baumschutzverordnung ausgenommen. Sie gehört zur Pflanzenfamilie der Zypressengewächse (Cupressaceae). Es gibt sechs Thujen- Arten und viele vom Menschen gezüchtete Sorten. Die anderen Mitglieder Familie der Zypressengewächse, z.b. die Gattung der Zypressen und die der Scheinzypressen, sind durch die Baumschutzverordnung geschützt. Merkmale von Lebensbäumen / Thujen Die schuppenförmigen Blätter sind immergrün und liegen angedrückt an den abgeflachten wedelartigen Zweigen an. Es sitzen sich immer zwei Blätter gegenüber, was ein Blätterpaar ergibt. Die Blätterpaare wiederum sitzen kreuzweise zueinander versetzt. Die eiförmigen oder länglichen Zapfen sind zunächst grün. Später verfärben sie sich braun, werden ledrig und klaffen auseinander, wenn die Samen reif sind. Die Samen sind ungeflügelt oder ringsum geflügelt. 5