Einigungsstelle Ausgangsfall

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Transkript:

Ausgangsfall Der Arbeitgeber möchte Juni 2014 jeden Mittwoch von 18.00 Uhr bis 19.00 Uhr für den Leiter der Abteilung Vertrieb, Herrn Müller, Überstunden anordnen. Der Betriebsrat lehnt dies ab. Er meint, dass die Überstunden nicht erforderlich sind und dass für diese auch der stellvertretende Abteilungsleiter Schulze in Betracht kommt. 1

Mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten I 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG Materielle Rechtslage Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: 1. 2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; 3. vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; 2

Mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten II Für das Mitbestimmungsrecht nach 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG hat der Erste Senat entschieden, dass unabhängig von der Zahl der betroffenen Arbeitnehmer der Betriebsrat immer mitzubestimmen hat, wenn die Heranziehung zu Überstunden aus betrieblichen Gründen erforderlich ist. In diesen Fällen müsse stets geregelt werden, ob, wann und von wem die Überstunden geleistet werden sollen. Damit müsse eine Frage geregelt werden, die kollektive Interessen der Arbeitnehmer des Betriebs berühre (BAG GS 3. Dezember 1991 GS 2/90 Rn. 81, BAGE 69, 134) 3

Mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten III Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzungen Es entspricht der herrschenden Meinung im Schrifttum und der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass die Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jedenfalls zur Unwirksamkeit von Maßnahmen oder Rechtsgeschäften führt, die den Arbeitnehmer belasten ( ). Diese Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung ist entwickelt worden, um zu verhindern, dass der Arbeitgeber dem Einigungszwang mit dem Betriebsrat durch Rückgriff auf arbeitsvertragliche Gestaltungsmöglichkeiten ausweicht. Die Rechtsunwirksamkeit von arbeitsvertraglichen Maßnahmen und Abreden soll zugleich eine Sanktion dafür sein, dass der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats verletzt hat. Derjenige, der sich betriebsverfassungswidrig verhält, soll sich Dritten (hier den Arbeitnehmern) gegenüber nicht auf diese Verletzung berufen können (BAG GS 3. Dezember 1991 GS 2/90 Rn. 113, BAGE 69, 134) 4

Mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten IV Kollektivrechtliche Situation I ( 23 Abs. 3 BetrVG) (3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro. 5

Mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten V Kollektivrechtliche Situation II (Unterlassungsanspruch) Dem Betriebsrat steht bei Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte aus 87 BetrVG ein Anspruch auf Unterlassung der mitbestimmungswidrigen Maßnahme zu. Dieser Anspruch setzt keine grobe Pflichtverletzung des Arbeitgebers im Sinne des 23 Abs. 3 BetrVG voraus. Insoweit gibt der Senat seine entgegenstehende Rechtsprechung auf ( ). (BAG 3. Mai 1994 1 ABR 24/93 BAGE 76, 364) 6

Innerbetriebliche Verhandlungspflicht 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG Sie (Arbeitgeber und Betriebsrat) haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen. 87 Abs. 2 BetrVG Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach ( 87) Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. 7

Begriff und Zusammensetzung 76 Abs. 1 Satz 1 BetrVG Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, ist bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden. 76 Abs. 2 Satz 1 BetrVG Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen. 8

Bedeutung Die Einigungsstelle ist eine privatrechtliche, innerbetriebliche (Zwangs-)Schlichtungsstelle für die aufgetretenen Meinungsschwierigkeiten zwischen den Betriebsparteien. Insbesondere im Bereich der erzwingbaren Mitbestimmung des 87 Abs. 1 BetrVG verhindert sie die Blockade von notwendigen betrieblichen Entscheidungsprozessen. 9

Gerichtliche Entscheidung I 76 Abs. 2 Satz 2 BetrVG Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn das Arbeitsgericht. Dieses entscheidet auch, wenn kein Einverständnis über die Zahl der Beisitzer erzielt wird. 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG Wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle können die Anträge nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. 10

Gerichtliche Entscheidung II Eine gerichtliche Entscheidung ergeht über 1. Die Person des Vorsitzenden 2. Die Anzahl der Beisitzer 3. Die Zuständigkeit der Einigungsstelle Zuständigkeit Offensichtlich unzuständig ist die Einigungsstelle nur, wenn ihre Zuständigkeit unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt als möglich erscheint, dh die beizulegende Streitigkeit darf sich bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht nicht unter einen gesetzlichen Mitwirkungstatbestand subsumieren lassen, was sofort erkennbar sein muss. 11

Gerichtliche Entscheidung III Vorsitzender Der Vorsitzende muss unparteiisch sein; damit scheiden für dieses Amt nahe Angehörige des Arbeitgebers, Angehörige des Betriebs oder Verbandsfunktionäre regelmäßig aus. Beisitzer Arbeitgeber und Betriebsrat sind bei der Benennung ihrer Beisitzer frei. Der anderen Seite steht ein Ablehnungsrecht wegen einer möglichen Parteilichkeit nicht zu. Die Beisitzer müssen nicht unparteilich sein, sondern haben sich bei ihrer Tätigkeit lediglich am Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zu orientieren ( 2 I BetrVG), sie sind insoweit auch an Weisungen der sie entsendenden Stelle nicht gebunden. 12

Verfahrensablauf Das Verfahren vor der Einigungsstelle ist nur unvollständig geregelt, sein Ablauf wird auch keinen strengen Verfahrensvorschriften unterworfen, da die Erzielung einer gütlichen Einigung der Betriebsparteien im Vordergrund steht. Das Gesetz stellt lediglich heraus, dass die Einigungsstelle unverzüglich tätig werden muss und sie ihre Beschlüsse nach mündlicher Beratung fasst ( 76 Abs. 3 Satz 1 und 2 BetrVG). Im Übrigen müssen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit eingehalten werden. Wegen der fehlenden gesetzlichen Ausgestaltung des Einigungsstellenverfahrens bestimmt sie ihren Verfahrensablauf weitgehend selbst. 13

Beschlussfassung 76 Abs. 3 Satz 2 bis 4 BetrVG Die Einigungsstelle fasst ihre Beschlüsse nach mündlicher Beratung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei der Beschlussfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Die Beschlüsse der Einigungsstelle sind schriftlich niederzulegen, vom Vorsitzenden zu unterschreiben und Arbeitgeber und Betriebsrat zuzuleiten. 14

Anfechtung des Einigungsstellenspruchs 76 Abs. 5 Satz 3 und 4 BetrVG Die Einigungsstelle fasst ihre Beschlüsse unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen. Die Überschreitung der Grenzen des Ermessens kann durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zuleitung des Beschlusses an gerechnet, beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden. Danach sind beim Einigungsstellenspruch zu unterscheiden: Ermessensfehler Rechtsfehler 15

Entscheidung des Arbeitsgerichts Das Arbeitsgericht entscheidet über die Anfechtung des Einigungsstellenspruchs im Beschlussverfahren ( 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG). Beteiligte ( 83 Abs. 3 ArbGG) sind Arbeitgeber und Betriebsrat. Die gerichtliche Entscheidung hat feststellende und nicht rechtsgestaltende Wirkung. Deshalb ist die Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs zu beantragen, nicht dessen Aufhebung. Eine ersetzende Sachentscheidung darf das Arbeitsgericht nicht treffen. Ist der Spruch der Einigungsstelle teilweise unwirksam, kann er im Übrigen aufrecht zu erhalten sein, wenn der Rest noch ein sinnvolles Ganzes ergibt. 16

Kosten I Grundsatz Die Kosten der Einigungsstelle trägt der Arbeitgeber ( 76a Abs. 1 BetrVG). Betriebsangehörige Beisitzer (Arbeitnehmer) Die Beisitzer der Einigungsstelle, die dem Betrieb angehören, erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung; 37 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend ( 76a Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Vorsitzender und externe Beisitzer Der Vorsitzende und die Beisitzer der Einigungsstelle, die nicht zu den in Absatz 2 genannten Personen zählen, haben gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit ( 76a Abs. 3 Satz 1 BetrVG). 17

Kosten II 76a Abs. 4 BetrVG Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung die Vergütung nach Absatz 3 regeln. In der Vergütungsordnung sind Höchstsätze festzusetzen. Dabei sind insbesondere der erforderliche Zeitaufwand, die Schwierigkeit der Streitigkeit sowie ein Verdienstausfall zu berücksichtigen. Die Vergütung der Beisitzer ist niedriger zu bemessen als die des Vorsitzenden. Bei der Festsetzung der Höchstsätze ist den berechtigten Interessen der Mitglieder der Einigungsstelle und des Arbeitgebers Rechnung zu tragen. 18

Kosten III Vorsitzender Solange es an der in 76a Abs. 4 BetrVG vorgesehenen Rechtsverordnung fehlt, bedarf es zur Bestimmung der Höhe der Vergütung entweder einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Einigungsstellenmitglied oder, wenn eine solche Vereinbarung nicht zustande kommt, einer Bestimmung der Vergütungshöhe durch das anspruchsberechtigte Einigungsstellenmitglied nach billigem Ermessen gemäß den 316, 315 BGB unter Beachtung der Grundsätze des 76a Abs. 4 Sätze 3 bis 5 BetrVG. Für eine gerichtliche Festsetzung der Vergütungshöhe ist nur Raum, wenn die vom Einigungsstellenmitglied getroffene Vergütungsbestimmung nicht der Billigkeit entspricht ( 315 Abs. 3 Satz 2 BGB). (BAG 12. Februar 1992 7 ABR 20/91 BAGE 69, 331) 19

Kosten IV Beisitzer Durch einen Abschlag von 3/10 gegenüber der Vorsitzendenvergütung wird im allgemeinen dem Unterschied in den Aufgaben und der Beanspruchung des Vorsitzenden und der Beisitzer der Einigungsstelle ausreichend Rechnung getragen. Eine Bestimmung der Beisitzervergütung in Höhe von 7/10 der Vorsitzendenvergütung hält sich deshalb beim Fehlen besonders zu berücksichtigender individueller Umstände im Rahmen billigen Ermessens. (BAG 12. Februar 1992 7 ABR 20/91 BAGE 69, 331) 20