Stapler mit Fahrersitz

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Transkript:

M 841.1 SICHERHEIT KOMPAKT Stapler mit Fahrersitz Sicherheitsinformation der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt www.auva.at

AUVA M 841.1 Stapler mit Fahrersitz 2

Inhalt Was sind Stapler? 2 Wer darf einen Stapler lenken? 3 Aufschriften 5 Sicherheitstechnische und 6 ergonomische Gestaltung Betriebsanweisung 9 Verkehrsvorschriften 9 Betrieb von Staplern 10 Lagern und Stapeln 15 Arbeitskorb 16 Sondereinsätze 17 Wartung, Reparatur 18 Wiederkehrende Prüfung 19 Gesetzliche Grundlagen und Normen 20 1

AUVA M 841.1 Stapler mit Fahrersitz Was sind Stapler? Hubstapler sind mit Gabeln, Plattformen oder anderen Lastaufnahmemitteln ausgerüstete selbstfahrende Arbeitsmittel mit Hubmast. Sie dienen dazu, Lasten zu heben, sie an einen anderen Ort zu verbringen, dort abzusetzen, zu stapeln oder in Regale einzubringen, beziehungsweise dazu, sonstige Manipulationstätigkeiten mit Lasten unter Verwendung besonderer Zusatzgeräte durchzuführen. Die wichtigsten Grundbauformen von Staplern: Gabelstapler, bei denen sich die Last entweder vor den Vorderrädern oder hinter den Hinterrädern befindet Seitenstapler, mit denen Lasten quer zur Fahrtrichtung eingestapelt oder entnommen werden können Schubstapler (Schubmast oder Schubgabel) mit Radarmen, die ihre Last durch Ausschieben des Hubgerüstes oder des Gabelträgers in eine freitragende Position bringen Portalstapler, deren Rahmen und Hubeinheit die Last umgreifen, um sie zu heben, zu bewegen und zu stapeln 2

Wer darf einen Stapler lenken? An die Person, die einen Stapler lenkt, werden andere Anforderungen gestellt als an Fahrzeuglenkerinnen und -lenker. Denn Stapler verfügen über eine Hinterachslenkung, einen hohen Schwerpunktabstand, meist auch über einen geringen Radstand und können gegenüber Pkw unterschiedliche Bedienelemente aufweisen. Zusätzlich zur Fahrtätigkeit muss die lenkende Person Lasten stapeln oder in Regale einlagern. Aus diesen Gründen dürfen motorisch angetriebene Stapler nur von Personen gelenkt werden, die mindestens 18 Jahre alt, körperlich und geistig geeignet sowie speziell ausgebildet sind. Ausbildung Für das Lenken von Staplern mit motorischem Antrieb für die Fahr- und Hubbewegung (Gabelstapler, Seitenstapler, Schubstapler) ist ein Nachweis der besonderen Fachkenntnisse erforderlich, die durch eine Ausbildung bei ermächtigten Einrichtungen erworben werden können. Sie besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Nach erfolgreich abgelegter Prüfung erhält man als Nachweis ein Zeugnis. Eine Ausnahme diesbezüglich bilden deichselgeführte Stapler und jene Stapler, die ihre Last ausschließlich innerhalb der Radbasis aufnehmen und befördern (z. B. Portalstapler). Die Fahrerinnen und Fahrer solcher Stapler müssen eine praxisgerechte Ausbildung nachweisen, die auch durch fachkundige Personen des eigenen Betriebes, des Herstellers, der Wartungsdienste etc. erfolgen kann. 3

AUVA M 841.1 Stapler mit Fahrersitz Fahrbewilligung Unabhängig von der Art der Staplerfahrerausbildung hat der Arbeitgeber jedem Fahrer und jeder Fahrerin eine Fahrbewilligung zu erteilen. Bei Alkoholisierung, gefährlicher Fahrweise, wiederholten Verstößen der Person gegen Vorschriften oder innerbetriebliche Anordnungen etc. muss der Arbeitgeber ihr die Fahrbewilligung entziehen. Kommt ein Staplerfahrer in einer fremden Firma zum Einsatz, benötigt er zusätzlich die Fahrbewilligung des Arbeitgebers dieser fremden Firma. Unterweisung Der Arbeitgeber muss jeden Staplerfahrer und jede Staplerfahrerin unabhängig von deren Ausbildung unterweisen. Unterweisungen haben vor dem erstmaligen Einsatz, in regelmäßigen Abständen sowie nach Unfällen oder Beinaheunfällen nachweislich zu erfolgen. Bestätigung über die erteilte Fahrbewilligung Nr. für Vor- und Zuname erteilt von Vor- und Zuname Geb.-Datum Geb.-Datum Ort, Datum Die Inhaberin bzw. der Inhaber dieser Fahrbewilligung hat den Nachweis der Fachkenntnisse (Stapler-, Kranprüfung o. Ä.) erbracht Ausbildung Prüfg.-Datum Diese Bewilligung gilt für folgende Arbeitsmittel Dieser Abschnitt verbleibt bei der Firma Die Inhaberin bzw. der Inhaber dieser Fahrbewilligung hat den Nachweis der Fachkenntnisse (Stapler-, Kranprüfung o. Ä.) erbracht Ausbildung Prüfg.-Datum Diese Bewilligung gilt für folgende Arbeitsmittel Fahrbewilligung Nr. für Vor- und Zuname erteilt von Vor- und Zuname Formular zurücksetzen Geb.-Datum Geb.-Datum Ort, Datum Firma Wichtige Punkte zur Unterweisung finden sich u. a.: in den Evaluierungsunterlagen in der Betriebsanleitung des Herstellers in den Betriebsanweisungen der Firma Verzeichnis Im Betrieb ist ein Verzeichnis jener Beschäftigten zu führen, die Staplerarbeiten verrichten, für die ein Nachweis der besonderen Fachkenntnisse erforderlich ist. Unser Tipp Verwenden Sie nebenstehend abgebildeten Vordruck der AUVA (erhältlich in Ihrer zuständigen Landesstelle). 4

-Nr Serien-Nr 7.7521.83.10 7700 7100 6500 Hmm Aufschriften 950 815 710 1290 1110 970 1350 1200 1050 600 700 800 Q kg Dmm Tragfähigkeitsschild Herstellerschild Am Stapler muss ein Herstellerschild mit folgenden Angaben angebracht sein: CE-Kennzeichnung Hersteller Type des Staplers Baujahr Hersteller- oder Seriennummer Eigengewicht des Staplers zulässiges Mindest- und Höchstgewicht der Antriebsbatterie bei Elektrostaplern Tragfähigkeitsschild Jeder Stapler muss ein dauerhaft angebrachtes, vom Fahrerplatz aus lesbares Tragfähigkeitsschild aufweisen, das die Tragfähigkeit für mehrere Lastschwerpunktabstände angibt. Das Tragfähigkeitsschild kann mit dem Herstellerschild kombiniert sein. Gefahrenschild Am Stapler ist deutlich sichtbar darauf hinzuweisen, dass das Mitfahren auf der Hubvorrichtung, der Aufenthalt darunter und das Betreten derselben in angehobenem Zustand verboten sind. Gefahrenschild 5

AUVA M 841.1 Stapler mit Fahrersitz Sicherheitstechnische und ergonomische Gestaltung Fahrerkabine, Fahrerschutzdach, Lastschutzgitter Der Fahrerplatz muss mit einem Schutzdach ausgerüstet sein, das den Fahrer bzw. die Fahrerin vor herabfallenden Gegenständen schützt. Da im Falle des Umkippens des Staplers die lenkende Personeingeklemmt und getötet werden kann, empfehlen sich Fahrerkabinen. Sie verhindern, dass der Fahrer oder die Fahrerin aus dem geschützten Bereich herausfällt. Beim Einsatz im Freien bieten sie auch Schutz vor Witterungseinflüssen. Ist keine Fahrerkabine vorhanden, muss es ein Rückhaltesystem (Gurt oder Bügeltür) geben. Für den Transport von losen Teilen ist ein Lastschutzgitter am Lastaufnahmemittel anzubringen. Stapler mit Fahrerkabine Stapler mit Bügeltüren Stapler mit Schutzdach 6

Sichtverhältnisse Um sicheres Fahren zu gewährleisten, braucht es eine gute Sicht auf Fahrbahn und Last (z. B. Freisichthubgerüst). Ein Panoramaspiegel oder ein Kamerasystem erleichtert die Sicht nach hinten. Sicherung von Quetsch- und Scherstellen Kommt es durch bewegte Teile im Bereich des Hubgerüstes zu Quetsch- oder Scherstellen, sind diese wirksam zu sichern. Das Gleiche gilt für die Rollenauflaufstellen der Hubketten. Freisichthubgerüst Bremsanlage Stapler müssen über eine Betriebsbremse und falls sich diese nicht feststellen lässt zusätzlich über eine Feststellbremse verfügen. Akustische Warnvorrichtung Stapler müssen mit einer akustischen Warnvorrichtung (Hupe) ausgestattet sein, die sich in Lautstärke und Tonlage deutlich vom Betriebslärm abhebt. Sicherung der Quetschstelle Lichtanlage Scheinwerfer und Schlusslichter sind notwendig, wenn die Verkehrswege nicht ausreichend beleuchtet sind. Stellteile (Bedienungselemente) Stellteile müssen eine eindeutige Kennzeichnung hinsichtlich ihrer Funktion aufweisen. Alle Stellteile sollen sich gleichmäßig, ruckfrei und mit geringem Kraftaufwand betätigen lassen. Schlusslichter 7

AUVA M 841.1 Stapler mit Fahrersitz Sicherung gegen unbefugte Inbetriebnahme Der Staplerfahrer bzw. die Staplerfahrerin ist dafür verantwortlich, dass der Stapler nicht von unbefugten Personen in Betrieb genommen wird (Schlüssel abziehen!). Benützen mehrere Personen einen Stapler, ist es empfehlenswert, jeder einen eigenen Schlüssel auszuhändigen. Ergonomische Anforderungen an den Fahrerplatz Der Fahrerplatz muss ermüdungsfreies Arbeiten ermöglichen. Dazu trägt ein stoßgedämpfter und schwingungsisolierter Fahrersitz bei, der sich auf Größe und Gewicht des Fahrers bzw. der Fahrerin einstellen lässt. Sitzfläche und Rückenlehne sollen stufenlos verstellbar und gepolstert sein. Im Falle von Fahrerplätzen, die nicht diesen ergonomischen Grundsätzen entsprechen, wird eine Umrüstung empfohlen. Sicherung gegen unbefugte Inbetriebnahme durch Abziehen des Schlüssels Ergonomisch gestalteter Fahrersitz mit Gurt 8

Betriebsanweisung Für den Staplerbetrieb ist eine schriftliche Betriebsanweisung notwendig. Darin finden sich folgende Sicherheits- und Verkehrsregeln: Aufnehmen, Sicherung, Transport und Absetzen von Lasten Be- und Entladen des Staplers Maßnahmen für Personentransport Sicherung gegen unbefugte Inbetriebnahme Fahrbetrieb In- und Außerbetriebnahme Wechsel und Laden der Batterie Sondereinsätze Verkehrsvorschriften Befahren innerbetrieblicher Verkehrsflächen Für den Verkehr innerhalb von Betrieben gelten soweit nicht betriebliche Sonderregelungen bestehen die Straßenverkehrsvorschriften. Befahren öffentlicher Verkehrsflächen Stapler dürfen Straßen mit öffentlichem Verkehr nur überqueren oder auf kurzen Strecken befahren. Es empfiehlt sich, dies mit der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde abzuklären. Ist das Befahren von Straßen mit öffentlichem Verkehr auf längeren Strecken erforderlich, gelten die Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes und der StVO. 9

AUVA M 841.1 Stapler mit Fahrersitz Betrieb von Staplern Vor der Inbetriebnahme Vor Arbeitsbeginn muss der Fahrer bzw. die Fahrerin überprüfen, ob der Stapler in sicherem Zustand ist. 1. Stapler allgemein Beleuchtung, Bremslicht Warneinrichtung 2. Fahrwerk Reifen (Beschädigung, Luftdruck) Betriebsbremse, Feststellbremse Lenkung 3. Hubeinrichtung Funktion des Hubmastes (voll ausfahren, Führung beobachten) Hydrauliksystem (Leitungen, Schläuche) Gabelzinken (Zustand, Befestigung) 4. Zusätzliche Einrichtungen Fahrerschutzdach (Schäden, Befestigung) Lastschutzgitter (Schäden, Befestigung) Anhängevorrichtung Abgasreinigung Festgestellte Schäden sind sofort zu beheben. 10

Während des Betriebes Tragfähigkeiten Tragfähigkeit des Staplers Die auf dem Tragfähigkeitsschild angegebenen zulässigen Lasten dürfen nicht überschritten werden. Das Anbringen von Gegengewichten ist verboten. Tragfähigkeit der Verkehrswege Verkehrswege, Ladebrücken, Decken, Schachtabdeckungen etc. müssen ausreichend tragfähig sein. Lastaufnahme Ladung auf Palette oder Transportbehälter kontrollieren, lose Teile sichern. Last so nahe wie möglich an den Gabelrücken anlegen. Lasten auf beiden Gabeln gleichmäßig verteilen. Nötigenfalls Gabelzinkenabstand der Last anpassen. Nach dem Aufnehmen der Last den Mast nach hinten neigen. Ausreichend dimensionierter Verkehrsweg 11

AUVA M 841.1 Stapler mit Fahrersitz Fahrbetrieb Beim Durchfahren von Kurven wirken das Gewicht (mit oder ohne Last) und die Fliehkraft auf den Stapler. Achtung: Eine Verdoppelung der Geschwindigkeit bewirkt eine Vervierfachung der Fliehkraft, eine Halbierung der Geschwindigkeit senkt die Fliehkraft auf ein Viertel. Die Last darf nur bei möglichst niedriger Stellung des Lastaufnahmemittels transportiert werden. Der Transport mit angehobener Last hat zur Folge, dass sich der Gesamtschwerpunkt nach oben verlagert, erhöht somit die Kippgefahr und ist daher verboten. Panoramaspiegel Beim Befahren von Bodenunebenheiten oder Schlaglöchern kann es zu einem einseitigen Anheben des Staplers kommen es besteht Kippgefahr! Die Fahrgeschwindigkeit ist den örtlichen Gegebenheiten anzupassen. Starke Lenkeinschläge sind ebenfalls wegen Kippgefahr zu vermeiden. Ladebrücken müssen genügend breit, tragfähig und gegen Abrutschen oder Verschieben gesichert sein. Verkehrswege mit Fahrzeug- und Fußgängerverkehr haben folgende Mindestbreite aufzuweisen: Fahrzeugbreite bzw. Breite der Ladung plus beidseits jeweils 0,5 m. Aus Sicherheitsgründen sollen Verkehrswege immer deutlich gekennzeichnet sein (z. B. durch Bodenmarkierungen) und dürfen niemals, auch nicht vorübergehend, verstellt werden. Bei einer Bodenfläche von mehr als 1000 m 2 oder wenn es dem Arbeitnehmerschutz dient, ist die Kennzeichnung durch Bodenmarkierungen vorgeschrieben. In Räumen, die allseits unter Erdniveau liegen, dürfen flüssiggasbetriebene Stapler nicht eingesetzt werden. Auf Steigungen sind keine Wendemanöver und Ladetätigkeiten vorzunehmen. Abwärts nur mit eingelegtem Gang fahren! Bei Sichtbehinderung durch die Last ist der Stapler rückwärts zu verfahren gegebenenfalls mit Einweiser arbeiten. 12

Die Last wird bergseitig geführt. Beim Befahren von Steigungen oder Gefällestrecken ist die Last stets bergseitig zu führen. Bei Annäherung an Tore oder Durchfahrten Geschwindigkeit verringern und hupen! Bei hochgehobener Last darf die lenkende Person den Stapler nicht verlassen. Die Last ist bei gebremstem Gerät langsam abzusetzen. Personen dürfen nur auf sicheren und für diesen Zweck ausgerüsteten Plätzen befördert werden. 13

AUVA M 841.1 Stapler mit Fahrersitz Abstellen des Staplers Der Stapler ist nach der Fahrt so abzustellen, dass keine Tore, Ausgänge, Verkehrswege etc. verstellt werden. Vor dem Verlassen des Staplers ist die Gabel abzusenken, das Hubgerüst nach vorne zu neigen (Verminderung der Stolpergefahr), die Feststellbremse anzuziehen, der Motor abzustellen, der Schlüssel abzuziehen und so zu verwahren, dass eine unbefugte Inbetriebnahme des Staplers nicht möglich ist. Bei geneigtem Gelände Unterlegkeile verwenden! Rückwärtsfahren 14

Lagern und Stapeln Lagereinrichtung ausreichende Tragfähigkeit der Regale und der tragenden Bauteile für die aufzunehmenden Lasten deutlich erkennbare Angabe der zulässigen Belastung an den Regalen deutlich erkennbare Angabe der zulässigen Bodenbelastung von Lagerräumen, unter denen sich andere Räume befinden Sicherung gegen herabfallendes, abrutschendes, umfallendes oder wegrollendes Lagergut Bei Lagerung von gesundheitsgefährdenden, ätzenden, giftigen, brandgefährlichen oder explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen müssen die Lagerräume den spezifischen Eigenschaften dieser Stoffe entsprechen. Beachten Sie die Zusammenlagerungsverbote! Lagerungen Verbot von Lagerungen auf Verkehrswegen, über Ausgängen und vor Notausgängen sowie Feuerlöscheinrichtungen und Erste-Hilfe-Kästen Vermeidung von Lagerungen über Arbeitsplätzen und Verkehrswegen Verbot von Lagerungen gesundheitsgefährdender, ätzender, giftiger, brandgefährlicher oder explosionsgefährlicher Arbeitsstoffe über Arbeitsplätzen und Verkehrswegen Beachtung der zulässigen Belastungen Stapel dürfen nur auf ebenem, festem Boden oder auf genügend starken Unterlagen standsicher errichtet werden. Die zulässige Stapelhöhe richtet sich nach der Art und der Beschaffenheit des Lagergutes. In Zweifelsfällen sind Auskünfte beim Hersteller bzw. beim Lieferanten einzuholen. 15

AUVA M 841.1 Stapler mit Fahrersitz Arbeitskorb Personen dürfen nur in Arbeitskörben und nur für kurzfristige Arbeiten gehoben werden. Diese Arbeitskörbe sind nur von Staplern zu heben, deren Hersteller sie dafür vorgesehen hat oder deren Eignung dafür durch eine Abnahmeprüfung festgestellt wurde. Einsatztipps Zulässige Personenanzahl, Nutzlast und Gesamtgewicht nicht überschreiten! Heben und Senken nur nach Weisung der Person im Arbeitskorb! Solange sich Personen im Arbeitskorb befinden, darf der Fahrer bzw. die Fahrerin den Stapler nicht verlassen! Arbeitskorb 16

Sondereinsätze Stapler als Zugmaschine Kommt der Stapler als Zugmaschine zum Einsatz, muss die Anhängelast sicher abgebremst werden können. Beachten Sie die entsprechenden Angaben in der Betriebsanleitung! Anbaugeräte Werden Anbaugeräte eingesetzt, dann reduziert sich die Tragfähigkeit des Staplers. Der Lastschwerpunkt wird in der Regel nach vorne, teilweise auch zur Seite hin oder nach oben verschoben. Darüber hinaus kann es auch zur Verschlechterung der Sichtverhältnisse kommen. Beachten Sie die entsprechenden Angaben in der Betriebsanleitung! Anbaugerät 17

AUVA M 841.1 Stapler mit Fahrersitz Wartung, Reparatur Wartungs- und Reparaturarbeiten dürfen nur Personen vornehmen, die die erforderlichen speziellen Fachkenntnisse dafür besitzen. Dabei sind alle Bestimmungen der Betriebsanleitung zu beachten. Stapler müssen vor Beginn der Reparaturarbeiten gegen ungewollte Bewegungen gesichert werden, z. B. durch Aufbocken der Antriebsräder. Werden am angehobenen Lastaufnahmemittel Reparaturen durchgeführt, ist dieses zuvor gegen unbeabsichtigtes Absenken zu sichern. Laden der Batterien Batterieladeräume müssen ausreichend be- und entlüftet werden. Der frei werdende Wasserstoff ist leichter als Luft und daher in Deckennähe abzuführen. Auf das bestehende Rauchverbot und das Verbot des Hantierens mit offenem Feuer und Licht ist deutlich hinzuweisen Wasserstoff bildet mit Luftsauerstoff explosives Knallgas! Elektroinstallationen in diesem Bereich müssen zumindest Feuchtraumqualität haben (Mindestabstand der Gasaustrittstellen von Zündquellen: 0,5 m). Beim Laden sind die Wartungsrichtlinien des Herstellers einzuhalten. Batterien stromlos an- bzw. abklemmen! Für das Hantieren mit Batteriesäure sind die notwendigen persönlichen Schutzbehelfe und Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen. Für den Fall von Erste-Hilfe-Maßnahmen wird die Bereitstellung einer Augenspülflasche empfohlen. 18

Wiederkehrende Prüfung Stapler sind mindestens einmal im Kalenderjahr, längstens jedoch im Abstand von 15 Monaten einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen. Diese Prüfungen dürfen durchgeführt werden von: Ziviltechnikern/-technikerinnen zugelassenen Prüfstellen (Gewerbeordnung) akkreditierten Prüf- und Überwachungsstellen Ingenieurbüros sonstigen geeigneten und fachkundigen Personen Inspektionsstelle für überwachungsbedürftige Hebeanlagen Bei Staplern, die mit Arbeitskörben Personen heben, haben die wiederkehrenden Prüfungen vorzunehmen: Ziviltechnikern/-technikerinnen zugelassene Prüfstellen (Gewerbeordnung) akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen Ingenieurbüros Inspektionsstelle für überwachungsbedürftige Hebeanlagen Nach einem außergewöhnlichen Ereignis, das auf die Sicherheit des Staplers schädlich einwirken kann, ist eine zusätzliche Prüfung durchzuführen. Die Ergebnisse der Prüfungen sind in einem Prüfbefund festzuhalten, der Folgendes umfassen muss: Prüfdatum Name und Anschrift der Prüfperson bzw. Bezeichnung der Prüfstelle Unterschrift der Prüfperson Ergebnis der Prüfung Angaben über die Prüfinhalte 19

AUVA M 841.1 Stapler mit Fahrersitz Gesetzliche Grundlagen und Normen ArbeitnehmerInnenschutzgesetz Arbeitsstättenverordnung Arbeitsmittelverordnung Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche Kraftfahrgesetz Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung Straßenverkehrsordnung EN 1459 Sicherheit von Flurförderzeugen; Kraftbetriebene Stapler mit veränderlicher Reichweite EN 1726-2 Sicherheit von Flurförderzeugen; Motorkraftbetriebene Flurförderzeuge bis einschließlich 10.000 kg Tragfähigkeit und Schlepper bis einschließlich 20.000 N Zugkraft; Zusätzliche Anforderungen EN 1755 Sicherheit von Flurförderzeugen; Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen EN ISO 3691-1 Sicherheit von Flurförderzeugen; Sicherheitsanforderungen und Verifizierung (Motorkraftbetriebene Flurförderzeuge) ÖNORM M 9801 Flurförderzeuge und Anbaugeräte, Prüf- und Betriebsvorschriften ÖNORM M 9816 Arbeitskorb für Hubstapler; Bau- und Betriebsvorschriften ÖVE-Vorschriften 20

21

Stapler mit Fahrersitz Bitte wenden Sie sich in allen Fragen des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit bei der Arbeit an den Unfallverhütungsdienst der für Sie zuständigen AUVA-Landesstelle: Steiermark und Kärnten: UVD der Landesstelle Graz Göstinger Straße 26 8020 Graz Telefon +43 5 93 93-33701 UVD der Außenstelle Klagenfurt Waidmannsdorfer Straße 42 9020 Klagenfurt am Wörthersee Telefon +43 5 93 93-33830 Oberösterreich: UVD der Landesstelle Linz Garnisonstraße 5 4010 Linz Telefon +43 5 93 93-32701 Salzburg, Tirol und Vorarlberg: UVD der Landesstelle Salzburg Dr.-Franz-Rehrl-Platz 5 5010 Salzburg UVD der Außenstelle Innsbruck Ing.-Etzel-Straße 17 6020 Innsbruck Telefon +43 5 93 93-34837 UVD der Außenstelle Dornbirn Eisengasse 12 6850 Dornbirn Telefon +43 5 93 93-34932 Wien, Niederösterreich und Burgenland: UVD der Landesstelle Wien Webergasse 4 1200 Wien Telefon +43 5 93 93-31701 UVD der Außenstelle St. Pölten Kremser Landstraße 8 3100 St. Pölten Telefon +43 5 93 93-31828 UVD der Außenstelle Oberwart Hauptplatz 11 7400 Oberwart Telefon +43 5 93 93-31920 Medieninhaber und Hersteller: Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert-Stifter-Straße 65, 1200 Wien Verlags- und Herstellungsort: Wien Layout, Illustration: Grafikstudio Hutter 19.08.2016 HSP M 841.1 09/2016 hwo www.auva.at