Stadt Besigheim Kreis Ludwigsburg

Ähnliche Dokumente
Benutzungs- und Gebührenordnung für die Alte Knabenschule. des Marktes Stockstadt am Main vom

SCHULVERBAND MITTELSCHULE SCHILLINGSFÜRST

STADT BAD LIEBENZELL LANDKREIS CALW

Benutzungsordnung für die Gymnastikhalle in Schönmünzach

Benutzungsordnung. für die Turnhalle der Grundschule Honigsessen. 1 Allgemeines

Benutzungsordnung für die städt. Turn- und Sporthallen in Weil am Rhein und die Mehrzweckhallen Ötlingen und Märkt.

Neufassung der. Benutzungsordnung für die Vereinsräume Schulstraße 8

S A T Z U N G. 1 Allgemeines. (1) Die Turnhalle und das Kleinspielfeld bei der Grundschule Aich dienen

5/17. Gemeinde Baiersbronn Landkreis Freudenstadt. Benutzungsordnung für die Sporthallen der Wilhelm-Münster-Grundschule. Vorwort

STADT STEINHEIM AN DER MURR KREIS LUDWIGSBURG

Benutzungsordnung für die kommunale Sportanlage im Erholungspark. Allgemeines. 1 Zuständige Dienststellen

Benutzungsordnung für die Sportanlagen am Jahnplatz

Allgemeines. (2) Das Hausrecht an den Sporthallen steht der Kreisverwaltung sowie den von ihr Beauftragten zu; ihren Anordnungen ist Folge zu leisten.

BENUTZUNGSORDNUNG. für die Festhalle Vindriacum in der Ortsgemeinde Wintrich. vom Allgemeines

STADT STEINHEIM AN DER MURR

Benutzungsordnung für den Vereins- und Bürgersaal, Hausener Str. 10. Vom 29. September

Benutzungsordnung. für die Sportanlage am Marschweg

Ordnung für die Benutzung der Ernst-Rodiek-Halle der Gemeinde Lemwerder

Gemeinde Kohlberg Landkreis Esslingen. Benutzungsordnung für die Jusihalle in Kohlberg. Benutzungsordnung

Benutzungsordnung für das Sportzentrum am Haldenberg

Benutzungsordnung für die Sporthalle beim Städtischen Gymnasium Bad Segeberg

Satzung über die Benutzung der Turn- und Versammlungshalle Steinach

Überlassungs- und Benutzerordnung. für Schulräume sowie für Kultur- und Sport- einrichtungen der Stadt Teltow

Benutzungs- und Gebührenordnung für den Gemeinschaftsraum (Clubraum) im Bürgerhaus Bensheim

Benutzungs- und Entgeltordnung für die Stadthalle der Stadt Heilbad Heiligenstadt

Stadt Engen Landkreis Konstanz

(2) Die Hallen stehen in stets widerruflicher Weise den Benutzern nach Maßgabe des Belegungsplans bzw. den Einzelüberlassungen zur Verfügung.

Richtlinie und. Entgeltordnung. über die Benutzung. der in der Trägerschaft. stehenden Sportanlagen

Benutzungsordnung für das Jugendhaus KAKTUS 4-08

Benutzungsordnung für das Haus der Vereine in Dagersheim

B e n u t z u n g s o r d n u n g

Bedingungen für die Überlassung städt. Sport-, Turn- und Gymnastikhallen. 1 Benutzungsrecht

Platzordnung für den Sportplatz und die leichtathletische Anlage der Stadt Bad Sobernheim

S.V. Germania Schale 63 -Nutzungsordnung für das Sportheim des S.V. Germania Schale- (Stand: )

Gemeinde Gutach (Schwarzwaldbahn) Benutzungsordnung für die Gemeindehalle

Benutzungsordnung. für

Benutzungs- und Gebührensatzung für die Sportanlagen

Benutzungsordnung für die Evangelische Stephanus-Kirche Abstatt

1.Änderung der Benutzungssatzung. für den Gemeindesaal. der Gemeinde Breitenworbis

Gemeinde Schwaikheim

Gemeinde Gutach (Schwarzwaldbahn) Benutzungsordnung für die Gemeindehalle

Benutzungsordnung für die Sporthalle in Klosterreichenbach

Benutzungsordnung für die Turn- und Mehrzweckhallen der Gemeinde Marxzell

Benutzungsordnung - Sport- und Festhalle

1 Allgemeines. Der Gemeindesaal ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Breitenworbis. 2 Benutzer

B e n u t z u n g s o r d n u n g

BENUTZUNGSSATZUNG des Regionalen Natur- und Kulturerlebniszentrums Leckerhölken der Gemeinde Bothkamp

Ordnung. für die Benutzung des Bürgerhauses. der Ortsgemeinde Heßheim. vom

Gemeinde Täferrot Ostalbkreis. Benutzungsordnung für die Gemeindehalle Täferrot. 1 Zweckbestimmung

GEMEINDE URBACH Rems-Murr-Kreis. Satzung. über die Benutzungsordnung für die Wittumhalle (Hallenordnung) vom 16. Februar 1982

Wie man eine Halle in Bad Wurzach benutzt

Haus- und Benutzungsordnung für den Bürgersaal in Horben

Gemeinde Althütte Rems-Murr-Kreis. Gebührenordnung für die Benutzung der Sporthalle und der Festhalle Althütte (Hallengebührenordnung)

BENUTZUNGSORDNUNG FÜR DIE SPORTHALLE SCHILLERSCHULE. 1.1 Die Sporthalle Schillerschule ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Spaichingen.

Gemeinde Friolzheim Enzkreis. Benutzungs- und Gebührenordnung für die Zehntscheune der Gemeinde Friolzheim

Kosten- und Benutzungsordnung für das Feuerwehrgerätehaus in Kandel, Landauer Str. 32

B e n u t z u n g s o r d n u n g

Gemeinde Tuningen Landkreis Schwarzwald-Baar. Benutzungsordnung für den Teinosaal im Obergeschoss des Feuerwehrgerätehauses vom

Benutzungsordnung für die Sporthalle der Gemeinde Heikendorf

Gemeinde Grüsch. Reglement über die Benützung der gemeindeeigenen Lokalitäten und Liegenschaften

Gemeinde Höfen an der Enz

B E N U T Z U N G S - und G E B Ü H R E N O R D N U N G für die Festhalle Kirchardt

Benutzungsordnung für Boulehalle/Boulegelände

Benutzungsordnung. für das Bürgerhaus der Ortsgemeinde. Elbingen

Benutzungsordnung für die Mehrzweckhallen der Stadt Wiesloch und ihrer Stadtteile

Arbeitsexemplar. Benutzungsordnung für das Jürgen Rickertsen Haus. 1 Widmungszweck. 2 Verwaltung. 3 Benutzerkreis. 4 Raumvergabe

Gemeinde Althütte Rems-Murr-Kreis. Benutzungs- und Gebührenordnung für das Bürgerhaus Sechselberg

I. Allgemeiner Teil. 1 Allgemeines

Platz- und Benutzungsordnung für die Sportstätten und das Jugend- und Vereinsheim

Benutzungsordnung für den Jugendtreff der Gemeinde Wenzenbach

Bedingungen für die Überlassung städtischer Sportanlagen

Überlassungsbedingungen für das Eisstadion der Stadt Bad Nauheim. Allgemeines

Veranstalter:... (Name, Adresse, Tel.)... Antrag auf Überlassung der Zehntscheuer

Nutzungsvertrag für das. Fest-Spiel-Haus Niederhorbach

B E N U T Z U N G S O R D N U N G

B e n u t z u n g s o r d n u n g

Benutzungsordnung für die Gemeindehallen. A) Allgemeine Bestimmungen

Benutzungsordnung für den Betrieb gewerblicher Art (BgA) Sporthalle der Gemeinde Pfalzgrafenweiler

Benutzungsordnung für die Sporthalle im Schulzentrum Blankenheim

Benutzungsordnung. für die Glück-Auf-Halle der Ortsgemeinde Katzwinkel (Sieg) vom in der Fassung vom

Haus- und Benutzungsordnung für die Mehrzweckhalle in Horben

Sporthallenordnung für die Benutzung der Sporthallen einschließlich aller zugehörigen Einrichtungen der Stadt Neuburg an der Donau

O r d n u n g. für die Benutzung von Sportanlagen der Stadt Brake (Unterweser) A. Verfahren

2. Für die Überlassung und Benutzung gilt die vorliegende Benutzungsordnung. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung besteht nicht.

Haus- und Benutzungsordnung für das Gemeindezentrum sowie das Schützen- und Jugendhaus der Gemeinde Seeth-Ekholt

I. Allgemeines Nutzung der Räumlichkeiten:

Miet- und Benutzungsordnung für das Klubhaus der Gemeinde Crossen

Benutzungsordnung der städtischen Sporthallen und Schulsportplätze. B e n u t z u n g s o r d n u n g

4.2. Benutzungsordnung. für die städtischen Hallen. (Stadthalle, Mehrzweckhalle, Turnhalle) Zweckbestimmung, Allgemeines

Haus- und Benutzungsordnung für die Erzbischöflichen Schulen

Benutzungs- und Entgeltordnung für Schulräume der Stadt Niesky

Benutzungsordnung für die Turn- und Festhalle Dietmanns Friedrich-Schiedel-Halle

Gemeinde Köngernheim Benutzungsordnung für die Sickingenhalle (Stand: )

Benutzungsordnung für die Sporthallen der Gemeinde Denkendorf

Satzung. über die Benutzung der Grafschafter Festhalle in der Ortsgemeinde Mülheim/Mosel (Benutzungsordnung) vom

BENUTZUNGSORDNUNG. Aula der Anne-Frank-Schule

Transkript:

I2 Stadt Besigheim Kreis Ludwigsburg Benutzungs- und Gebührenordnung für die Bürgerhalle und den Sportplatz der Stadt Besigheim im Stadtteil Ottmarsheim und das Vereinszimmer Ilsfelder Straße in Ottmarsheim (Gebührenordnung gültig ab 01.07.2006) mit den Änderungen vom 18.05.2010, 22.05.2012 und 24.06.2014

Benutzungs- und Gebührenordnung für die Bürgerhalle und den Sportplatz der Stadt Besigheim im Stadtteil Ottmarsheim und das Vereinszimmer in der Ilsfelder Straße in Ottmarsheim Die Bürger der Stadt Besigheim und des Stadtteils Ottmarsheim haben mit erheblichen finanziellen Mitteln Halle und Sportplatz geschaffen. Den örtlichen Vereinen und der gesamten Bevölkerung wird ermöglicht, sich sportlich zu betätigen, gesellige und festliche Veranstaltungen durchzuführen und das kulturelle Leben in der Stadt in einem würdigen Rahmen zu pflegen. Die Stadt stellt die Sport- und Festhalle für diese gemeinnützigen Zwecke gerne zu Verfügung. Die Bürger vertrauen darauf, daß die Einrichtung von den Benutzern schonend und pfleglich behandelt werden. Aus diesem Grund wird folgende Benutzungsordnung erlassen: 1 Allgemeine Bestimmungen 1. Die Bürgerhalle und der Sportplatz sind Eigentum der Stadt Besigheim. Sie stehen, soweit nicht von der Stadt für andere Zwecke benötigt, den Schulen, den Vereinen und sonstigen Vereinigungen zu Übungszwecken und für Veranstaltungen zur Pflege der Kultur mit und ohne Bewirtschaftung im Rahmen des aufgestellten Belegungsplanes zur Verfügung. 2. Die Benutzer anerkennen diese Benutzungsordnung, ein Anspruch auf Benutzung besteht nicht. 2 Aufsicht und Verwaltung 1. Die Bürgerhalle sowie die Außenanlagen werden von der Stadtverwaltung verwaltet. Die laufende Beaufsichtigung ist Sache des Hausmeisters. Der Hausmeister übt das Hausrecht und die Schlüsselgewalt aus. Sämtliche Benutzer dürfen die Halle nur betreten, wenn Sie eingelassen werden. 2. Die Bedienung der technischen Anlagen (Heizung, Beleuchtung, Lautsprecher usw.) darf nur vom Hausmeister, unter dessen Aufsicht oder in dessen Auftrag erfolgen. 3. Den Anordnungen der Stadtverwaltung und ihrer Beauftragten, insbesondere denen des Hausmeisters sind Folge zu leisten. Für den Schulsport sind die Schulleiter verantwortlich. 1

Übungsbetrieb 3 Schulsport, Übungsabende und Sportbetrieb 1. Die Übungszeiten der einzelnen Schulen werden von den Schulleitern aufeinander abgestimmt und in einem gemeinsamen Übungsplan festgehalten. Der Übungsplan ist der Stadtverwaltung bekanntzugeben. Können sich die Beteiligten nicht einigen, so entscheidet die Stadtverwaltung. 2. Der Belegungsplan für die Übungsabende der Vereine wird von der Stadtverwaltung aufgestellt. Er ist für die Beteiligten verbindlich und genau einzuhalten. Der Belegungsplan wird in der Bürgerhalle angeschlagen. 3. In begründeten Einzelfällen kann die Stadtverwaltung andere Übungs- und Benutzungszeiten festlegen. 4. Der Rasenplatz wird für den Übungsbetrieb und für sportliche Wettkämpfe und Veranstaltungen geschaffen. Bei Unbespielbarkeit ist die Benutzung des Platzes nicht gestattet. Ob eine Unbespielbarkeit vorliegt, entscheidet die Stadtverwaltung. Für Fußballwettkämpfe gilt im übrigen die zwischen dem Gemeindetag Baden-Württemberg und dem Württ. Fußballverband abgeschlossene Vereinbarung. 5. Die Halle darf zur sportlichen Bestätigung nur betreten werden, wenn der verantwortliche Sportlehrer oder Übungsleiter anwesend ist. Er darf die Halle erst verlassen, wenn er sich vorher überzeugt hat, daß die benutzten Räume in Ordnung sind. 6. Die Halle steht den Vereinen und dem Schulsport für den Übungsbetrieb zur Verfügung, grundsätzlich frühestens jedoch von Montag - Freitag ab 17.00 Uhr, längstens bis 22.00 Uhr. Spätestens um 22.30 Uhr müssen alle Hallenräume geräumt sein. 7. Der jeweilige Leiter ist insbesondere dafür verantwortlich, daß a) Ruhe und Ordnung herrschen und die Benutzungsordnung eingehalten wird; b) Gebäude, Plätze und Geräte stets in geordnetem Zustand gehalten und pfleglich und schonend behandelt werden; c) Turngeräte niemals geschleift, sondern getragen oder mit den dazugehörigen Transportgeräten gefahren und nach Gebrauch wieder ordnungsgemäß im Geräteraum aufgewahrt werden; 2

d) vor der Benützung sämtlicher Sportgeräte ihre Betriebssicherheit überprüft wird; e) die Halle nur mit gereinigten Turnschuhen mit nicht abfärbenden Sohlen betreten wird; f) Ballspiele nur mit der nötigen Vorsicht durchgeführt und keine eingefetteten Lederbälle verwendet werden; g) das Rauchen und der Genuß von Alkohol während des Übungsbetriebes unterlassen wird; h) das Mitbringen von Tieren und Fahrrädern in die Halle unterlassen wird und Sporträder vor ihrer Benutzung gereinigt werden; i) die Dusch- und Umkleideräume sowie Abortanlagen besonders saubergehalten werden. Veranstaltungen in der Halle und im Vereinszimmer 4 Arten der Veranstaltungen 1. In der Bürgerhalle können folgende Veranstaltungen durchgeführt werden: a) Sportveranstaltungen b) kulturelle Veranstaltungen mit und ohne Bewirtschaftung in der Halle oder im Vereinszimmer. 2. Die Erlaubnis zur Benutzung der Halle oder des Vereinszimmers muß rechtzeitig, mindestens jedoch 2 Wochen vor der Veranstaltung bei der Stadtverwaltung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet die Stadtverwaltung. Liegen für dieselbe Zeit mehrere Anträge vor, so wird der zuerst bei der Stadtverwaltung eingegangene Antrag bevorzugt. Anträge von örtlichen Veranstaltern haben den Vorzug vor auswärtigen Veranstaltern. 3

5 Bestuhlung der Halle 1. Die Bestuhlung der Halle ist ausschließlich Sache des Veranstalters. Er kann im Rahmen der genehmigten Bestuhlungspläne bestimmen, wie die Stühle und Tische in der Halle und den sonstigen benötigten Räumen aufzustellen sind. Der Auf- und Abbau der Bestuhlung hat unter Aufsicht des Hausmeisters zu erfolgen. Der Veranstalter hat die erforderlichen Hilfskräfte zu stellen. 2. Die Flure, Gänge und Rettungswege dürfen nicht zugestellt werden. Während des Betriebs müssen alle Türen der Rettungswege unverschlossen sein. Rauchdichte, feuerhemmende oder feuerbeständige Türen dürfen in geöffnetem Zustand auch vorübergehend nicht festgestellt werden. Die Rettungswege müssen gekennzeichnet sein. 6 Veranstaltungen mit Bewirtschaftung 1. Der Hausmeister übergibt die Kücheneinrichtungsgegenstände, einschließlich Gläser und Bestecke gegen Empfangsbestätigung an den jeweiligen Hallenbewirtschafter. Nach Beendigung der Veranstaltung werden die Bestände wieder von ihm übernommen. Für verlorene oder beschädigte Kücheneinrichtungsgegenstände, Bestecke, Geschirr, Gläser usw. ist Ersatz zu leisten. 2. Die Küche, die Kücheneinrichtungsgegenstände und die für den Küchenbetrieb erforderlichen Nebenräume sowie die benützte Hallenausstattung sind nach ihrer Benutzung vom Veranstalter sorgfältig zu reinigen. 7 Garderobe Die Garderobe wird vom jeweiligen Veranstalter betrieben. Die Stadt übernimmt keine Haftung. 4

8 Dekoration 1. Bei Anbringung von Dekorationen an der Halle dürfen keinerlei Beschädigungen entstehen. Vor der Anbringung ist der Hausmeister zu benachrichtigen. Zur Dekoration darf nur nichtbrennbares oder feuerhemmendes Material verwendet werden. 2. Dekorationen und sonstige Gebrauchsgegenstände, die der Veranstalter in die Halle gebracht hat, sind von ihm so rechtzeitig zu entfernen, daß die Halle an dem der Veranstaltung folgenden Tag bis spätestens 8.00 Uhr wieder benützt werden kann. Ferner sind Vorbereitungen so zu treffen, daß sie den Übungsbetrieb nicht stören. 3. Die Halle und der Mehrzweckraum sind besenrein zu verlassen. Schlussvorschriften 9 Beschädigungen 1. Alle Beschädigungen am Gebäude, an den Außenanlagen und an der Einrichtung sind unverzüglich dem Hausmeister zu melden. Für alle derartigen Schäden sowie für fehlende Gegenstände haften der Veranstalter, der betreffende Verein oder sonstige Benützer der Halle. 2. Wird der Schaden nicht sofort ersetzt, sorgt die Stadt für die Beseitigung des Schadens oder für eine Neuanschaffung der fehlenden Gegenstände auf Kosten des Schädigers. 10 Haftungsausschluß bei Überlassung der Bürgerhalle und des Sportplatzes an Vereine 1. Die Stadt überläßt den Vereinen die Sport- und Festhalle sowie den Sportplatz zur Benutzung in dem Zustand, in dem sie sich befinden. Die Vereine sind verpflichtet, die Räume, die Außenanlagen und Geräte jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck zu prüfen. Es muß sichergestellt sein, daß schadhafte Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden. 5

2. Der Verein stellt die Stadt von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen oder sonstigen Dritten für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, Sportstätten und Geräte und deren Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen. Der Verein verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Stadt und deren Bedienstete oder Beauftragte. Die Vereine haben daher eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden. 3. Von dieser Regelung bleibt die Haftung der Stadt als Grundstückseigentümerin für den sicheren Baubestand von Gebäuden gemäß 836 BGB unberührt. 4. Die Vereine haften für alle Schäden, die der Stadt an der überlassenen Einrichtung, Geräten und Zugängen durch die Nutzung entstehen. 11 Ausschluß Die Stadtverwaltung muß im Interesse der Ordnung und Sauberkeit in der gesamten Bürgerhalle sowie die Außenanlagen von allen Benützern verlangen, daß diese Benutzungsordnung beachtet wird. Bei schwerwiegenden Verstöße behält sich die Stadtverwaltung vor, die Sportanlage für die betreffenden Benützer oder Abteilungen zeitweilig oder dauernd zu sperren. 6

1. Übungsbetrieb G e b ü h r e n o r d n u n g für die BÜRGERHALLE OTTMARSHEIM (gemäß Beschluss des Gemeinderats vom 24.06.2014) gültig ab 01. Januar 2015 für die BÜRGERHALLE OTTMARSHEIM Für die Benutzung der Halle und des Vereinszimmers zu Übungszwecken und für Sportveranstaltungen werden von einheimischen Vereinen keine Gebühren erhoben. Die Halle wird insoweit zum Nulltarif zur Verfügung gestellt. 2. Andere Veranstaltungen in der Halle Grundgebühr (bis 6 Stunden) Veranstaltungsgebühr, einheimische Vereine Jede weitere Stunde Veranstaltungsgebühr, Auswärtige und ortsansässige Firmen Jede weitere Stunde Küchenbenutzung für Speisen Küchenbenutzung für Kaffee oder Getränke 135 Euro 25 Euro 285 Euro 50 Euro 90 Euro 50 Euro 3. Andere Veranstaltungen im Vereinszimmer Grundgebühr (bis 6 Stunden) Veranstaltungsgebühr für Besigheimer und Ottmarsheimer Vereine 80 Euro Jede weitere Stunde 25 Euro Veranstaltungsgebühr für Besigheimer und Ottmarsheimer Privatpersonen und ortsansässige Firmen 115 Euro Jede weitere Stunde 25 Euro Für die Küchenbenutzung gelten die unter 2. genannten Gebühren. 4. Private Feiern werden in der Halle nicht zugelassen. Eine Vergabe der Halle an auswärtige Veranstalter (z.b. Firmen, Tagung eines Verbandes) ist der Stadtverwaltung vorbehalten. Entsprechende Anträge sind im Einzelfall von der Stadtverwaltung zu prüfen, wobei eine Genehmigung die Ausnahme darstellen sollte. 7

5. Für private Veranstaltungen im Vereinszimmer werden nur Einheimische zugelassen, wobei unter einheimischen Bürgern Besigheimer und Ottmarsheimer zu verstehen sind, die tatsächlich auch dort wohnen (keine ehemaligen Ottmarsheimer und Besigheimer). 6. In der Halle der Bürgerhalle Ottmarsheim ist ein Barbetrieb nicht zugelassen. B E N U T Z U N G S O R D N U N G für das Vereinsheim Ilsfelder Straße in Ottmarsheim (gemäß Beschluss des Gemeinderats vom 18.05.2010) gültig ab 01. Oktober 2010 für das Vereinsheim Ilsfelder Straße in OTTMARSHEIM Vereinsheim Ilsfelder Straße Das Vereinsheim Ilsfelder Straße wird nur an Vereine, Kirchen und Schulen für Veranstaltungen vermietet; jedoch nicht an Privatpersonen! Vereinsheim Grundgebühr (bis 6 Stunden) Schulveranstaltungen Kirchliche Veranstaltungen Vereinsveranstaltungen jede weitere Stunde Unkostenbeitrag für das Zeltdach Schulveranstaltungen Kirchliche Veranstaltungen Vereinsveranstaltungen Ausnahme: Stadtranderholung kostenfrei kostenfrei 70 Euro 25 Euro 20 Euro 20 Euro 20 Euro kostenfrei 8