Jugendschutzleitbild (Suchtmittel-Prophylaxe) vom 01. April 2008
Inhaltsverzeichnis Ausgangslage 3 Zielsetzung 3 Massnahmen zur Sicherung des Jugendschutzes 3 Umsetzung der Jugendschutzmassnahmen 4 Verkaufsstellen und Gastgewerbe 4 Vereine 4 Schule 4 Eltern 5 Rauchen in öffentlichen Anlagen 5 Alkoholkonsum in öffentlichen Anlagen 5 Festsetzung und Kontrollen 5 Kommunikation 5 Gültigkeit 5 Erarbeitet durch die Kommission für gesellschaftliche Zeitfragen in Zusammenarbeit mit der Suchtpräventionsstelle Winterthur 2
Ausgangslage Der Konsum von Alkohol, Tabak und Cannabis bei Kindern und Jugendlichen hat in den letzten Jahren zugenommen. Je früher und je mehr Kinder und Jugendliche Alkohol trinken, Zigaretten rauchen und Cannabis konsumieren, desto eher sind negative Auswirkungen auf die Gesundheit und ein späteres, problematisches Konsumverhalten zu erwarten. Eine Möglichkeit, um Minderjährige vor Risiken und Folgen des Suchtmittelkonsums zu schützen, besteht darin, durch Jugendschutzmassnahmen den frühen Einstieg in den Konsum zu verhindern oder hinauszuzögern. Diese Massnahmen ersetzen jedoch keineswegs erzieherische Bemühungen. Zielsetzung Der Konsum der legalen Suchtmittel Alkohol und Tabak durch Kinder und Jugendliche in Neftenbach wird reduziert. Zu diesem Zweck wird die Einhaltung der Jugendschutz- Gesetzgebung in Bezug auf Werbung, Verkauf und Abgabe von alkoholischen Getränken sowie Tabakwaren in der Gemeinde sichergestellt. Das Jugendschutzleitbild leistet einen wichtigen Beitrag zu einer gesamtheitlichen Strategie der Eindämmung des Konsums von legalen und illegalen Suchtmitteln bei Kindern und Jugendlichen in der Gemeinde Neftenbach. Massnahmen zur Sicherung des Jugendschutzes Alle Verkaufs- und Abgabestellen von Alkohol und Tabakwaren verpflichten sich, die gesetzlichen Jugendschutzbestimmungen bezüglich Abgabe und Verkauf dieser Substanzen und/oder Werbung dafür, einzuhalten. Alle Institutionen, Organisationen und private Personen, welche Festbetriebe führen, verpflichten sich, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften bezüglich Jugendschutz bei diesen Veranstaltungen einzuhalten. 1 Der Gemeinderat kann öffentliche Räume- und Plätze festlegen, an denen ein Rauchverbot und/oder ein Alkoholkonsumverbot gilt. 2 Organisationen und Institutionen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten (Vereine, Schule, Treffpunkte), werden angehalten, innerhalb ihrer Tätigkeiten aktiv die Einhaltung der Jugendschutzgesetzgebung mittels Regeln sicherzustellen. 3 1 2 3 Checkliste Jugendschutz bei Veranstaltungen Weisung Rauch- und Alkoholverbot in öffentlichen Anlagen Vereinbarung Jugendschutz im Vereinsalltag 3
Umsetzung der Jugendschutzmassnahmen Verkaufsstellen und Gastgewerbe Die Verkaufsstellen von Alkohol und Tabakwaren sowie alle Gastbetriebe sind gesetzlich verpflichtet, die Jugendschutzgesetze einzuhalten. Sie werden aufgefordert: das Verkaufspersonal betreffend den gesetzlichen Vorschriften zu schulen/instruieren, bei Jugendlichen, die Alkohol oder Tabakwaren kaufen wollen, konsequent Ausweiskontrollen vorzunehmen, Hinweisschilder zu den Altersbegrenzungen gut sichtbar anzubringen. In unregelmässigen Abständen oder bei Bedarf (Auffälligkeiten) werden bei Abgabe- und Verkaufsstellen Testkäufe durchgeführt. Bei Verstössen gegen das Gesetz werden die Betreffenden verwarnt und im Wiederholungsfall angezeigt und gebüsst. Vereine Wird eine Festwirtschaft mit alkoholischen Getränken geführt, muss die Einhaltung der Jugendschutzgesetzgebung gewährleistet werden. Zur Erlangung einer temporären Bewilligung für einen Festbetrieb muss anhand einer Checkliste ein Jugendschutzkonzept 1 eingereicht werden. Die Abgabe von Alkohol an nicht berechtigte Jugendliche wird durch den Gemeinderat geahndet. Bei wiederholter Missachtung der gesetzlichen Auflagen stellt der Gemeinderat den fehlbaren Vereinen ihre Anlagen für solche Anlässe während mindestens eines Kalenderjahres nicht mehr zur Verfügung. Alle Vereine, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, unterschreiben eine Vereinbarung, in der sie sich bereit erklären, sowohl bei Festanlässen als auch im Vereinsalltag den Jugendschutz einzuhalten. Die Vereine müssen allen TrainerInnen und BetreuerInnen ein Merkblatt betreffend Einhaltung des Jugendschutzes abgeben. Alle müssen es kennen und sind verpflichtet, sich danach zu richten. Die Merkblätter werden durch die Gemeinde zur Verfügung gestellt. 4 Schule Die Schulleitung überarbeitet wo nötig die Hausordnungen der Schulanlagen und erweitern sie zu einem Regelwerk, in dem der Umgang mit jeglichen Suchtmitteln sowie die entsprechenden Sanktionen bei Übertretung beschrieben sind. Dieses Regelwerk wird allen Beteiligten (Lehrkräfte, SchülerInnen, Schulpflege, Hauswart, Eltern, Schulsozialarbeiter, 4 Merkblatt Jugendschutz in Vereinen 4
usw.) abgegeben. Alle müssen es kennen und sind verpflichtet, sich danach zu richten. Eltern Die Eltern werden über die Schule auf die Thematik Jugendschutz aufmerksam gemacht und aufgefordert, im familiären Umfeld ebenfalls die Anliegen des Jugendschutzes zu berücksichtigen ( Regelwerk zum Umgang mit Alkohol und anderen Drogen in der Familie). Sie erhalten dazu entsprechende Merkblätter und Broschüren durch die Gemeinde. 5 Rauchen in öffentlichen Anlagen In öffentlichen geschlossenen Räumen und auf festgelegten Gemeindeanlagen wird durch den Gemeinderat ein generelles Rauchverbot erlassen. 2 Die rauchfreien Zonen werden klar ersichtlich als solche gekennzeichnet. Alkoholkonsum in öffentlichen Anlagen In durch den Gemeinderat festgelegten öffentlichen Anlagen wird durch den Gemeindrat ein generelles Alkoholverbot erlassen. 2 Festsetzung und Kontrollen Der Gemeinderat überprüft regelmässig, ob die festgelegten Regeln noch stimmen. Die Kontrolle sowie Sanktionierung bei Zuwiderhandlung wird durch den Gemeinderat mit den zuständigen Personen geregelt. Kommunikation In regelmässigen Abständen (z.b. jährlich) wird im Mitteilungsblatt Neftenbach auf die Thematik Jugendschutz in Neftenbach aufmerksam gemacht. Gültigkeit Dieses Jugendschutzleitbild ist an der Sitzung des Gemeinderates vom 01. April 2008 genehmigt und in Kraft gesetzt worden. Namens des Gemeinderates Der Präsident: Der Schreiber: Dr. Manfred Stahel Kurt Nafzger 5 Regelwerk Umgang mit Alkohol und anderen Drogen in der Familie 5
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Gesetzliche Bestimmungen Bund Strafgesetzbuch Art. 292 Wer einem Kind unter 16 Jahren alkoholische Getränke oder andere Stoffe in einer Menge, welche die Gesundheit gefährden kann (...) verabreicht oder zum Konsum zur Verfügung stellt, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft. Schall- und Laserverordnung vom 24. Januar 1996; besonders Art. 3, 8 Lebensmittelverordnung, Art. 22c und 37a o Verbot von Werbung für alkoholische Getränke an Orten, wo sich hauptsächlich Jugendliche aufhalten, auf Schülermaterial, Werbegegenständen, die an Jugendlichen abgegeben werden, Spielzeug, durch unentgeltliche Abgabe von alkoholischen Getränken an Jugendlichen u.a. o Alkoholische Getränke müssen deutlich von alkoholfreien Getränken unterscheidbar sein und dürfen nicht an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren abgegeben werden. o Am Verkaufspunkt ist ein gut sichtbares Schild anzubringen, auf welchem in gut lesbarer Schrift darauf hingewiesen wird, dass die Abgabe alkoholischer Getränke an Kinder und Jugendliche verboten ist. Alkoholgesetz (AlkG) o Der Handel und Verkauf im Laden sowie den Ausschank von gebrannten Wassern an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren verboten. o Verboten ist Werbung für gebrannte Wasser an Veranstaltungen, an denen vorwiegend Kinder und Jugendliche teilnehmen oder für diese bestimmt sind. Kanton Gastgewerbegesetz (GGG) o 25, Alkoholabgabeverbot: die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken an Betrunkene, Psychischkranke, Alkohol- oder Drogenabhängige ist verboten. Die Abgabe von gebrannten Wassern an Jugendliche unter 18 Jahren ist verboten. Der Ausschank alkoholhaltiger Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren ist verboten. o 32, Alkoholverkaufsverbot: der Verkauf von alkoholhaltigen Getränken an Jugendliche unter 16 Jahren ist verboten. Der Verkauf von alkoholhaltigen Getränken mittels Automaten ist verboten. o 23, alkoholfreie Getränke: alkoholführende Gastwirtschaften haben eine Auswahl alkoholfreier Getränke nicht teurer anzubieten als das billigste alkoholhaltige Getränk in gleicher Menge. Gemeinde Polizeiverordnung vom 21. März 1995 7