Ordnungsbehördliche Verordnung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Gebiet des Amtes Altdöbern vom 12.05.2011 Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Begriffsbestimmung 3 Allgemeine Verhaltenspflichten 4 Schutz der Verkehrsflächen, Anlagen und Einrichtungen 5 Verunreinigungsverbot 6 Tiere 7 Eigentümerpflichten 8 Grundstücknummerierung 9 Abdeckung 10 Abfall-und Wertstoffentsorgung 11 Regelung für Skateboards, BMX-Räder, Inlineskater 12 Ausnahmen 13 Ordnungswidrigkeiten 14 Inkrafttreten, Laufzeit Auf der Grundlage des 26 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.08.1996 (GVBl. I, S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I, S.202, 206) in Verbindung mit 140 Abs. 2 und 28 Abs. 2 Ziff. 9 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, S.286), geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I/08, S.202, 207) wird vom Amtsdirektor des Amtes Altdöbern als örtliche Ordnungsbehörde auf Beschluss des Amtsausschusses des Amtes Altdöbern vom 11.05.2011 folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen: 1 Geltungsbereich (1) Diese ordnungsbehördliche Verordnung gilt im Gebiet des Amtes Altdöbern. (2) Die Verordnung regelt die Rechte und Pflichten der Eigentümer, Besitzer, Nutzer, Verwalter-und Verfügungsberechtigten bewohnter und unbewohnter Grundstücke sowie aller übrigen natürlichen und juristischen Personen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Personen ortsansässig sind oder sich zeitweilig in den Gemarkungen der amtsangehörigen Gemeinden des Amtes Altdöbern aufhalten. Seite 1 von 8
2 Begriffsbestimmung Verkehrsflächen im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Flächen (Verkehrsflächen). Zu den Verkehrsflächen gehören insbesondere: a) der Straßenkörper, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützwände, Lärmschutzanlagen, die Fahrbahn, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, b) Parkplätze, Park- und Materialbuchten, soweit sie mit einer Fahrbahn im Zusammenhang stehen (unselbstständige Parkflächen, unselbstständige Rastplätze), c) Bushaltebuchten, e) Rad- und Gehwege, Bürgersteige f) die Flächen verkehrsberuhigter Bereiche, g) das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und sonstigen Anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, h) Flächen sonstiger Zweckbestimmung, die mit der Benutzung und Einrichtung der Verkehrsfläche im Zusammenhang stehen (z.b. verkehrsberuhigte Bereiche, Fußgängerzonen, Treppen und Rampen vor der Straßenfront der Häuser soweit sie nicht eingefriedet sind), i) die zur Verkehrsfläche gehörenden Pflanzen, Begrünungen und Beete (Straßenbegleitgrün) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle sonstigen, der Allgemeinheit bestimmungsgemäß zur Benutzung frei stehenden und zugänglichen Flächen. Zu den Anlagen gehören insbesondere: a) Park- und Grünanlagen, Waldungen (kleine Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken und Schutzpflanzungen bestockt sind, mit Waldbäumen bestockte Flächen in gärtnerisch gestalteten Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung dienen sowie Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen), Uferwanderwege, Kinderspielplätze, Sportanlagen, Bäder, sonstige Erholungs- und Freizeitanlagen, b) Wasserbecken, Brunnen. Einrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind alle Gegenstände und baulichen Einrichtungen, die zur zweckdienlichen Benutzung aufgestellt, baulich errichtet oder angebracht sind. Seite 2 von 8
Zu den Einrichtungen gehören insbesondere: a) alle der Allgemeinheit zur Verfügung stehenden Ruhebänke, Tische, Spielgeräte, Telekommunikations-, Wetterschutz-, Toiletten- und ähnliche Einrichtungen; b) Denkmäler und unter Denkmalschutz stehende Baulichkeiten, Kunstgegenstände, Standbilder, Plastiken, Anschlagtafeln und -säulen, Beleuchtungs-, Versorgungs-, Katastrophenschutz-, Baustellen-, Kanalisations-, Entwässerungs- und andere Entsorgungseinrichtungen sowie Hinweiszeichen und Lichtzeichenanlagen, Schaltkästen, Wartehallen. Zu den Straßen, Anlagen und Einrichtungen gehört auch der sich darüber befindende Luftraum. 3 Allgemeine Verhaltenspflichten (1) Auf Verkehrsflächen und in Anlagen hat sich jeder so zu verhalten, dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert werden. Die Benutzung der Verkehrsflächen und Anlagen darf nicht vereitelt oder beschränkt werden. (2) Absatz 1 findet nur insoweit Anwendung, als die darin enthaltenen Verhaltenspflichten und Benutzungsgebote nicht der Regelung des Verkehrs im Sinne der Straßenverkehrsordnung auf Verkehrsflächen und in Anlagen dienen. Insoweit ist 1 Abs. 2 StVO einschlägig. 4 Schutz der Verkehrsflächen, Anlagen und Einrichtungen (1) Verkehrsflächen, Anlagen und Einrichtungen dürfen nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und bei fehlender oder zweifelhafter Zweckbestimmung in der üblichen Weise genutzt werden. Für Sondernutzungen gelten die entsprechenden Rechtsvorschriften. (2) Außerhalb von Fahrbahnen, deren Randstreifen und außerhalb von ausgewiesenen Parkplatzflächen darf auf öffentlich zugänglichen Flächen, die sich im Eigentum der amtsangehörigen Gemeinden befinden, nicht geparkt werden. (3) Park und Grünanlagen sowie sonstige Erholungs- und Freizeitanlagen mit Ausnahme der Flächen, deren Betreten ausdrücklich oder nach ihrer Bestimmung erlaubt ist, dürfen von Unberechtigten außerhalb der Wege nicht betreten werden. (4) Das Befahren von Anlagen mit Kraftfahrzeugen und Anhängern sowie Abstellen derselben in den Anlagen ist verboten. Wege in Anlagen dürfen mit Kinderwagen, Inlineskatern, Kinderrollern und Sportgeräten oder Spielfahrzeugen, Krankenfahrstühlen und Fahrrädern befahren werden, wobei Fußgänger hier den Vorrang haben. (5) Zum Schutz der Verkehrsflächen, Anlagen und Einrichtungen ist es untersagt, Seite 3 von 8
a) Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen und Pflanzenteile aus dem Boden zu entfernen oder zu beschädigen oder Teile davon abzuschneiden, umzuknicken oder sonst wie zu verändern; b) Bäume zu erklettern; c) Gegenstände an Bäumen anzubringen; d) Bänke, Tische, Einfriedungen, Spielgeräte o. ä. zu versetzen, zu beschmutzen oder zu beschädigen; e) Sperrvorrichtungen und Beleuchtungen unbefugt zu beseitigen, zu beschädigen oder zu verändern sowie Sperrvorrichtungen zu überwinden; f) jedes Verhalten, dass andere Personen in der berechtigten Benutzung mehr als den Umständen nach unvermeidbar behindern oder nicht unerheblich beeinträchtigen kann, z. B. durch Genuss von Alkohol und Rauschmitteln, Trunkenheit und Betteln; g) in Anlagen zu übernachten, Wohnwagen, Zelte und Verkaufswagen ab- und aufzustellen. Ausnahmen können in Einzelfällen gestattet werden, wenn dies dem öffentlichen Interesse, z. B. zur Deckung des Freizeitbedarfs der Bevölkerung dient; h) auf Verkehrsflächen oder in Anlagen Feuer anzuzünden oder Grillgeräte zu gebrauchen; i) gewerbliche Betätigung, die einer Erlaubnis nach 55 Abs. 2 GewO bedürfen, vor öffentlichen Gebäuden, insbesondere Kirchen, Schulen und Friedhöfen im Einzugsbereich von Ein- und Ausgängen auszuüben. Die Vorschriften des Brandenburgischen Straßengesetzes und die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Satzungen bleiben hiervon unberührt. 5 Verunreinigungsverbot (1) Jede Verunreinigung von Verkehrsflächen, Anlagen und Einrichtungen über das übliche Maß hinaus ist untersagt. (2) Unzulässig ist insbesondere: a) das Wegwerfen und Zurücklassen von Unrat, Lebensmitteln, Papier, Glas, Konserven oder sonstiger Verpackungsmaterialen sowie von scharfkantigen Gegenständen; b) das Ausschütten jeglicher Schmutz- und Abwässer, das Ablassen und die Einleitung von Chemikalien, öl- oder benzinhaltigen oder feuergefährlichen bodenverunreinigenden, ätzenden oder übelriechenden Stoffen auf Verkehrsflächen und Anlagen oder Einleitung dieser Flüssigkeiten in die Straßenkanäle; c) Verkehrsflächen, Anlagen oder Einrichtungen zu beschriften, zu bemalen oder zu besprühen; d) das Verbringen von Schutt, Erden oder Gartenrückständen zur Wegebefestigung. Seite 4 von 8
(3) Hat jemand Verkehrsflächen, Anlagen oder Einrichtungen, auch in Ausübung eines Rechts oder einer Befugnis, verunreinigt oder verunreinigen lassen, so muss er unverzüglich für die Beseitigung dieses Zustandes sorgen. (4) Die Absätze 1 und 2 finden nur Anwendung, soweit durch die Verunreinigungen nicht der öffentliche Verkehr erschwert wird und somit 32 StVO nicht anwendbar ist. 6 Tiere (1) Auf Verkehrsflächen und in Anlagen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile sind Hunde an der Leine zu führen. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Hundehalterverordnung. (2) Wer auf Verkehrsflächen oder in Anlagen Tiere, insbesondere Pferde und Hunde, mit sich führt, hat die durch die Tiere verursachten Verunreinigungen unverzüglich und schadlos auf Kosten des Tierführers zu beseitigen. Ausgenommen hiervon sind Blinde und hochgradig Sehbehinderte, die Blindenhunde mit sich führen. (3) Halter oder Führer von Hunden haben bei Spaziergängen (in der geschlossenen Ortslage) mit ihren Tieren zur Aufnahme des Tierkotes geeignete Materialien (z. B. Tüten) mit sich zu führen, um den Tierkot unverzüglich beseitigen zu können. Auf Verlangen der Ordnungsbehörde sind die Materialien vorzuweisen. Weitere Vorschriften zur Haltung und Führung von Hunden regelt die Hundehalterverordnung. (4) Alle Tierhalter sind verpflichtet, ihre Tiere, vor allem Geflügel, so zu halten, dass sie keinen Zugang zu öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und Ländereien haben. Auf öffentlichen Straßen ist 28 der StVO zu beachten. 7 Eigentümerpflichten (1) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Viehweiden haben dafür zu sorgen, dass Viehweiden so eingefriedet sind, dass Verkehrsflächen und Anlagen, insbesondere Gewässer mit ihren Ufern und Böschungen, von Vieh nicht betreten, beschmutzt oder beschädigt werden können. Die Einfriedungen müssen so beschaffen sein, dass ein Ausbrechen der Tiere nicht möglich ist. Sie müssen mindestens einen Meter von der Böschungskante entfernt errichtet werden, sofern nach anderen Regelungen kein größerer Abstand einzuhalten ist. (2) Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden, insbesondere an Dachrinnen, sind von den Gebäudeeigentümern oder den Inhabern der tatsächlichen Gewalt zu entfernen, wenn Personen oder Sachen dadurch gefährdet werden können. (3) Blumentöpfe und -kästen sind gegen Herabstürzen zu sichern. 8 Grundstücksnummerierung (1) Jeder Eigentümer oder sonst dinglich Berechtigter eines bebauten Grundstückes ist verpflichtet, am Hauptgebäude die ihm zugeteilte Hausnummer anzubringen. Die Hausnummer muss von der Straße erkennbar sein und lesbar erhalten werden. Seite 5 von 8
(2) Die Vergabe der Hausnummern erfolgt durch das Amt Altdöbern. Bei der Errichtung von Neubauten erfolgt die Festsetzung der Hausnummer auf Antrag des Bauherrn an das Amt Altdöbern. (3) Die Zuständigkeit für die Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Erneuerung der Hausnummer im Bedarfsfall und bei Umnummerierungen liegt bei dem Grundstückseigentümer. (4) Als Hausnummern sind gut lesbare Schilder, Hausnummernleuchten oder Ziffern zu verwenden. Die Hausnummer besteht aus arabischen Ziffern, die Zufügung eines kleingeschriebenen Buchstabens ist möglich. Für eine neu anzubringende bzw. zu ersetzende Hausnummer wird für Ziffern eine Mindesthöhe von 70 mm und für Buchstaben eine Mindesthöhe von 50 mm festgelegt. (5) Die Hausnummer ist unmittelbar neben dem Hauseingang deutlich sichtbar anzubringen. Liegt der Haupteingang nicht an der Straßenseite, so ist sie an der zur Straße gelegenen Hauswand oder Einfriedung des Grundstückes und zwar an der dem Haupteingang zunächst liegenden Hauswand anzubringen. Ist ein Vorgarten vorhanden, der das Wohngebäude zur Straße hin verdeckt oder die Hausnummer nicht erkennen lässt, so ist sie an der Einfriedung neben dem Eingangstor bzw. der Eingangstür zu befestigen, ggf. separat anzubringen. (6) Bei einer Umnummerierung darf die alte Hausnummer erst nach einer Übergangszeit von einem Jahr entfernt werden. Sie ist als ungültig zu kennzeichnen, muss aber lesbar bleiben. 9 Abdeckungen Hydranten, Kontrollschächte, Löschbrunnen, Grundwassermessbrunnen, Gasabsperrarmaturen, Abdeckungen von Straßenkanälen, Versorgungsleitungen, Einlassöffnungen, Einstiege und Abdeckung von Ver- und Entsorgungsleitungen sowie die dazu gehörenden Hinweisschilder dürfen nicht verdeckt werden. 10 Abfall- und Wertstoffentsorgung (1) Abfall- und Wertstoffbehälter, gelbe Säcke und Sperrmüllgegenstände sind grundsätzlich auf dem Grundstück zu lagern. Sie dürfen am Abend vor der geplanten Abholung auf öffentlicher Fläche bereitgestellt werden. (2) Soweit aus Trinkhallen, Imbissstuben, Speiseeisständen und ähnlichen Verkaufsstellen Lebensmittel zum sofortigen Verzehr verkauft werden, haben die Gewerbetreibenden Abfallbehälter in ausreichender Größe und sichtbar aufzustellen oder anzubringen und rechtzeitig zu entleeren. (3) Im Haushalt angefallener Abfall darf nicht in Papierkörbe gefüllt werden, die auf Verkehrsflächen oder in Anlagen aufgestellt sind. Seite 6 von 8
11 Regelung für Skateboards, BMX-Räder, Inlineskater Das Errichten und Aufstellen von Einrichtungen für den Betrieb von Skateboards, BMX- Rädern und Inlineskatern und ähnlichen Gegenständen ist auf Verkehrsflächen und Anlagen verboten. Ausnahmen davon sind gemäß 31 Abs. 2 StVO zu regeln und zu kennzeichnen. 12 Ausnahmen Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die örtliche Ordnungsbehörde auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen. Die Ausnahmen können mit Nebenbestimmungen versehen werden. 13 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. die Allgemeinen Verhaltenspflichten auf Verkehrsflächen und in Anlagen gemäß 3, 2. die Schutzpflichten hinsichtlich der Verkehrsflächen, Anlagen und Einrichtungen gemäß 4, 3. das Verunreinigungsverbot gemäß 5, 4. die Tierhaltungspflicht auf Verkehrsflächen und Anlagen gemäß 6, 5. den Eigentümerpflichten gemäß 7, 6. die Grundstücksnummerierungspflicht gemäß 8, 7. das Abdeckungsverbot gemäß 9, 8. die Vorschriften über die Abfall- und Wertstoffentsorgung gemäß 10 9. das Verbot über Skateboard, BMX- oder Inlineskateranlagen gemäß 11 dieser Verordnung verletzt. (2) Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung können mit einer Geldbuße bis zu 1000,00 Euro nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I, S. 602) in der zurzeit gültigen Fassung geahndet werden, soweit sie nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafen oder Geldbußen bedroht sind. 14 Inkrafttreten, Laufzeit Die ordnungsbehördliche Verordnung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Amtes Altdöbern tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft. Seite 7 von 8
Die vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit verkündet. Altdöbern, den.................. Detlef Höhl Amtsdirektor Seite 8 von 8