Erstprüfung, Schlusskontrolle und Nachweis der Sicherheit von Installationsarbeiten nach NIV

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Transkript:

Juli 2004 Erstprüfung, Schlusskontrolle und Nachweis der Sicherheit von Installationsarbeiten nach NIV 734.27 Die Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV) vom 7. November 2001 verlangt, dass Installationsarbeiten regelmässig kontrolliert werden. Die unabhängigen Kontrollorgane und die akkreditierten Inspektionsstellen führen im Auftrag der Eigentümer von elektrischen Installationen technische Kontrollen durch und stellen die entsprechenden Sicherheitsnachweise aus. Art. 24 Baubegleitende Erstprüfung und betriebsinterne Erstprüfung 1 Vor der Inbetriebnahme von Teilen oder ganzen elektrischen Installationen ist eine baubegleitende Erstprüfung durchzuführen. 2 Vor der Übergabe an den Eigentümer muss eine fachkundige Person nach Artikel 8 oder ein Elektro-Kontrolleur / Chefmonteur eine betriebsinterne Schlusskontrolle durchführen und in einem Sicherheitsnachweis die Ergebnisse dieser Kontrolle festhalten. 3 Bei elektrischen Installationen, an denen gemeinsam mehrere Unternehmen mit je einem fachkundigen Leiter zusammengearbeitet haben, muss die betriebsinterne Schlusskontrolle von der Person durchgeführt oder überwacht werden, die vom Eigentümer der Installation als für die Gesamtheit der Installation verantwortlich bestimmt wurde. Diese Person hat auch den Sicherheitsnachweis zu erstellen und zu unterzeichnen. Die Fachverbände haben zu diesem Zweck ein einheitliches Protokollformular geschaffen. Die Personen, welche Schlusskontrollen durchführen, sind gebeten, dieses Formular zu benützen (Muster siehe Seite 3). Art. 25 Eingeschränkte Installationsbewilligungen 1 Installationsarbeiten im Rahmen von eingeschränkten Installationsbewilligungen müssen vor der Ausführung der Netzbetreiberin, aus deren Netz die Installation mit Energie versorgt wird, gemeldet werden. 2 Die in eingeschränkten Bewilligungen aufgeführten Personen führen Schlusskontrollen nach den Vorgaben des Inspektorates durch und bewahren die unterzeichneten Protokolle zu Handen der Kontrollorgane auf. 3 Anstelle eines Sicherheitsnachweises führen sie ein Verzeichnis der ausgeführten Arbeiten. Beispiel: Eine Bewilligung für Installationsarbeiten an Anlagen, deren Erstellung spezielle Kenntnisse erfordert (z. B. Hebe- und Förderanlagen, Alarmanlagen, Leuchtschriften, Schiffe), wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige einsetzt, welche: unter Aufsicht einer fachkundigen Person oder einer Person nachweisen, welche die entsprechende Prüfung des Inspektorates bestanden hat.. Diese Bewilligung berechtigt Änderung der Installation hinter einem Bezüger- oder Verbraucherüberstromunterbrecher; Electrosuisse 8320 Fehraltorf

Seite 2 3. Abschnitt: Nachweis der Sicherheit Art. 35 Nachweis bei der Übernahme der Installation 1 Übernimmt der Eigentümer vom Ersteller eine elektrische Installation mit einer Kontrollperiode von zwanzig Jahren gemäss Anhang, so muss er der Netzbetreiberin bei der Übernahme der Installation vom Ersteller mit dem Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 nachweisen, dass die Installation den Vorschriften dieser Verordnung und den Regeln der Technik entspricht und nach Artikel 24 kontrolliert wurde. Art. 36 Periodische Nachweise 1 Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Netz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. Art. 37 Anforderungen an den Sicherheitsnachweis 1 Der Sicherheitsnachweis muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: a. Adresse der Installation und des Eigentümers; b. Beschreibung der Installation einschliesslich allfälliger Besonderheiten; c. Kontrollperiode; d. Name und Adresse des Installateurs; e. Ergebnisse der betriebsinternen Schlusskontrolle nach Artikel 24; f. Name und Adresse des Inhabers der Kontrollbewilligung und Ergebnis seiner Kontrolle bei Abnahmekontrollen nach Artikel 35 Absatz 3 und periodischen Kontrollen nach Artikel 36. 2 Der Sicherheitsnachweis muss von der Person, welche die Kontrolle durchgeführt hat, und vom Inhaber der Installationsbewilligung sowie gegebenenfalls vom Inhaber der Kontrollbewilligung unterzeichnet werden. 3 Das Departement legt den technischen Inhalt des Sicherheitsnachweises fest. Es hört dabei das Inspektorat und die Fachorganisationen an.

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