Reglement zur Videoüberwachung. der Politischen Gemeinde Buchs ZH vom 1. Januar 2014

Ähnliche Dokumente
Reglement zur Videoüberwachung der Gemeinde Dorf. vom 2. Dezember 2014

Gemeinde Dällikon REGLEMENT ZUR VIDEOÜBERWACHUNG. vom 5. Februar 2013

Reglement zur Videoüberwachung vom 7. September 2015

Reglement Videoüberwachung vom 1. März 2013

reglement zur videoüberwachung

Reglement über die Video- überwachung auf öffentlichem Grund

Reglement über die Videoüberwachung

REGLEMENT VIDEOÜBERWACHUNG DER GEMEINDE HORW VOM 13. MÄRZ 2008

Gemeinde Dachsen. Reglement über die Videoüberwachung auf öffentlichem Grund und auf öffentlichen Anlagen

Reglement über die Videoüberwachung von gemeindeeigenen Liegenschaften und Infrastrukturen

Gemeinde Egg Reglement über die Videoüberwachung des öffentlichen Grundes

Reglement über die Videoüberwachung der Schulanlage (Videoüberwachungsreglement)

Videoüberwachungsreglement

Reglement Videoüberwachung

Video überwachung. in den. Sch u la n lagen. Reglement. Bachenbülach I Bülach I Hochfelden I Höri I Winkel. Reglement Videoüberwachun Version 1.

Reglement über die Videoüberwachung auf öffentlichem Grund (Videoreglement)

REGLEMENT ÜBER DIE VIDEOÜBERWACHUNG AUF ÖFFENTLICHEM GRUND IM GEMEINGEBRAUCH

Reglement über die Videoüberwachung

Reglement über die Videoüberwachung

Verordnung über die mobile Videoüberwachung von Schulanlagen

Verordnung über die mobile Videoüberwachung von Schulanlagen

EINWOHNERGEMEINDE ZERMATT. Reglement über die Videoüberwachung auf öffentlichem Grund

Verordnung über die mobile Videoüberwachung von Wertstoffsammelstellen

Reglement für Videoüberwachung von öffentlichen Anlagen in der Gemeinde Mönchaltorf

Der Landrat des Kantons Uri gestützt auf Artikel 33 des Polizeigesetzes vom 30. November 2008 (PolG) 2, beschliesst:

Préposée à la protection des données et à la transparence

POLITISCHE GEMEINDE WALDKIRCH REGLEMENT FÜR RUHE UND ORDNUNG

Verordnung über die Videoüberwachung öffentlicher Bauten und Anlagen

Informations- und Datenschutzreglement

Datenschutzreglement der Gemeinde Meggen

Informations- und Datenschutzreglement

ERLASS EINES REGLEMENTS ÜBER DIE VIDEOÜBERWACHUNG AUF ÖFFENTLICHEM GRUND (VIDEOREGLEMENT)

Gestützt auf Art. 9 und 10 der Datenschutzverordnung der Stadt Zürich erlässt die Spitaldirektion des Stadtspitals Waid folgendes Reglement:

Merkblatt Videoüberwachung

Checkliste für Videoüberwachungsprojekte in den Gemeinden

Reglement über die Video-Überwachung

Reglement Videoüberwachung

(Punktuelle) Videoüberwachung auf öffentlichem Grund Reglement über die (punktuelle) Videoüberwachung auf öffentlichem Grund 3)

Datenschutz-Verordnung der Einwohnergemeinde Schüpfheim. vom 26. September 2013

Reglement zur Benutzung von Informatikmitteln und zur Überwachung des Vollzugs

Nr. 39a Verordnung zum Gesetz über die Videoüberwachung. vom 27. September 2011 (Stand 1. August 2013)

ASF 2010_149. Gesetz. über die Videoüberwachung. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 7. Dezember 2010

Gemeinde Zeiningen. Reglement. zur Benutzung von Informatikmitteln und zur Überwachung

Musterreglement Überwachungsreglement Videoüberwachung

Reglement über die Videoüberwachung in den Fahrzeugen der Verkehrsbetriebe Schaffhausen (VBSH)

Dienstvereinbarung über die Einrichtung und den Betrieb von Videoüberwachungssystemen

Einwohnergemeinde Neuheim

Einwohnergemeinde Lyssach

EINWOHNER GEMEINDE HÄGENDORF D a t e n s c h u t z r e g l e m e n t

INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE

Videoüberwachung durch öffentliche Stellen in Frankfurt Beispiele aus einigen Stadtteilen

Reglement über die Delegation von verkehrsund ordnungsdienstlichen Aufgaben sowie die Videoüberwachung 15. März 2018

Hinweis: Die Angaben zu den einzelnen Gesetzen im Datenschutz dienen der Orientierung. Es handelt sich nicht immer um die vollständige Formulierung.

AMTLICHE PUBLIKATION GEMEINDE UTZENSTORF. Fakultatives Referendum

Richtlinien öffentlicher Organe zwischen Compliance and Ethic Codes

REGLEMENT BENÜTZUNG VON INFORMATIKMITTELN

Date t nschutz t reglement Genehmigt durch die Gemeindeversammlung am

Reglement für das Videoüberwachungssystem CCTV

Reglement für Ruhe und Ordnung

Datenschutz- Reglement

MERKBLATT ZUM DROHNENEINSATZ

EINWOHNERGEMEINDE GUTTANNEN. Reglement über die Hundehaltung und die Hundetaxe 01. Oktober 2010

Dokumentation von Maßnahmen zur Videoüberwachung nach 52 DSG-EKD

Gesetz über Information und Akteneinsicht (Informationsgesetz)

Verordnung zur Ergänzung des kantonalen Datenschutzrechts und zur Internetbekanntgabe von öffentlichen Informationen (Datenschutzverordnung, DSV)

Videoüberwachung nach der DSGVO. was nichtöffentliche Stellen beachten müssen

EINWOHNERGEMEINDE HILTERFINGEN. Datenschutzreglement

Datenschutzreglement. (Stadtratsbeschluss Nr. 65 vom 28. Juni 2001) 1

DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER Schwyz Obwalden Nidwalden. Öffentlichkeitsprinzip vs. Archivwesen (Datenschutz)

Weisung des Roche-Konzerns. betreffend. Schutz von personenbezogenen Daten

Bundesgesetz über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes

Reglement über das. Oeffentlichkeitsprinzip und. den Datenschutz

Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten von Lieferanten gültig ab Mai 2018

zur Änderung des Gesetzes über den Datenschutz (Anpassung an das internationale Recht, insbesondere an die Abkommen von Schengen und Dublin)

vom 26. Februar 1991 (Stand 1. August 2013)

Parkplatzreglement der Gemeinde Kerzers

Reglement über den Datenschutz in der Gemeindeverwaltung Würenlos

Einwohnergemeinde Adelboden

Verfassung der Gemeinde Lohn SH

Nr 411 REGLEMENT FÜR DIE BENÜTZUNG DER PLAKATANSCHLAGSTELLEN

Der Landkreis Kassel, Wilhelmshöher Allee 19-21, Kassel, ist Verantwortlicher im Sinne des Datenschutzrechts.

Datenschutzverordnung

Verordnung über die familienergänzende Kinderbetreuung

Muster-Reglement für Luzerner Gemeinden. Luzern im Auftrag des Verbands Luzerner Gemeinden

WEISUNGEN ÜBER DIE INFORMATION DER ÖFFENTLICHKEIT, DEN DATENSCHUTZ UND DIE ARCHIVIERUNG IN DER GEMEINDE NATERS

1.1 EINWOHNERGEMEINDE OBERDORF. Verwaltungs- und Organisationsreglement

Informatiksicherheitsverordnung

Parkierungsreglement der Gemeinde Schwellbrunn

Reglement über die Beherbergungsabgaben und die Kurtaxen

Datenschutzreglement. der Einwohnergemeinde Neuenkirch

Verordnung über verwaltungspolizeiliche Massnahmen des Bundesamtes für Polizei und über das Informationssystem HOOGAN

Richtlinie für die Verwendung und Bearbeitung von Daten des Informationssystems HOOGAN durch Organisatoren von Sportveranstaltungen

Inhaltsverzeichnis. A. Allgemeine Bestimmungen 1 Ziel 2 Geltungsbereich 3 Organe

Einverständniserklärung zur Verarbeitung personenbezogener Daten für die Härtefallkommission des Landes Schleswig-Holstein

DER GEMEINDE REINACH AG

Videoüberwachung in der EU-DS-GVO. Dr. Stefan Brink LfDI Baden-Württemberg

Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten von Geschäftspartnern

Reglement über den Datenschutz (Datenschutzreglement) 6. Januar 2015/me

Öffentliche Sicherheit

Transkript:

Reglement zur Videoüberwachung der Politischen Gemeinde Buchs ZH vom 1. Januar 2014

Reglement zur Videoüberwachung - 1 - Inhalt A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... - 2 - Art. 1 Gesetzliche Grundlagen... - 2 - Art. 2 Verantwortlichkeit und Zweck... - 2 - Art. 3 Verhältnismässigkeit... - 2 - Art. 4 Überwachungszeit, Hinweistafel, Bekanntgabe... - 2 - Art. 5 Zuständige Person oder Stelle... - 3 - B. BESONDERE BESTIMMUNGEN... - 3 - Art. 6 Auswertung... - 3 - Art. 7 Speicherdauer und Vernichtung der Daten... - 3 - Art. 8 Informationspflicht an Betroffene... - 3 - Art. 9 Weitergabe von Videoaufzeichnungen... - 4 - Art. 10 Datenschutz... - 4 - Art. 11 Inkrafttreten... - 4 -

Reglement zur Videoüberwachung - 2 - A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Gesetzliche Grundlagen Gestützt auf Art. 14 der Polizeiverordnung der Gemeinde Buchs ZH vom 1. Juni 2011 erlässt der Gemeinderat Buchs ZH ein Reglement für die Videoüberwachung auf öffentlichem Grund und auf öffentlichen Anlagen. Art. 2 Verantwortlichkeit und Zweck Der Gemeinderat entscheidet über die Anbringung von Videoanlagen an öffentlichen und allgemein zugänglichen Orten. Die Videoüberwachung bezweckt hauptsächlich die Verhinderung und Ahndung von strafbaren Handlungen. Insbesondere der Wahrung des Hausrechts, der Verhinderung von Verunreinigungen, von Sachbeschädigungen, von Einbrüchen, von Straftaten gegen Leib und Leben sowie von Widerhandlungen gegen die Abfallentsorgungsvorschriften. Bei Verbrechen erfolgt die Auswertung in Koordination mit den zuständigen Polizeiorganen. Art. 3 Verhältnismässigkeit Die Erhebung, Bearbeitung oder Weitergabe von nach Art. 2 erhobenen Daten ist nur zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Die Einstellung und der Überwachungsperimeter sind so festzulegen, dass lediglich der Schutzzweck erreicht werden kann. Die Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen muss zugleich so gering wie möglich ausfallen. Insbesondere ist eine allgemeine Überwachung des öffentlichen Raums unzulässig. Art. 4 Überwachungszeit, Hinweistafel, Bekanntgabe Die Überwachung erfolgt ganztags an Werktagen wie auch an Wochenenden. Die Videoüberwachung, ihr Zweck, die verantwortliche Stelle und die Rechtsgrundlage sind durch geeignete Massnahmen am Ort, beispielsweise durch deutlich sichtbare Hinweistafeln, erkennbar zu machen. Die Gemeinde führt eine Liste der Videoüberwachungsinstallationen und stellt sicher, dass diese Liste der Öffentlichkeit frei zugänglich ist.

Reglement zur Videoüberwachung - 3 - Art. 5 Zuständige Person oder Stelle Der Gemeinderat bestimmt konkret die Mitarbeitenden der Gemeindeverwaltung, die im Rahmen dieses Reglements und ihrer Befugnisse Zugang zur Überwachungsanlage und Zugriff auf die Daten haben. Zugang zu den Videoanlagen hat ferner das technische Wartungspersonal ausschliesslich zum Zweck des Unterhalts der technischen Einrichtungen. B. BESONDERE BESTIMMUNGEN Art. 6 Auswertung Wird eine Widerhandlung im Sinne von Art. 2 festgestellt, sind die Aufzeichnungen der Videokameras innert 7 Tagen auszuwerten. Art. 7 Speicherdauer und Vernichtung der Daten Führt die Auswertung gemäss Art. 6 zu keinen relevanten Informationen zur Erreichung des Zwecks gemäss Art. 2, sind die Aufzeichnungen sofort zu löschen oder zu überschreiben. Kann eine Widerhandlung im Sinne von Art. 2 nicht eindeutig festgestellt werden, sind die Aufnahmen spätestens 4 Tage nach der Auswertung zu löschen oder zu überschreiben. Bei Feststellung einer Widerhandlung im Sinne von Art. 2 oder bei einer Weitergabe gemäss Art. 9, sind die Aufzeichnungen aufzubewahren, bis sie nicht mehr zu Aufklärungs- und Beweiszwecken benötigt werden. Sie sind verschlossen und nur für die zuständigen Personen gemäss Art. 5 und den Gemeinderat zugänglich aufzubewahren. Es dürfen keine Kopien der erstellten Aufzeichnungen angelegt werden. Art. 8 Informationspflicht an Betroffene Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese über die Datenbearbeitung zu informieren, wenn der in Art. 2 definierte Zweck dies erlaubt.

Reglement zur Videoüberwachung - 4 - Art. 9 Weitergabe von Videoaufzeichnungen Videoaufzeichnungen dürfen nur im Rahmen einer Anzeigestellung den zuständigen Behörden weitergegeben werden. a. den strafverfolgenden Behörden des Bundes und der Kantone in der Regel auf deren Verfügung hin; b. den Behörden, bei denen die Gemeinde Anzeige erstattet oder Rechtsansprüche verfolgt, soweit dies für ein straf-, verwaltungs- oder zivilrechtliches Verfahren erforderlich ist. Art. 10 Datenschutz Die zuständigen Personen und Stellen sind verpflichtet, die Personendaten durch technische und organisatorische Massnahmen zu schützen. Im Übrigen bleiben die Datenschutzbestimmungen des übergeordneten Rechts vorbehalten. Art. 11 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung durch den Gemeinderat auf den 1. Januar 2014 in Kraft. Gemeinderat Buchs ZH Albert Müller, Gemeindepräsident Sinisa Kostic, Gemeindeschreiber