Weisung zur Erfassung und Änderung von Personendaten ZEMIS

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Transkript:

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Migration BFM Direktionsbereich Planung und Ressourcen Weisung Geht an : Die Mitarbeitenden der kantonalen Migrationsämter Die Fremdenpolizeibehörden der Städte Biel, Bern und Thun die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BFM Ort, Datum : Bern-Wabern, 01.07.2012 Referenz/Aktenzeichen : COO.2180.101.7.163198 Weisung zur Erfassung und Änderung von Personendaten ZEMIS (vom 01.07.2012) 1 Ziel und Geltungsbereich Ziel dieser Weisung ist es, die Erfassung und Änderung von Personendaten in ZEMIS einheitlich zu regeln. Der Geltungsbereich der Weisung umfasst alle in ZEMIS und den direkt verbundenen Umsytemen (z.b. EVA, MIDES) erfassten Personendaten. Für die Bestimmung und Schreibweise der Namen ausländischer Staatsangehöriger ist die neue Weisung über die Bestimmung und Schreibweise der Namen von ausländischen Staatsangehörigen, massgebend. Bundesamt für Migration BFM Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern Tel. (0)31 325 11 11, Fax. (0)31 325 93 79 www.bfm.admin.ch

2 Definitionen 2.1 Definition des Begriffs Identität Die Identität einer Person in ZEMIS wird durch folgende Personendaten definiert: Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Geschlecht. Bei der Feststellung der Identität unterscheidet man zwischen gesicherter respektive nicht gesicherter Identität 2.1.1 Gesicherte Identität Die Identität einer Person gilt als gesichert, wenn die Person ein echtes und ihr zustehendes Reise- oder Identitätsdokument vorweisen kann. Dabei ist folgende Weisung zu berücksichtigen: http://www.bfm.admin.ch/content/dam/data/migration/rechtsgrundlagen/weisungen_und_kr eisschreiben/weisungen_visa/bfm-anh01-liste1_vorschriften-nach-staat-d.pdf 2.1.2 Nicht gesicherte Identität Die Identität einer Person gilt als nicht gesichert, wenn: die Personalien gemäss Angabe erfasst werden müssen z.b. o ab Personalienblatt der Empfangs- und Verfahrenszentren (EVZ) oder des Grenzwachtkorps (GWK) o gemäss mündlicher Angabe der Person die vorgelegten Dokumente kein Reise- bzw. Identitätsdokument darstellen (z.b. Führerschein, Diplome) die Reise- oder Identitätsdokumente gefälscht, verfälscht oder der Person nicht zustehend sind wie o missbräuchlich verwendete Dokumente (z.b. Verwendung des Passes des Bruders) o inhaltsverfälschte Dokumente (z.b. Foto ersetzt, Name verändert, Rasuren) o Totalfälschungen (z.b. Laserkopie) o Blankofälschungen 2.1.3 Hauptidentität Die gesicherte Identität ist grundsätzlich die Hauptidentität. Ist für eine Person nur eine Identität bekannt, stellt diese die Hauptidentität dar, auch wenn sie nicht gesichert ist. Dies ist auch dann der Fall, wenn diese Identität nicht gesichert ist. 2.1.4 Nebenidentität Sind neben der Hauptidentität weitere Identitäten vorhanden, werden diese als Nebenidentität bezeichnet. Verwendet z.b. eine Person mehrere Reisedokumente (Bürger eines Dritt- u. EU Staates), ist die Identität mit der grössten rechtlichen Wirkung als Hauptidentität zu verwenden. Die Einträge in den anderen Reisedokumenten gelten als Nebenidentitäten. In welchem Fall eine Hauptidentität zu einer Nebenidentität wird, ist im Kapitel 3.4 beschrieben. 2/9

3 Grundsätze und Regeln 3.1 Erfassungsregel Geburtsdatum und Geburtsstaat Für die Erfassung der Identität gelten grundsätzlich die folgenden Erfassungsregeln. Bezeichnung Asyl AuG BüG Bemerkungen / Ergänzungen Name (Ein oder mehrere Namen; max. 75 Zeichen) Vorname (Ein oder mehrere Vornamen; max. 50 Zeichen) Geburtsdatum 1) 2) 3) (Format TT.MM.JJJJ) Staatsangehörigkeit (Bezeichnung in ZEMIS: Nationalität ) Geschlecht Geburtsstaat 4) Zweite Staatsangehörigkeit 5) 5) Das Geburtsdatum ist aufgrund der erfolgten Identitätsbestimmung nach gregorianischem Kalender in der Form TT.MM.JJJJ (TT = Tag (01 31), MM = Monat (01 12), JJJJ = Jahr oder JJ = 19JJ oder 20JJ abhängig zu JJ) zu erfassen. 1) Im Bereich Asyl kann das Geburtsdatum leer sein. Wenn das Jahr bekannt ist, wird dieses mit beispielsweise 1960 eingetragen. 2) Im Bereich AuG muss mindestens das Jahr z.b 1960 erfasst sein. Ist der Geburtsmonat bekannt wird dieser z.b. mit 02.1960 erfasst. Ist das Geburtsdatum nicht bekannt, erfolgt der Eintrag 01.01.1800. 3) Im Bereich BüG muss mindestens das Jahr z.b 1960 erfasst sein. Ist der Geburtsmonat bekannt wird dieser z.b. mit 02.1960 erfasst. Beim Eintrag Geburtsstaat, resp. zweite Staatsangehörigkeit gelten folgende Regeln 4) Im Bereich Asyl ist der Geburtsstaat (Nationaliät zum Zeitpunkt der Geburt = Bezeichnung in ZEMIS: Geburtsnation ) zusätzlich zwingend zu erfassen, begründet aber nicht die Identität. 5) Im Bereich AuG und BüG kann eine zweite Staatsangehörigkeit erfasst werden. Diese Angabe begründet die Identität nicht, stellt aber ein Interesse für Doppelstaatsangehörige dar. Bei Personen, die aus nicht von der Schweiz anerkannten Staaten stammen oder deren Herkunftsstaat nicht gesichert ist, wird als Nationalität der ZEMIS Code "999 Staat unbekannt" erfasst. Der ZEMIS Code "998 Staatenlos" darf nur für anerkannte Staatenlose verwendet werden. Der alte Nationalitätencode O (null) ohne Angabe ist inaktiviert und wird nicht mehr verwendet. 3/9

3.2 Identitätsbestimmung Mit der Identitätsbestimmung wird das Ziel verfolgt, die genaue und korrekte Identität einer Person festzustellen, damit die Geschäfte inhaltlich korrekt und gesichert geführt werden können. Die Identitätsbestimmung einer Person erfolgt anhand: der vorgelegten Dokumente sonstige Anhaltspunkte (z.b. Abgleich mit vorliegendem Fingerprint) Angaben der Person. 3.3 Vorgehen bei Zweifeln über die Identität einer Person Bestehen Zweifel über die Identität einer Person, stehen verschiedene Möglichkeiten für die Identitätsbestimmung zur Verfügung: Fingerabdruckvergleich Daktyloskopie und Abgleich der erfassten Fingerprints mit der AFIS Datenbank, EURODAC und C-VIS/BMS. Erfolgt ein Treffer, ist die Identität der Person aufgrund einer früher erfolgten Identifikation direkt oder mittelbar über die Partnerbehörden feststellbar. Fotovergleich (Überprüfung anhand vorhandener Fotos) Schriftenvergleich Aktenvergleich Identitätsabklärung bei nationalen Stellen und ausländischen Behörden (z.b. fedpol, Grenzwachtkorps (GWK), Interpol) Befragung zur Person (BzP) und Anhörung Lingua Gutachten 3.4 Bestimmung der Hauptidentität, der wahrscheinlichsten Identität und der Nebenidentität Die Bestimmung der Hauptidentität erfolgt nach den Grundsätzen von Kap 2.1.3 Sind für eine Person mehrere Identitäten bekannt, erfolgt der Eintrag als Hauptidentität aufgrund der offiziellen Dokumente. Sind diese nicht verfügbar, wird versucht, die Hauptidentität gemäss Kap 3.3 zu ermitteln. Im Zweifelsfall wird die mit der höchsten Wahrscheinlichkeit richtige Angabe als Hauptidentität geführt. Die weiteren Identitäten werden als Nebenidentität bezeichnet. Verwendet eine Person mehrere Reisedokumente (Bürger eines Dritt- u. EU Staates), ist die Identität mit dem grössten rechtlichen Wirkung als Hauptidentität zu verwenden. Sofern in der Hauptidentität ein unter Kap 2.2 genanntes Element geändert wird, entsteht damit eine neue Hauptidentität, und die vormaligen Angaben werden als Nebenidentität gespeichert. Welche Identität in den wichtigsten in der Praxis auftretenden Fallkategorien als Hauptidentität und welche als Nebenidentitäten anzusehen sind, ist aus der Falltabelle ASYL in Anhang 1 ersichtlich (die Falttabelle findet insbesondere im Asylbereich Anwendung, kann aber auch für die Bereiche AuG und BüG von Nutzen sein). Kann abschliessend festgestellt werden, dass eine Person den Namen oder ein Dokument missbräuchlich verwendet, dürfen diese Persondaten nur im Ausnahmefall als Haupt- oder Nebenidentität erfasst werden. Ein Ausnahmefall kann sein, wenn für die Person keine anderen Namen festgestellt werden können. 4/9

3.5 Unterscheidung innerhalb der Nebenidentitäten Die diversen Arten von Nebenidentitäten sind im Anhang 2 dargestellt. Dies betrifft z.b. Alias, Falsche Identität, Namenswechsel, Erfassungsfehler, abweichende Schreibweise etc., welche je nach Gültigkeitsbereich verwendet werden. 3.6 Nachvollziehbarkeit von Identitätswechseln In ZEMIS erfasste Identitäten bleiben gespeichert und dürfen nur im Ausnahmefall (z. B. Identitätsmissbrauch) gelöscht werden. Jede Änderung einer Hauptidentität muss nachvollziehbar sein, und die entsprechende Begründung muss im Dossier als Beleg abgelegt werden. 3.7 Einträge im schweizerischen Personenstandsregister Wird eine ausländischen Person im schweizerischen Personenstandsregister (Infostar) geführt und der dort registrierte amtliche Name stimmt nachweislich nicht mit der Namensführung im ausländischen Reisedokument überein (Identität nach Pass und nach Personenstandsregister sind unterschiedlich), sind diese Abweichungen grundsätzlich durch die Person, die die Daten mutiert oder zur Mutation in Auftrag gibt, zu klären. Die Identität nach Personenstandsregister wird nun als Hauptidentität und der Name nach Reisedokument als Nebenidentität geführt. Zivilstandsereignisse (Geburten, Kindsanerkennungen, Trauungen, Todesfälle) werden in ZEMIS nach entsprechender Meldung des Zivilstandsamtes eingetragen bzw. abgeändert (vgl. Anhang 2). Verzögert sich bei Geburten in der Schweiz die Geburtsmitteilung eines Zivilstandsamtes, kann die Erfassung der Personalien und der Asylverfahrensgeschäfte in ZEMIS auch aufgrund einer Geburtsanzeige des Spitals oder Bestätigung einer Behörde erfasst werden. Nach Eingang der Geburtsmitteilung des Zivilistandsamtes sind die Daten in ZEMIS zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Ausnahme: Hat sich die Staatsangehörigkeit einer Person seit dem Eintrag ins Personenstandsregister erwiesenermassen verändert (z.b. Bildung neuer Staaten, u.ä), kann diese, in Abweichung zum Eintrag im Personenstandsregister, geändert werden. 3.8 Behandlung von inaktiven Dossiers Bei inaktiven Dossiers (Dossiers mit abgeschlossenem Aufenthaltsgeschäft, inkl. anerkannte Flüchtlinge; Einbürgerung im AuG-Bereich) findet keine Änderung der Hauptidentität mehr statt. Dies mit folgenden Ausnahmen: Wird eine wirkliche Identität festgestellt, welche von der Hauptidentität abweicht, erfolgt eine Anpassung. Ebenso ist die Erfassung von Nebenidentitäten und Dossierzusammenlegungen beim Eintritt eines entsprechenden Ereignisses notwendig. 3.9 Namensschreibweise bei vorliegender Fernhaltemassnahme Ausländische Personen, die vom BFM mit einem Einreiseverbot gem. Art. 67 Abs. 1 AuG belegt sind, sind in der Regel auch im Schengen Informationssystem (SIS, Sdü Art. 96) schengenweit ausgeschrieben. Das Einreiseverbot stellt eine rechtskräftige Verfügung dar, die auch die Identität dieser Personen und ihre Namensschreibweise erfasst. Die Personendaten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Nationalität, Geschlecht) sind daher gesperrt. Mit dieser Sperre wird sichergestellt, dass die Personendaten nicht nachträglich geändert wer- 5/9

den und somit auch keine Differenzen zwischen den ZEMIS Daten und den SIS Daten entstehen. Eine ausländische Person, welche ein Asylgesuch stellt und im ZEMIS mit einem gültigen Einreiseverbot erfasst ist oder ein laufendes Verfahren beim BVGer hängig hat, muss unter der Identität und mit der Namensschreibweise geführt werden, welche sich aus dem vorhandenen ZEMIS Eintrag ergibt. Liegen abweichende Identitätsangaben (z.b. Name, abweichende Schreibweise) bei einem Asylverfahren vor, entscheidet der behandelnde Fachbereich, ob für die Dauer des Asylverfahrens eine bewusst in Kauf genommene Dublette zu führen ist. Dabei ist unbedingt ein Verwies gleiche Person zu erfassen. 3.10 Identität bei Asylgesuch und vorliegendem Visumsgesuch Stellt eine Person, deren Daten früher aufgrund eines Visumgesuchs im N-VIS (CS VIS) respektive ZEMIS erfasst wurden, unter abweichender Identität oder Namensschreibweise ein Asylgesuch, so darf die Hauptidentität nur angepasst werden, wenn eine gesicherte Identität zweifelsfrei festgestellt wird. Personen, die bei einer schweizerischen Vertretung ein Visumgesuch stellen, benötigen hierzu einen echten, zustehenden und gültigen Reisepass. Es ist daher davon auszugehen, dass die Identität einer Person, die einen Visumantrag stellt, feststeht. 4 Zuständigkeit und Vorgehen bei Änderungen der Identität 4.1 Änderung der Identität im AuG Bereich Die Änderungen von AuG Personendaten (aktiven Personen) erfolgt grundsächlich durch die kantonalen Migrationsämter. Spezielle Änderungen bei inaktiven Personen(z.B. grundsätzliche Anpassungen innerhalb der gleichen Staaten) können an den DSDE (Dienst Sachdatenerfassung und Datenpflege des BFM) delegiert werden. Mutationsmeldungen des kantonalen Migrationsamtes nimmt der DSDE mit dem entsprechenden Mutationsformular entgegen Sowohl die Ausführung als auch die Ablehnung der Mutation wird vom DSDE an das kantonale Migrationsamt übermittelt. Das kantonale Migrationsamt ist besorgt, dass bei Bedarf die Betroffenen entsprechend informiert werden. 4.2 Änderung von Daten im Asylbereich Die BFM-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter sind verpflichtet, die Übereinstimmung der Identitäten im Dossier mit dem ZEMIS-Eintrag zu überprüfen und festgestellte Abweichungen durch den DSDE korrigieren/ergänzen zu lassen. Soll die Hauptidentität geändert werden, ist der betroffenen Person mittels Standardbrief Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Ausnahme: Beim Vorliegen eines schweizerischen Zivilstandsregisterauszugs entfällt die Gelegenheit zur Stellungnahme). Trifft innert Frist keine Stellungnahme ein, oder ist die betroffene Person mit der Änderung einverstanden, ist die Änderung vorzunehmen. Die Migrationsbehörden und die betroffene Person werden mittels Standardbrief über die vorgenommene Änderung orientiert. Ist die betroffene Person mit der Änderung nicht einverstanden, entscheidet die den Fall bearbeitende Person aufgrund der Vorbringen und der Akten, ob die Änderung vorge- 6/9

nommen wird oder nicht. Dieser Entscheid ist den Migrationsbehörden und der betroffenen Person mitzuteilen. Der DSDE erhält eine Kopie des Entscheides und das Dossier zur Erfassung der Änderung. Falls die betroffene Person sich zu der beabsichtigten Änderung der Hauptidentität bereits im Rahmen des Asylverfahrens (Befragung/Anhörung, etc.) äussern konnte, ist eine weitere Stellungnahme nicht mehr notwendig. Wird die Hauptidentität mit dem erstinstanzlichen Asyl- und Wegweisungsentscheid geändert, erübrigt sich eine weitere schriftliche Mitteilung. Im Kopienverteiler des Entscheides sind die Migrationsbehörden und der DSDE ausdrücklich auf die vorgenommene Änderung hinzuweisen. Aus dem Asylentscheid oder einer Aktennotiz muss ersichtlich sein, weshalb eine Änderung der Identität erfolgen musste. Der Asylentscheid soll innerhalb von 60 Tagen nach der Feststellung der Abweichung erfolgen. Die Falltabelle ASYL im Anhang 1 sowie die Weisung über die Bestimmung und Schreibweise der Namen ausländischer Staatsangehöriger sind einzuhalten. 4.3 Änderung von Daten im Bürgerrechstbereich Bei Änderungen oder Ergänzungen im Bürgerrechtsbereich, die Identitäten betreffen, erfolgt der Änderungsauftrag an den DSDE mittels Antragsformular und Dossier. Um die Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten, verbleibt das Formular mit dem Auftrag im Dossier. 4.4 Resultat des Fingerabdruckvergleichs Änderungen und Ergänzungen aufgrund des Resultats eines Fingerabdruckvergleichs oder anderer Abklärungen, die Nebenidentitäten oder inaktive Dossiers betreffen, werden direkt durch die Sektion Datenaustausch und Identifikation (SDI) erledigt. Falls eine Zusammenlegung von Dossiers erforderlich wird, beauftragt SDI den DSDE mit der Ausführung. Falls bei der Prüfung der Fingerabdrücke ein noch aktives Dossiers betroffen ist, sendet die Sektion SDI das Resultat des Fingerabdruckvergleichs dem/der zuständigen Sachbearbeiter/in zur Erledigung. 4.5 Zuständigkeit bei Beschwerden Wird gegen den Entscheid des BFM eine Beschwerde bei der Eidgenössischen Datenschutzkommission (EDSK) eingereicht, geht die Zuständigkeit für die Bearbeitung des Falles an die Sektion Recht (BFM) über. Anpassungen an der Identität dürfen nur noch von dieser Stelle in Auftrag gegeben werden. 4.6 Aussetzung des Berichtigungsverfahrens Beim Vorliegen einer vollziehbaren Wegweisungsverfügung (d.h. nach eingetretener Rechtskraft oder bei Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde) wird das Berichtigungsverfahren ausgesetzt, um die Durchführung der Vollzugshandlungen nicht zu erschweren. 4.7 Betroffene Person ersucht beim BFM um eine Änderung Stellt die betroffene Person selber ein formelles Gesuch um Berichtigung ihrer Daten, ist der Person nach Prüfung des Gesuches und den erforderlichen Abklärungen schriftlich 7/9

mittels Verfügung mitzuteilen, ob die Mutation ausgeführt oder abgelehnt wird. Ist das Begehren offensichtlich unbegründet, kann das Gesuch ohne materielle Prüfung mittels einfachen Briefs zurückgewiesen werden. 5 Anlaufstellen für Rückfragen ZEMIS-Support: email (ZEMIS-Support@bfm.admin.ch) Telefon (031 324 55 40) 6 Inkrafttreten/Übergangsbestimmungen Diese Weisung tritt am 01.07.2012 in Kraft. Die Weisung BFF 5/98 vom 1. Juni 1998 Weisung betreffend die Erfassung und Abänderung von Personendaten im AUPER2 sowie die EVZ Weisung zu den Fernhaltemassnahmen vom 10.06.2010 werden ausser Kraft gesetzt. Bundesamt für Migration Anhänge: - Anhang 1 : Falltabelle: Übersicht der Fälle mit der Erfassung von Nebenidentitäten - Anhang 2 : Liste und Definition der Nebenidentitätsarten für Nebenidentitäten * * * * * 8/9

Abkürzungsverzeichnis Abkürzung / Begriff EVA MIDES EVZ GWK AuG BüG AFIS EURODAC C-VIS BMS BzP SIS N-VIS DSDE SDI EDSK Berichtigungsverfahren Erläuterung Elektronische Visumausstellung Migrationsdaten Empfangsstellen Empfangs- und Verfahrenszentrum Grenzwachtkorps Ausländergesetz Bürgerrechtsgesetz Automatisches Fingerabdruck-Identifizierungssystem für Asylbewerber, illegal eingereiste und sich illegal im Dublin-Raum aufhaltende Personen EU-weites Fingerabdrucksystem Central Visum Information System Biometric Matching System Befragung zur Person Schengener Informationssystem National Visum Information System Dienst Sachdatenerfassung Sektion Datenaustausch und Identifikation Eidgenössische Datenschutzkommission Verfahren um Berichtigung der Identität 9/9