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Transkript:

Zahl: Ü B3A/06/2014.002/002 Eisenstadt, am 03.10.2014 (früher XXX) SR, XXX Administrativsache IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seine Richterin Dr. in Handl-Thaller über die als Beschwerde zu wertende Vorstellung des Herrn Ing. RS geboren am XXX, wohnhaft in XXX, vertreten durch die XXX Rechtsanwalts-Partnerschaft in XXX, vom 23.10.2013 gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde XXX vom 04.10.2013, Zl. XXX betreffend Vorschreibung eines Kostenbeitrages für Aufschließungsmaßnahmen zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß 279 Abs. 1 BAO wird die als Beschwerde zu wertende Vorstellung als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland: Für die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren, in denen eine Vorstellung nach Art. 119a Abs. 5 B-VG bereits eingebracht wurde, ordnet die Übergangsbestimmung des Art. 151 Abs. 51 Z 8 zweiter Satz B-VG an, dass die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Aufsichtsbehörden nach Art. 119a Abs. 5 B-VG anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte übergeht und zu einem Verfahren über eine Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG wird. Weil diesbezüglich in Art. 131 Abs. 2 und 3 B-VG Abweichendes nicht festgelegt ist, fallen derartige Verfahren in den Kompetenzbereich der Länder. Die Bezirkshauptmannschaft XXX hat daher mit Schreiben vom 08.01.2014 die bei ihr anhängige Vorstellung des Herrn Ing. RS (im Folgenden: Bf.), vertreten durch die XXX Rechtsanwalts-Partnerschaft in XXX, vom 23.10.2013 und den Bezug habenden Verwaltungsakt der Marktgemeinde XXX dem Landesverwaltungsgericht Burgenland zur Entscheidung vorgelegt. II. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen: II.1. Der Bürgermeister der Marktgemeinde XXX schrieb dem Bf. mit Bescheid vom 27.02.2013, Zl. XXX, gemäß den 9 und 10 des Burgenländischen Baugesetzes (im Folgenden: Bgld. BauG), in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates vom 16.12.2010 für das Grundstück mit der Grundstücksnummer 1908/12, KG XXX, einen Kostenbeitrag für die Wiederherstellung der Straßenbeleuchtung in der Höhe von 357,12 Euro vor. Der Einheitssatz für die Aufschließungsmaßnahme Straßenbeleuchtung sei vom Gemeinderat in seiner Verordnung vom 16.12.2010 mit 16,61 Euro pro Laufmeter festgesetzt worden. Die Länge der der Verkehrsfläche nächstgelegenen Grundstücksgrenze (Berechnungslänge) betrage 21,5 lfm. Das Grundstück sei als Bauland gewidmet und der Bf. sei Eigentümer dieses Grundstückes. Gemäß 9 Abs. 3 Bgld. BauG ergebe sich die Höhe des Beitrages aus dem Produkt der Berechnungsfläche des Grundstückes und dem jeweiligen Einheitssatz. Der Abgabenanspruch entstehe, wenn die von der Gemeinde beschlossenen Aufschließungsmaßnahmen fertig gestellt seien. II.2. In seiner dagegen erhobenen Berufung beantragte der rechtsfreundlich vertretene Bf. die ersatzlose Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides. Die Behörde würde in unrichtiger Anwendung des Gesetzes verkennen, Seite 2

dass nach dem Bgld. BauG allenfalls jene Eigentümer von als Bauland gewidmeten Grundstücken zu Kostenbeiträgen herangezogen würden können, zu denen eine gemeinsame Grundstücksgrenze bestehe. In concreto sei daher sowohl die Berechnung, als auch die an ihn gerichtete Vorschreibung rechtswidrig, da die Wiederherstellung der Straßenbeleuchtung dem Eigentümer jenes Grundstückes in Rechnung zu stellen sei, welches der Verkehrsfläche am nächsten, also vor meinem im Bescheid bezeichneten Grundstück, liege. Dem angefochtenen Bescheid lasse sich überdies nicht entnehmen, wann die letzte Herstellung der Straßenbeleuchtung erfolgt sei, sodass die Rechtmäßigkeit der vorgeschriebenen Zahlungsverpflichtung nicht verifiziert werden könne. Der angefochtene Bescheid sei insoweit mit Rechtswidrigkeit behaftet. Dem angefochtenen Bescheid lasse sich überdies nicht entnehmen, wann die letzte Wiederherstellung der Straßenbeleuchtung erfolgt sei, sodass die Rechtmäßigkeit der vorgeschriebenen Zahlungsverpflichtung nicht verifiziert werden könne und der Bescheid insoweit mit Nichtigkeit behaftet sei. Aus Gründen der prozessualen Vorsicht werde eingewendet, dass die letzte Her- oder Wiederherstellung der Straßenbeleuchtung vor weniger als 20 Jahren erfolgt sei. Auch werde ebenfalls aus Gründen der prozessualen Vorsicht bestritten, dass die im Spruch des Bescheides angeführte Verordnung vom 16.12.2010 ordnungsgemäß erlassen und kundgemacht worden sei, weshalb die gegenständliche Vorschreibung jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehre. II.3. Der Gemeinderat der Marktgemeinde XXX wies mit seinem Bescheid vom 04.10.2013 die Berufung als unbegründet ab. Bezugnehmend auf das Berufungsvorbringen führte der Gemeinderat u.a. aus, dass im Jahr 2012 die Neugestaltung der XXXStraße (B XXX) erfolgt sei, in dessen Zuge auch die Straßenbeleuchtung wiederhergestellt und am 28.11.2012 fertiggestellt worden sei. Die letzte Her- oder Wiederherstellung sei gemäß einem Gemeinderatsbeschluss vom 22.07.1961 erfolgt. Daher würde zwischen diesen Maßnahmen ein Zeitraum von mehr als 20 Jahren liegen. Der Gemeinderat der Marktgemeinde XXX habe in seiner Sitzung am 16.12.2010 eine Verordnung gemäß 9 Bgld. BauG über die Erhebung von Kostenbeiträgen für Aufschließungsmaßnahmen der Gemeinde erlassen. Diese Verordnung sei noch am gleichen Tag kundgemacht und am 01.01.2011 in Kraft getreten. Nach aufsichtsbehördlicher Prüfung sei die Verordnung von der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 06.06.2011 zur Kenntnis genommen worden. Das Grundstück mit der Nr. 1908/12 im Ausmaß von 972 m² mit der ON XXXweg XXX sei laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde XXX als Bauland-Wohngebiet (BW) gewidmet und grenze mit seiner gesamten nord- Seite 3

östlichen Grundstücksgrenze an das Grundstück Nr. 1888/2 an. Bei letztgenanntem Grundstück handle es sich um öffentliches Gut der Marktgemeinde XXX, welches laut aufrechtem Flächenwidmungsplan als Verkehrsfläche gewidmet sei. Dieses Grundstück grenze an das Grundstück Nr. 2099/1, XXX- Straße (B XXX) an. Folglich sei das Grundstück Nr. 1888/2, auf dem ein Gehsteig und ein Parkplatz vorhanden seien, Bestandteil der Verkehrsfläche, auf der die Aufschließungsmaßnahme der Wiederherstellung der Straßenbeleuchtung gesetzt worden sei. Darüber hinaus sei es gemäß Erlass des Amtes der Burgenländischen Landesregierung vom 18.11.1998 für die Beitragsvorschreibung nicht notwendig, dass das Grundstück an die Verkehrsfläche direkt angrenze; es genüge, dass es an der Verkehrsfläche liege. Wenn daher zwischen der Verkehrsfläche und dem betreffenden Grundstück teilweise ein Grünstreifen liege, der nicht zur Verkehrsfläche gehöre, sei trotzdem die gesamte Berechnungslänge heranzuziehen. II.4. In seiner Vorstellung führte der Bf. aus, dass er zur Vermeidung von Wiederholungen auf sein Berufungsvorbringen, in dem er die richtige Anwendung und Interpretation des Burgenländischen Baugesetzes dargestellt habe, verweise. Es könne dahingestellt bleiben, ob ein (rechtswidriger) Durchführungserlass nicht auf die direkte Grenze zwischen Verkehrsfläche und Grundstück Bezug nehme. Die Berufungsbehörde verkenne, dass der Grünstreifen nicht in seinem Eigentum stehe, dass also zwischen seinem gegenständlichen Grundstück und der Verkehrsfläche ein anderer Eigentümer liege, der richtigerweise (allenfalls) mit einem vorzuschreibenden Kostenbeitrag zu belasten sei. Es werde daher der Antrag gestellt, den angefochtenen Berufungsbescheid ersatzlos zu beheben und den zu Unrecht vorgeschriebenen Kostenbeitrag zu erstatten. III. Sachverhalt, Beweiswürdigung: Der Bf. ist Eigentümer des Grundstückes mit der Nr. 1908/12 der KG XXX und der Adresse XXXweg XXX in XXX. Dieses Grundstück mit einer Fläche von 972 m² ist als Bauland-Wohngebiet gewidmet und grenzt mit seiner gesamten nordöstlichen Grundstücksgrenze in einer Länge von 21,5 lfm an das Grundstück mit der Nr. 1888/2 der KG XXX an. Dieses Grundstück mit der Nr. 1888/2 steht im Eigentum der Marktgemeinde XXX, ist im Grundbuch als öffentliches Gut gekennzeichnet und weist eine Widmung als Verkehrsfläche der Gemeinde im Sinne des 15 des Burgen- Seite 4

ländischen Raumplanungsgesetzes auf. Auf diesem Grundstück befindet sich entlang der angrenzenden Baugrundstücke (darunter auch jenes des Bf.) ein Grünstreifen, sodann sind teilweise Parkplätze und ein Gehsteig vorhanden und wurde in diesem Bereich die verfahrensgegenständliche Aufschließungsmaßnahme der Wiederherstellung der Straßenbeleuchtung gesetzt. Angrenzend an das Grundstück mit der Nr. 1888/2 befindet sich die Landesstraße B XXX (XXXStraße). Der Gemeinderat der Marktgemeinde XXX hat am 16.12.2010 eine Verordnung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für Aufschließungsnahmen der Gemeinde beschlossen. Diese Verordnung wurde am 16.12.2010 an der Amtstafel angeschlagen und am 04.01.2011 abgenommen; sie ist mit 01.01.2011 in Kraft getreten. Die Aufsichtsbehörde teilte mit Schreiben vom 06.06.2011 mit, dass die Verordnung nach aufsichtsbehördlicher Prüfung zur Kenntnis genommen wurde. In dieser Verordnung wurde der Beitrag der Abgabepflichtigen für die hier relevante Wiederherstellung der Straßenbeleuchtung mit 16,61 Euro pro Laufmeter der jeweils relevanten Berechnungslänge festgelegt. Im Jahr 2012 erfolgte die Neugestaltung der Landesstraße B XXX und wurde in diesem Zusammenhang auch die Straßenbeleuchtung wiederhergestellt. Die Arbeiten wurden am 28.11.2012 beendet. Somit sind die Arbeiten betreffend Straßenbeleuchtung mehr als 20 Jahre nach der letzten Herstellung bzw. Wiederherstellung der Straßenbeleuchtung erfolgt, da die letzten diesbezüglichen Maßnahmen aufgrund eines Gemeinderatsbeschlusses vom 22.07.1961 gesetzt wurden. Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Abgabenbehörde und wurde deren Richtigkeit vom Bf. in seiner nunmehr als Beschwerde zu wertenden Vorstellung nicht bestritten. Auch lässt sich die Situierung, Widmung und Ausgestaltung der Grundstücke aus dem digitalen Flächenwidmungsplan, veröffentlicht auf der Webseite Geodaten Burgenland (http://gis.bgld.gv.at/webgis/synserver) erkennen und nachvollziehen. Gegen die Höhe des vom Gemeinderat festgesetzten Einheitssatzes wurden keine Bedenken geltend gemacht, sodass sich diesbezügliche weitergehende Erhebungen erübrigen, zumal die diesem Einheitssatz zugrunde liegende Seite 5

Verordnung von der Aufsichtsbehörde geprüft und zur Kenntnis genommen wurde. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht somit fest. Weitere Ermittlungsschritte insbesondere die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (eine solche wurde auch nicht beantragt) konnten sohin unterbleiben. Es ist ausschließlich die Rechtsfrage zu beurteilen, ob die Vorschreibung des Kostenbeitrages gegenüber dem Bf. rechtmäßig ist, da sein Grundstück nicht unmittelbar an eine (öffentliche) Verkehrsfläche angrenze, sondern sich dazwischen ein Grünstreifen befinde. IV. Rechtliche Beurteilung: IV.1. 9 Bgld. BauG in der im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (28.11.2012) geltenden Fassung, LGBl. Nr. 10/1998 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2010, regelt die Kostenbeiträge für Aufschließungsmaßnahmen wie folgt (auszugsweise): "Kostenbeiträge für Aufschließungsmaßnahmen (1) Die Gemeinde hat die notwendigen Aufschließungsmaßnahmen (Herstellung, Wiederherstellung oder Verbreiterung der Verkehrsflächen und Straßenbeleuchtung) insbesondere unter Berücksichtigung des zu erwartenden Verkehrs und der jeweiligen straßenbautechnischen Erkenntnisse zu treffen. (2) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates von den Eigentümern der als Bauland gewidmeten Grundstücke (Abgabepflichtige) Beiträge zur Deckung der Kosten für nachstehende Aufschließungsmaßnahmen zu erheben: 1. zur erstmaligen Herstellung der Verkehrsfläche und der Straßenbeleuchtung, 2. zu einer Wiederherstellung der Verkehrsfläche, Teilen der Verkehrsfläche oder der Straßenbeleuchtung, soweit a) diese frühestens 20 Jahre nach der letzten Herstellung oder Wiederherstellung erfolgt ist oder b) für die bisherige Herstellung noch keine Beiträge vorgeschrieben wurden, und 3. zu einer notwendigen Verbreiterung der Verkehrsfläche. (3) Die Höhe des Beitrages ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungslänge des Grundstückes (Abs. 4) und dem jeweiligen Einheitssatz (Abs. 5). Seite 6

(4) Die Berechnungslänge ist die Länge der der Verkehrsfläche nächstgelegenen Grundstücksgrenze. Ergibt die Seitenlänge eines dem Baugrundstück flächengleichen Quadrates jedoch eine geringere Länge, ist diese der Berechnung zugrunde zu legen. (5) Die Einheitssätze sind vom Gemeinderat durch Verordnung für die unter Z 1 bis 4 genannten Maßnahmen getrennt festzusetzen. Diese dürfen jeweils die Höchstsätze nach Abs. 6 und die in der jeweiligen Ge - meinde anfallenden halben Durchschnittskosten für die erstmalige Herstellung eines Laufmeters 1. des Unterbaues einer 3 m breiten mittelschweren befestigten Fahrbahn einschließlich Oberflächenentwässerung, 2. einer 3 m breiten Straßendecke, 3. eines 1,5 m breiten Gehsteiges und 4. einer Straßenbeleuchtung nicht übersteigen. Die Kostenbeiträge gemäß 9 sind gemäß 10 Abs. 1 Bgld BauG ausschließliche Gemeindeabgaben gemäß 6 Abs. 1 Z 5 des Finanzverfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, die mit Bescheid vorzuschreiben sind. Ihre Erträge fließen der Gemeinde zu. Nach 10 Abs. 2 Bgld. BauG entsteht der Abgabenanspruch, wenn die von der Gemeinde beschlossenen Aufschließungsmaßnahmen fertig gestellt sind. Das Recht die Kostenbeiträge gemäß 9 vorzuschreiben, verjährt binnen fünf Jahren. Die auf Grund des 9 Abs. 2 und 5 Bgld. BauG ergangene Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde XXX vom 16.12.2010 über die Erhebung von Einheitssätzen für Aufschließungsmaßnahmen der Gemeinde hat folgenden Wortlaut (auszugsweise): ". 2 Die Einheitssätze zur Bemessung der Beiträge werden pro Laufmeter 1. des Unterbaues einer 3 m breiten mittelschwer befestigten Fahrbahn einschließlich Oberflächenentwässerung mit 55,20 Euro 2. einer 3 m breiten Straßendecke mit 23,10 Euro 3. eines 1,5 m breiten Gehsteiges mit 49,93 Euro 4. einer Straßenbeleuchtung mit 16,61 Euro Seite 7

3 festgesetzt. Die Höhe des Beitrages ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungslänge des Grundstückes [gemäß 9 Abs. 4 Bgld. BauG] und dem jeweiligen Einheitssatz. 4 Zur Entrichtung der Kostenbeiträge für Aufschließungsmaßnahmen ist der Eigentümer der als Bauland gewidmeten Grundstücke verpflichtet....." IV.2. 9 leg.cit. findet sich im II. Abschnitt Anliegerleistungen des Bgld. BauG. Wie dieser Begriff zum Ausdruck bringt, sind Anlieger Eigentümer eines an einer öffentlichen Verkehrsfläche (Gasse, Straße, Platz) gelegenen Grundstückes. Der Anliegerbegriff stellt sohin nicht auf das unmittelbare Angrenzen an eine öffentliche Verkehrsfläche an sich (also an Flächen, die der konkreten Abwicklung des Verkehrs, sei es des fahrenden oder ruhenden Verkehrs oder des Fußgängerverkehrs, usw., dienen, wie zum Beispiel Gehsteige, Fahrbahnen) ab, sondern bringt lediglich zum Ausdruck, dass die Grundstücke an (entlang) einer öffentlichen Verkehrsfläche liegen müssen, unabhängig davon, wie der Übergang vom Grundstück des Anliegers zur öffentlichen Verkehrsfläche an sich gestaltet ist. So verliert der Anlieger seine Anliegervorteile (zum Beispiel Anschluss an das öffentliche Straßennetz oder Befahren einer Straße, die nur für den Anliegerverkehr freigegeben ist) nicht dadurch, dass sein Grundstück zwar entlang einer Verkehrsfläche liegt, sich aber beispielsweise zwischen seinem Grundstück und der konkreten Fahrbahn ein Grünstreifen befindet. Im Zusammenhang mit dieser Abschnittsüberschrift ist nun auch der Abs. 2 des 9 leg.cit. zu lesen, wonach Abgabenpflichtiger der Eigentümer des als Bauland gewidmeten Grundstückes ist. Dass es sich hierbei um ein an einer Verkehrsfläche liegendes Grundstück handeln muss, stellt wie oben ausgeführt - bereits die Überschrift zu diesem Abschnitt klar und ist dies auch durch die sachliche Rechtfertigung der Erhebung von Kostenbeiträgen bedingt. So ist in den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung festgehalten, dass all jene Eigentümer von Grundflächen im Bauland, welchen Seite 8

durch Aufschließungsmaßnahmen Vorteile erwachsen, gleichmäßig zur Leistung von Kostenbeiträgen herangezogen werden sollen. Vorteile erwachsen den Anliegern von Baugrundstücken von den Aufschließungsmaßnahmen wie die hier interessierende Straßenbeleuchtung oder Gehsteig oder Parkplatz aber unabhängig davon, ob zwischen der Straßenbeleuchtung und dem Grundstück oder dem Gehsteig oder dem Parkplatz ein Grünstreifen situiert ist oder nicht, wobei laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das subjektive Empfinden von Vorteilen seitens des Grundstückseigentümers keine Voraussetzung bildet. Folglich legt auch die Bestimmung des 9 Abs. 4 leg.cit., welche die heranzuziehende Berechnungslänge definiert, nicht fest, dass die an die Verkehrsfläche angrenzende Grundstückslänge heranzuziehen ist, sondern stellt diese auf die der Verkehrsfläche nächstgelegene Grundstücksgrenze ab. Dies ist vorliegend zweifelsfrei bei der nordöstlichen Grundstücksgrenze des im Eigentum des Bf. stehenden als Bauland gewidmeten Grundstücks mit der Nr. 1908/12 der Fall. Diese Grenze ist die nächstgelegene zu den auf dem Grundstück Nr. 1888/2 befindlichen öffentlichen Verkehrsflächen wie Gehsteig und Parkplatz sowie zur dort wiederhergestellten Straßenbeleuchtung. Dieses Grundstück mit der Nr. 1888/2 ist insgesamt als Verkehrsfläche im Sinne des 15 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes gewidmet. Im Sinne dieser Bestimmung sind nämlich für eine derartige Widmung solche Flächen vorzusehen, die der Abwicklung des Verkehrs oder der Aufschließung des Baulandes und des Grünlandes dienen. Dazu gehören auch die für die Erhaltung und den Schutz der Verkehrsanlagen und Versorgungsleitungen erforderlichen Flächen. Dass sich zwischen der konkreten öffentlichen Verkehrsfläche (wie Parkplatz und/oder Gehsteig) und der Grenze zum Grundstück des Bf. (Nr. 1908/12) auf dem Grundstück Nr. 1888/2 (auch noch) ein Grünstreifen befindet, vermag sohin nichts daran zu ändern, dass es sich bei der nordöstlichen Grenze des Grundstückes des Bf. um die im Sinne der Bestimmung des 9 Abs. 4 Bgld. BauG zur Verkehrsfläche nächstgelegene Grundstücksgrenze handelt. Zwischen dieser Grundstücksgrenze und der konkreten Verkehrsfläche befindet sich keine weitere Grundstücksgrenze. Der Bf. wurde sohin zu Recht zum Kostenbeitrag für die (unbestrittene) Maßnahme der Wiederherstellung der Straßenbeleuchtung auf dem Grundstück mit der Nr. 1888/2 der KG XXX herangezogen. Seite 9

Der Bf. vermöchte sohin mit seinem Vorbringen keine Unrechtmäßigkeit in der Vorschreibung des gegenständlichen Kostenbeitrages aufzeigen. Da auch sonst keine von Amts wegen aufzugreifenden Rechtswidrigkeiten vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden und die als Beschwerde zu wertende Vorstellung als unbegründet abzuweisen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG eine grundsätzliche Bedeutung zukommt, da die Rechtslage wie oben unter Punkt IV. ausgeführt im Bgld. Baugesetz klar und eindeutig ist. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten. Ergeht an: 1) XXX Rechtsanwalts-Partnerschaft, XXX, per Telefax Nr.: XXX, 2) Gemeinderat der Marktgemeinde XXX, unter Rückschluss des Bezugsaktes Dr. in H a n d l - T h a l l e r Seite 10

Dieses Dokument ist amtssigniert. Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur finden Sie unter http://www.signaturpruefung.gv.at Die Echtheit eines Ausdruckes kann durch Vorlage beim LVwG Burgenland verifiziert werden. Das Logo des Landesverwaltungsgerichts ist die Bildmarke. Seite 11