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Transkript:

Rundfunkbeiträge ab 2013 Rechtslage bis zum 31. Dezember 2012 Bis zum 31. Dezember 2012 war mittels Staatsvertrags zwischen den einzelnen Bundesländern eine Rundfunkgebührenpflicht geregelt. Dabei wurde ein gerätebezogener Ansatz verfolgt: Gebühren mussten grundsätzlich dann entrichtet werden, wenn entsprechende empfangsbereite Rundfunkgeräte vorgehalten wurden. Systemänderung seit dem 1. Januar 2013 Mit dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (RÄndStV) beschlossen die Länder eine fundamentale Neuausrichtung der Finanzierungsstruktur des öffentlich-rechlichen Rundfunks. Anstelle des vorigen gerätebezogenen Berechnungsansatzes wird seit dem 1. Januar 2013 ein geräteunabhängiges Finanzierungsmodell verwendet. Im Wesentlichen wird nun abgestellt auf die Anzahl der Mitarbeiter pro Betriebsstätte und auf die Anzahl betrieblich genutzter Kraftfahrzeuge. Aus diesem Grunde hat sich auch die Begrifflichkeit geändert: Anstatt Rundfunkgebühren sind jetzt Rundfunkbeiträge zu leisten. Die Länder haben vorgesehen, die finanziellen Auswirkungen des Modellwechsels zeitnah zu überprüfen, wobei auch die umstrittene Beitragspflicht für Kraftfahrzeuge kritisch beleuchtet werden soll. Betroffene der neuen Regelungen Betroffen von der Neuordnung sind sowohl Bürgerinnen und Bürger als auch Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen des Gemeinwohls. Hintergrund ist die Unterstellung eines potenziellen Nutzens des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für den privaten wie den nicht-privaten Bereich. Ermittlung des Rundfunkbeitrags Der auf ein Unternehmen entfallende Rundfunkbeitrag bestimmt sich folgendermaßen: Beitrag Betriebsstätte (nach Mitarbeiter-Beitragsstaffel) zzgl. ggf. Beiträge für weitere Betriebsstätten (nach Mitarbeiter- Beitragsstaffel) zzgl. Anzahl der betrieblich genutzten Kfz (abzgl. 1 Kfz pro Betriebsstätte) *5,99 Euro zzgl. Anzahl der Hotel-/Gästezimmer, Ferienwohnungen (abzgl. 1 Zimmer/Wohnung pro Betriebsstätte) *5,99 Euro

Mitarbeiter- Beitragsstaffel Mitarbeiteranzahl pro Betriebsstätte Anzahl der Beiträge Beiträge pro Monat in absoluten Beträgen 0-8 1/3 5,99 Euro 9-19 1 17,98 Euro 20-49 2 35,96 Euro 50-249 5 89,90 Euro 250-499 10 179,80 Euro 500-999 20 359,60 Euro 1000-4999 40 719,20 Euro 5000-9999 80 1438,40 Euro 10000-19999 120 2157,60 Euro Ab 20000 180 3236,40 Euro Bestimmung der Beschäftigtenzahl Hinsichtlich der Beitragsberechnung werden alle sozialversicherungspflichtig beschäftigten Voll- und Teilzeitbeschäftigten in gleicher Weise erfasst. Genau wie Vollzeitbeschäftigte werden Teilzeitbeschäftigte voll angerechnet. Wenn sie in mehreren Betrieben beschäftigt sind, erfolgt pro Betrieb eine volle Anrechnung. Sind sie allerdings im selben Unternehmen in verschiedenen Betriebsstätten tätig, werden sie nur einmal erfasst. Kurzarbeiter Da Kurzarbeiter grundsätzlich sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, zählen sie bei der Bestimmung der Beschäftigtenzahl voll mit. Nicht erfasste Beschäftigte Die folgenden Beschäftigten werden bei der Berechnung des Beitrags nicht erfasst: Geschäftsinhaber/nicht sozialversicherungspflichtige Geschäftsführer einer juristischen Person (z. B. GmbH) Geringfügig Beschäftigte (Minijobber) Auszubildende Mitarbeiter in Elternzeit Mitarbeiter im Sonderurlaub Personen, die ein freiwilliges Soziales/Ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst ableisten Medizinstudenten während ihres praktischen Jahres an einem Krankenhaus Leiharbeitnehmer Leiharbeitnehmer werden der Betriebsstätte des verleihenden Unternehmens zugerechnet. Im Hinblick auf (das) entleihende Unternehmen erfolgt keine Berechnung. Definition der Betriebsstätte Als Betriebsstätte wird jede ortsfeste Raumeinheit angesehen, die zu nicht ausschließlich privaten Zwecken bestimmt ist. Beispielsweise stellt ein Geschäft oder ein Produktionsstandort eine Betriebsstätte dar. Auch gewerblich genutzte Motorschiffe sind erfasst. Eine Fläche innerhalb einer Raumeinheit kann ebenfalls als eigene Betriebsstätte betrachtet werden ( Shop in Shop ). Nutzt derselbe Inhaber (d. h. dieselbe natürliche oder juristische Person) auf demselben oder auf mehreren zusammenhängenden Grundstücken diverse Raumeinheiten zum gleichen Zweck, liegt insgesamt nur eine Betriebsstätte vor. Im Falle einer gemäß Grundstückskataster räumlich getrennten Teilfläche eines Betriebes ist ein hierauf bezogener eigener Rundfunkbeitrag zu entrichten. Ein Zusammenhang zwischen zwei Grundstücken kann allerdings dann bestehen, wenn sie z. B. durch eine Fußgängerbrücke miteinander verbunden sind.

Nutzung einer Betriebsstätte durch mehrere Inhaber Wird eine Betriebsstätte (beispielsweise eine Bürogemeinschaft) von mehreren Inhabern gleichermaßen ohne erkennbare räumliche Trennung genutzt, haben die jeweiligen Inhaber den Rundfunkbeitrag insgesamt nur einmal zu entrichten. Entfallen der Beitragspflicht für eine Betriebsstätte Wird ein Unternehmen saisonbedingt länger als drei Monate hintereinander vollständig geschlossen, ist für diese Zeit auf Antrag eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht möglich. Kein Rundfunkbeitrag für eine Betriebsstätte ist außerdem dann zu zahlen, wenn in der Betriebsstätte kein Arbeitsplatz eingerichtet ist oder wenn beschäftigte in der betroffenen Betriebsstätte nur gelegentlich eine Tätigkeit ausüben. In den folgenden Fällen ist z. B. kein Rundfunkbeitrag zu entrichten: Baustellen im Allgemeinen (Achtung: dauerhaft aufgestellte Baucontainer können als Betriebsstätte angesehen werden!) Mobile Objekte (z. B. Zeltpavillions, Stände auf Wochenmärkten) Temporäre Servicestandorte von Händler oder Handwerkern in Baumärkten bei Nutzung der Baumarkt-Infrastruktur Lager Objektbüros von Reinigungsfirmen in zu reinigenden Objekten Beitragspflicht für Kraftfahrzeugen Für (auch nur geringfügig) betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge (Personen- und Lastkraftwagen, Geländefahrzeuge und Omnibusse der EG-Fahrzeugklassen M, N, Symbol G) fällt ein 1/3-Beitrag, d. h. monatlich 5,99 Euro an. Zu beachten ist allerdings, dass pro beitragspflichtige Betriebsstätte ein Kraftfahrzeug von der Beitragspflicht ausgenommen ist. Da es maßgeblich auf die Tatsache ankommt, ob ein Kraftfahrzeug zugelassen ist, besteht eine Beitragspflicht z. B. auch für Mietwagen, Werkstattersatzfahrzeugen, Vorführwagen und Dienstwagen. Ausnahmen von der Kfz- Beitragspflicht Sofern Kraftfahrzeugen nur zeitweilig die Teilnahme am Straßenverkehr gestattet ist (Kurzkennzeichen, rote Kennzeichen) oder eine taktische Tageszulassung vorliegt (weniger als 30 Tage zugelassen, keine Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr, Gesamtkilometerlaufleistung weniger als 200 Kilometer), besteht für dieses Kraftfahrzeug keine Beitragspflicht. Auch im Falle einer händlereigenen Zulassung entfällt eine Beitragspflicht, da im letzteren Fall der öffentliche Straßenverkehr nicht betroffen ist. Keiner Beitragspflicht unterliegen zudem alle zulassungsfreien Kraftfahrzeuge (z. B. Stapler oder einachsige Zugmaschinen), wenn sie ausschließlich für land- und forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden.

Hotelzimmer, Gästezimmer und Ferienwohnungen Werden Hotel- und Gästezimmer oder Ferienwohnungen zur entgeltlichen Beherbergung Dritter bereitgehalten, ist pro Zimmer/Ferienwohnung monatlich ein 1/3-Rundfunkbeitrag, d. h. insgesamt jeweils 5,99 Euro, zu leisten. Allerdings ist eine Raumeinheit frei und der Beitrag erst ab der zweiten Raumeinheit zu entrichten. Aktuelles zur vorübergehenden Stilllegung Voraussetzung für eine Stilllegung im Bereich der Vermietung von Ferienwohnungen ist immer, dass sämtliche Ferienwohnungen des jeweiligen Vermieters stillgelegt bzw. für einen Zeitraum von mehr als drei zusammenhängenden vollen Kalendermonaten vorübergehend nicht genutzt werden. Bloßen Fluktuationen, d. h. Schwankungen in der Auslastung, die jedoch nicht dazu führen, dass vollständig alle Ferienwohnungen ungenutzt sind) hat der Gesetzgeber nämlich bereits durch die Reduzierung des Rundfunkbeitrags für Ferienwohnungen auf einen Drittelbeitrag (vgl. 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV) Rechnung getragen. Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, kann daher eine Stilllegung der Ferienwohnungen auch dann erfolgen, wenn seitens des Vermieters in dessen Betriebsstätte weiterhin Buchungen entgegengenommen bzw. Verwaltungstätigkeiten ausgeführt werden. Unabhängig davon besteht aber aufgrund der Buchungs- bzw. Verwaltungstätigkeiten weiterhin Beitragspflicht für die Betriebsstätte selbst, es sei denn, diese ist in der Privatwohnung gelegen und daher beitragsfrei. Betroffene Vermieter von Ferienwohnungen sollten sich ggf. an den Beitragsservice oder die zuständige Landesrundfunkanstalt wenden, um eine Bereinigung herbeizuführen! Erfassungsbögen der GEZ Die GEZ versandte im Auftrag der Landesrundfunkanstalten bis August 2012 in mehreren Chargen an 2,7 Millionen Unternehmen Erfassungsbögen. Es besteht eine Verpflichtung aller Unternehmen, der zuständigen Landesrundfunkanstalt auf Verlangen schriftlich alle Tatsachen anzuzeigen, die Grund und Höhe der Beitragspflicht nach dem Staatsvertrag ab dem 1. Januar 2013 betreffen. Im Falle der Nichtrücksendung innerhalb von 4 Wochen durch die betroffenen Unternehmen werden Erinnerungsschreiben versandt. Nachträgliche Änderungen sind möglich, die über eine nochmalige Übersendung des Erfassungsbogens oder eine formlose schriftliche Mitteilung an die zuständige Landesrundfunkanstalt vorgenommen werden können. In den Erfassungsbögen sind die aktuellen Mitarbeiterzahlen sowie die Anzahl der betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge anzugeben. Der tatsächliche Jahresdurchschnitt der Beschäftigten kann der zuständigen Landesrundfunkanstalt bis zum 31. Dezember 2014 mitgeteilt werden. Eine rückwirkende Berücksichtigung ist dann soweit für die Beitragsstaffel relevant rückwirkend zum 1. Januar 2013 möglich. Soweit ersichtlich, wird eine Zurückveranlagung nur für ab 2013 eingehende Meldungen bis zum Jahr 2013 zurück erfolgen. Sanktionierung von Verstößen gegen Anzeigeund Beitragspflicht Die Nichtanzeige des Beginns der Beitragspflicht innerhalb eines Monats nach Betriebsaufnahme sowie die Nichtleistung fälliger Rundfunkbeiträge stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden können.

Aufgaben der GEZ ab 2013 Nach derzeitigem Sachstand betreibt die GEZ ab 2013 lediglich das Inkasso für die Rundfunkanstalten der Länder, wird jedoch keine Betriebskontrollen mehr durchführen. Klagen gegen Rundfunkbeiträge Bis dato sind bundesweit bereits mehrere Klagen gegen die Einführung des neuen Rundfunkbeitragssystems in der beschriebenen Art und Weise angestrengt worden. So ist beispielsweise vor dem Verfassungsgerichthof Rheinland-Pfalz Verfassungsbeschwerde gegen die Neuregelung der Rundfunkbeiträge erhoben worden (Az.: VGH B 35/12; weitere Informationen hierzu finden Sie unter http://www.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/b83/broker.jsp?class=net.icteam.c ms.utils.search.attributemanager&class_ubasattrdef=a001aaaa- aaaa-aaaa-eeee-000000000054&umen=b831f213-79b6-4576-bd36-69fb5ad31437&_ic_print=true). Zahlung nur unter Vorbehalt Die IHK Trier weist ihre Mitglieder auf die Möglichkeit hin, Rundfunkbeiträge nur unter Vorbehalt zu bezahlen. So besteht zumindest die Chance, dass nach Abschluss der gegen die Rundfunkbeitragspflicht anhängigen Rechtsverfahren bereits geleistete Beiträge zurückerstattet werden. Änderung der Beitragshöhe ab 2015 Die Länderchefs haben sich bei ihrer Zusammenkunft am 13. März 2014 darauf verständigt, den Rundfunkbeitrag für Haushalte und Betriebsstätten um 48 Cent abzusenken. Über Änderungen bei der Betriebsstättenregelung und der Einbeziehung von Kfz in die Beitragsberechnung wollen die Länder erst nach der laufenden Evaluierung entscheiden, deren Ergebnisse Anfang 2015 vorliegen sollen. Weitere Informationen Zusätzliche, zielgruppenorientierte Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.rundfunkbeitrag.de. Unter anderem stehen dort ein Online-Beitragsrechner, Erfassungsbögen sowie ein Kontaktformular bereit. Überdies hilft Ihnen bei der Lösung von Einzelfragen auch Ihre Industrie- und Handelskammer gerne weiter. Stand: März 2014 Hinweis: Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK Trier für ihre Mitgliedsunternehmen. Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die nur erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Eine anwaltliche Beratung im Einzelfall kann dadurch nicht ersetzt werden. Obwohl dieses Merkblatt mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Herausgegeben von der Industrie- und Handelskammer Trier. Abteilung Recht und Steuern Michael Kant 06 51/ 97 77-4 10 mailto: kant@trier.ihk.de