Stand Klarstellungen der Vertragsparteien nach 17b Abs. 2 Satz 1 KHG zur Fallpauschalenvereinbarung 2008 (FPV 2008)

Ähnliche Dokumente
Stand Klarstellungen der Vertragsparteien nach 17b Abs. 2 Satz 1 KHG zur Fallpauschalenvereinbarung 2011 (FPV 2011)

Stand Klarstellungen der Vertragsparteien nach 17b Abs. 2 Satz 1 KHG zur Fallpauschalenvereinbarung 2014 (FPV 2014)

Frankfurt Workshop DRG der DGHO Berlin Fallpauschalenkatalog. Helmut Ostermann

Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2003

Die Fallbeispiele wurden gegenüber dem Vorjahr lediglich redaktionell angepasst. 3. Fristenberechnung bei Wiederaufnahmen und Rückverlegungen

Vereinbarung. zum. Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr (Fallpauschalenvereinbarung 2015 FPV 2015)

Die folgenden Hinweise sollen die Abrechnung und Handhabung des Systemzuschlages im Jahr 2009 verdeutlichen.

Die folgenden Hinweise sollen die Abrechnung und Handhabung des Systemzuschlages im Jahr 2010 verdeutlichen.

Die folgenden Hinweise sollen die Abrechnung und Handhabung des Systemzuschlags im Jahr 2012 verdeutlichen.

Vereinbarung. zum. Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr (Fallpauschalenvereinbarung 2006 FPV 2006)

Vereinbarung. zum. Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr (Fallpauschalenvereinbarung 2007 FPV 2007)

Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2018

Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2017

Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2015

Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2019

Vereinbarung. zum. Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr (Fallpauschalenvereinbarung 2006 FPV 2006)

FPV Abrechnungsregeln Workshop AG MedCo GMDS 1

Teil I: Hinweise für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der Bundespflegesatzverordnung (BPflV)

Ergänzende Fallbeispiele zur PEPPV 2015

AOK-Bundesverband. Bundesverband der Betriebskrankenkassen. IKK-Bundesverband. Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen.

19. Jahrgang. ku-gesundheitsmanagement.de G-DRG Fallpauschalenkatalog

Ergänzende Fallbeispiele zur PEPPV 2016

Ergänzende Fallbeispiele zur PEPPV 2017

Vereinbarung. zum. Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr (Fallpauschalenvereinbarung FPV 2014)

Ergänzende Fallbeispiele zur PEPPV 2018

Vereinbarung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser (FPV 2007)

Teil I: Hinweise für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der Bundespflegesatzverordnung (BPflV)

Vereinbarung. zwischen. dem GKV-Spitzenverband, Berlin. sowie. dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.v., Köln gemeinsam.

Anlage 1 Aufstellung der Entgelte und Budgetermittlung (AEB) nach 11 Abs. 4 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG)

Vereinbarung zum. pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen für das Jahr 2015

Die Abrechnung von stationären Krankenhausleistungen,

Sehr geehrte Damen und Herren,

Abrechnung nach der FPV 2006

Personal und Finanzierung

Vereinbarung zum. pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen für das Jahr 2018

Vereinbarung zum. pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen für das Jahr 2018

Fd 90 9/2 Erläuterungen zur Rechnung für stationäre Krankenhausaufenthalte

Jürgen Malzahn Abteilungsleiter Stationäre Einrichtungen, Rehabilitation AOK-Bundesverband Bonn

Vereinbarung zum. pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen für das Jahr 2019

Leitsätze zur Anwendung der Wiederaufnahmeregelung nach 2 KFPV 2004

Vereinbarung zum. pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen für das Jahr 2017

Vereinbarung. zum. Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr (Fallpauschalenvereinbarung 2015 FPV 2015)

Verordnung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser (KFPV)

DRG MDK. Kodierung. Budgetverhandlung. Medizincontrolling. Marketing G-DRG Mediation. Ablaufoptimierung. sonderheft. Fallpauschalenkatalog

Vereinbarung. gemäß 9 Abs. 1a Nr. 1 KHEntgG. zur Finanzierung von Mehrkosten aufgrund der Richtlinien. des Gemeinsamen Bundesausschusses

Vorlesung Krankenhausrecht am an der Universität Augsburg - 4. Krankenhausentgelte (KHEntgG) -

Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), Neumarkter Straße 35, München,

Anlage 1. zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen der Ilm-Kreis-Kliniken Arnstadt-Ilmenau ggmbh. DRG-Entgelttarif 2017 für Krankenhäuser

Bayerische Krankenhausgesellschaft e.v. Radlsteg 1, München einerseits und. AOK Bayern Die Gesundheitskasse* Carl-Wery-Straße 28, München,

DRG-Entgelttarif 2014 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG

Vereinbarung. zur Finanzierung von Mehrkosten aufgrund der Richtlinien. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Qualitätssicherung

PEPP-Entgelttarif 2019 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 5 BPflV

PEPP-Entgelttarif 2018 für Krankenhäuser Im Anwendungsbereich der BPfIV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 6 BPfIV

Personal und Finanzierung Krankenhausfinanzierung

DRG-Entgelttarif 2018 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG

Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), Neumarkter Straße 35, München,

Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.v Mainz, Bauerngasse 7 Tel.: (06131) Fax: (06131)

Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2012

Pflegekostentarif 2006 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 14 BPflV

Vereinbarung nach. 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags

Rechnung. Ihre in unserem Hause erfolgte Behandlung am/in der Zeit vom bis. berechnet sich wie folgt:

DRG-Entgelttarif 2014 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG undunterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG

Ergänzungsvereinbarung. zur. Vereinbarung. über

PEPP-Entgelttarif 2016 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 6 BPflV

Rechnung. Ihre in unserem Hause erfolgte Behandlung am/in der Zeit vom bis. berechnet sich wie folgt:

DRG-Entgelttarif 2019 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 8 KHEntgG

Entgelttarif gemäß Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) für das Universitätsklinikum Regensburg und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG

PEPP-Entgelttarif 2018 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 6 BPflV

PEPP-Entgelttarif für das Klinikum Lüdenscheid 1/1/2017

PEPP-Entgelttarif 2017 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 6 BPflV

PEPP-Entgelttarif 2017 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 6 BPflV

DRG-Entgelttarif 2013 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG

Vereinbarung. zur. Bestimmung. von. Besonderen Einrichtungen für das Jahr 2016 (VBE 2016)

Vereinbarung. zur. Bestimmung. von. Besonderen Einrichtungen für das Jahr 2013 (VBE 2013)

Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2004

DRG-Entgelttarif 2016 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG

Klausur Krankenhausfinanzierung II vom Punkte

AOK-Bundesverband. Bundesverband der Betriebskrankenkassen. IKK-Bundesverband. Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen.

DRG-Entgelttarif und Unterrichtung des Patienten Gültig ab

Vereinbarung nach. 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags

Personal und Finanzierung Krankenhausfinanzierung

Personal und Finanzierung Krankenhausfinanzierung

Schlüsselfortschreibung vom zur Fortschreibung der 301-Vereinbarung vom mit Wirkung zum

PEPP-Entgelttarif 2018 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 5 BPflV

PEPP-Entgelttarif für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 6 BPflV der Klinikum Chemnitz ggmbh

Transkript:

Stand 21.09.2007 Klarstellungen der Vertragsparteien nach 17b Abs. 2 Satz 1 KHG zur Fallpauschalenvereinbarung 2008 (FPV 2008) 1. Fallzählung bei Fallpauschalen für teilstationäre Leistungen Bei der Abrechnung von tagesbezogenen teilstationären Fallpauschalen wird gemäß 8 Abs. 1 Satz 4 für jeden Patienten, der wegen derselben Erkrankung regelmäßig oder mehrfach behandelt wird, je Quartal ein Fall gezählt. Dagegen ist zur sachgerechten Ermittlung der Summe der effektiven Bewertungsrelationen im Abschnitt E1 als Fallzahl (Anzahl der DRG) in Spalte 2 die Anzahl der einzeln berechenbaren tagesbezogenen Fallpauschalen auszuweisen. Dadurch ergeben sich bzgl. der mit teilstationären Fallpauschalen abgegoltenen Leistungen unterschiedliche Fallzahlen. Auch im Hinblick auf die Ermittlung des Erlösausgleichs nach 4 Abs. 9 KHEntgG (u. a. bei der vereinfachten Ermittlung der sonstigen Mehrerlöse nach Satz 6) sollte die Diskrepanz bei der Fallzählung tagesbezogener teilstationärer Fallpauschalen in der Budget- und Entgeltvereinbarung festgehalten werden. 2. Anwendung der Beurlaubungsregelung Die Vorgaben zur Beurlaubung finden keine Anwendung bei onkologischen Behandlungszyklen, bei denen eine medizinisch sinnvolle Vorgehensweise mit mehreren geplanten Aufenthalten zu Grunde liegt. Es handelt sich in diesen Fällen um einzelne abgeschlossene Behandlungen, die durch eine reguläre Entlassung beendet werden. 3. Abrechnung teilstationärer Leistungen in Verbindung mit Fallzusammenführungen Werden zwischen zwei vollstationären Krankenhausaufenthalten, die gemäß 2 Abs. 4 zu einem Fall zusammenzuführen sind, teilstationäre Leistungen erbracht, so ist für die Anwendung von 6 Abs. 2 Satz 1 die mittlere Verweildauer der Fallpauschale zu Grunde legen, die sich aus der DRG-Fallpauschale des zusammengefassten Falls gemäß 2 Abs. 4 ergibt. 4. Nichtanwendung der Regelungen zur Fallzusammenführung bei Fallkonstellationen über den Jahreswechsel Nach 2 Abs. 4 Satz 7 FPV 2008 sowie nach 3 Abs. 3 Satz 6 FPV 2008 sind bei n bzw. en Fallzusammenführungen mit Krankenhausausaufenthalten ausgeschlossen, deren Aufnahmedatum nicht innerhalb der Geltungsdauer der FPV 2008 (01.01. - 31.12.2008) liegt. Ebenso finden die Vorgaben nach der FPV 2007 für Krankenhausaufenthalte, deren Aufnahmedatum innerhalb der Geltungsdauer der FPV 2008 liegt, gemäß 1 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. 11 FPV 2008 keine Anwendung. Ein Aufenthalt mit Aufnahme im Jahr 2008 kann dementsprechend nicht mit einem anderen Aufenthalt, dessen Aufnahmedatum vor dem 01.01.2008 liegt, zu einem Fall zusammengefasst werden. Stattdessen sind beide Aufenthalte gesondert auf Basis der FPV 2008 bzw. FPV 2007 abzurechnen. 1 von 2

Aus dieser Regelung ggf. resultierende Veränderungen der Summe der effektiven Bewertungsrelationen auf Grund technischer bzw. statistischer Fallzahlerhöhungen können gemäß 4 Abs. 4 Satz 3 KHEntgG für den Vereinbarungszeitraum 2008 nicht als Leistungsveränderung geltend gemacht werden und insofern nicht budgetsteigernd wirken. (siehe auch: Klarstellungen zur Nichtanwendung der Regelungen zur Fallzusammenführung bei Fallkonstellationen über den Jahreswechsel vom 09.12.2005) 5. Hinweise zur Erläuterung der Regelung nach 3 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 FPV 2008 Kombinierte Fallzusammenführung (siehe Anlage 1) 6. Eingruppierung und Fallzählung bei tagesbezogenen Entgelten für die teilstationäre geriatrische Komplexbehandlung (A90A und A90B) Zur Ermittlung von tagesbezogenen Entgelten für die unbewerteten teilstationären Leistungen A90A Teilstationäre geriatrische Komplexbehandlung, umfassende Behandlung und A90B Teilstationäre geriatrische Komplexbehandlung, Basisbehandlung aus Anlage 3b sind die teilstationären Behandlungstage jeweils einzeln einzugruppieren. Werden für einen Patienten, der wegen derselben Erkrankung regelmäßig oder mehrfach behandelt wird, in einem Quartal sowohl tagesbezogene Entgelte für die A90A als auch für die A90B abgerechnet, wird insgesamt nur ein Fall im Sinne von 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b FPV 2008 gezählt. 7. Abrechnung von Neugeborenen-Fallpauschalen Die besonderen Vorschriften zur Abrechnung von Fallpauschalen für Neugeborene nach 1 Abs. 5 finden nur Anwendung, sofern die Geburt Bestandteil des Krankenhausaufenthalts ist. Liegt hingegen eine (Wieder-) Aufnahme oder des Neugeborenen vor, sind die besonderen Vorschriften nach 1 Abs. 5 nicht zu berücksichtigen. 8. Fristenberechnung bei n und en Die jeweils nach 2 Abs. 1 bis 3 maßgebliche Frist (obere Grenzverweildauer bzw. 30 Kalendertage) für Fallzusammenführungen bei n beginnt mit dem Tag der Aufnahme, d. h. der Aufnahmetag wird bei der Fristberechnung mit einbezogen. Gleiches gilt für den Tag der Entlassung bei der Regelung zur nach 3 Abs. 3 Satz 1. 2 von 2

Hinweise zur Erläuterung der Regelung nach 3 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 FPV 2008 Kombinierte Fallzusammenführungen Vorbemerkung: Die in dieser Anlage zur Erläuterung der Regelung nach 3 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 aufgeführten Fallkonstellationen sind nicht als abschließend zu sehen. Fallkonstellation 1: Erst nach 3 Abs. 3 Satz 1, dann innerhalb Prüffrist Alle drei Aufenthalte werden zusammengefasst, da sowohl eine im Sinne von 3 Abs. 3 Satz 1 (1. und 2. Aufenthalt) als auch eine () innerhalb der Prüffrist der ( Prüffrist des ersten Falles, der die Fallzusammenführung auslöst ) vorliegt. Weitere Voraussetzung für die Einbeziehung des s ist die Erfüllung des entsprechenden Kriteriums aus 2 Abs. 1 (Basis-DRG), Abs. 2 (Partitionswechsel innerhalb der MDC) oder Abs. 3 (Komplikationen). Für eine Fallzusammenführung ist die DRG- Fallpauschale des s gegenüber der DRG-Fallpauschale, die sich aus der Zusammenfassung der beiden vorherigen Aufenthalte ergibt, zu prüfen. Fallkonstellation 2: Erst nach 2 Abs. 1 oder 3, dann innerhalb Prüffrist Prüffrist: obere Grenzverweildauer ( 2 Abs. 1 oder 3) Alle drei Aufenthalte werden zusammengefasst, da sowohl eine im Sinne von 2 Abs. 1 oder Abs. 3 (1. und 2. Aufenthalt) als auch eine () innerhalb der Prüffrist der ( Prüffrist des ersten Falles, der die Fallzusammenführung auslöst ) vorliegt. Die in diesem Zusammenhang maßgebliche obere Grenzverweildauer ergibt sich aus der Eingruppierung des 1. Aufenthalts in eine DRG-Fallpauschale. Bei der Ermittlung zusätzlich abrechenbarer Belegungstage nach 1 Abs. 2 ist die obere Grenzverweildauer maßgeblich, die sich aus der Zusammenführung aller drei Aufenthalte ergibt. Fallkonstellation 3: Erst nach 2 Abs. 2, dann innerhalb Prüffrist Alle drei Aufenthalte werden zusammengefasst, da sowohl eine im Sinne von 2 Abs. 2 (1. und 2. Aufenthalt) als auch eine () innerhalb der Prüffrist der ( Prüffrist des ersten Falles, der die Fallzusammenführung auslöst ) vorliegt. Fallkonstellation 4: Erst nach 3 Abs. 3 Satz 1, dann außerhalb Prüffrist Die ersten beiden Aufenthalte werden lediglich zusammengefasst, da aufgrund der chronologischen Prüfung zunächst eine im Sinne von 3 Abs. 3 Satz 1 (1. und 2. Aufenthalt) vorliegt und die () außerhalb der Prüffrist der ( Prüffrist des ersten Falles, der die Fallzusammenführung auslöst ) erfolgt. 1/3

Fallkonstellation 5: Erst nach 2 Abs. 1 oder Abs. 3, dann außerhalb Prüffrist Prüffrist: obere Grenzverweildauer ( 2 Abs. 1 oder Abs. 3) Die ersten beiden Aufenthalte werden lediglich zusammengefasst, da aufgrund der chronologischen Prüfung zunächst eine im Sinne von 2 Abs. 1 oder Abs. 3 (1. und 2. Aufenthalt) vorliegt und die () außerhalb der Prüffrist der ( Prüffrist des ersten Falles, der die Fallzusammenführung auslöst ) erfolgt. Fallkonstellation 6: Erst nach 2 Abs. 2, dann außerhalb Prüffrist Die ersten beiden Aufenthalte werden lediglich zusammengefasst, da aufgrund der chronologischen Prüfung zunächst eine im Sinne von 2 Abs. 2 (1. und 2. Aufenthalt) vorliegt und die () außerhalb der Prüffrist der ( Prüffrist des ersten Falles, der die Fallzusammenführung auslöst ) erfolgt. Fallkonstellation 7: Erst nach 3 Abs. 3 Satz 1, dann innerhalb Prüffrist KH A KH B KH C KH A KH A Alle drei Aufenthalte werden zusammengefasst, da sowohl eine im Sinne von 3 Abs. 3 Satz 1 (1. und 2. Aufenthalt) als auch eine () innerhalb der Prüffrist der ( Prüffrist des ersten Falles, der die Fallzusammenführung auslöst ) vorliegt. Weitere Voraussetzung für die Einbeziehung des s ist die Erfüllung des entsprechenden Kriteriums aus 2 Abs. 1 (Basis-DRG), Abs. 2 (Partitionswechsel innerhalb der MDC) oder Abs. 3 (Komplikationen). Für eine Fallzusammenführung ist die DRG- Fallpauschale des s gegenüber der DRG-Fallpauschale, die sich aus der Zusammenfassung der beiden vorherigen Aufenthalte ergibt, zu prüfen. Fallkonstellation 8: Erst nach 2 Abs. 1 oder 3, dann innerhalb Prüffrist Prüffrist: obere Grenzverweildauer ( 2 Abs. 1 oder Abs. 3) KH A KH A KH B KH C KH A Alle drei Aufenthalte werden zusammengefasst, da sowohl eine im Sinne von 2 Abs. 1 oder 3 (1. und 2. Aufenthalt) als auch eine () innerhalb der Prüffrist der ( Prüffrist des ersten Falles, der die Fallzusammenführung auslöst ) vorliegt. Die in diesem Zusammenhang maßgebliche obere Grenzverweildauer ergibt sich aus der Eingruppierung des 1. Aufenthalts in eine DRG-Fallpauschale. Bei der Ermittlung zusätzlich abrechenbarer Belegungstage nach 1 Abs. 2 ist die obere Grenzverweildauer maßgeblich, die sich aus der Zusammenführung aller drei Aufenthalte ergibt. Fallkonstellation 9: Erst nach 2 Abs. 2, dann innerhalb Prüffrist KH A KH A KH B KH C KH A Alle drei Aufenthalte werden zusammengefasst, da sowohl eine im Sinne von 2 Abs. 2 (1. und 2. Aufenthalt) als auch eine () innerhalb der Prüffrist der ( Prüffrist des ersten Falles, der die Fallzusammenführung auslöst ) vorliegt. 2/3

Fallkonstellation 10: mit in Spalte 13 des Fallpauschalenkatalogs für Hauptabteilungen bzw. Spalte 15 des Fallpauschalenkatalogs für Belegabteilungen gekennzeichneter Fallpauschale mit anschließender Die ersten beiden Aufenthalte werden nicht zusammengefasst, da eine der beiden bzw. beide aus einer Einzelfallgruppierung resultierenden Fallpauschalen in Spalte 13 des Fallpauschalenkatalogs für Hauptabteilungen bzw. 15 des Fallpauschalenkatalogs für Belegabteilungen gekennzeichnet ist bzw. sind, lediglich der 2. und werden aufgrund der ( 3 Abs. 3 Satz 1) zusammengefasst. Fallkonstellation 11: mit anschließender bei in Spalte 13 des Fallpauschalenkatalogs für Hauptabteilungen bzw. Spalte 15 des Fallpauschalenkatalogs für Belegabteilungen gekennzeichneter Fallpauschale Die ersten beiden Aufenthalte werden aufgrund der ( 3 Abs. 3 Satz 1) zusammengefasst, der dritte Aufenthalt ist gesondert abzurechnen, da die zuvor abgerechnete oder die sich aus der Einzelfallgruppierung des s ergebende Fallpauschale in Spalte 13 des Fallpauschalenkatalogs für Hauptabteilungen bzw. Spalte 15 des Fallpauschalenkatalogs für Belegabteilungen gekennzeichnet ist. 3/3