Stellungnahme des Deutschen Fachverbandes für Verhaltenstherapie (DVT) zu den Entwürfen der Bund- Länder-AG Transition der BPtK vom 10.

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Transkript:

Stellungnahme des Deutschen Fachverbandes für Verhaltenstherapie (DVT) zu den Entwürfen der Bund- Länder-AG Transition der BPtK vom 10. März 2016 wir möchten im Folgenden zu den Entwürfen Details der Approbationsordnung Eckpunkte der Weiterbildung Novelle des Psychotherapeutengesetzes Stellung nehmen. Zunächst möchten wir uns bei der BPtK und der Bund-Länder-AG für die geleistete Arbeit bedanken. Insgesamt unterstützen wir die in den Entwürfen zum Ausdruck gebrachte Ausrichtung eines Approbationsstudiums und einer anschließenden Weiterbildung. Zu einzelnen Aspekten möchten wir jedoch wie von Ihnen gewünscht Stellung beziehen. 1. Zum Entwurf Details der Approbationsordnung 1.1. Regelungen zur Einbindung von Psychotherapieverfahren in das Studium Wir befürworten, dass Wissen zu den Grundlagen aller vier Grundorientierungen der Psychotherapie vermittelt wird. Eine Grundausbildung zur Realisierung von Gesprächsführungstechniken und psychotherapeutischen Basisvariablen sollte verfahrensübergreifend erfolgen. Ein Vorbild hierfür könnte z.b. das Helping Skills Training nach Clara E. Hill sein 1. Bei diesem evidenzbasierten verfahrensübergreifenden psychotherapeutischen Grundlagentraining werden Kompetenzen auf der Micro-Ebene vermittelt und in drei Stadien grundlegende Elemente der humanistischen, der psychodynamischen und der verhaltenstherapeutischen Grundorientierung trainiert. Für die Anschauung verfahrensorientierter Therapieansätze in der Praxis und die Einbeziehung der Studierenden in die Behandlung im Rahmen der praxisorientierten Lehre halten wir es aus Gründen der Praktikabilität für ausreichend, wenn zwei der vier psychotherapeutischen Grundorientierungen durch fachkundiges Lehrpersonal in der Hochschule bzw. Hochschulambulanz vertreten sind. Dabei sollte mindestens eine Fachkunde in einem Richtlinienverfahren vertreten sein. 1.2. Mindestzeiten und zugelassene Einrichtungen für Praktika und Praxissemester Den vorgeschlagenen Umfang an Praktika mit 3 Monaten bzw. 300 Std., verteilt auf zwei Praktika im Studium, sowie einem zusätzlichen Praxissemester von 6-9 Monaten erachten wir als ausreichend und zweckmäßig. Als zugelassene Einrichtungen für die Praktika und das Praxissemester sollte grundsätzlich ein breites Spektrum an Einrichtungen der ambulanten, teilstationären und stationären Versorgung in Frage 1 Hill, C.E., Stahl, J. & Roffmann, M. (2007). Training Novice Psychotherapists: Helping Skills and Beyond. Psychotherapy: Theory, Research, Practice, Training, 44 (4) S. 364 370.

kommen. Allerdings halten wir es für wichtig, dass mindestens ein Praxisabschnitt von einer Mindestdauer von 6 Wochen in einer Einrichtung der psychiatrischen Akutversorgung absolviert wird. Dies kann entweder im Rahmen der externen Praktika oder im Rahmen des Praxissemesters erfolgen. Wir halten dies aus Gründen der Patientensicherheit für unverzichtbar, da nur in diesem Setting Erfahrungen mit schwerkranken Patienten in einem akuten Krankheitszustand bzw. einer Akutbehandlungssituation gemacht werden können. Es sollten hier z.b. Erfahrungen mit akut psychotischen, intoxikierten, agitierten und suizidalen Patienten gesammelt werden sowie mit den Möglichkeiten der Akutbehandlung dieser Krankheitszustände, insbesondere auch mit Anwendung von Zwangsmaßnahmen und den damit verbundenen ethischen und juristischen Aspekten. 2. Zum Entwurf Eckpunkte der Weiterbildung 2.1. Definition von Weiterbildungsinstituten und Weiterbildungsstätten Zu dieser Frage möchten wir zunächst auf unsere Vorarbeit zu diesem Thema in zwei im vergangenen Jahr erschienen Artikeln hinweisen, die sich ausführlich mit der Qualität der Weiterbildung und einer möglichen zukünftigen Struktur mit Weiterbildungsstätten und Weiterbildungsinstituten befassen 23. Wir wollen unsere Überlegungen auch hier jedoch noch einmal skizzieren. Weiterbildung ist definiert durch Erfahrungserwerb in der praktischen Berufstätigkeit und begleitende theoretische Unterweisung. Wir sehen die Funktion der Weiterbildungsstätten in der Vermittlung dieses Erfahrungserwerbs in der praktischen Berufstätigkeit. An jeder Weiterbildungsstätte sollte ein Berufsangehöriger durch die Psychotherapeutenkammer zur Weiterbildung ermächtigt werden, der die Weiterbildungsassistenten in diesem Teil ihrer Weiterbildung anleitet und beaufsichtigt und für die ordnungsgemäße Durchführung des jeweiligen Weiterbildungsbestandteils die Verantwortung trägt. Für die begleitende theoretische Unterweisung wäre dass Weiterbildungsinstitut zuständig. Anforderungen an das Weiterbildungsinstitut wären, dass es ein strukturiertes Curriculum zur Begleitung der kompletten praktischen Weiterbildung in den Weiterbildungsstätten organisiert und die strukturellen und personellen Ressourcen für die Durchführung dieses Curriculums vorhält. Zu diesem Curriculum sollte neben der reinen Theorie auch die Selbsterfahrung gehören. Weiterhin sollte das Weiterbildungsinstitut Dozenten, Selbsterfahrungsleiter und Supervisoren benennen, die an der Umsetzung des Curriculums mitwirken. Die Qualifikation der Dozenten, Selbsterfahrungsleiter und Supervisoren wäre vom Weiterbildungsinstitut gegenüber der Psychotherapeutenkammer zu belegen. 2 Tripp, J., Schweiger, U., Ströhm, W., Stromberg, C., & Quaschner, K. (2015). Qualität in der Weiterbildung - Stärken und Probleme der jetzigen psychotherapeutischen Ausbildung und ärztlichpsychotherapeutischen Weiterbildung und Schlussfolgerungen für eine zukünftige Gebietsweiterbildung in Psychotherapie. Verhaltenstherapie, 25 (2). Frei zugänglich unter: www.karger.com/journal/issue/262335 3 Tripp, J., Gunia, H., Quaschner, K., Schweiger, U., Ströhm, W. & Stromberg, C. (2015). Modell einer Weiterbildung in Weiterbildungsinstituten und Weiterbildungsstätten. Verhaltenstherapie & Psychosoziale Praxis, 3/2015. Frei zugänglich unter: www.dgvt.de/aktuell/verein/vpp-rosa-beilage/2015/vpp-32015/

Weiterbildungsermächtigte an Weiterbildungsstätten sollten zur Kooperation mit dem/den Weiterbildungsinstitut(en) verpflichtet sein um eine Abstimmung und Koordinierung der praktischen Weiterbildung und des Weiterbildungscurriculums zu gewährleisten. In diese Zusammenhang möchten wir kritisch auf die Formulierungen auf den Seiten 8 & 9 des Eckpunktepapiers hinweisen, wonach die Weiterbildung...auch im Verbund mit einem Weiterbildungsinstitut absolviert werden kann. Wir würden uns hier eine eindeutigere Formulierung wünschen, die deutlich macht, dass die Weiterbildung an den Weiterbildungsstätten immer in Kooperation mit einem Weiterbildungsinstitut zu organisieren ist. Wir möchten hier auch bewusst für die Verwendung des Begriffs Kooperation plädieren, da der Begriff des Weiterbildungsverbundes in der ärztlichen Weiterbildung in einer Art und Weise vorgeprägt ist, die wir uns für die psychotherapeutische Weiterbildung nicht wünschen. Denn diese Vorstellungen von einem Verbund sind unserer Auffassung nach nicht geeignet eine gute Qualität der Weiterbildung zu gewährleisten. Der Begriff Verbundweiterbildung bezieht sich in der allgemeinmedizinischen Weiterbildung im Wesentlichen darauf, dass mehrere Weiterbildungsstätten die Absolvierbarkeit aller geforderten Weiterbildungsbestandteile gewährleisten und in der psychiatrischen Weiterbildung bezieht er sich zumeist darauf, dass mehrere Weiterbildungsstätten gemeinsam ein Theoriecurriculum für den Psychotherapieteil der Weiterbildung organisieren. Nach unserer Erfahrung bleibt die Qualität dieser im Verbund organisierten Theoriecurricula häufig deutlich hinter der Qualität der Theorieausbildung an psychotherapeutischen Ausbildungsinstituten zurück. Mit den vorgeschlagenen Weiterbildungsinstituten würden hingegen Einrichtungen definiert, die sich schwerpunktmäßig mit der psychotherapeutischen Kompetenzvermittlung befassen und die die Weiterbildungsassistenten über den gesamten Verlauf der Weiterbildung über die verschiedenen Weiterbildungsstätten hinweg begleiten und so einen integrierenden Rahmen für die Weiterbildung bieten. 2.2. Regelungen zu Mindestzeiten und Mindestzahlen Die Vorgeschlagenen Regelungen bzgl. Theorie und Selbsterfahrung begrüßen wir. Der Umfang der Supervision hängt vom Umfang der Behandlungstätigkeit ab, wobei davon ausgegangen werden kann, dass zu Beginn der Weiterbildung eine höhere Supervisionsfrequenz notwendig ist und mit zunehmendem Kompetenzerwerb gegen Ende der Weiterbildung auch eine geringere Supervisionsfrequenz ausreicht. Die Intensität der Supervision sollte dabei flexibel an den Kompetenzfortschritt und den Bedarf des jeweiligen Weiterbildungsassistenten angepasst werden können. Bzgl. der Behandlungsstunden gehen wir davon aus, dass im ambulanten Abschnitt der Weiterbildung aus Gründen der Finanzierbarkeit der Weiterbildung im Durchschnitt mindestens 20 Stunden pro Woche im direkten Patientenkontakt gearbeitet werden müssten. Hieraus ergäbe sich eine Therapiestundenzahl von ca. 860 Stunden pro Jahr in der ambulanten Weiterbildung. Dieser Stundenumfang sollte möglich also auch refinanziert sein. Es stellt sich jedoch die Frage, ob dieser Umfang auch zwingend als Mindeststundenzahl definiert werden muss. So könnte auch die vorgeschlagene Mindeststundenzahl von 1600 Stunden Behandlung mit 200 Stunden Supervision eine ausreichende Definition des Umfangs sein. Wichtig wäre dann jedoch deutlich zu formulieren, dass es sich hierbei nur um eine

Mindeststundenzahl handelt. Nicht ganz klar erscheint uns, was mit der Anmerkung gemeint ist, dass von den 1600 Std. ca. die Hälfte Psychotherapiesitzungen sein sollten. Wir gehen davon aus, dass es sich bei allen Behandlungsleistungen um Psychotherapie handelt, wobei dies nach unserem Verständnis auch Gruppentherapie, Sprechstunden und andere Leistungen im Patientenkontakt umfasst. Hier würden wir uns eine genauere Erklärung wünschen, was mit dieser Formulierung gemeint ist und welche Intention damit verbunden ist. Bzgl. der Unterteilung in einen verfahrensübergreifenden Teil der Theorie und einen verfahrensbezogenen Teil der Theorie möchten wir anmerken, dass diese Unterteilung theoretisch sinnvoll erscheint, dass in der Praxis der Theorievermittlung allerdings verfahrensübergreifende und verfahrensbezogene Inhalte jedoch häufig integriert vermittelt werden, da sie in einem engen Bezug zueinander stehen. So haben viele Seminare an unseren Instituten einen störungsspezifischen Fokus und es werden innerhalb eines Seminars verfahrensspezifische Inhalte (z.b. Ätiologiemodelle, verfahrensspezifische Diagnostik, Therapieplanung und Intervention) und gleichzeitig auch verfahrensübergreifende Inhalte (z.b. Epidemiologie, klassifikatorische Diagnostik, neurobiologische Ätiologiemodelle) vermittelt. Daher sollten verfahrensübergreifende und verfahrensspezifische Theorieelemente zwar definiert werden, aber nicht so verstanden werden, dass es getrennte verfahrensübergreifende und verfahrensbezogene Theorieblöcke gibt. 2.3. Verfahrensbezug in der Weiterbildung Wir sehen die Umsetzung des Verfahrensbezug wesentlich in den Weiterbildungsinstituten verortet. In den Instituten besteht eine lange Tradition und Expertise in der Vermittlung verfahrensbezogener Kompetenzen. Durch die Organisation der meisten Institute in Fachverbänden bzw. Fachgesellschaften besteht ein hohes Engagement der Institute in der Vermittlung ihres Verfahrens. Die Qualitätsanforderungen der Verbände gehen in der Regel über die gesetzlichen Vorgaben hinaus. Weiterhin wird so durch die Einbindung in eine professionelle Community auch die Herausbildung der Therapeutenpersönlichkeit bzw. therapeutischen Identität gefördert und geprägt. Für die Abschnitte der Weiterbildung in einer Weiterbildungsstätte der stationären Versorgung kann die Zulassung zur Weiterbildung bzw. die Weiterbildungsermächtigung ohne Verfahrensbezug erteilt werden. Denn die Zulassung von stationären Einrichtungen zur Patientenversorgung ist nicht an einen Verfahrensbezug gebunden. Außerdem werden in diesem Abschnitt in der stationären Weiterbildungsstätte schwerpunktmäßig verfahrensübergreifende Kompetenzen erworben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass währenddessen kein verfahrensbezogener Kompetenzerwerb erfolgt. Dieser verfahrensbezogene Kompetenzerwerb soll durch die Kooperation der Weiterbildungsstätte mit dem Weiterbildungsinstitut gewährleistet werden. Im Weiterbildungsinstitut kann der Weiterbildungsteilnehmer die vertieft verfahrensbezogenen Kompetenzen erlernen, die er dann auch in der stationären Weiterbildungsstätte in der Patientenbehandlung anwenden kann. Diese Behandlungstätigkeit würde dann durch einen vom Institut benannten Supervisor des entsprechenden Verfahrens supervidiert.

2.4. Strukturierung entsprechend der Versorgungsbereiche Wir halten eine zumindest grobe Strukturierung anhand der Versorgungsbereiche (ambulant, stationär) weiterhin für sinnvoll, auch wenn es Tendenzen gibt, dass die Abgrenzungen zwischen diesen Versorgungsbereichen verschwimmen. Um hier mehr Klarheit herzustellen, halten wir es für wichtig nicht nur Versorgungsbereiche als Abschnitte der Weiterbildung zu definieren, sondern auch für diesen Versorgungsbereich spezifische zu erwerbende Kompetenzen zu beschreiben (was ja so auch bereits in den Entwürfen erfolgt). Wenn es im Zweifel steht, welchem Versorgungsbereich eine Weiterbildungsstätte zuzurechnen ist, könnte dann überprüft werden ob in der Weiterbildungsstätte die entsprechenden Kompetenzen eines Versorgungsbereiches erworben werden können. 3. Zum Entwurf Novellierung des Psychotherpaeutengesetzes 3.1. Legaldefinition Wir begrüßen die vorgeschlagene offene Legaldefinition ohne Verfahrensbezug jedoch mit klarem Bezug auf psychotherapeutische Heilkunde. Ggf. wäre der Text sprachlich noch mal zu überarbeiten (Der Begriff Ausübung wird im ersten Satz direkt wiederholt).