Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Pro Stevia Schweiz besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Bern.

Ähnliche Dokumente
352STEVIA6&+:(,= Morillonstrasse 77/ Bern T: E: I: *UXQGODJHQ

Statuten. Förderverein Gründerzentrum Kanton Solothurn. Änderung genehmigt durch die Vereinsversammlung vom

2 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und gemeinnützig.

Statuten der Spielgruppe Kaltbrunn

Statuten des Vereins für Eltern und Kinder Stetten

Statuten des Vereins Sitterbugs

Statuten des LAC Wohlen

STATUTEN VEREIN MITTAGSTISCH LANGMATT. Unter dem Namen. Verein Mittagstisch Langmatt

Statuten Kinderhaus Malters

ART. 3 Ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe wird nicht betrieben. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Statuten Verein Energiepfad Grabs

Haus für Mutter und Kind. Verein Haus für Mutter und Kind. Statuten

STATUTEN. Spitex Verein Obersiggenthal. Statuten definitive Version/ Spitex Verein Obersiggenthal 1

Statuten Verein Kunstkiosk Baar

Statuten. der. Interessengemeinschaft Effektive Mikroorganismen Schweiz, IG-EM.ch

Statuten des EM-Vereins Schweiz

STATUTEN. des Vereins Schulkinder Darjeeling. Art. 1

Der Zweck des Vereins besteht in der Unterstützung und Förderung der Bevölkerung Sansibars. Er setzt sich insbesondere zum Ziel:

Der Verein befasst sich mit gemeinnützigen Aufgaben und Werken, in erster Linie für die Bevölkerung Burgdorfs.

Statuten Verein Schnäggehüsli

STATUTEN DES GEWERBEVEREINS

STATUTEN. Der Verein bezweckt die Wahrnehmung und Förderung gemeinsamer Interessen der Vereinsmitglieder.

Vereinsstatuten FerienSpass Rickenbach

Verein Barmelweid. Statuten

Statuten des Elternvereins Utzenstorf (gegründet )

STATUTEN DES VEREINS GÖNNER CHRISTOPH DÜRR

Gewerbeverein Wasseramt OST

Statuten Schweizerische Gesellschaft für Soziale Arbeit (SGSA)

Statuten Quartierverein Burg

Unter dem Namen "Säntisblick" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB, mit Sitz in Herisau.

VEREIN SPITEX -DIENSTE OBERES GÜRBETAL

Verein Landart Grindelwald

Vereinsstatuten 2015

Statuten Kulturverein Muttenz

Statuten des Vereins beraber Bern

Verein Amici di Sciaredo

Gemeinnütziger Frauenverein Kirchberg STATUTEN

Trägerverein Rudolf Steiner-Spielgruppe Die ersten Sonnenstrahlen STATUTEN

Statuten. des. HGV Handwerker- und Gewerbeverein Elgg

Statuten des Vereins für. Liechtenstein

Statuten Hallau Tourismus. Version 1.0

Schweizerische Volkspartei der Gemeinde Hausen Statuten

MODELLEISENBAHN CLUB RIEHEN STATUTEN

SwissBoardForum. Statuten

S T A T U T E N STROH+PAILLE+PAGLIA FACHVERBAND STROHBAU SCHWEIZ I. NAME UND SITZ. Name Sitz II. ZWECK UND MITTEL

Statuten. Collective

Statuten Polysport Glis-Gamsen

Statuten Vegane Gesellschaft Schweiz

Statuten des Elternvereins Holziken (gegründet )

Statuten. Gründung

Statuten des Vereins Zuger ChorNACHT (Fassung )

Verein wachen und begleiten Arth-Goldau und Region. Statuten

Statuten. Verein Sonderschulinternat Hemberg mit Sitz in 9633 Hemberg

VEREINSSTATUTEN. Verein Mittagstisch Dachsen

Statuten. mille piu. tsv fortitudo gossau

Statuten. Verein Kindertagesstätte Menziken. gültig ab 1. Mai 2012

Walking Mettauertal/Gansingen Statuten

STATUTEN. des. Vereins für Notschlafstellen. mit Sitz in Zürich

1.2 Sitz Sofern keine Geschäftsstelle eröffnet wird, ist der Sitz des Vereins in der Regel an der Adresse des Präsidenten

STATUTEN. des Vereins. Ehemaligenverein Jungwacht Blauring Wädi/Au

Statuten. des. s Drü-33-Clübli

Statuten. Spitex Verband Kanton Solothurn SVKS. Zuchwilerstrasse Solothurn. Nationale Spitex-Nummer

Statuten. Gebetshaus Wil

STATUTE N HPV RORSCHACH VEREIN IM DIENSTE FÜR MENSCHEN

Ferienpass Sissach Statuten

Statuten des Vereins Spuntan

S T A T U T E N. des Fördervereins für Betreute Ferien in Sent, Gemeinnütziger Verein zur Unterstützung und Erhaltung von Ferienplätzen mit Betreuung

V e r e i n M U R G H O F L a u b g a s s e F r a u e n f e l d

S T A T U T E N VEREIN WALD - SCHÖNENGRUND

Statuten Solothurner Mädchenchor Seite 1

Verein Netzwerk Kinderbetreuung Schweiz Statuten Revidierte Fassung vom 6. Mai 2014

Datenschutz-Forum STATUTEN DATENSCHUTZ-FORUM SCHWEIZ

VEREIN SAH REGION BASEL

Statuten. des Alters- und Pflegeheims Grindelwald

Statuten des Vereins DEBRA Schweiz

Er initiiert, unterhält und begleitet Angebote im Bereich der Schadensminderung der 4-Säulen- Drogenpolitik des Bundes. 1

open\hsr Vereinsstatuten

Aargau - Basel Land Statuten

STATUTEN. Der Verein engagiert sich in der Freizeitgestaltung für Familien der Gemeinde Kallnach.

KiPlus VEREIN FAMILIENERGÄNZENDE KINDERBETREUUNG BELP

Statuten des Clubs Nothveststein 1238

Statuten der Ehemaligen Pfadi Ostschweiz

Statuten Yacht Club Staad

Novartis, Syngenta. Statuten

Vorlage für Statuten unseres zukünftigen Vereins Soziales Netzwerk Südtirol SNS

Statuten des Vereins Jungleworld

S T A T U T E N DES FRAUENSPORTVEREINS BONADUZ

Art. 3 Der Verein verfolgt mit seiner Tätigkeit und seinen Mitteln ausschliesslich einen gemeinnützigen Zweck.

Statuten. Gilt sowohl für die weibliche wie die männliche Form

S T A T U T E N. des Vereins Kunst zum Anfassen. Kunst zum Anfassen

Statuten Verein AVOI avoi

prodiesozialfirma Gönnerverein für soziales Engagement in der Schweiz Statuten des Gönnerverein Pro DieSozialfirma Seite 1/8

Vereinsstatuten Lebendige Oltner Nachbarschaft (Leona)

Statuten Freie Christengemeinde SPM Langenthal

O b e r t o g g e n b u r g

Statuten des Vereins

Transkript:

PRO STEVIA SCHWEIZ Postfach 1094 3000 Bern 23 T: 031 970 79 47 E: info@prostevia.ch I: www.prostevia.ch 1. Grundlagen Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Pro Stevia Schweiz besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Bern. Art. 2 Zweck und Ziele Der Verein setzt sich ein für die Legalisierung und Förderung von Steviaprodukten. Er informiert über Steviaprodukte. Der Verein hat ausschliesslich gemeinnützige Zielsetzung und ist politisch und konfessionell unabhängig. Zur Erreichung dieser Ziele soll auf demokratischem Weg auf die schweizerische oder ausländische Gesetzgebung eingewirkt werden. Art. 3 Mittel Der Verein finanziert sich durch Mitgliederbeiträge, Zuwendungen Dritter, Veranstaltungen und sonstigen Dienstleistungen. Art. 4 Beiträge Die Vereinsversammlung kann Beitragsstatuten beschliessen; ohne solche Beschlüsse gelten die in Art. 15 der Statuten festgesetzten Beiträge. Art. 5 Haftung Für den Verein haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder über den Mitgliederbeitrag gemäss Art. 15 der Statuten hinaus ist ausgeschlossen. 2. Organisation Art. 6 Organe Organe des Vereins sind: die Vereinsversammlung der Vorstand die Arbeitsgruppen die Kontrollstelle Art. 7 Vereinsversammlung a) Bedeutung und Einberufung Die Vereinsversammlung ist die oberste Instanz des Vereins. Sie wird vom Vorstand, der dazu spätestens 14 Tage vor deren Abhaltung schriftlich einzuladen hat, auf Antrag einer Arbeitsgruppe oder von 1/5 aller Aktivmitglieder einberufen. Als Berechnungsgrundlage dient die per Ende Vereinsjahr bestimmte Aktivmitgliederzahl. Die Frist ist gewahrt, wenn der Poststempel eines schweizerischen Postamtes auf Statuten Pro Stevia_05.rtf Version 07.05 Seite 1/5

dem Zustellcouvert das Datum ausweist, welches dem Tag der Vereinsversammlung vierzehn Tage vorausgeht. b) Pflichten der Vereinsversammlung Die Vereinsversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht anderen Organen des Vereins übertragen sind. Die Vereinsversammlung findet mindestens einmal jährlich statt, als Vereinsjahresversammlung, die über folgende Geschäfte beschliesst: - Jahresbericht und -rechnung - Entlastung der gewählten Organe - Anträge von Mitgliedern - Statutenrevisionen - Wahlen - Ausschliessung von Mitgliedern - Auflösung des Vereins c) Zusammensetzung, Beschlussfassung und Mehrheit Die Vereinsversammlung setzt sich aus den Aktivmitgliedern zusammen, welche an der Versammlung tatsächlich teilnehmen. An der Vereinsversammlung kann nur über traktandierte Geschäfte beschlossen werden. Bei Abstimmungen und Wahlen gilt das einfache Mehr der anwesenden Aktivmitglieder, die je eine Stimme haben. Im Falle der Stimmengleichheit fällt dem Vereinspräsidenten ein Stichentscheid zu. Bei Statutenrevisionen, Zweckänderungen und bei Auflösung des Vereins müssen 2/3 aller anwesenden Aktivmitglieder einverstanden sein. Die Vereinsbeschlüsse erfolgen grundsätzlich nur in geheimer Abstimmung, wenn dies ausdrücklich von 1/3 der anwesenden Aktivmitglieder verlangt wird. d) Protokoll Über die Vereinsversammlung wird ein Protokoll geführt. Die Beschlüsse werden chronologisch protokolliert. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Vereinspräsidenten zu unterzeichnen. Art. 8 Vorstand a) Zusammensetzung Zur Besorgung der Vereinsgeschäfte wählt die Vereinsversammlung mindestens drei Vorstandsmitglieder. Der Vorstand konstituiert sich selbst und wählt aus seiner Mitte: - PräsidentIn - VizepräsidentIn - KassierIn für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich. Rücktritte sind 4 Wochen vor der ordentlichen Vereinsversammlung dem Vorstand zu melden. b) Zuständigkeit Der Vorstand koordiniert die Vereinstätigkeit und informiert die Vereinsmitglieder regelmässig. Er fällt Entscheide über das Vereinsgeschehen, welches der Erreichung des Vereinszwecks dienen. Der Vorstand ist verpflichtet, die Interessen der Vereinsmitglieder zu wahren. Statuten Pro Stevia_05.rtf Version 07.05 Seite 2/5

c) Aufgaben Dem Vorstand fallen nachstehende Aufgaben zu: Vertretung des Vereins nach aussen Vorbereitung und Leitung der Vereinsversammlung Verwaltung des Vereinsvermögens Vollzug der Vereinsbeschlüsse Erlass von Reglementen und Richtlinien Einsetzung von Arbeitsgruppen, Ernennung und Abberufung von Arbeitsgruppenmitgliedern Durchführung aller zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen Massnahmen Organisation der Rechtsberatung Beschluss über Aufnahme von Mitgliedern d) Protokoll Über die Vorstandssitzungen wird ein Protokoll geführt. Das Protokoll ist vom Protokollführer/der Protokollführerin zu unterzeichnen. e) Unterschriftsbefugnis Der Verein wird, nach vorgängiger Rücksprache mit mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied, durch Einzelunterschrift der/des PräsidentIn, der/des VizepräsidentIn oder der/des KassierIn verpflichtet. f) Einberufung und Beschlussfassung Der Vorstand beruft regelmässig Vorstandssitzungen ein. Nicht traktandierte Geschäfte sind beschlussfähig. Art. 9 Kontrollstelle Die Kontrollstelle wird durch die Vereinsversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist möglich. Sie kontrolliert die Vereinsrechnung und -führung und legt der Vereinsversammlung Bericht und Empfehlung zur Jahresrechnung ab. Mitglieder der Kontrollstelle können nicht gleichzeitig einem weiteren Vereinsorgan angehören. 3. Finanzen Art. 10 Einnahmen Die Einnahmen des Vereins setzen sich hauptsächlich zusammen aus: den Mitgliederbeiträgen den Zinsen aus dem Vereinsvermögen Spenden, Schenkungen, Legaten Beiträgen und Subventionen öffentlicher Institutionen Erlösen aus sonstigen Dienstleistungen. Art. 11 Ausgaben Die Mittel finden Verwendung für Ausgaben, die kraft Vereinsmitgliederbeschluss oder Beschluss des Vorstandes zu tätigen sind sowie für die Kosten der üblichen Vereinsverwaltung. Statuten Pro Stevia_05.rtf Version 07.05 Seite 3/5

Art. 12 Rechnungswesen Das Rechnungswesen des Vereins erfolgt nach kaufmännischen Grundsätzen und schliesst mit dem 31. Dezember ab. 4. Mitgliedschaft Art. 13 Aufnahme und Mitgliederkategorien Die Mitgliedschaft beginnt mit Beitrittserklärung, Einzahlung des Mitgliederbeitrages und Aufnahme durch den Vorstand. Der Verein unterscheidet zwischen Aktivmitgliedern und Sympathisanten. Minderbemittelten (SchülerInnen, StudentInnen, Invaliden etc.) kann der Vorstand jährlich eine Reduktion des Mitgliederbeitrages um die Hälfte bewilligen. Der Vorstand beschliesst über die Aufnahme von Mitgliedern. Art. 14 Stimm-, Wahl- und Antragsrecht Die Mitgliedschaft gilt zur Mitsprache an der Vereinsversammlung. Aktivmitglieder geniessen an der Vereinsversammlung das aktive und passive Stimm- und Wahlrecht. Sympathisanten haben an der Vereinsversammlung lediglich beratende Stimme. Anträge an die Vereinsversammlung müssen dem Vorstand schriftlich spätestens sieben Tage vor der Versammlung vorliegen. Art. 15 Mitgliederbeitragspflicht Der Mitgliederbeitrag ist bis zum 31. März des neuen Vereinsjahres zu entrichten. Mitgliederbeiträge, die nach dem 1. November einbezahlt werden, gelten für das nächstfolgende Vereinsjahr. Aktivmitglieder Fr. 50.00 Sympathisanten Fr. 20.00 Art. 16 Austritt und Ausschliessung Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligem Austritt, Streichung oder Ausschliessung. Die Ausschliessung eines Mitglieds kann an der Vereinsjahresversammlung ohne Angabe von Gründen erfolgen. Bei Ausschluss fallen sämtliche Rechte dahin; das ehemalige Mitglied wird von allfällig übernommenen Ämtern sofort entbunden. Die Kündigung der Vereinsmitgliedschaft hat schriftlich auf Ende November an den Vorstand zu erfolgen. Statuten Pro Stevia_05.rtf Version 07.05 Seite 4/5

5. Schlussbestimmungen Art. 17 Inkrafttreten der Statuten Vorliegende Statuten sind mit Beschluss der Vereinsversammlung vom 13. September 2001 in Kraft getreten. Art. 18 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann durch die Vereinsversammlung beschlossen werden, wenn 2/3 der anwesenden Aktivmitglieder einverstanden sind. Art. 19 Liquidation des Vereins Dem Vorstand kommt das Mandat der Liquidation zu. Ein allfälliges Reinvermögen ist, wenn möglich einer artverwandten gemeinnützigen Institution zukommen zu lassen. Bern, 13. September 2001 Statutenänderungen: 23.10.3 Art. 13-15 02.07.05 Art. 13 & 15 Verein Pro Stevia Schweiz Präsident Vizepräsident Kassier Kurt Steiner Jürg Horlacher Brigitte Liechti-Huser Statuten Pro Stevia_05.rtf Version 07.05 Seite 5/5