Satzung 1 Name Wesen Sitz Stadtsportver- band Elsdorf e. V SSV Elsdorf 2 Grundsätze der Tätigkeit 3 Zweck

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Transkript:

http://ssv-elsdorf.wir-im-sport.de bell-esch@online.de KSK Köln (BLZ 370 502 99) - Konto 114 627 303 4 Stadt-Sport-Verband Elsdorf e. V., Fasanenweg 15, 50189 Elsdorf Satzung Stand: 11. Januar 2010 1 Name Wesen Sitz (1) Der am 28. Oktober 2008 gegründete Verein führt den Namen Stadtsportverband Elsdorf e. V. - in Kurzform auch SSV Elsdorf. Er ist eine Gemeinschaft der Sportvereine in der Stadt Elsdorf. Er erkennt die Satzungen des Kreissportbund Rhein-Erft e.v. und des Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.v: an. (2) Der Stadtsportverband Elsdorf e. V. hat seinen Sitz in Elsdorf und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln unter UR-Nr.: 538/09 eingetragen 2 Grundsätze der Tätigkeit (1) Der SSV Elsdorf ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des SSV Elsdorf dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (2) Der SSV Elsdorf ist in religiöser, weltanschaulicher, rassistischer und parteipolitischer Hinsicht neutral. Betätigungen dieser Art innerhalb des SSV Elsdorf sind nicht zulässig. Er übt Toleranz gegen jedermann. 3 Zweck (1) Zweck des SSV Elsdorf ist die Förderung des Sports. Der Verein tritt dafür ein, dass allen Einwohnern der Stadt Elsdorf die Möglichkeit gegeben wird, unter zeitgemäßen Bedingungen Sport zu treiben. (2) Er fördert und koordiniert die notwendigen Maßnahmen, um den Anforderungen der Gesellschaft an Freizeit, Gesundheit und Bewegung im Sport in den angeschlossenen Mitgliedsvereinen, Schulen, öffentlichen Einrichtungen und Initiativen gerecht zu werden. (3) Er vertritt den Sport in der Öffentlichkeit, in verbandsübergreifenden und überfachlichen Angelegenheiten, gegenüber der Stadt Elsdorf sowie dem Rhein-Erft- Kreis und regelt so die damit zusammenhängenden Fragen seiner Mitglieder. 09.03.2010 Seite 1 von 7

4 Aufgaben (1) Die Aufgaben des SSV Elsdorf erstrecken sich auf die jeweils aktuellen Themen im Sport mit seinen Angeboten für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. (2) Der SSV Elsdorf und der Kreissportbund (KSB Rhein-Erft) unterstützen sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Dabei nimmt der SSV Elsdorf in seinem Bereich die Interessen des KSB Rhein-Erft und seiner Mitglieder gegenüber der Stadt Elsdorf wahr. (3) Die Aufgaben des SSV Elsdorf sind im Besonderen: - Förderung der Zusammenarbeit aller Sport treibenden Vereine in Elsdorf, - Beratung und Hilfe der Mitglieder in grundsätzlichen Fragen der Sportorganisation, - Förderung des Sports für alle Bürger der Stadt Elsdorf sowohl im Breiten- als auch im Leistungssports, - Förderung nicht vereinsgebundener Projekte, - Planung und Koordination von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen für Gruppenhelfer, Jugendleiter, Übungsleiter und Funktionäre der Mitgliedsvereine, - Interessenvertretung der Mitgliedsvereine in kommunalen Gremien gem. GO NRW, - Gestaltung der Freizeit durch Sport, - Organisation und Durchführung von Veranstaltungen zum Erwerb von Sportund Leistungsabzeichen. - Beratende Funktion beim Sportstättenbau und Anhörung bei der Beratung der städtischen Vergabe- und Förderungsrichtlinien für die Nutzung von Sportstätten, - Öffentlichkeitsarbeit, - Koordination gemeinsamer Sportveranstaltungen sowie regionaler Sportbezie- Hungen, - Kooperationen mit dem LSB NRW, dem Bildungswerk des LSB, dem Qualifizierungszentrum KLEQZ und dem KSB Rhein-Erft sowie den Fachausschüssen der Stadt Elsdorf. 5 Rechtsgrundlagen (1) Rechtsgrundlagen des SSV Elsdorf sind die Satzung und die Ordnungen, die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt. (2) Die Ordnungen und ihre Änderungen werden vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen; sie bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. (3) Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. 6 Mitgliedschaft (1) Ordentliche Mitglieder des SSV Elsdorf sind die Vereine der Stadt Elsdorf, die einer ordentlichen Mitgliederorganisation des LSB NRW und dem KSB Rhein-Erft e.v. angehören und vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt sind. (2) Vereine, Initiativen und Körperschaften, die nicht 6 (1) entsprechen, können durch schriftliche Antragstellung als außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden. 09.03.2010 Seite 2 von 7

7 Aufnahme (1) Der Antragsteller wird Mitglied im SSV Elsdorf, sobald er seine Mitgliedschaft schriftlich beantragt. (2) Ein Verein wird ordentliches Mitglied, wenn er zum Zeitpunkt der Antragstellung einer der Mitgliederorganisationen im LSB NRW (Verbundsystem) angehört und vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt ist. (3) Über die Aufnahme von Mitgliedern nach 6 (1) und (2) entscheidet der Vorstand. (4) Wird der Aufnahmeantrag vom Vorstand abgelehnt, so entscheidet auf Antrag die nächste Mitgliedersammlung. 8 Austritt, Ausschluss und Auflösung (1) Die Mitgliedschaft nach 6 (1) und (2) erlischt mit der schriftlichen Kündigung; gemäß 6(1) mit dem Ende der Mitgliedschaft in der jeweiligen Mitgliederorganisation des LSB NRW und wenn in einem Mitgliedsverein die steuerlichen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit in der jeweiligen Fassung der 51 ff AO nicht mehr erfüllt sind. (2) Der Ausschluss eines Mitgliedes nach 6 (1) und (2) ist nur durch die Mitgliederversammlung möglich. 9 Rechte und Pflichten (1) Alle Mitglieder haben ein Recht auf Information, Unterstützung und Betreuung im Sinne der 3 und 4. (2) Alle Mitglieder haben die Pflicht, den SSV Elsdorf in der Erfüllung seiner Aufgaben nach besten Kräften zu unterstützen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu beachten. 10 Ehrenmitglieder (1) Persönlichkeiten, die sich um den Sport in der Stadt Elsdorf verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. (2) Die Ehrenmitglieder sind zu den Mitgliederversammlungen einzuladen und haben dort eine beratende Stimme. 11 Organe Die Organe des Stadtsportverbandes Elsdorf e.v. sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand 12 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus: a) den Vertretern der Mitgliedsvereine b) den Mitgliedern des Vorstandes (2) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des SSV Elsdorf soweit die Satzung diese Aufgabe nicht anderen Organen des SSV Elsdorf übertragen hat. 09.03.2010 Seite 3 von 7

(3) Zum Aufgabenbereich der Mitgliederversammlung gehören insbesondere: a) die Bestimmung der sportpolitischen Richtlinien des SSV Elsdorf b) die Entgegennahme von Berichten des Vorstandes, der Kassenprüfer und gegebenenfalls besonderer Beauftragter c) die Entlastung des Vorstandes d) die Feststellung des Ergebnisses der letzten Jahresrechnung e) die Festlegung von Mitgliedsbeiträgen f) alle drei Jahre die Wahlen der Vorstandsmitglieder nach 14 g) die Wahl der Kassenprüfer nach 18 in Verbindung mit 19 (8) h) die Beschlussfassung über andere satzungsgemäße Aufgaben und Anträge (4) Die Mitgliederversammlung tritt jedes Jahr zusammen und zwar in der Regel in der ersten Hälfte des Kalenderjahres. Sie ist vom Vorsitzenden durch schriftliche Einladung an die Mitglieder und Personen nach 12 (1) mindestens vier Wochen vor dem Tagungstermin schriftlich oder elektronisch (E-Mail) einzuberufen. (5) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich mit Begründung spätestens 2 Wochen vor dem Termin in der Geschäftsstelle eingereicht sein. (6) Für die Einhaltung der Fristen und Termine nach 12 (4) und 12 (5) ist der Tag der Postaufgabe oder das Versanddatum maßgebend. (7) Antragsberechtigt sind: a) die Mitgliedsvereine b) der Vorstand (8) Zu Wahlvorschlägen ist jeder Stimmberechtigte in der Mitgliederversammlung berechtigt. (9) Stimmen: a) Jedes ordentliche Mitglied hat 1 Grundstimme. b) Mitgliedsvereine mit mehr als 100 Mitgliedern, haben darüber hinaus eine weitere Stimme (insgesamt 2 Stimmen), Vereine mit mehr als 600 Mitgliedern haben zusätzlich 2 Stimmen (insgesamt 3 Stimmen). Entscheidend für die Anzahl der Stimmen ist die aktuelle Mitgliedermeldung an den LSB c) Die Übertragung des Delegiertenrechts ist nur innerhalb eines Vereins möglich. d) Die Mitglieder des Vorstandes des SSV Elsdorf haben je 1 Stimme. (10) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die ordnungsgemäße Einberufung muss zu Beginn der Mitgliederversammlung festgestellt werden. (11) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Die Niederschrift wird vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet und wird im Internet veröffentlicht. 09.03.2010 Seite 4 von 7

13 Außerordentliche Mitgliederversammlung (1) Der Vorstand kann aus einem wichtigen Grund eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. (2) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn ein Viertel aller Mitgliedsvereine einen Antrag in gleicher Sache stellt. (3) Die Einberufung und Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung richtet sich nach 12 mit folgenden Abweichungen: a) Die Frist für die Einberufung kann im Dringlichkeitsfall bis auf 2 Wochen verkürzt werden. b) Gegenstand der Tagesordnung ist nur der Grund, der zur Einberufung geführt hat. Weitere Tagesordnungspunkte bedürfen zu ihrer Behandlung der Einwilligung einer zwei Drittel Mehrheit (2/3) der außerordentlichen Mitgliederversammlung. 14 Vorstand (1) Der Vorstand erfüllt die Aufgaben des SSV Elsdorf im Sinne der Satzung und gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Stimmberechtigten anwesend sind. (2) Der Vorstand besteht aus: a) dem geschäftsführenden Vorstand, dieser setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister (Kassierer) b) dem erweiterten Vorstand, dieser besteht aus dem Schriftführer und mindestens zwei und höchstens fünf Beisitzern. 3) Der Vorstand ist berechtigt, weitere Mitglieder mit beratender Stimme hinzuzuziehen. (4) Der Vorstand im Sinne des 26 BGB: Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführendes Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter, vertreten. (5) eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. (6) Ehrenamtlich tätigen Vorständen und Mitarbeitern dürfen für anfallende Arbeiten im Rahmen satzungsgemäßer Aufgaben steuerfreie Ehrenamtsfreibeträge (Pauschalen) gemäß dem jeweils gültigen Einkommenssteuergesetz ausgezahlt werden. Die Entscheidung trifft der Vorstand mit einfacher Mehrheit. 15 Ausschüsse Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Ausschüsse einsetzen. Beschlüsse der Ausschüsse bedürfen, soweit nicht anders bestimmt, der Entscheidung durch den Vorstand. 09.03.2010 Seite 5 von 7

16 Wirtschaftsführung (1) Für jedes abgelaufene Geschäftsjahr ist ein Jahresabschluss zu erstellen. Dieser wird der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorgelegt. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Der SSV Elsdorf finanziert sich in der Regel aus Zuschüssen, Beiträgen, Projektmitteln und Spenden. (3) Für die Wahrnehmung und Durchführung besonderer Aufgaben können nach Zustimmung der Mitgliederversammlung Gebühren erhoben werden. (4) Kosten, die den Vertretern der Mitglieder bei der Teilnahme an Mitgliederversammlungen entstehen, werden von den Entsendern getragen. 17 Kassenprüfung (1) Die Mitgliederversammlung wählt zur Kassenprüfung zwei Kassenprüfer für die Dauer von 3 Jahren. Die Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig, sie dürfen nicht zeitgleich dem Vorstand angehören. Sie legen der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht vor. 18 Abstimmung und Wahlen (1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. (2) Die Abstimmung erfolgt durch Stimmkarten. Wird geheime Wahl beantragt, ist diesem Antrag stattzugeben. Geheime Abstimmungen werden unter Verwendung von Stimmzetteln durchgeführt. (3) Beschlüsse über Satzungsänderungen, Mitgliedsbeiträge und über die Aufnahme neuer Mitglieder sowie Entscheidungen zu 8(2) bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel (2/3) der abgegebenen Stimmen. (4) Der Beschluss über die Auflösung des SSV Elsdorf bedarf einer Mehrheit von drei Viertel (3/4) der abgegebenen Stimmen. (5) Wahlen erfolgen durch Stimmkarten. Wird geheime Wahl beantragt, ist diesem Antrag stattzugeben. Geheime Abstimmungen werden unter Verwendung von Stimmzetteln durchgeführt. Wählbar ist jedes volljährige Mitglied eines Vereins, der dem SSV Elsdorf angehört. Eine zur Wahl vorgeschlagene Person hat der Versammlung ihre Bereitschaft zur Kandidatur anzuzeigen. (6) Die Wahl des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes erfolgt in Einzelwahl. (7) Für die Wahl des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter und des Schatzmeisters nach 14 (2) a) ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen nach 18 (1) erforderlich. 09.03.2010 Seite 6 von 7

(8) Steht für ein Amt nur ein Bewerber zur Wahl, so erfolgt die Wahl durch Stimmkarte oder Handzeichen in offener Abstimmung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn es nach 18(2) und (5) beschlossen wird. (9) Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt in einem gemeinsamen Wahlgang. Gewählt sind die Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten. Die Kassenprüfer werden für drei Jahre gewählt, Die Wiederwahl ist nach 17 zulässig. Scheidet ein Kassenprüfer vor Ablauf seiner Wahlperiode aus, so wird die Kassenprüfung von einem Kassenprüfer durchgeführt. Eine Nachwahl erfolgt nicht. 19 Auflösung Bei Auflösung des SSV Elsdorf oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Elsdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Als Liquidator werden die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes bestellt. Elsdorf, den 11. Januar 2010 Dirk Badeda Leonhard Schiffer Harald Könen Vorsitzender stv. Vorsitzender stv. Vorsitzender 09.03.2010 Seite 7 von 7