A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß 12a Abs. 2 AsylG 2005 ivm 22 BFA- Verfahrensgesetz idgf. rechtmäßig.

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Grundzüge des Asylverfahrens R E C H T S L A G E A B

Das Asylverfahren September 2016

Transkript:

24.11.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 24.11.2016 Geschäftszahl I405 2140292-1 Spruch I405 2140292-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2016, Zl. 1117659908-161532540, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. Tunesien, beschlossen: A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß 12a Abs. 2 AsylG 2005 ivm 22 BFA- Verfahrensgesetz idgf. rechtmäßig. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Tunesien, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. 2. Er wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei brachte er zunächst zu seinen familiären Verhältnissen vor, dass sein Vater verstorben sei. Seine Mutter sowie sein Bruder und seine drei Schwestern lebten in Tunesien. Zu seinen persönlichen Verhältnissen erklärte er, dass er sechs Jahre zur Volksschule und ein Jahr ins Gymnasium gegangen sei sowie den Beruf des Metallerzeugers gelernt habe. Er sei zuletzt als Arbeiter beschäftigt gewesen. Er habe vor zweieinhalb Monaten den Entschluss gefasst, seine Heimat zu verlassen, um nach Österreich zu kommen. Er sei legal mit seinem von der Passbehörde in Kef ausgestellten tunesischen Reisepass, den er im Meer verloren habe, in die Türkei geflogen. Von dort sei er dann über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist. Der Umgang, vor allem in Ungarn, sei sehr schlecht gewesen. Er sei dort von einem Polizisten geschlagen worden. Als Fluchtgrund gab der BF an, dass sein Vater gestorben sei und er kein Geld gehabt habe. Er wolle hier gerne arbeiten. Zuhause könne nur sein Bruder die Familie versorgen. Im Falle seiner Rückkehr nach Tunesien befürchte er seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten zu können. 3. Am 12.06.2016 wurde der BF von der Grundversorgung abgemeldet, da er sich unentschuldigt aus seiner Unterkunft entfernte und in der Folge unbekannten Aufenthaltes war. 4. Mit Bescheid des BFA vom 16.06.2016, Zl. 1117659908/160784613, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 06.06.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Zudem wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß 57 AsylG nicht erteilt. Es wurde gegen www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 7

den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß 53 Abs. 1 ivm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Zudem wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß 18 Abs. 1 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Identität des BF nicht feststehe. Er sei tunesischer Staatsangehöriger, ledig und gesund. Er sei illegal in das Bundesgebiet eingereist. Die Fluchtgründe des BF seien glaubhaft. Er habe Tunesien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass er einer Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt gewesen sei oder wäre. Im Falle seiner Rückkehr verfüge der BF über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und finde deshalb auch Unterstützung- und Unterkunftsmöglichkeiten vor. Wenn auch in Tunesien eine wirtschaftlich schwierige Situation als in Österreich bestehe, sei in der Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der individuellen Situation des BF jedoch festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Lage im Herkunftsstaat nicht auszugehen sei. Der BF habe keine Verwandten in Österreich, weshalb kein Eingriff in das Familienleben bei einer Rückkehrentscheidung vorliege. Aufgrund einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich des Weiteren, dass die Rückkehrentscheidung auch gerechtfertigt sei. Da ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei gemäß 10 Abs. 1 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Die Abschiebung nach Tunesien sei zulässig und der BF sei zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass der BF nicht über eigene Mittel zur Finanzierung des Aufenthaltes verfüge und von der Grundversorgung lebe sowie das Asylverfahren dazu missbrauchen habe wollen, um sich einen Aufenthalt zu erschleichen, womit die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung indiziert sei. Bezüglich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde festgehalten, dass der BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme. 5. Die Zustellung des bezeichneten Bescheides erfolgte am 16.06.2016 durch Hinterlegung im Akt. Der Bescheid erwuchs am 01.07.2016 in Rechtskraft. 6. Am 11.11.2016 wurde der BF im Rahmen des Dublinverfahrens von der Schweiz nach Österreich überstellt, da er zuvor dort einen Asylantrag gestellt hatte. 7. Aufgrund des gegen den BF bestehenden Festnahmeauftrages gem. 34 Abs. 4 ivm 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG wurde der BF sodann festgenommen und noch am selben Tag zwecks Anordnung der Schubhaft gem. 76 FPG niederschriftlich einvernommen. Auf Nachfrage gab der BF an, dass er seit der rechtskräftigen Abweisung seines ersten Asylantrages nicht in seine Heimat zurückgekehrt sei. Seine Fluchtgründe seien dieselben wie im ersten Asylverfahren. Er verfüge über keine Barmittel und könne seinen Aufenthalt in Österreich nicht finanzieren. Er sei amtlich auch nicht gemeldet. Familienangehörige habe er in Österreich keine. 8. Anschließend wurde mit Mandatsbescheid des BFA vom 11.11.20106 gemäß 76 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Sicherung der Abschiebung des BF angeordnet. 9. Am 12.011.2016 stellte der BF im Stande der Schubhaft seinen gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. 10. Im Rahmen seiner Erstbefragung am selben Tag durch Organe der Landespolizeidirektion Wien brachte der BF vor, dass er Österreich verlassen habe und zwei Tage in Italien, 15 Tage in Frankreich und zwei Monate in der Schweiz gewesen sei. Nach dem Verbleib seines Reisepasses befragt, führte er an, dass er aus Angst diesen ins Meer geworfen habe. Zu den Gründen seines gegenständlichen Antrages führte er an, dass er dieselben Gründe habe wie bei seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er in seinem Heimatland getötet zu werden. 11. Mit Mitteilung vom 16.11.2016 wurde dem BF schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß 29 Abs. 3 Z6 ivm 12a Abs. 2 AsylG beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. 12. Am 18.11.2016 wurde der BF vor dem BFA, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen. Eingangs führte der BF an, dass er in der Lage sei, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er stehe in keiner ärztlichen Behandlung und nehme keine Medikamente ein. Er habe bisher wahre Angaben gemacht. www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 7

Auf Vorhalt, dass er bereits eine Verfahrensanordnung gem. 29 Abs. 3 Z. 6 AsylG erhalten habe und beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, entgegnete der BF, dass er in Tunesien umgebracht werden würde. Befragt, warum er sich seinem Verfahren entzogen habe und wo er sich aufgehalten habe, gab der BF an, dass er in Frankreich gewesen sei und dort seine Familie gesucht, aber nicht gefunden habe. Er sei dann in die Schweiz gefahren, wo seine Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Nachdem er einen Asylantrag gestellt habe, sei er nach Osterreich überstellt worden. Die Frage, ob seine Fluchtgründe im ersten Asylverfahren stimmen würden, bejahte der BF und gab an, dass diese noch bestehen würden. Befragt, ob es Neuigkeiten zu seinem Fluchtgrund gebe, erklärte der BF, dass sein Vater in Libyen vor ca. einem Jahr umgebracht worden sei. Dann sei er über verschiedene Länder nach Österreich geflüchtet. Befragt, ob er aufgrund des Todes seines Vaters in Libyen geflüchtet sei, brachte der BF vor, dass er keine Familie und kein Geld bzw. nichts habe. Hier in Österreich habe er "sein Asyl". Er sei vor drei Monaten nach Europa gekommen, er könne nicht zurückkehren. Anstatt ihn zu inhaftieren, solle man ihn freilassen, damit er Deutsch lernen und arbeiten könne. Auf Vorhalt, dass er sich bereits nach wenigen Tagen seinem ersten Erstverfahren entzogen habe, gab der BF an: "Weil ich kein Geld gehabt habe. Ich habe meine Familie gesucht." Befragt, was der Tod seines Vaters in Libyen mit seiner Flucht zu tun habe, führte der BF an, dass sie ihn umbringen würden, weil er rauche und trinke. Wiederholt befragt, erklärte der BF, dass sie seinen Vater umgebracht hätten. Sie würden auch dessen Sohn umbringen. Auf weiteren Vorhalt, weshalb er umgebracht werden solle, er nicht nach Libyen geschickt werde, meinte der BF, dass er in Libyen gewesen sei. Wer ihn umbringen sollte, wisse er nicht. Auf weiteren Vorhalt, dass er im Erstverfahren angegeben habe, dass seine Mutter, sein Bruder sowie seine beiden Schwestern nach wie vor in Tunesien leben würden, meinte der BF, dass seine Mutter vor ca. drei Jahren verstorben sei. Nach Vorhalt seiner Angaben im Erstverfahren, gab der BF an, dass seine Mutter verstorben sei. Er habe nie ein Geburtsdatum seiner Mutter angegeben. Nach weiterem Vorhalt, dass er im Erstverfahren nur wirtschaftliche Gründe angegeben habe, meinte der BF, dass das stimmen würde. Die Lage in Tunesien sei bekannt. Aber er sei wegen der Ermordung seines Vaters geflüchtet. Er wisse aber nicht, wer ihn umgebracht habe. Auf die Möglichkeit, die Länderfeststellungen zur Lage in Tunesien durch den Dolmetscher zu übersetzen, verzichtete der BF. Seine Zukunft sei hier in Osterreich. Er wolle nicht zurück. Dort würde er umgebracht werden. Abschließend erklärte der BF, dass er ausreichend Gelegenheit gehabt habe, die Gründe für seinen Asylantrag vollständig und umfassend zu schildern und auch alle sonstigen Hindernisse darzulegen, die seiner Rückkehr ins Heimatland entgegenstehen. Der BF bestätigte, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gegeben habe. Er bitte um Hilfe. Er habe kein Geld, er habe nichts. 13. Daraufhin wurde mit der gegenständlichen Überprüfung zu unterziehenden, mündlich verkündeten Bescheid der faktische Abschiebeschutz gemäß 12 AsylG 2005 idgf in Anwendung des 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Begründend führte das BFA aus, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe, da das vom BF erstattete Vorbringen nicht glaubwürdig sei, der neuerliche Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde, eine aufrechte Rückkehrentscheidung bestehe und sich zudem die Lage im Herkunftsland nicht entscheidungsrelevant geändert habe, weshalb eine Gefahr im Sinne des 12a Abs 2 Z 3 AsylG nicht ersichtlich sei. 14. Die Die Verwaltungsakten langten am 23.11.2016 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes ein, worüber das BFA gemäß 22 Abs. 2 BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF trägt den im Spruch genannten Namen. Seine Identität steht nicht fest. Er ist Staatsangehöriger von Tunesien. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Der BF reiste unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein und hält sich (mit Unterbrechungen) seit Juni 2016 in Österreich auf. www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 7

Am 06.06.2016 stellte er einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz und brachte dabei ausschließlich wirtschaftliche Beweggründe vor, die ihn zum Verlassen seines Herkunftsstaates Tunesien bewegt hätten Dieser erste Antrag wurde mangels Asylrelevanz mit Bescheid des BFA vom 16.06.2016, Zl. 1117659908/160784613, abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs mit ihrer Zustellung am 01.07.2016 in Rechtkraft. Es liegt eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und befindet sich aktuell in Schubhaft. Im gegenständlichen zweiten Asylverfahren wiederholt der BF sein bisheriges Vorbringen und ergänzt es damit, dass er im Falle seiner Rückkehr wie sein Vater, der in Libyen von unbekannten Personen umgebracht worden sei, umgebracht werden würde. Das Vorbringen des BF wurde vom Bundesamt als nicht glaubhaft erachtet. Entscheidungswesentliche Änderungen bzgl. des Privat- und Familienlebens des BF in Österreich bzgl. seines Gesundheitszustandes oder der allgemeinen Lage in Tunesien konnten ebenfalls nicht erkannt werden. Der BF verfügt in Österreich über keine privaten, familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte und über keine gesicherte (stete) Unterkunft, verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel und ist nicht erwerbstätig. Der Folgeantrag wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zur Person und Fluchtmotiven des BF: Die Sachverhaltsfeststellungen zur Person des BF und zur Situation in Tunesien ergeben sich aus der Aktenlage. Die den BF betreffende Sicherheitslage im Herkunftsstaat wurde eingehend im rechtskräftig entschiedenen Verfahren erörtert und abgewogen und ist daher aufgrund der zeitlichen Nähe zum gegenständlichen Verfahren von ausreichender Aktualität auszugehen. Eine neuerliche nähere Überprüfung konnte daher unterbleiben. Das Fluchtvorbringen des BF wurde bereits im ersten Verfahren als nicht asylrelevant beurteilt. Das nunmehrige Vorbringen des BF, wonach er wie sein Vater umgebracht werden würde, ist nicht glaubwürdig. So hat das BFA dazu festgehalten, dass der BF weder wisse, von wem sein Vater umgebracht worden sei, noch wer ihn verfolgen sollte. Hinzu komme, dass er im ersten Verfahren rein wirtschaftliche Gründe angegeben habe. Es sei offensichtlich, dass er nun gegenständliches Vorbringen nur erwähne, um einen neuen Asylgrund vorzubringen um somit seine eigene Position im Verfahren zu verbessern. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Begründung des BFA dazu. Zudem ist dazu anzumerken, dass diese behauptete Bedrohung demnach bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens bestanden hatte. Dem BFA ist auch darin beizupflichten, dass angesichts der Tatsache, dass der BF bei der Stellung seines gegenständlichen zweiten Antrages in Schubhaft angehalten wurde, es vielmehr nahe liegt, dass er diesen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nur stellte, um seine bevorstehende Abschiebung zu vereiteln. Der Folgeantrag wird daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Es wurden keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorgebracht, welche nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte. Aus den Angaben des BF kann nicht auf ein Privat- oder Familienleben derart hoher Intensität geschlossen werden, dass eine Rückkehrentscheidung einen Eingriff in die durch die EMRK geschützten Rechte bedeuten würde. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des BF in Österreich, zur fehlenden Ausreisewilligkeit des BF beruhen auf den Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im Bescheid bzw. Erkenntnis zum Schubhaftverfahren. www.ris.bka.gv.at Seite 4 von 7

Die Feststellungen zu der Anhaltung des BF in Schubhaft ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Auskünfte aus der Anhaltedatei- Vollzugsverwaltung und dem Strafregister). 2.2. Zum Herkunftsstaat: Die im vorangegangenen Asylverfahren getroffenen nach wie vor aktuellen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des BF wurden dem "Länderinformationsblatt" zu Tunesien entnommen, das nach Auskunft der Staatendokumentation als weiterhin aktuell anzusehen ist. Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zb der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen (in der Sache) lauten: 12a (2) AsylG 2005 idgf: Hat der Fremde einen Folgeantrag ( 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß 66 FPG besteht, 2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und 3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 22 (10) Asylg 2005 idgf: Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. 22 BFA-VG: (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde ( 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. 20 gilt sinngemäß. 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden. (2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß 66 FPG sind mit der Erlassung der www.ris.bka.gv.at Seite 5 von 7

Entscheidung gemäß 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. (3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden. Zu den Voraussetzungen des 12 a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail: Gegen den BF besteht nach dem - rechtskräftigen - Bescheid der belangten Behörde vom 16.06.2016, Zl. 1117659908/160784613, eine aufrechte Rückkehrentscheidung. Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich - siehe obige Sachverhaltsfeststellungen - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Das nunmehrige Vorbringen zu den Fluchtgründen ist bereits von der Rechtskraft der Entscheidung über den ersten Antrag mitumfasst. Auch die Lage im Herkunftsstaat ist gleich geblieben. Bereits im vorangegangenen Verfahren hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass der BF bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im nunmehrigen Verfahren vor der belangten Behörde ist nichts hervorgekommen, das gegen die Abschiebung des BF in den Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmungen spricht. Es ist der Ansicht der belangten Behörde beizupflichten, dass kein ungerechtfertigter Eingriff in ein schützenswertes Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich feststellbar ist und auch der Gesundheitszustand des BF nicht dazu Anlass gibt, zu einem anderen Ergebnis zu kommen. Da insgesamt die Voraussetzung des 12 a Abs. 2 ivm 22 Abs. 10 AsylG 2005 und 22 BFA-VG idgf für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid der belangten Behörde vom 18.11.2016 rechtmäßig. Gemäß 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Zu Spruchteil B) (Unzulässigkeit der Revision) : Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich in allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law Identifier www.ris.bka.gv.at Seite 6 von 7

ECLI:AT:BVWG:2016:I405.2140292.1.00 www.ris.bka.gv.at Seite 7 von 7