Mehrseitiges Abkommen über die Verkehrsrechte für Beförderungen im nicht regelmässigen Luftverkehr in Europa

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Transkript:

Übersetzung 1 Mehrseitiges Abkommen über die Verkehrsrechte für Beförderungen im nicht regelmässigen Luftverkehr in Europa 0.748.127.2 Abgeschlossen in Paris am 30. April 1956 Von der Bundesversammlung genehmigt am 4. März 1957 2 In Kraft getreten am 23. Juli 1957 (Stand am 2. August 2013) Die unterzeichneten Regierungen, in der Erwägung, dass jeder der Unterzeichnerstaaten des nachstehenden Abkommens bezweckt, auf seinem Gebiet für den Ein- und Auslad von Fluggästen, Fracht und Postsendungen die Luftfahrzeuge, welche innereuropäische, gewerbliche, nichtregelmässige, dem Linienverkehr nicht nachteilige Beförderungen ausführen, frei zuzulassen, in der Erwägung, dass Artikel 5 Absatz 1 des am 7. Dezember 1944 3 in Chicago unterzeichneten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, hiernach «das Abkommen» genannt, eine befriedigende Ordnung aufstellt für die internationalen Flüge der privaten Luftfahrzeuge und derjenigen Luftfahrzeuge, welche bei der Ausführung von Beförderungen im gewerblichen, nicht regelmässigen Verkehr in das Gebiet von Staaten, die diesem Abkommen beigetreten sind, einfliegen, es ohne Zwischenlandung überfliegen oder dort nicht gewerbliche Zwischenlandungen vornehmen; und bestrebt, für internationale Beförderungen mit Luftfahrzeugen gegen Entgelt oder in Ausführung einer vertraglichen Verpflichtung ausserhalb des internationalen Linienverkehrs, über das Recht, welches Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens beim Ein- und Auslad von Fluggästen, Fracht und Postsendungen einräumt, zu einem weitergehenden Abkommen zu gelangen, haben zu diesem Zweck dieses Abkommen getroffen. Art. 1 Dieses Abkommen findet auf jedes zivile Luftfahrzeug Anwendung, welches a. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Zivilluftfahrtkommission eingetragen ist, und AS 1957 481; BBl 1956 II 520 861 1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. 2 Achter Gegenstand des BB vom 4. März 1957 (AS 1957 425) 3 SR 0.748.0 1

0.748.127.2 Luftfahrt b. durch einen zu diesem Zwecke durch seine nationale zuständige Behörde als berechtigt erklärten Angehörigen eines der Vertragsstaaten betrieben wird, wenn dieses Luftfahrzeug in den Gebieten, auf welche dieses Abkommen nach den Bestimmungen des Artikels 11 Anwendung findet, gegen Entgelt oder in Ausführung einer vertraglichen Verpflichtung ausserhalb des internationalen Linienverkehrs internationale Beförderungen ausführt. Art. 2 1. Die Vertragsstaaten kommen überein, auf ihren Gebieten für den Ein- und Auslad von Fluggästen, Fracht und Postsendungen die in Artikel 1 dieses Abkommens genannten Luftfahrzeuge frei zuzulassen, ohne ihnen die in Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vorgesehenen «Vorschriften, Bedingungen oder Einschränkungen» aufzuerlegen, wenn diese Luftfahrzeuge für eine der folgenden Tätigkeiten eingesetzt werden: a. Beförderungen, welche für humanitäre Zwecke oder im Falle zwingender Notwendigkeit ausgeführt werden; b. Beförderungen von Fluggästen auf Flügen, welche gelegentlich und auf Bestellung ausgeführt werden, unter der Bedingung, dass das Fassungsvermögen des Luftfahrzeuges nicht mehr als sechs Sitze aufweist, dass das Reiseziel durch den oder die Besteller bestimmt wird, und dass kein Teil des genannten Fassungsvermögens an Dritte abgetreten wird; c. Beförderungen, welche durch Luftfahrzeuge ausgeführt werden, deren ganzes Fassungsvermögen durch die gleiche natürliche oder juristische Person für die Förderung ihres Personals oder ihrer Waren gemietet ist, vorausgesetzt, dass kein Teil dieses Fassungsvermögens einem Dritten abgetreten wird; d. vereinzelte Beförderungen, wobei es nach den Bestimmungen dieses Absatzes die Meinung hat, dass kein Beförderer oder keine Gruppe von Beförderern für die Gesamtheit der Luftfahrzeuge, über die er verfügt, das Recht auf mehr als eine Beförderung monatlich zwischen zwei gleichen Verkehrsmittelpunkten habe. 2. Das gleiche gilt für die Luftfahrzeuge, welche für eine der folgenden Tätigkeiten eingesetzt werden: a. ausschliessliche Frachtbeförderungen; b. Fluggastbeförderungen zwischen Gebieten, welche unter sich keine hinreichend direkte Verbindung durch Luftverkehrslinien besitzen. Jeder Vertragsstaat kann indessen verlangen, dass die in diesem Absatz vorgesehenen Tätigkeiten aufgegeben werden, wenn er dafür hält, dass diese den Belangen seiner Luftverkehrslinien, welche in den Gebieten betrieben werden, auf welche dieses Abkommen Anwendung findet, abträglich seien. Jeder Vertragsstaat kann über die Natur und die Bedeutung jeder derartigen, beendeten oder im Gange befindlichen Tätigkeit vollständige Auskünfte verlangen. 2

Verkehrsrechte für Beförderungen im nicht regelmässigen Luftverkehr in Europa 0.748.127.2 Des weitern kann, was die unter Buchstabe b dieses Absatzes genannten Tätigkeiten anbelangt, jeder Vertragsstaat die Ausdehnung der Gebiete (namentlich den oder die in Betracht fallenden Flughäfen) frei umschreiben, diese Umschreibung jederzeit ändern und bestimmen, wenn diese Gebiete unter sich hinreichend direkte Verbindungen durch Luftverkehrslinien besitzen. Art. 3 Die Vertragsstaaten kommen ferner überein, dass in den durch Artikel 2 nicht gedeckten Fällen, in denen für die in Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vorgesehenen Beförderungen des nicht regelmässigen Verkehrs eine vorgängig einzuholende Bewilligung verlangt wird, das Erfordernis dieser Bewilligung und die zu deren Erwerb zu erfüllenden Bedingungen durch den betreffenden Vertragsstaat bekanntgegeben werden, welcher hiefür in einer Verordnung folgendes regelt: a. die Frist, innert welcher die allfälligen Auskünfte (allenfalls mit vorgängigem Gesuch) zu unterbreiten sind; diese Frist soll im Falle einer vereinzelten Beförderung oder einer Reihe von höchstens vier Beförderungen zwei Werktage nicht übersteigen; eine längere Frist kann bestimmt werden, wenn es sich um eine grössere Reihe von Beförderungen handelt; b. die Luftfahrtbehörde des Vertragsstaates, an welche diese Auskünfte (allenfalls mit dem Gesuch) ohne Benützung des diplomatischen Weges direkt gerichtet werden können; c. die aufzuführenden Auskünfte, welche im Falle einer vereinzelten Beförderung oder einer Reihe von höchstens vier Beförderungen auf nachstehende Einzelheiten beschränkt sind: 1. Namen der den Luftverkehr betreibenden Gesellschaft, 2. Luftfahrzeugmuster und Eintragungskennzeichen, 3. voraussichtlicher Tag und Zeitpunkt für die Ankunft auf dem Gebiet des Vertragsstaates und für den Abflug von diesem Gebiet, 4. Flugweg des Luftfahrzeuges, 5. Zweck der Beförderung, Anzahl der aufzunehmenden oder abzusetzenden Fluggäste sowie Art und Menge der aufzunehmenden oder abzusetzenden Fracht. Art. 4 1. Wenn zwischen den Vertragsstaaten hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens eine Meinungsverschiedenheit entsteht, werden sich diese bemühen, sie zuerst auf dem Wege direkter Verhandlungen beizulegen. 2. a. Wenn die beteiligten Staaten nach Verhandlungen nicht zu einer Verständigung gelangen, können sie vereinbaren, die Meinungsverschiedenheit zur Schlichtung einem Schiedsgericht oder einem Schiedsrichter zu unterbreiten. 3

0.748.127.2 Luftfahrt b. Wenn sich nach einer Frist von einem Monat, nachdem ein Staat dem andern von seiner Absicht Kenntnis gab, sich an eine solche schiedsrichterliche Instanz zu wenden, die beiden Staaten über den Grundsatz einer schiedsgerichtlichen Erledigung nicht einigen, oder wenn die beiden Staaten nach Ablauf von drei Monaten, nachdem die Unterbreitung der Meinungsverschiedenheit vor ein Schiedsgericht zwar angenommen wurde, aber die beiden Staaten sich über die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes oder die Person des Schiedsrichters nicht verständigen konnten, so kann jeder beteiligte Vertragsstaat die Meinungsverschiedenheit dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation unterbreiten. Ein Mitglied des Rates kann bei der Prüfung einer Meinungsverschiedenheit durch den Rat, an der es beteiligt ist, nicht mitstimmen. Wenn sich der Rat mit der Schlichtung der Meinungsverschiedenheit nicht befassen will, kann jeder beteiligte Vertragsstaat diese Meinungsverschiedenheit dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten. 3. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, sich jedem gemäss Ziffer 2 dieses Artikels ergangenen Entscheid zu unterziehen. 4. Wenn ein Vertragsstaat sich einem gemäss Ziffer 2 dieses Artikels ergangenen Entscheid nicht unterzieht, dann können die andern Vertragsstaaten alle auf Grund dieses Abkommens verliehenen Rechte einschränken, vorläufig aufheben oder widerrufen, solange sich dieser Staat dem Entscheid nicht unterzogen hat. Art. 5 1. Dieses Abkommen wird zur Unterzeichnung für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Zivilluftfahrtkommission aufgelegt. 2. Es wird den Unterzeichnerstaaten zur Ratifikation unterbreitet. 3. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation hinterlegt. Art. 6 1. Wenn dieses Abkommen von zwei Unterzeichnerstaaten ratifiziert ist, tritt es zwischen diesen Staaten drei Monate nach dem Datum der Hinterlegung der zweiten Ratifikationsurkunde in Kraft. Für jeden weiteren Staat, welcher es in der Folge ratifizieren wird, tritt es drei Monate nach dem Datum der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft. 2. Sobald dieses Abkommen in Kraft getreten ist, lässt es der Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation bei der Organisation der Vereinten Nationen eintragen. Art. 7 1. Dieses Abkommen bleibt während sechs Monaten nach seinem Inkrafttreten zur Unterzeichnung offen. Nachher bleibt es jedem Nichtunterzeichnerstaat, welcher Mitglied der Europäischen Zivilluftfahrtkommission ist, zum Beitritt offen. 4

Verkehrsrechte für Beförderungen im nicht regelmässigen Luftverkehr in Europa 0.748.127.2 2. Der Beitritt jedes Staates erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation und wird drei Monate nach dem Datum dieser Hinterlegung wirksam. Art. 8 1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen durch Anzeige an den Präsidenten der Europäischen Zivilluftfahrtkommission und an die Internationale Zivilluftfahrtorganisation kündigen. 2. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Datum des Empfangs der Anzeige durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation wirksam. Art. 9 1. Der Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation wird dem Präsidenten und allen Mitgliedstaaten der Europäischen Zivilluftfahrtkommission anzeigen: a. die Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde und das Datum dieser Hinterlegung, innert dreissig Tagen, welche auf die Hinterlegung folgen; b. den Empfang jeder Kündigungsanzeige und das Datum des Empfangs, innert dreissig Tagen, welche auf diesen Empfang folgen. 2. Der Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation wird dem Präsidenten und den Mitgliedstaaten der Europäischen Zivilluftfahrtkommission ebenfalls das Datum anzeigen, an welchem das Abkommen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 6 Ziffer 1 in Kraft treten wird. Art. 10 1. Das Gesuch um Einberufung einer Versammlung der Vertragsstaaten im Hinblick auf die Prüfung allfälliger Ergänzungen des Abkommens, ist nur zulässig, wenn es von wenigstens fünfundzwanzig vom Hundert (25 %) der Vertragsstaaten und frühestens zwölf (12) Monate nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens an die Internationale Zivilluftfahrtorganisation gerichtet wurde. Die Internationale Zivilluftfahrtorganisation wird nach Beratung mit dem Präsidenten der Europäischen Zivilluftfahrtkommission die Versammlung mit einer mindestens drei Monate im voraus erfolgenden Anzeige an die Vertragsstaaten einberufen. 2. Jeder Ergänzungsentwurf zum Abkommen muss während der genannten Versammlung durch die Mehrheit aller Vertragsstaaten angenommen werden, wobei zwei Drittel der Vertragsstaaten vertreten sein müssen. 3. Die Ergänzung tritt zwischen den Staaten, welche sie ratifizieren, in Kraft, nach Ratifikation durch die in der genannten Versammlung festgelegte Anzahl der Vertragsstaaten und an dem Datum, welches durch die Versammlung festgesetzt wurde. 5

0.748.127.2 Luftfahrt Art. 11 Dieses Abkommen findet auf alle Gebiete im Mutterland der Vertragsstaaten Anwendung. Ausgenommen sind die entfernten Inseln im Atlantischen Ozean und die Inseln mit halb-souveränem Status, für die jeder Vertragsstaat bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklären kann, dass dieses Abkommen keine Anwendung finde. Zu Urkund dessen haben die gehörig ermächtigten Unterzeichneten im Namen ihrer Regierung ihre Unterschrift hingesetzt. Geschehen zu Paris, am dreissigsten Tag des Monats April des Jahres eintausendneunhundertsechsundfünfzig, in zweifacher Ausfertigung, in englischer, französischer und spanischer Sprache, welche in gleicher Weise gültig sind. Dieses Abkommen wird bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation hinterlegt, welche davon entsprechende beglaubigte Abschriften allen Mitgliedstaaten der Organisation zustellen wird. 6

Verkehrsrechte für Beförderungen im nicht regelmässigen Luftverkehr in Europa 0.748.127.2 Geltungsbereich am 2. August 2013 4 Vertragsstaaten Ratifikation Beitritt (B) Inkrafttreten Belgien 22. April 1960 22. Juli 1960 Dänemark 12. September 1957 12. Dezember 1957 Deutschland 11. September 1959 11. Dezember 1959 Estland 4. April 2001 B 4. Juli 2001 Finnland 6. November 1957 6. Februar 1958 Frankreich 5. Juni 1957 5. September 1957 Irland 2. August 1961 2. November 1961 Island 25. September 1961 25. Dezember 1961 Kroatien 2. Juli 1999 B 2. Oktober 1999 Luxemburg 23. Dezember 1963 23. März 1964 Moldau 23. Dezember 1998 B 23. März 1999 Niederlande a 20. Januar 1958 20. April 1958 Norwegen 5. August 1957 5. November 1957 Österreich 21. Mai 1957 21. August 1957 Portugal b 17. Oktober 1958 17. Januar 1959 Schweden 13. August 1957 13. November 1957 Schweiz 2. April 1957 21. August 1957 Spanien 30. Mai 1957 30. August 1957 Türkei 4. November 1958 4. Februar 1959 Ungarn 16. November 1993 B 14. Februar 1994 Vereinigtes Königreich 11. Januar 1960 B 11. April 1960 Insel Man 11. Januar 1960 11. April 1960 Kanalinseln 11. Januar 1960 11. April 1960 a b Für das Königreich in Europa. Das Abk. gilt nur für das portugiesische Mutterland unter Ausschluss der Inseln Madeira und Azoren. 4 AS 1972 1586, 2009 2549 und 2013 2665. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege). 7

0.748.127.2 Luftfahrt 8