IV. Änderung Org.-Nr. 2.9.4 der Benutzungsordnung für die Vergabe von öffentlichen Gemeinschaftseinrichtungen der Gemeinde Kaufungen Aufgrund des 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16.12.2011 (GVBl. I S. 786), sowie der 1-5a, 9-12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess.KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 7b des Gesetzes vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Kaufungen in ihrer Sitzung am 24.05.2012 folgende IV. Änderung der Benutzungsordnung für die Vergabe von öffentlichen Gemeinschaftseinrichtungen der Gemeinde Kaufungen beschlossen: 1 Allgemeine Regelungen 1.1 Die Vermietung der nachfolgend aufgeführten Einrichtungen obliegt dem Gemeindevorstand der Gemeinde Kaufungen. 1.2 Die Räumlichkeiten der öffentlichen Gemeinschaftseinrichtungen der Gemeinde Kaufungen können örtlichen wie auswärtigen Vereinen, Verbänden, Organisationen, Parteien, Körperschaften sowie Privatpersonen und Gewerbetreibenden überlassen werden. 1.3 Einrichtungen, die unter diese Benutzungsordnung fallen: 1.3.1 Bürgerhaus Kaufungerwald, großer Saal 1.3.2 Bürgerhaus Kaufungerwald, Gesellschaftsraum 1.3.3 Vereinsräume 1 + 2 / Niester Straße 1.3.4 Haferbachhalle, 1.3.5 Haferbachhalle, Vereinsraum 1.3.6 Vereinshalle Lossetalstadion (AKV-Halle) 1.3.7 Begegnungsstätte, Saal und Nebenraum 1.3.8 Jugendheim Windhäuser Straße, Tagungsraum 1.3.9 Gemeinschaftsraum Papierfabrik 1.3.10 Grillhütte Steinertsee 1.3.11 Festplatz 1.3.12 Backhaus 1.3.13 Zelte der Jugendpflege 1.3.14 Verkaufsstände 1.3.15 Veranstaltungszelt 1.3.16 Mobile Bühne
2 1.4 Einrichtungsgegenstände, die unter die Benutzungsordnung fallen: 1.4.1 Bühnentechnik 1.4.2 Bürgerhaus Mikrofonanlage 1.4.3 Bürgerhaus Flügel 1.4.4 Bürgerhaus Klavier 1.4.5 Overhead-Projektor mit Leinwand 1.4.6 Diaprojektor mit Leinwand 1.4.7 Stehtische 1.4.8 Bierzeltgarnituren 1.4.9 Rednerpult mit Mikrofon 1.4.10 Beamer mit Leinwand 1.4.11 Flipchart 3 Benutzungsentgelte 3.1 Für die einzelnen Einrichtungen und Einrichtungsgegenstände werden besondere Benutzungsentgelte festgesetzt. Die Höhe der Entgelte richtet sich nach der jeweils gültigen Satzung über Benutzungsentgelte sowie deren Anlagen. Über die Höhe der Benutzungsentgelte entscheidet zukünftig der Gemeindevorstand. 3.2 Es handelt sich um ein öffentlich-rechtliches Entgelt im Sinne des Hess. Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess. KAG). 3.3 Bei Anmeldung der Veranstaltung wird eine Abschlagszahlung von 50 % des Mietpreises fällig, die spätestens nach 4 Wochen an die Gemeindekasse zu zahlen ist. Der Restbetrag ist spätestens bis 4 Wochen vor dem Veranstaltungstag zu zahlen. 3.4 Wird die Mietsache aus Gründen, die nicht die Vermieterin zu vertreten hat, nicht benutzt und erfolgt mindestens 14 Tage vor dem Veranstaltungstag keine schriftliche Benachrichtigung an die Vermieterin, wird von der Vermieterin die Abschlagszahlung als Bearbeitungsgebühr einbehalten. Bei späteren Absagen wird die gesamte Nutzungsgebühr fällig. Bei witterungsbedingten Ausfällen oder sonstigen Stornierungen wird eine Bearbeitungsgebühr von 25,-- fällig. 3.5 Werden von der Vermieterin auf Wunsch des Veranstalters besondere Leistungen erbracht, die nicht Gegenstand der Benutzungsordnung sind, so werden diese Kosten von der Vermieterin ermittelt und dem Veranstalter nach dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung gestellt. 3.6 Der Veranstalter erhält über die gesamten Kosten der Veranstaltung eine Endabrechnung. 3.7 Der Benutzer/Veranstalter hat nach der Benutzungsordnung und der Satzung über Benutzungsentgelte die Reinigung des Saales/der Räume, der Nebenräume sowie des Geschirrs selbst vorzunehmen. Bei Reinigung durch die Vermieterin erfolgt die Abrechnung gemäß der Anlage zur Satzung
3 über die Benutzungsentgelte. 3.8 Die Nebenkosten werden pauschaliert, soweit keine Messeinrichtungen vorhanden sind. 3.9 Aus buchungstechnischen- und Verwaltungskostengründen werden Rückzahlungsbeträge unter 1,-- von der Vermieterin nicht ausgezahlt. 7 Besondere Regelungen - für Bürgerhaussaal - Bürgerhaus - Gesellschaftsraum - Saal der Haferbachhalle - Gemeinschaftshaus Papierfabrik - Vereinshalle Lossetalstadion (AKV-Halle) - Veranstaltungszelt - Mobile Bühne 7.1 Die Beauftragten der Vermieterin üben gegenüber dem Veranstalter und den Besuchern das Hausrecht aus. Ihren Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten. Die ordnungsbehördlichen und polizeilichen Vorschriften sind zu beachten. Vor der Veranstaltung hat sich der Veranstalter an Ort und Stelle über den Zustand der Mietsache, der Nebenräume und ihrer Einrichtungen zu unterrichten. Rügt der Veranstalter bei Übernahme der Mietsache evtl. vorhandene Mängel oder Schäden nicht, so gilt die Mietsache als im ordnungsgemäßen Zustand übernommen. Kassierer, Ordner, Garderobenpersonal und Platzanweiser hat der Veranstalter zu stellen. Er ist dafür verantwortlich, dass die von ihm bestellten Personen über die Sicherheitsvorkehrungen der Mietsache belehrt und angewiesen werden, für ihre Einhaltung zu sorgen. Die fest eingebauten technischen Anlagen wie Beschallungs-, Bühnen- und Beleuchtungsanlagen dürfen nur von Beauftragten der Vermieterin bedient werden. Der Veranstalter hat die Pflicht, mitgebrachte Gegenstände nach der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen und die Räume sowie die Einrichtungen in ihrem ursprünglichen Zustand der Gemeinde zu übergeben, sofern keine andere Regelung vereinbart wurde. Die Vermieterin kann bei Verzug auf Kosten des Veranstalters Räumungsarbeiten durchführen lassen. Für die nicht entfernten Gegenstände des Veranstalters/Mieters kann ein angemessenes Entgelt für die Lagerung verlangt werden. Fundsachen sind beim Hausmeister abzugeben. 7.2 Für die Einrichtungen der Säle sind die amtlichen Saalpläne maßgebend. Die Zahl der Sitzplätze und der Besucher darf nach den ordnungsbehördlichen, polizeilichen Vorschriften und Bestuhlungsplänen
4 - für den Bürgerhaussaal die Zahl von 500 (bei Reihenbestuhlung) bzw. 380 (bei Tischreihen) - für den Gesellschaftsraum am Bürgerhaus die Zahl von 110 - für den Saal der Haferbachhalle die Zahl von 120 - für den Vereinsraum der Haferbachhalle die Zahl von 60 - für den Saal des Gemeinschaftshauses Papierfabrik die Zahl von 80 - für den Saal der Begegnungsstätte die Zahl von 80 - für den Nebenraum der Begegnungsstätte die Zahl von 20 nicht überschreiten. Bei Überfüllung (Überschreitung der Zahl der Sitzplätze bzw. der Besucher) ist die Vermieterin berechtigt, eine sofortige Räumung oder Teilräumung des Saales durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. 7.3 Die Ausschmückung des gemieteten Saales sowie die Dekorationen, Aufbauten und dgl. dürfen nur mit Genehmigung der Vermieterin durchgeführt werden. Sie sind nach der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen, sofern keine andere schriftliche Absprache erfolgt ist. Das Einschlagen von Nägeln, Haken usw. in die Fußböden, Decken, Wände oder Einrichtungsgegenstände ist nicht gestattet. 7.4 Bei Reihenbestuhlung ist das Rauchen in den Sälen verboten. Das gleiche gilt grundsätzlich für den Bühnenbereich im großem Saal des Bürgerhauses. Grundsätzlich ist das Abbrennen von Feuerwerk sowie der Umgang mit Feuer und offenem Licht verboten. Durch einen Ordnungsdienst ist das Rauchverbot innerhalb der Säle durchzusetzen. 7.5 Die Bewirtschaftung des großen Saales des Bürgerhauses Kaufungerwald erfolgt ausschließlich durch den Pächter der Bürgerhausgaststätte. Absprachen sind vom Veranstalter direkt mit dem Gaststättenpächter zu treffen. Diese Regelung gilt nicht für Veranstaltungen der Gemeinde Kaufungen. 7.6 Die Saalausgänge, Vorräume, Treppenhäuser und Fluchtwege müssen von allen Hindernissen freigehalten werden. 7.7 Vor Beginn und nach Beendigung einer Veranstaltung mit Theken- bzw. Küchenbenutzung ist gemeinsam mit dem Hausmeister das vorhandene Geschirr zu zählen und abzustimmen. Für fehlende oder defekte Teile ist Schadenersatz zu leisten. 7.8 Der Veranstalter ist für die sach- und ordnungsgemäße Inbetriebnahme und Bedienung der Theken sowie der Fassbieranlagen verantwortlich. Die Gemeinde Kaufungen/Vermieterin wird von jeglicher Haftung wegen unsach-
5 gemäßen Gebrauchs freigestellt. 7.9 Bei der Durchführung von Polterabenden ist das Poltern von Flaschen und anderen Gegenständen nicht gestattet. 7.10 Es dürfen ausschließlich Produkte der Binding AG/Radeberger Gruppe AG ausgeschenkt werden. 7.11 Die AKV-Halle wird ausschließlich Vereinen und Verbänden überlassen. Eine Vermietung an Privatpersonen und Gewerbetreibende einschließlich Untervermietung ist ausgeschlossen. 7.12 Das Veranstaltungszelt wird nur für die Nutzung in Kaufungen freigegeben. Ab 3 miteinander verbundenen Bauteilen muss eine Abnahme durch das Bauamt des Landkreises Kassel erfolgen. Hierfür ist die Mitwirkung eines Gemeindemitarbeiters beim Aufbau dringend erforderlich. Ein Aufbau auf unebenem Gelände ist nicht zulässig. Die Bodenplatten sind jeweils mit 2 Ankern zu sichern. 7.13 Der Auf- und Abbau der mobilen Bühne ist grundsätzlich durch Mitarbeiter des Gemeindebauhofes durchzuführen. Ein Übergabeprotokoll ist anzufertigen. 7.14 Über Ausnahmeregelungen entscheidet auf Antrag im Einzelfall der Gemeindevorstand. 10 Inkrafttreten Diese IV. Änderung zur Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Kaufungen, 24.05.2012 (S) DER GEMEINDEVORSTAND DER GEMEINDE KAUFUNGEN Arnim Roß Bürgermeister