(grau hinterlegte Felder sind nicht vom Arbeitnehmer auszufüllen) Firma Persönliche Angaben Familienname ggf. Geburtsname Vorname Straße und Hausnummer inkl. Anschriftenzusatz PLZ, Ort Geburtsdatum Geschlecht männlich weiblich Versicherungsnummer gem. Sozialvers.Ausweis Familienstand Geburtsort, -land nur bei fehlender Versicherungs-Nr. Schwerbehindert ja nein Staatsangehörigkeit Persönliche Steuer-Identifikationsnummer Barzahlung Kontonummer (IBAN) Bankleitzahl Bankbezeichnung (BIC) Beschäftigung Eintrittsdatum Berufsbezeichnung Ersteintrittsdatum Betriebsstätte Ausgeübte Tätigkeit Die Beschäftigung ist: befristet von bis Die Tätigkeit wird: regelmäßig (z. B. jeden Montag) ausgeübt Arbeitstage bitte ankreuzen verlängert bis unregelmäßg (nur gelegentliche Einsätze) ausgeübt Mo Di Mi Do Fr Sa So Urlaubsanspruch (Kalenderjahr) Wöchentl. Arbeitszeit Monatl. Arbeitszeit Höchster Schulabschluss ohne Schulabschluss Volks-/Hauptschule mittlere Reife/gleichwertiger Abschluss Abitur/Fachabitur Höchste Berufsaus -bildung ohne beruflichen Ausbildungsabschluss Anerkannte Berufsausbildung Meister/Techniker/ gleichwertiger Fachschulabschluss Bachelor Diplom/Magister/ Master/ Staatsexamen Promotion Status bei Beginn der Beschäftigung Arbeitnehmer/in Schüler/in Selbständige/r Arbeitnehmer/in in Elternzeit Schulentlassene/r Wehr-/Zivildienstleistender Arbeitslose/r: Kd.-Nr. Agentur für Arbeit: Rentner/in Beamtin/Beamter Student/in Pensionist Hausfrau/Hausmann Sozialhilfeempfänger/in Sonstige: 1
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Steuer Identifikations-Nr. Finanzamt-Nr. Besteuerung mit ELStAM (Lohnsteuerabzugsmerkmale) Wenn ja: Hauptarbeitgeber Nebenarbeitgeber Steuerklasse/ Faktor Kinderfreibeträge Konfession Pauschale Lohnsteuer i.h.v. 25% trägt der Arbeitgeber Arbeitnehmer (Abwälzung) Sozialversicherung Krankenversicherung gesetzlich familienversichert freiwillig Privat Name Krankenkasse/Priv. Versicherung Entlohnung (Ich wurde von meinem Arbeitgeber darauf hingewiesen, dass mit dem vereinbarten Arbeitslohn alle sonstigen Einmalzahlungen abgegolten sind.) Bezeichnung Betrag Gültig ab Stundenlohn Gültig ab Sonstiges (z. B. betriebliche Altersvorsorge, Fahrtkosten ggf. Erläuterung auf gesondertem Blatt) VWL - nur notwendig, wenn Vertrag vorliegt Empfänger VL Betrag AG-Anteil (Höhe mtl.) Seit wann Vertragsnr. Kontonummer (IBAN) Bankleitzahl/Bankbe- Zeichnung (BIC) Üben Sie weitere Beschäftigungen aus: Ja Nein Angaben zu weiteren Beschäftigungen: Innerhalb der letzten 12 Monate, vom Ende der hiermit zu beurteilenden Beschäftigung an gerechnet, habe ich keine weiteren Beschäftigungen/Tätigkeiten ausgeübt. Innerhalb der letzten 12 Monate, vom Ende der hiermit zu beurteilenden Beschäftigung an gerechnet, habe ich bzw. werden weiterhin folgende Beschäftigungen ausgeübt: Zeitraum Arbeitgeber Art der Tätigkeit Wöchentliche Arbeitszeit geringfügig entlohnt Gleitzone 450,01 850,00 Hauptbeschäftigung >850,00 kurzfristig beschäftigt geringfügig entlohnt Gleitzone 450,01 850,00 Hauptbeschäftigung >850,00 kurzfristig beschäftigt Bescheinigung elektronisch annehmen (BEA) Mit der elektronischen Übermittlung von Arbeits- oder Nebeneinkommensbescheinigungen an die Bundesagentur für Arbeit erkläre ich mich einverstanden. ja nein 3
Angaben zu den Arbeitspapieren Arbeitsvertrag bzw. Niederschrift 2 Nachweisgesetz liegt bei wird nachgereicht Bescheinigung ELStAM (Lohnsteuerabzugsmerkmale) liegt bei wird nachgereicht Anzahl der Beschäftigungstage bei Vorarbeitgebern Anzahl: liegt bei SV-Ausweis (Kopie) liegt bei wird nachgereicht Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse liegt bei wird nachgereicht Schul-/Immatrikulationsbescheinigung liegt bei wird nachgereicht Arbeitserlaubnis, Ausweiskopie bei ausländ. AN liegt bei wird nachgereicht VWL-Vertrag liegt bei wird nachgereicht Rentenbescheid (Kopie) liegt bei wird nachgereicht Erklärung des Arbeitnehmers: Ich versichere, dass die vorstehenden Angaben der Wahrheit entsprechen. Ich verpflichte mich, meinem Arbeitgeber alle Änderungen, insbesondere in Bezug auf weitere Beschäftigungen (in Bezug auf Art, Dauer und Entgelt) unverzüglich mitzuteilen. Sofortmeldepflicht des Arbeitgebers ja nein Bei Sofortmeldepflicht des Arbeitgebers Ich wurde von meinem Arbeitgeber darauf hingewiesen, dass ich gemäß 2 a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes für die Dauer meiner Beschäftigung zur Mitführung meiner Ausweispapiere (Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz) verpflichtet bin und diese auf Verlangen den Behörden der Zollverwaltung vorzulegen sind. Datum Unterschrift Arbeitnehmer Datum Unterschrift Arbeitgeber 4
Erläuterungen für den Arbeitgeber zum Personalfragebogen Allgemeines Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, jeden Beschäftigten zu melden und die Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen. Daraus ergibt sich für ihn die Pflicht, das Sozialversicherungsverhältnis des jeweiligen Arbeitnehmers zu beurteilen. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber dafür die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben machen ( 28 o SGB IV). Nimmt der Arbeitgeber eine falsche sozialversicherungsrechtliche Beurteilung vor, drohen unter Umständen Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen. Um solche Nachforderungen zu vermeiden, muss der Arbeitgeber den Sachverhalt so aufklären, dass er eine korrekte Einordnung des Arbeitnehmers vornehmen kann. Dazu dient der Personalfragebogen. Er ist ein Leitfaden zur Abfrage von Angaben, die die Feststellung von Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit des Arbeitnehmers in der Sozialversicherung erleichtern. Dabei kann im Einzelfall die Angabe weiterer Kriterien erforderlich sein. Der Personalfragebogen erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Damit die Angaben als Dokumentation i. S. d. Beitragsverfahrensverordnung (BVV) gelten, müssen die Angaben des Arbeitnehmers durch entsprechende Nachweise (z. B. Immatrikulationsbescheinigung) belegt werden. Der Fragebogen ersetzt nicht den Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem geringfügig Beschäftigten und erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Niederschrift gem. 2 Nachweisgesetz. Zu Persönliche Angaben Falls keine Rentenversicherungsnummer des AN angegeben werden kann, sind Geburtsname, -datum, ort und -land, Geschlecht und Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers erforderlich. Kurzfristige Beschäftigung Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres seit ihrem Beginn auf nicht mehr als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich (z. B. durch einen auf längstens ein Jahr befristeten Rahmenarbeitsvertrag) begrenzt ist. Die Beschäftigung darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden Zu Status bei Beginn der Beschäftigung Die unter Status bei Beginn der Beschäftigung aufgeführten Kriterien sind für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Arbeitnehmers relevant: Schüler sind grundsätzlich in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei ( 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB III). Bei Studenten bestehen Besonderheiten in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ( 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB III) Selbständige und Beamte sind sozialversicherungsrechtlich wie Personen ohne versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung zu behandeln. Bei einer kurzfristigen Beschäftigung muss der Arbeitgeber prüfen, ob es sich um eine berufsmäßige Beschäftigung handelt, sofern das Arbeitsentgelt 450 EUR übersteigt. Dabei gelten für die Prüfung von bestimmten Personengruppen bzw. Fallkonstellationen für die Prüfung der Berufsmäßigkeit folgende Grundsätze: Berufsmäßigkeit liegt grundsätzlich nicht vor bei kurzfristigen Beschäftigungen die neben einer (Haupt-)Beschäftigung ausgeübt wird (hierzu gehören auch Personen, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, einen Bundesfreiwilligendienst oder einen freiwilligen Wehrdienst ableisten). zwischen Abitur und Studium Berufsmäßigkeit ist grundsätzlich anzunehmen bei kurzfristigen Beschäftigungen zwischen Schulentlassung bzw. Abschluss des Studiums und Eintritt in das Berufsleben, von ausbildung- oder arbeitsuchenden Beschäftigungslosen, die bei der Arbeitsagentur gemeldet sind, während unentgeltlicher Beurlaubung im Rahmen einer (Haupt-)Beschäftigung, zwischen Abitur und Bundesfreiwilligendienst- oder Freiwilliger Wehrdienst (auch wenn anschließend die Aufnahme eines Studiums beabsichtigt ist), während einer im Rahmen einer Hauptbeschäftigung bestehenden Elternzeit. Berufsmäßigkeit liegt auch vor, wenn die zu beurteilende Beschäftigung zusammen mit Vorbeschäftigungszeiten bzw. Zeiten der Meldung der Arbeits- bzw. Ausbildungssuche bei der Arbeitsagentur im laufenden Kalenderjahr die Grenze von zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstagen übersteigt. Zur Berufsmäßigkeit vgl. auch: Geringfügigkeits-Richtlinien der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 20.12.2012 und der Entscheidungshilfe zur Prüfung der Berufsmäßigkeit unter www.minijob-zentrale.de. 5
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Zu Sozialversicherung Die Pflicht des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber alle erforderlichen Angaben zu machen, umfasst vor allem die Aufklärung über gleichzeitig ausgeübte weitere Beschäftigungen und Vorbeschäftigungen bei anderen Arbeitgebern. Stellt die Bundesknappschaft oder ein Träger der Rentenversicherung im Nachhinein fest, dass wegen einer notwendigen Zusammenrechnung der geringfügigen Beschäftigung mit weiteren (Vor-) Beschäftigungen Versicherungspflicht vorliegt, tritt diese nunmehr mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Feststellung durch die Bundesknappschaft oder einen Träger der Rentenversicherung ein ( 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV). Der Personalfragebogen dient zum einen dazu, dem Arbeitgeber die Feststellung weiterer Beschäftigungen und die entsprechende sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Arbeitnehmers zu erleichtern. Zum anderen kann der Fragebogen im Nachhinein ein Indiz dafür sein, dass der Arbeitgeber bei der Sachverhaltsaufklärung weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat. Beruht die falsche sozialversicherungsrechtliche Beurteilung beispielsweise darauf, dass der Arbeitnehmer eine weitere Beschäftigung verschwiegen hat und auf dem Fragebogen bei der Frage nach weiteren Beschäftigungen nein angekreuzt hat, so ist davon auszugehen, dass die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit annehmen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Angaben des Arbeitnehmers korrekt ausgewertet hat. 7