Zulassungsauswahlkriteriensatzung der Hochschule Neubrandenburg, University of Applied Sciences (ZulAKS) vom 11. Dezember 2013

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Transkript:

Zulassungsauswahlkriteriensatzung der Hochschule Neubrandenburg, University of Applied Sciences (ZulAKS) vom 11. Dezember 2013 Aufgrund des 4 Abs. 6 Satz 1 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 14. August 2007 (GVOBl. M-V, S. 286) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 730, 758) in Verbindung mit 10 Abs. 2 Grundordnung hat der Akademische Senat der Hochschule Neubrandenburg University of Applied Sciences zur Durchführung von hochschuleigenen Auswahlverfahren in zulassungsbeschränkten Studiengängen folgende Satzung beschlossen: Inhaltsverzeichnis: 1 Regelungsgegenstand 2 Auswahlkriterien 3 Mitteilung des Auswahlergebnisses 4 Auswahlkriterien für die Studiengänge des Fachbereiches Soziale Arbeit, Bildung und Erziehung 5 Auswahlkriterien für die Studiengänge des Fachbereiches Gesundheit, Pflege, Management 6 Auswahlkriterien für die Studiengänge des Fachbereiches Agrarwirtschaft und Lebensmittelwissenschaften 7 Inkrafttreten 1 Regelungsgegenstand Diese Satzung regelt die Durchführung von Auswahlverfahren an der Hochschule Neubrandenburg in den jeweils nach der Zulassungszahlenfestsetzungsverordnung zulassungsbeschränkten Studiengängen im Sinne von 4 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Hochschulzulassungsgesetzes. Am Auswahlverfahren nehmen alle Studienbewerberinnen und Studienbewerber teil, deren vollständige Bewerbungsunterlagen gemäß Hochschulzulassungsverordnung vom 23.05.2008 (GVOBl. M-V, S. 145; in der jeweils gültigen Fassung) fristgemäß an der Hochschule eingegangen sind. 2 Auswahlkriterien (1) Die Auswahlentscheidung der Hochschule im Rahmen des Auswahlverfahrens wird a) nach dem Grad der in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Qualifikation (Durchschnittsnote) und b) nach dem Vorliegen besonderer Leistungen, wie beispielsweise einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder der Absolvierung eines längeren Praktikums, eines freiwilligen sozialen Jahres, eines Zivildienstes, eines ökologischen

Jahres u. ä., die zur Eignung für den gewählten Studiengang eine besondere Affinität herstellt, getroffen. (2) Der in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Qualifikation (Durchschnittsnote) wird in Verbindung mit anderen Auswahlmaßstäben das relativ stärkste Gewicht beigemessen. 3 Mitteilung der Auswahlergebnisse Die Zulassungs- oder Ablehnungsbescheide werden durch das Immatrikulations- und Prüfungsamt der Hochschule Neubrandenburg erstellt. Soweit die Hochschule Neubrandenburg an zentralen Zulassungs- oder Serviceverfahren mit einem oder mehreren ihrer Studiengangsangeboten teilnimmt und die zentrale Stelle die Erstellung und Versendung von Zulassungs- oder Ablehnungsbescheiden übernommen hat, gelten die für dieses Verfahren entsprechenden Regelungen. 4 Auswahlkriterien für die Studiengänge des Fachbereiches Soziale Arbeit, Bildung und Erziehung (1) In den Bachelor-Studiengängen Soziale Arbeit und Early Education verbessert sich die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung durch eine abgeschlossene fachbezogene Berufsausbildung (Anlage 1, Liste staatlich anerkannter Ausbildungsberufe mit einschlägigem Bezug zur Sozialen Arbeit und Anlage 2, Liste staatlich anerkannter Ausbildungsberufe mit einschlägigem Bezug zu Early Education - Bildung und Erziehung im Kindesalter) einmalig um 0,3 Punkte, sofern die Berufsausbildung nicht Bestandteil der Hochschulzulassung ist. Durch jede andere abgeschlossene Berufsausbildung verbessert sich die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung einmalig um 0,1 Punkte, sofern sie nicht Bestandteil der Hochschulzulassung ist. (2) In den Bachelor-Studiengängen Soziale Arbeit und Early Education verbessert sich die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung durch ein zusätzlich zum zulassungsbedingt erforderlichen Praktikum absolvierten fachbezogenen Praktikum von mindestens neun Monaten einmalig um 0,2 Punkte. Die Fachbezogenheit muss durch eine Tätigkeitsdarstellung nachgewiesen werden. Laufende Praktika werden jeweils nur bis zum Ablauf der Antragsfrist (15. Juli) berücksichtigt. (3) In den Bachelor-Studiengängen Soziale Arbeit und Early Education verbessert sich die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung durch eine fachbezogene Tätigkeit während des Freiwilligen Sozialen Jahres oder des Zivildienstes einmalig um 0,1 Punkte. Die Fachbezogenheit muss durch eine Tätigkeitsdarstellung nachgewiesen werden.

(4) Im Bachelor-Studiengang Early Education verbessert sich die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung durch einen mindestens neunmonatigen Au pair- Aufenthalt einmalig um 0,1 Punkte. Der Aufenthaltsnachweis muss in geeigneter Form bestätigen, welche Tätigkeiten ausgeübt wurden. (5) In den Master-Studiengängen Beratung und Social Work verbessert sich die Durchschnittsnote der Bewerbungsgrundlage durch eine ein- oder mehrjährige fachlich einschlägige Praxistätigkeit (Berufstätigkeit, Berufsausbildung, Praktikum) um 0,1 Punkte pro Ausübungsjahr, maximal um 0,3 Punkte insgesamt. Es werden nur Tätigkeiten berücksichtigt, die seit Erlangung des Bachelor- bzw. Diplomgrades nachgewiesen werden. Laufende Tätigkeiten werden jeweils nur bis zum Semesterbeginn (01.09.) berücksichtigt. Im Master-Studiengang Beratung verbessert sich die Durchschnittsnote der Bewerbungsgrundlage um je 0,3 Punkte für eine abgeschlossene Weiterbildung in pädagogischen/ sozialpädagogischen, beraterischen, therapeutischen oder ähnlichen Feldern mit einer Dauer von mindestens 100 Zeitstunden. (6) Darüber hinausgehende Anträge unterliegen einer individuellen Prüfung und können bei einer festgestellten Gleichwertigkeit mit den beschriebenen Berufen oder Praktika in geeigneter Weise berücksichtigt werden. 5 Auswahlkriterien für die Studiengänge des Fachbereiches Gesundheit, Pflege, Management (1) In den Bachelor-Studiengängen Gesundheitswissenschaften, Pflegewissenschaften/ Pflegemanagement und Berufspädagogik für Gesundheitsfachberufe verbessert sich die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung durch eine abgeschlossene fachbezogene Berufsausbildung (Anlage 3, Liste staatlich anerkannter Ausbildungsberufe mit einschlägigem Bezug; die Liste gilt nicht uneingeschränkt für die Berufspädagogik) einmalig um 0,3 Punkte, sofern die Berufsausbildung nicht Bestandteil der Hochschulzulassung ist, es sei denn nachfolgende Absätze bestimmen etwas anderes. Durch jede andere abgeschlossene Berufsausbildung verbessert sich die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung einmalig um 0,2 Punkte, sofern sie nicht Bestandteil der Hochschulzulassung ist. (2) In den Bachelor-Studiengängen Gesundheitswissenschaften und Pflegewissenschaften/ Pflegemanagement verbessert sich die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung durch ein zusätzlich zum zulassungsbedingt erforderlichen Praktikum absolvierten fachbezogenen Praktikum von mindestens neun Monaten einmalig um 0,1 Punkte. Die Fachbezogenheit muss durch eine Tätigkeitsdarstellung nachgewiesen werden. Laufende Praktika werden jeweils nur bis zum Ablauf der Antragsfrist (15. Juli) berücksichtigt. (3) In den Master-Studiengängen Gesundheitswissenschaften, Pflegewissenschaft/Pflegemanagement und Management im Sozial- und Gesundheitswesen verbessert sich die Durchschnittsnote der Bewerbungsgrundlage

einmalig um 0,1 Punkt, wenn seit Erlangung des Bachelor- bzw. Diplomgrades eine fachbezogene Berufstätigkeit von mindestens 12 Monaten nachgewiesen wird. Die Fachbezogenheit muss mit einer umfassenden Tätigkeitsdarstellung durch den Arbeitgeber nachgewiesen werden. Laufende Arbeitsverhältnisse werden jeweils nur bis zum Semesterbeginn (01.03. bzw. 01.09.) berücksichtigt. (4) Im Bachelor-Studiengang Berufspädagogik für Gesundheitsfachberufe verbessert sich die Durchschnittsnote der Bewerbungsgrundlage um zusätzlich 0,1 Punkte, wenn seit Erlangung der Hochschulzugangsberechtigung eine fachbezogene Berufstätigkeit von 12 Monaten nachgewiesen wird. Die berufliche Tätigkeit kann höchstens in einem Umfang von 36 Monaten (Verbesserung der Durchschnittsnote um zusätzlich 0,3 Punkte) anerkannt werden. Die Fachbezogenheit muss mit einer umfassenden Tätigkeitsdarstellung durch den Arbeitgeber nachgewiesen werden. Laufende Arbeitsverhältnisse werden jeweils nur bis zum Semesterbeginn (01.03. bzw. 01.09.) berücksichtigt. (5) Im Bachelor Berufspädagogik für Gesundheitsfachberufe verbessert sich die Durchschnittsnote der Bewerbergrundlage um zusätzlich 0,1 Punkte, wenn seit der Erlangung der Hochschulzugangsberechtigung eine abgeschlossene fachbezogen Weiterbildung (Anlage 4, Liste landesrechtlich anerkannter Weiterbildungen für Gesundheitsfachberufe) nachgewiesen ist. Der Abschluss der fachbezogenen Weiterbildungen muss nachgewiesen werden. (6) Im Bachelor Berufspädagogik für Gesundheitsfachberufe verbessert sich die Durchschnittsnote abweichend von Abs. 1 einmalig um 0,3 für eine abgeschlossene fachbezogene Berufsausbildung, selbst wenn diese Bestandteil der Hochschulzugangsberechtigung ist. (7) Darüber hinausgehende Anträge unterliegen einer individuellen Prüfung und können bei einer festgestellten Gleichwertigkeit mit den beschriebenen Berufen oder Praktika in geeigneter Weise berücksichtigt werden. 6 Auswahlkriterien für die Studiengänge des Fachbereiches Agrarwirtschaft und Lebensmittelwissenschaften (1) Im verkürzten, additiven Bachelor-Studiengang Diätetik für Diätassistentinnen und Diätassistenten verbessert sich die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung durch die Abschlussnote des Zeugnisses über die staatliche Prüfung der Ausbildung zur Diätassistentin/ zum Diätassistenten in Übereinstimmung mit der Diätassistenten Ausbildungs- und Prüfungsverordnung wie folgt: a) bei einer Abschlussnote von 1,0 bis 1,5 um 0,4 Punkte b) bei einer Abschlussnote von >1,5 bis 2,0 um 0,3 Punkte c) bei einer Abschlussnote von >2,0 bis 2,5 um 0,2 Punkte

d) bei einer Abschlussnote von >2,5 bis 3,0 um 0,1 Punkte (2) Darüber hinausgehende Anträge unterliegen einer individuellen Prüfung und können bei einer festgestellten Gleichwertigkeit in geeigneter Weise berücksichtigt werden. 7 In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer hochschulüblichen Verkündung in Kraft und findet für das Auswahlverfahren zum Sommersemester 2014 erstmals Anwendung. (2) Am Tages des In-Kraft-Tretens dieser Satzung tritt die Zulassungsauswahlkriteriensatzung der Hochschule Neubrandenburg, University of Applied Sciences (ZulAKS) vom 15. April 2009 zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 30.03.2011 außer Kraft. Ausgefertigt auf Grund der Beschlüsse des Akademischen Senates der Hochschule Neubrandenburg University of Applied Sciences vom 13.11.2013 und der Genehmigungen des Rektors vom 11.12.2013. Neubrandenburg, den 11.12.2013 gez. Teuscher Prof. Dr. oec. Micha Teuscher Rektor der Hochschule Neubrandenburg University of Applied Sciences Anlage 1: Liste staatlich anerkannter Ausbildungsberufe mit Bezug zur Sozialen Arbeit Anlage 2: Liste staatlich anerkannter Ausbildungsberufe mit Bezug zu Early Education - Bildung und Erziehung im Kindesalter Anlage 3: Liste staatlich anerkannter Ausbildungsberufe mit Bezug zur Gesundheitswissenschaft und Pflegewissenschaft/Pflegemanagement und eingeschränkt geltend für Berufspädagogik für Gesundheitsfachberufe Anlage 4: Liste der landesrechtlich anerkannten Weiterbildungen für Gesundheitsfachberufe

Anlage 1 zu 4 Zulassungsauswahlkriteriensatzung Liste staatlich anerkannter Ausbildungsberufe mit Bezug zur Sozialen Arbeit 1. Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in 2. Kindergesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in 3. Altenpfleger/in 4. Assistent/in - Gesundheits- und Sozialwesen 5. Erzieher/in 6. Erzieher/in Jugend- und Heimerziehung 7. Förderlehrer/in 8. Heilerziehungspfleger/in 9. Heilerziehungspflegehelfer/in 10. Kinderdorfmutter/ -vater 11. Sozialhelfer/in/-assistent/in 12. Sozialpädagogische/r Assistent/in Kinderpfleger/in 13. Haus- und Familienpfleger/in (Berufsfachschule) 14. Altenpflegehelfer/in Anerkannt werden auch Berufsausbildungen, die den genannten Ausbildungen durch Rechtsvorschrift gleichgestellt sind.

Anlage 2 zu 4 Zulassungsauswahlkriteriensatzung Liste staatlich anerkannter Ausbildungsberufe mit Bezug zu Early Education 1. Erzieher/in 2. Erzieher/in Jugend- und Heimerziehung 3. Förderlehrer/in 4. Heilerziehungspfleger/in Anerkannt werden auch Berufsausbildungen, die den genannten Ausbildungen durch Rechtsvorschrift gleichgestellt sind.

Anlage 3 zu 5 Abs. 1 Zulassungsauswahlkriteriensatzung Liste staatlich anerkannter Ausbildungsberufe mit Bezug zur Gesundheitswissenschaft und zur Pflegewissenschaft 1. Gesundheits- und Krankenpfleger/in 2. Kindergesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in 3. Altenpfleger/in 4. Hebamme/ Entbindungspfleger 5. Masseur/in und medizinische/r Bademeister/in* 6. Physiotherapeut/in* 7. Podologin/ Podologe* 8. Ergotherapeut/ Ergotherapeutin* 9. Logopäd/innen* 10. Augenoptiker/in* 11. Hörgeräteakustiker/in* 12. Orthopädietechniker/in* 13. Orthopädieschuhmacher/in* 14. Zahntechniker/in* 15. Medizinisch-technische Assistent/innen* 16. Pharmazeutisch-technische Assistent/innen* 17. Operationstechnischer Assistent* 18. Medizinische/r Dokumentar/in* 19. Medizinische Dokumentationsassistent/innen* 20. Assistenten in der Zytologie* 21. Diätassistent/in* 22. Kardiotechniker/in* 23. Orthoptist/innen* 24. Heilerziehungspfleger/in* 25. Arbeitserzieher/in* 26. Heilpädagog/innen* 27. Medizinische Fachangestellte* 28. Zahnmedizinische Fachangestellte* 29. Rettungsassistent/in* 30. Sozialversicherungsfachangestellte* 31. Kaufmann/ Kauffrau im Gesundheitswesen* 32. Familienpfleger/in* 33. Altenpflegehelfer/in* 34. Krankenpfleghelfer/in* Die Berufsausbildungen werden nur anerkannt, wenn sie als zweijährige Vollzeitausbildungen bzw. äquivalent durchgeführt worden sind. Anerkannt werden auch Berufsausbildungen, die den genannten Ausbildungen durch Rechtsvorschrift gleichgestellt sind. Die mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten Berufe führen beim Bachelor Berufspädagogik für Gesundheitsfachberufe zu keinem Bonuspunkt.

Anlage 4 zu 5 Abs. 5 Zulassungsauswahlkriteriensatzung Die Weiterbildungen werden nur anerkannt, wenn sie auf Grundlage der aufgeführten Landesverordnungen bzw. äquivalent durchgeführt worden sind. Liste der landesrechtlich anerkannten Weiterbildungen für Gesundheitsfachberufe Bundesland Weiterbildung Baden-Württemberg Intensivpflege (IntensivWeitBiV BW) Nephrologie (NephWeitBiV BW) Onkologie (OnkoWeitBiV BW) Operations- und Endoskopiedienst (OPWeitBiV BW) Psychiatrie ( PsychWeitBiV BW) Rehabilitation (RehaWeitBiV BW) Stationsleitung (PflBerWeitBiV BW) Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste (AltPflegWBildV BW) Gerontopsychiatrie (GeroPsychWBildV BW) Bayern Einrichtungsleitung (AVPfleWoqG Bayern) Pflegedienstleitung (AVPfleWoqG Bayern) Gerontopsychiatrische Pflege und Betreuung (AVPfleWoqG Bayern) Praxisanleiter (AVPfleWoqG Bayern) Berlin Pflegefachkräfte für leitende Funktionen (lpflprvo Berlin) Medizinalfachpersonen für leitende Funktionen (MedFLkWVO Berlin) Hygiene (HygFkWVO Berlin) Onkologie (OnkPfFkWVO Berlin) Intensivmedizin und Anästhesie (IntMedKrPfWVO Berlin) Operationsdienst (OPKrPfWVO Berlin) Psychiatrie (PsychPKWBPrVO Berlin) Ambulante Pflege (AmbPfFkWVO Berlin) Pädiatrische Intensivpflege (PäIntPfFkWVO Berlin) Rehabilitation und Langzeitpflege (RehaPfFkWVO Berlin) Lehrkraft für Medizinalfachberufe (PfBLkWVO Berlin) Brandenburg Operationsdienst (OpWBV Brandenburg) Intensivpflege und Anästhesie (IuAWBV Brandenburg) Ambulante Pflege (APWBV Brandenburg) Onkologie (OnkPWBV Brandenburg) Gerontopsychiatrische Betreuung und Pflege (GerP-sychFWV Brandenburg) Bremen Intensivpflege und Anästhesie (GfbWbG Brem) Onkologie (GfbWbG Brem) Operationsdienst (GfbWbG Brem ) Psychiatrie (GfbWbG Brem ) Leitungsaufgaben in der Pflege (GfbWbG Brem) Gerontologie und Gerontopsychiatrie (WbPOPflege Brem) Hamburg Operationsdienst (Fortbildungs- und PrO vom 23.11.1992 Hamburg) Intensivpflege und Anästhesie (Ordnung zur Fortbildung von Fachkinderkrankenpflegern/ Fachkinderkrankenschwestern

Anästhesie und Intensivmedizin vom 21.5.1982 Hamburg) Klinische Geriatrie und Rehabilitation (Fortbildungs- und Prüfungsordnung zur Fachkrankenschwester/zum Fachkrankenpfleger, zur Fachaltenpflegerin/zum Fachaltenpfleger in klinischer Geriatrie und Rehabilitation vom 16.11.1999 Hamburg) Psychiatrie (Fortbildungs- und Prüfungsordnung zur Fachkrankenschwester/ zum Fachkrankenpfleger, zur Fachkinderkrankenschwester/ zum Fachkinderkrankenpfleger und zur Fachaltenpflegerin/zum Fachaltenpfleger der Psychiatrie (Sozialpsychiatrische Zusatzausbildung) vom 25.03.1998 Hamburg) Gerontopsychiatrie (Fortbildungs- und Prüfungsordnung zur Fachkrankenschwester/zum Fachkrankenpfleger, zur Fachkinderkrankenschwester/zum Fachkinderkrankenpfleger und zur Fachaltenpflegerin/zum Fachaltenpfleger in der Gerontopsychiatrie vom 16.11.1999) geändert am 09.09.2003 (Amtl. Anz. S. 4106) Hamburg Verantwortliche Pflegefachkraft (Besondere Rechtsvorschriften für die Durchführung der Fortbildungsprüfungen zur Verantwortlichen Pflegefachkraft/ zur Leitenden Pflegefachkraft/ zur Einrichtungsleitung in Wohneinrichtungen, Gasteinrichtungen und Ambulanten Diensten Hamburg) Leitende Pflegefachkraft (Besondere Rechtsvorschriften für die Durchführung der Fortbildungsprüfungen zur Verantwortlichen Pflegefachkraft/ zur Leitenden Pflegefachkraft/ zur Einrichtungsleitung in Wohneinrichtungen, Gasteinrichtungen und Ambulanten Diensten Hamburg) Leitung von Pflegeeinrichtungen (Besondere Rechtsvorschriften für die Durchführung der Fortbildungsprüfungen zur Verantwortlichen Pflegefachkraft/ zur Leitenden Pflegefachkraft/ zur Einrichtungsleitung in Wohneinrichtungen, Gasteinrichtungen und Ambulanten Diensten Hamburg) Hygiene (Fortbildungs- und PrO für Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern, Krankenpfleger und Kinderkrankenpfleger für Hygiene (Hygienefachkraft) vom 26.07.1996 Hamburg) Stationsleitung (Ordnung zur Fortbildung zur Leitung einer Krankenstation vom 30.11.1993 Hamburg) Pflegedienstleitung Hessen Pflegedienstleitung (WPO-Pflege Hessen) Praxisanleitung (WPO-Pflege Hessen) Stations- und Gruppenleitung (WPO-Pflege Hessen) Psychiatrie (WPO-Pflege Hessen) Hygiene (WPO-Pflege Hessen) Intensivpflege Anästhesie (WPO-Pflege Hessen) Nephrologie (Weiterbildung zur Fachkrankenschwester oder zum Fachkrankenpfleger, zur Fachkinderkrankenschwester oder zum Fachkinderkrankenpflegerin der Nephrologie Hessen) Onkologie (WPO-Pflege Hessen) Rehabilitation (Weiterbildung zur Fachkrankenschwester oder zum Fachkrankenpfleger, zur Fachkinderkrankenschwester oder zum

Fachkinderkrankenpfleger, zur Fachaltenpflegerin oder zum Fachaltenpfleger in der Rehabilitation Hessen) Funktionsdienst (Weiterbildung zur Fachkrankenschwester oder zum Fachkrankenpfleger, zur Fachkinderkrankenschwester oder zum Fachkinderkrankenpfleger im Funktionsdienst Hessen) MecklenburgVorpommern OP (WPrVO-OpD MV) Intensivpflege und Anästhesie (WPrVO-IuA MV) Psychiatrie (WPrVO-Ps MV) Sozialpsychiatrische Weiterbildung (WOSozPs MV) Weiterbildung in der Drogenberatung (Ordnung über die Weiterbildung in der Drogenberatung MV) Niedersachsen Intensiv- und Anästhesiepflege (GesFBWeitBiV NS) Onkologische Pflege (GesFBWeitBiV NS) Psychiatrische Pflege (GesFBWeitBiV NS) Ambulante Pflege (GesFBWeitBiV NS) Operative und endoskopische Pflege (GesFBWeitBiV NS) Hygiene in der Pflege (GesFBWeitBiV NS) Leitungsaufgaben in der Pflege (GesFBWeitBiV NS) Pflegedienstleitung (GesFBWeitBiV NS) Lehrkraft für Pflege (GesFBWeitBiV NS) Lehrkraft für Hebammenwesen (GesFBWeitBiV NS) Sozialpsychiatrische Betreuung (GesFBWeitBiV NS) Nordrhein-Westfalen Intensivpflege und Anästhesie (WeiVIAPfl NRW) Operationsdienst (WeiV-OP NRW) Hygienefachkraft (WeiVHygPfl NRW) Rheinland-Pfalz Intensivpflege (GFBWBGDVO RP) Pädiatrische Intensivpflege (GFBWBGDVO RP) Operationsdienst (GFBWBGDVO RP) Krankenhaushygiene (GFBWBGDVO RP) Psychiatrische Pflege (GFBWBGDVO RP) Ambulante Pflege (GFBWBGDVO RP) Pflegedienstleitung (GFBWBGDVO RP) Lehrkraft für Gesundheitsfachberufe (GFBWBGDVO RP) Leitung einer Pflege- und Funktionseinheit (GFBWBGDVO RP) Praxisanleitung (GFBWBGDVO RP) Saarland Fachpflege in der Intensivmedizin und Anästhesie (Verordnung zur Durchführung der Fachweiterbildung in den Pflegeberufen Saarland) Fachpflege in der Psychiatrie (Verordnung zur Durchführung der Fachweiterbildung in den Pflegeberufen Saarland) Fachpflege in der Rehabilitation und Langzeitpflege (Verordnung zur Durchführung der Fachweiterbildung in den Pflegeberufen Saarland) Fachpflege im operativen und endoskopischen Funktionsbereich (Verordnung zur Durchführung der Fachweiterbildung in den Pflegeberufen Saarland) Fachpflege in der Schmerztherapie (Verordnung zur Durchführung der Fachweiterbildung in den Pflegeberufen Saarland) Fachpflege Onkologie (Verordnung zur Durchführung der

Fachweiterbildung in den Pflegeberufen Saarland) Fachpflege Palliativmedizin und im Hospiz (Verordnung zur Durchführung der Fachweiterbildung in den Pflegeberufen Saarland) Sachsen Leitungsaufgaben in Gesundheitseinrichtungen (SächsGfbWBVO) Intensivpflege und Anästhesie (SächsGfbWBVO) Operativer und endoskopischer Funktionsdienst (SächsGfbWBVO) Onkologie (SächsGfbWBVO) Nephrologie (SächsGfbWBVO) Allgemeine Psychiatrie (SächsGfbWBVO) Psychosomatik und Psychotherapie (SächsGfbWBVO) Forensische Psychiatrie (SächsGfbWBVO) Geriatrie (SächsGfbWBVO) Rehabilitation und Gerontopsychiatrie (SächsGfbWBVO) Schwerstpflege und Gerontopsychiatrie (SächsGfbWBVO) Palliativ- und Hospizpflege (SächsGfbWBVO) Hygiene und Infektionsprävention (SächsGfbWBVO) Praxisanleitung (SächsGfbWBVO) Leitungsaufgaben in Pflegeeinrichtungen (SächsGfbWBVO) Hygienebeauftragte in Pflegeeinrichtungen (SächsGfbWBVO) Psychosoziale Medizin (SächsGfbWBVO) Medizinische Wellness (SächsGfbWBVO) Schleswig-Holstein Onkologie und Palliativpflege (WBOuPVO SH) Operativer und endoskopischer Funktionsdienst (WBFOuEVO SH) Intensivpflege und Anästhesie (WBIuAVO SH) Psychiatrie (WBPsychVO SH) Rehabilitation (WBRVO SH) Hygiene (WBHygVO SH) Leitung einer Pflegeeinheit (WBLPflEVO SH) Thüringen Leitende Pflegefachkraft (Thüringer Pflegefachberufe- Weiterbildungsverordnung) Fachpflegekraft für Geriatrie/ Gerontopsychiatrie (Thüringer Pflegefachberufe-Weiterbildungsverordnung) Hygienefachkraft (Thüringer Pflegefachberufe- Weiterbildungsverordnung) Verantwortliche Pflegefachkraft nach SGB XI (Thüringer Pflegefachberufe-Weiterbildungsverordnung) Hygienebeauftragte in Pflegeeinrichtungen (Thüringer Pflegefachberufe-Weiterbildungsverordnung) Pflegefachkraft in der Palliativversorgung (Thüringer Pflegefachberufe-Weiterbildungsverordnung) Praxisanleitung (Thüringer Pflegefachberufe- Weiterbildungsverordnung) Sachsen-Anhalt keine