Bundessozialgericht Urt. v , Az.: B 1 KR 26/09 R

Ähnliche Dokumente
Bundessozialgericht Urt. v , Az.: B 1 KR 35/15 R

Bundessozialgericht Urt. v , Az.: B 1 KR 10/06 R

Bundessozialgericht Urt. v , Az.: B 1 KR 8/10 R

Bundessozialgericht Urt. v , Az.: B 12 KR 28/08 R

Bundessozialgericht Urt. v , Az.: B 1 KR 6/07 R

Bundessozialgericht Urt. v , Az.: B 1 KR 33/00 R

Bundessozialgericht Urt. v , Az.: B 8 SO 3/10 R

Bundessozialgericht Urt. v , Az.: B 1 KR 12/08 R

Bundessozialgericht Urt. v , Az.: B 1 KR 15/14 R

Bundessozialgericht Urt. v , Az.: B 12 KR 14/06 R

Bundessozialgericht Urt. v , Az.: B 14 AS 86/08 R

Bundessozialgericht Urt. v , Az.: B 12 KR 2/07 R

Bundessozialgericht Urt. v , Az.: B 14 AS 158/11 R

Bundessozialgericht Urt. v , Az.: B 12 KR 15/05 R

Bundessozialgericht Urt. v , Az.: B 3 P 1/06 R

"Einkaufsfuchs" - Urteil Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

Bundessozialgericht Urt. v , Az.: B 3 P 3/03 R

Bundessozialgericht Urt. v , Az.: B 4 AS 102/11 R

Bundessozialgericht Urt. v , Az.: B 4 AS 200/10 R

Bundessozialgericht Urt. v , Az.: B 11 AL 18/08 R

Bundessozialgericht Urt. v , Az.: B 1 KR 11/08 R

Bundessozialgericht Urt. v , Az.: B 11 AL 12/10 R

Bundessozialgericht Urt. v , Az.: B 1 KR 11/03 R

Bundessozialgericht Urt. v , Az.: B 1 KR 20/11 R

vorgehend SG Berlin, 1. März 1994, Az: S 75 Kr 717/93 vorgehend Landessozialgericht Berlin 9. Senat, 17. April 1996, Az: L 9 Kr 77/94

HVBG. HVBG-Info 09/2001 vom , S , DOK 431

DOK 456.1:452.3:

Bundessozialgericht Urt. v , Az.: B 11 AL 28/09 R

Bundessozialgericht Urt. v , Az.: B 11 AL 14/08 R

Bundessozialgericht Urt. v , Az.: B 13 R 101/08 R

Bundessozialgericht Urt. v , Az.: B 1 KR 17/10 R

Bundessozialgericht Urt. v , Az.: B 5 RJ 66/04 R

Bundessozialgericht Urt. v , Az.: B 14/11b AS 17/07 R

Bundessozialgericht Urt. v , Az.: B 8 SO 29/10 R

Bundessozialgericht Urt. v , Az.: B 11a/11 AL 11/04 R

Bundessozialgericht Urt. v , Az.: B 8 KN 1/04 KR R

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: III R 14/15

IQB Lutz Barth Internetportal zum Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht

Bundessozialgericht Urt. v , Az.: B 12 KR 16/99 R

Bundessozialgericht Urt. v , Az.: B 1 KR 28/02 R

Bundessozialgericht Urt. v , Az.: B 8/9b SO 12/07 R

Bundessozialgericht Urt. v , Az.: B 2 U 3/11 R

Bundessozialgericht Urt. v , Az.: B 12 RA 9/04 R

Bundessozialgericht Urt. v , Az.: B 12 KR 8/06 R

Bundessozialgericht Urt. v , Az.: B 14 AS 146/10 R

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: III R 29/07

In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden

Bundessozialgericht Urt. v , Az.: B 2 U 9/00 R

Bundessozialgericht. Urteil vom B 1 KR 8/10 R

SOZIALGERICHT HANNOVER

Zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung bei einem nicht verheirateten Paar

Tenor. Tatbestand. SG Landshut, Urteil v S 1 KR 200/14. Titel: Krankenversicherung. Normenkette: 240

Bundessozialgericht Urt. v , Az.: B 3 P 9/06 R

Bundessozialgericht Urt. v , Az.: B 8 KN 10/98 KR R

Bundessozialgericht Urt. v , Az.: B 14 AS 45/11 R

Im Namen des Volkes. Urteil. in dem Rechtsstreit

Bundessozialgericht Urt. v , Az.: B 14 AS 94/10 R

Krankenversicherungsrecht

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urt. v , Az.: B 1 KR 6/06 R

Titel: Neue Anwartschaftszeit für Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht erfüllt

Bundessozialgericht Urt. v , Az.: B 11 AL 50/07 R

Bundessozialgericht Urt. v , Az.: B 3 P 10/01 R

Bundessozialgericht Urt. v , Az.: B 14 AS 121/10 R

1 Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Arbeitgeberanteilen zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.

Bundessozialgericht Urt. v , Az.: B 13 R 5/09 R

BSG Urteil vom B 1 KR 33/06 R

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

Bundessozialgericht Urt. v , Az.: B 12 KR 5/01 R

Bundessozialgericht Urt. v , Az.: B 1 KR 32/09 R

Bundessozialgericht Urt. v , Az.: B 1 KR 19/08 R

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BSG 3 RK 12/96 1. BSG, Urteil vom 6. Februar RK 12/96 - Landessozialgericht Hamburg, nichtamtlicher Leitsatz

Bundessozialgericht Urt. v , Az.: B 2 U 18/07 R

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 9 AZR 760/11

Bundessozialgericht Urt. v , Az.: B 2 U 8/09 R

Bundessozialgericht Urt. v , Az.: B 12 KR 11/11 R

DOK 414.3: :722.4:727

Bundessozialgericht Urt. v , Az.: B 1 KR 30/02 R

Anspruch auf Gewährung von Witwenrente an den überlebenden Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Im Namen des Volkes. Urteil. in dem Rechtsstreit

UStG 4 Nr. 16 Buchst. e Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g

SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Bundessozialgericht Urt. v , Az.: B 1 KR 29/04 R

Anspruch auf Rückerstattung geleisteter Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

Bundessozialgericht Urt. v , Az.: B 3 KR 9/06 R

Bundessozialgericht Urt. v , Az.: B 3 P 3/09 R

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 7 AZR 642/02

Im Namen des Volkes. Urteil in dem Rechtsstreit

Bundessozialgericht Urt. v , Az.: B 4 AS 159/11 R

Bundessozialgericht Urt. v , Az.: B 12 R 13/09 R

Bundessozialgericht Urt. v , Az.: B 2 U 33/00 R

LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-BREMEN

Leitsätze. Tatbestand

SOZIALGERICHT HANNOVER

Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom

Bundessozialgericht Urt. v , Az.: B 13 R 33/07 R

Transkript:

Bundessozialgericht Urt. v. 28.09.2010, Az.: B 1 KR 26/09 R Krankenversicherung: Einlagerung von Samenzellen ist keine Maßnahme zur künstlichen Befruchtung Fürchtet ein gesetzlich Krankenversicherter, wegen einer bevorstehenden (hier: Mastdarm-)Krebsbehandlung seine Zeugungsfähigkeit zu verlieren, muss ihm seine Krankenkasse die Kosten für die Einlagerung seiner Samenzellen nicht ersetzen. Das BSG setzte die von den Krankenkassen zu finanzierenden medizinischen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nicht mit der Einlagerung des Samens gleich. Es handle sich weder um die Behandlung einer Krankheit noch um eine Maßnahme zur künstlichen Befruchtung. Das Gesetz erfasse als Maßnahmen der künstlichen Befruchtung nur solche, die dem einzelnen natürlichen Zeugungsakt entsprächen und unmittelbar der Befruchtung dienten, nicht aber mittelbare Aktivitäten weit im Vorfeld einer Befruchtung. Auch das Argument, dass in einigen Bundesländern Beamte in vergleichbarer Situation eine Beihilfe ihres Dienstherrn erwarten könnten, überzeugte das BSG nicht. Es handele sich um ein anderes Leistungssystem, das der Gesetzgeber durchaus anders ausgestalten könne. Quelle: Wolfgang Büser Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine Kryokonservierung Gericht: BSG Entscheidungsform: Urteil Datum: 28.09.2010 Referenz: JurionRS 2010, 27002 Aktenzeichen: B 1 KR 26/09 R Verfahrensgang: vorgehend: LSG Rheinland-Pfalz - 06.08.2009 - AZ: L 5 KR 49/09 SG Koblenz - 09.01.2009 - AZ: S 5 KR 361/08 Rechtsgrundlagen: 1 S. 2 SGB V 27 Abs. 1 SGB V 27a SGB V Fundstellen: Breith. 2011, 723-726 FamRZ 2011, 296-297 GesR 2011, 152 NZS 2011, 230 NZS 2011, 285 SGb 2011, 144 SGb 2010, 643-644 1 2017 aok-business.de - PRO Online, 3.02.2017

BSG, 28.09.2010 - B 1 KR 26/09 R Amtlicher Leitsatz: Gesetzlich Krankenversicherte können die Kryokonservierung und Lagerung von Samen nicht beanspruchen, weil sie der Eigenverantwortung der Versicherten zugeordnet ist, selbst wenn die Kryokonservierung von Eierstockgewebe Teil der Krankenbehandlung sein kann. in dem Rechtsstreit Az: B 1 KR 26/09 R L 5 KR 49/09 (LSG Rheinland-Pfalz) S 5 KR 361/08 (SG Koblenz)..., Kläger und Revisionskläger, Prozessbevollmächtigte:..., gegen BARMER GEK, Axel-Springer-Straße 44, 10969 Berlin, Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozessbevollmächtigte:... Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 2010 durch den Präsidenten M a s u c h, die Richter Dr. K r e t s c h m e r und Dr. H a u c k sowie die ehrenamtlichen Richter S i l l e r und B u n g a r t Tenor: für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. August 2009 wird zurückgewiesen. Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten. Gründe I 1 Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Erstattung entstandener Kosten der Kryokonservierung und Lagerung von Samenzellen des Klägers sowie auf künftige Übernahme der Lagerung als Naturalleistung. 2 Beim 1968 geborenen, bei der beklagten Ersatzkasse versicherten Kläger wurde im März 2008 ein Rektumkarzinom diagnostiziert, das mit einer kombinierten Chemo- und Bestrahlungstherapie behandelt werden sollte. Der Kläger ließ auf ärztlichen Rat wegen befürchteter Zeugungsunfähigkeit 2 2017 aok-business.de - PRO Online, 3.02.2017

am 17.4.2008 Samenzellen kryokonservieren. Hierfür und für sechs Monate Einlagerung musste er dem Kryozentrum M. 565,56 Euro zahlen. Sein Erstattungsantrag - frühestens vom 18.4.2008 - blieb bei der Beklagten ohne Erfolg (Bescheid vom 19.5.2008; Widerspruchsbescheid vom 10.7.2008). Im sich anschließenden Klageverfahren hat der Kläger weitere 121,69 Euro für die Lagerung der Samenzellen in der folgenden Zeit vom 17.10.2008 bis zum 17.4.2009 geltend gemacht. Mit seinem Begehren, von der Beklagten 687,25 Euro sowie künftig die Lagerung der Samenzellen als Naturalleistung zu erhalten, hat der Kläger beim SG (Gerichtsbescheid vom 9.1.2009) und im Berufungsverfahren beim LSG keinen Erfolg gehabt. Das LSG hat ua ausgeführt, 27a SGB V scheide als Rechtsgrundlage eines Anspruchs aus, da eine Kryokonservierung einschließlich Lagerung nicht zu den Maßnahmen gehöre, die einem einzelnen Zeugungsakt entsprächen und unmittelbar der Befruchtung dienten. Auf solche Leistungen sei aber die Rechtsfolge des 27a SGB V beschränkt. Kryokonservierung und Lagerung von Samenzellen seien keine Maßnahme der Krankenbehandlung is von 27 Abs 1 SGB V. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit dem beamtenrechtlichen Beihilferecht bestehe nicht (Urteil vom 6.8.2009). 3 Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von 13 Abs 3 Satz 1 SGB V, 27 Abs 1 und 27a Abs 1 SGB V. Bereits der therapiebedingt drohende Eintritt der Zeugungsunfähigkeit sei eine Krankheit. Die Kryokonservierung und Einlagerung der Samenzellen dienten der Erhaltung bzw Wiederherstellung seiner Zeugungsfähigkeit im Rahmen einer künstlichen Befruchtung. Deshalb seien die in der Vergangenheit entstandenen Kosten zu erstatten und künftig die Lagerung von der Beklagten zu übernehmen. Er (der Kläger) sei nach dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG mit weiblichen Erkrankten gleich zu behandeln, bei denen die Fähigkeit zur Empfängnis auf natürlichem Wege durch Kryokonservierung und anschließende Reimplantation von Eierstockgewebe erhalten bleiben könne. Entgegen der Auffassung des LSG setze der Erstattungsanspruch nach 13 Abs 3 SGB V nicht voraus, dass die Kostenbelastung kausal auf der rechtswidrigen Leistungsablehnung beruhe. Ihm (dem Kläger) sei die Notwendigkeit einer rechtzeitigen Antragstellung nicht bekannt gewesen. 4 Der Kläger beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. August 2009, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Koblenz vom 9. Januar 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 19. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm 687,25 Euro zu zahlen sowie ihm künftig die Lagerung seiner Samenzellen als Naturalleistung zu gewähren. 5 Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. 6 Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. II 7 Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben zutreffend entschieden, dass der Kläger von der beklagten Ersatzkasse weder die Erstattung von 687,25 Euro noch die Übernahme der künftigen Lagerung seiner Samenzellen beanspruchen kann. Denn der das SGB V ordnet die Kryokonservierung und Lagerung seiner Samenzellen der Eigenverantwortung der Versicherten zu ( 2 Abs 1 Satz 1 SGB V ). 8 1. Sowohl ein Anspruch gegen die Beklagte auf künftige Fortführung der Kryokonservierung und Lagerung der Samenzellen als auch auf Erstattung für die hierfür vom Kläger selbst in der Vergangenheit aufgewandten Kosten nach 13 Abs 3 Satz 1 SGB V setzt voraus, dass der Kläger Anspruch auf eine solche Naturalleistung hat (vgl zur Abhängigkeit dieses Kostenerstattungsanspruchs vom Naturalleistungsanspruch zb BSG Urteil vom 17.2.2010 - B 1 KR 10/09 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 27 Nr 18 vorgesehen, RdNr 11 mwn; strspr). Der 3 2017 aok-business.de - PRO Online, 3.02.2017

Kostenerstattungsanspruch reicht nämlich nicht weiter als ein entsprechender Sachleistungsanspruch; er setzt daher voraus, dass die selbst beschaffte Behandlung zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben (strspr; vgl zb BSGE 79, 125, 126 f [BSG 24.09.1996-1 RK 33/95] = SozR 3-2500 13 Nr 11 S 51 f mwn; BSGE 97, 190 [BSG 07.11.2006 - B 1 KR 24/06 R] = SozR 4-2500 27 Nr 12, RdNr 11 mwn LITT; zuletzt zb BSG SozR 4-2500 27 Nr 16 RdNr 8 mwn; vgl zum Ganzen: E. Hauck in H. Peters, Handbuch der Krankenversicherung Bd 1, 19. Aufl, 74. Lfg, Stand: 1.4.2010, 13 SGB V RdNr 233 ff). An einem Anspruch des Klägers auf die begehrte Naturalleistung fehlt es. Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch weder auf 27a SGB V (dazu 2.) noch auf 27 SGB V stützen (dazu 3.). 9 2. Ein Anspruch aus 27a SGB V erfasst nur Maßnahmen der künstlichen Befruchtung, die dem einzelnen natürlichen Zeugungsakt entsprechen und unmittelbar der Befruchtung dienen, nicht aber eine Kryokonservierung und Lagerung von Samenzellen (strspr; vgl zb BSGE 86, 174 [BSG 25.05.2000 - B 8 KN 3/99 KR R] = SozR 3-2500 27a Nr 1; BSG SozR 3-2200 182 Nr 3; BSG SozR 4-2500 27a Nr 1 RdNr 8 f; BSG Urteil vom 17.2.2010 - B 1 KR 10/09 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 27 Nr 18 vorgesehen, RdNr 15, mwn). 10 3. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf 27 Abs 1 SGB V stützen. Nach 27 Abs 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern; nach Satz 4 dieser Vorschrift gehören zur Krankenbehandlung auch Leistungen zur Herstellung der Zeugungs- oder Empfängnisfähigkeit, wenn diese Fähigkeit nicht vorhanden war oder durch Krankheit oder wegen einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation verloren gegangen war. Die Krankenbehandlung nach 27 Abs 1 Satz 4 SGB V zielt darauf ab, die Fähigkeit ganz oder teilweise wiederherzustellen, auf natürlichem Wege eine Schwangerschaft herbeizuführen. Maßnahmen, die sich als Teil einer künstlichen Befruchtung erweisen, regelt das Gesetz demgegenüber allein im Rahmen des 27a SGB V (vgl auch Brandts in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand: April 2010, 27a SGB V RdNr 7 f; E. Hauck, SGb 2009, 321, 322). 11 Auch die Rechtsentwicklung gibt keinen Anlass, vom dargelegten Regelungssystem zu Gunsten des Klägers abzuweichen. Bereits zum Rechtszustand unter Geltung der RVO hat die Rechtsprechung des BSG das Einfrieren und Lagern von Samen eines Mannes auf unbestimmte Zeit nicht als Leistung der Krankenpflege is des 182 RVO angesehen, da es im Wesentlichen nicht um eine ärztliche Leistung geht, und die Leistung auch nicht als Heil- oder Hilfsmittel anzusehen ist. Zugleich hat sie dies auch für den Rechtszustand nach dem SGB V entschieden (vgl insgesamt BSG SozR 3-2200 182 Nr 3 [3. Senat]). Das BSG hat zur Kryokonservierung vorsorglich gewonnener imprägnierter Eizellen im Vorkernstadium zur Durchführung späterer Versuche einer extrakorporalen Befruchtung (In-vitro-Fertilisation) im Anschluss hieran entschieden, dass diese Maßnahme nicht Gegenstand des Anspruchs auf Krankenbehandlung und keine von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu leistende medizinische Maßnahme zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach 27a SGB V ist, ferner, dass diese Auslegung nicht gegen höherrangiges Recht verstößt (BSGE 86, 174 [BSG 25.05.2000 - B 8 KN 3/99 KR R] = SozR 3-2500 27a Nr 1 [8. Senat]). 12 Der erkennende Senat ist - hieran anknüpfend - davon ausgegangen, dass das Einfrieren und Lagern männlichen Samens auf unbestimmte Zeit ebenso wie die Kryokonservierung und Lagerung vorsorglich gewonnener Eizellen für die Wiederholung eines Versuchs der Befruchtung keine Leistung der GKV ist (vgl BSG Beschluss vom 9.12.2004 - B 1 KR 95/03 B - juris; BSG SozR 4-2500 27a Nr 1 RdNr 15; zustimmend zitiert in BSG Urteil vom 17.2.2010 - B 1 KR 10/09 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 27 Nr 18 vorgesehen, RdNr 15, mwn). Der Gesetzgeber hat diese ständige Rechtsprechung des BSG nicht etwa mit dem Ziel korrigiert, die Kryokonservierung und Lagerung von Samen oder Eizellen in den Leistungskatalog der GKV einzubeziehen, sondern er hat sogar den Leistungsrahmen des 27a SGB V eingeschränkt (vgl dazu zb BSG SozR 4-2500 27a Nr 5, nachfolgend BVerfG NJW 2009, 1733). 4 2017 aok-business.de - PRO Online, 3.02.2017

13 Einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG im Hinblick auf den vom Senat für möglich gehaltenen Anspruch auf Kryokonservierung von Eierstockgewebe (vgl BSG Urteil vom 17.2.2010, aao) kann der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen (strspr, vgl zb BVerfGE 112, 50, 67 [BVerfG 09.11.2004-1 BvR 684/98] = SozR 4-3800 1 Nr 7 RdNr 55 mwn; BVerfGE 117, 316 [BVerfG 28.02.2007-1 BvL 5/03] = SozR 4-2500 27a Nr 3). Daran fehlt es. Die Entnahme und Kryokonservierung von Eierstockgewebe zur späteren Reimplantation gehört als im Wesentlichen ärztliche Behandlung (vgl BSG Urteil vom 17.2.2010, aao; unzutreffend Schiffner, SGb 2010, 548 f) zur Krankenbehandlung, wenn sie die natürliche Empfängnisfähigkeit wiederherstellen soll. Die Kryokonservierung von Samen oder Eizellen ermöglicht dagegen eine künftige künstliche Befruchtung. 14 Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auch auf eine Art 3 Abs 1 GG verletzende Ungleichbehandlung, gestützt auf einen Vergleich der Versicherten der GKV und der beihilfeberechtigten Beamten. Ganz unabhängig von der Frage, inwieweit überhaupt ein Anspruch auf Kryokonservierung und Lagerung von Samen im Rahmen des beamtenrechtlichen Beihilferechts besteht, berücksichtigt der Kläger nicht, dass es sich bei dem beamtenrechtlichen Schutz einerseits und dem Schutz durch die GKV andererseits um unterschiedliche Systeme handelt, die nach unterschiedlichen Prinzipien strukturiert sind und deshalb zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen können, ohne dass damit ein Gleichheitsverstoß verknüpft ist. Die GKV beruht auf dem Grundkonzept, dass die Versicherten bei Eintritt von Krankheit unabhängig von der Höhe ihrer Beiträge eine bedarfsgerechte medizinische Versorgung erhalten (vgl zb BVerfGE 115, 25, 26 f [BVerfG 06.12.2005-1 BvR 347/98] = SozR 4-2500 27 Nr 5 RdNr 2). Damit steht die GKV im Gegensatz zu der privaten Eigenvorsorge des Beamten und der ergänzenden, nachrangigen Unterstützung durch dessen Dienstherrn. Die beamtenrechtliche Krankenfürsorge ist am Regeltyp des Dienstes im Beamtenverhältnis als Lebensberuf orientiert, der gerade im Hinblick auf den beamtenrechtlichen Schutz von der Versicherungspflicht in der GKV ausgenommen ist (vgl 6 Abs 1 Nr 2 SGB V ). Leistungen im Rahmen der Beihilfe richten sich nach den dort geltenden Alimentations- und Fürsorgepflichten. Die Krankheitsvorsorge aufgrund von Beihilfe und Privatversicherung unterscheidet sich damit von der GKV sowohl im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Verankerung, die Finanzierung, die Leistungsvoraussetzungen und das Leistungsspektrum als auch auf die Leistungsformen (vgl BVerwGE 125, 21, 32 [BVerwG 15.12.2005 - BVerwG 2 C 35/04] ). Unter Berücksichtigung dieser wesentlichen Strukturunterschiede kann eine abweichende Ausgestaltung des Beihilferechts gegenüber dem SGB V keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz begründen. Es liegt nämlich im Ermessen des Gesetzgebers, sich für verschiedene Leistungssysteme zu entscheiden, in denen sich der Gleichheitssatz den Eigenarten der Systeme entsprechend unterschiedlich auswirkt (vgl bereits BSGE 38, 149 [BSG 26.09.1974-5 RJ 77/72] = SozR 2200 1267 Nr 3; BSGE 41, 157 [BSG 05.02.1976-11 RK 2/75] = SozR 5420 2 Nr 2; BSGE 47, 259 [BSG 06.12.1978-9 RV 78/77] = SozR 3100 40a Nr 6; zuletzt: BSG Beschluss vom 16.2.2009 - B 1 KR 87/08 B - juris). 15 4. Die Kostenentscheidung beruht auf 193 SGG. Masuch Dr. Kretschmer Dr. Hauck Siller Bungart Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet. 5 2017 aok-business.de - PRO Online, 3.02.2017