Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: III R 14/15

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1 Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: III R 14/15 Während einer Zweitausbildung kommt es auf Details an Kindergeld wird Eltern für ihren Nachwuchs bis zum vollendeten 18. Geburtstag gezahlt, darüber hinaus unter anderem dann, wenn sich das Kind noch in der Schule oder bereits in der Berufsausbildung befindet. Für eine Zweitausbildung gilt das jedoch nur, wenn Filia oder Filius noch keine 25 Jahre alt sind und nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. Baut das zweite Studium auf den ersten Studiengang inhaltlich auf, ist insgesamt von einer "Erstausbildung" auszugehen. Davon konnte aber in dem vom BFH entschiedenen Fall nicht ausgegangen werden, weil eine Studentin ein berufsbegleitendes Studium begonnen hatte und sie wöchentlich 30 Stunden arbeitete, um "berufspraktische Erfahrungen" zu sammeln. Der Weiterbildungsstudiengang sei als Zweitausbildung anzusehen. Quelle: Wolfgang Büser Kindergeldberechtigung für ein Studium nach Abschluss einer Berufsausbildung mit 30-stündiger Wochenarbeitszeit Gericht: BFH Entscheidungsform: Urteil Datum: Referenz: JurionRS 2016, Aktenzeichen: III R 14/15 ECLI: [keine Angabe] Verfahrensgang: vorgehend: FG München AZ: 13 K 943/09 FG Düsseldorf AZ: 15 K 4316/12 Kg FG Rheinland-Pfalz AZ: 2 K 1727/10 FG Düsseldorf AZ: 14 K 3588/11 E BFH AZ: III R 17/13 FG Baden-Württemberg AZ: 14 K 982/13 FG Rheinland-Pfalz AZ: 6 K 1216/15 Rechtsgrundlage: EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 Fundstellen: AUR 2016, 300 AuUR 2016, 300 BFH/NV 2016, BFH/PR 2016, 241 BiB 2016, aok-business.de - PRO Online,

2 BStBl II 2016, DB 2016, 6 DStR 2016, DStRE 2016, 759 DStZ 2016, 517 EStB 2016, FamRB 2016, FamRZ 2016, 1159 finanzen.steuern kompakt 2016, 5 FR 2016, 730 FuR 2016, 4 GmbH-Stpr. 2017, GStB 2016, 30 HFR 2016, KÖSDI 2016, KSR direkt 2016, 4 NJW 2016, 10 NWB 2016, 1704 NWB direkt 2016, 638 NZFam 2016, NZG 2016, 6 SSP 2016, 3 StB 2016, 201 SteuK 2016, 321 STFA 2016, wistra 2016, 4 BFH, III R 14/15 Amtlicher Leitsatz: 1. Nimmt ein Kind nach Abschluss einer kaufmännischen Ausbildung ein Studium auf, welches eine Berufstätigkeit voraussetzt, stellt sich das Studium nicht mehr als integrativer Bestandteil einer einheitlichen aok-business.de - PRO Online,

3 Erstausbildung dar. 2. Setzt der zweite Ausbildungsabschnitt eine Berufstätigkeit voraus oder nimmt das Kind vor Beginn der zweiten Ausbildung eine Berufstätigkeit auf, die nicht nur der zeitlichen Überbrückung bis zum Beginn der nächsten Ausbildung dient, liegt regelmäßig mangels notwendigen engen Zusammenhangs keine einheitliche Erstausbildung vor. Tenor: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Juni K 1216/15 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Gründe I. 1 Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Vater der im Jahr 1991 geborenen Tochter (J). J schloss im Januar 2014 im Anschluss an das Abitur eine Ausbildung zur Kauffrau im Gesundheitswesen erfolgreich ab. Anschließend arbeitete sie als Angestellte bei der Klinik M. Zunächst bewarb sich J nach dem Vorbringen des Klägers im Mai 2014 zum Wintersemester 2014/2015 an der Hochschule K, da sie eine Tätigkeit im mittleren Management im Gesundheitswesen anstrebte. Nachdem ihr Arbeitgeber ihr anbot, ein berufsbegleitendes Studium an der Verwaltungsakademie (VWA) zu absolvieren, bewarb sie sich dort zum nächstmöglichen Studienbeginn. Im September 2014 begann J berufsbegleitend ein Studium an der VWA mit der Fachrichtung "Betriebswirt (VWA)". Sie reduzierte die Arbeitszeit auf 30 Wochenstunden. Für diesen Studiengang waren eine kaufmännische Berufsausbildung und eine einjährige Berufstätigkeit Voraussetzung. Obwohl J die Voraussetzung für die einjährige Berufszeit noch nicht erfüllte, wurde sie zunächst ausnahmsweise vorläufig immatrikuliert. 2 Mit Bescheid vom 26. November 2014 hob die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) die Kindergeldfestsetzung für J ab Juli 2014 auf. Sie vertrat die Auffassung, dass J mit der Abschlussprüfung im Gesundheitswesen eine abgeschlossene Ausbildung i.s. des 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) habe. 3 Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 2. Februar 2015). Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 1537 veröffentlichten Urteil ab. 4 Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. 5 Er macht unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. April 2015 V R 27/14 (BFHE 249, 500) geltend, dass mehraktige Ausbildungsmaßnahmen dann als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu qualifizieren seien, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt seien, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden solle und das von den Eltern und dem Kind bestimmte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden könne. Zur Erreichung des Berufsziels der Tochter im Management-Gesundheitswesen sei ein Studium erforderlich gewesen. 6 Der Kläger beantragt, das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 25. Juni K 1216/15 und den Bescheid der Familienkasse vom 26. November 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Februar 2015 aufzuheben aok-business.de - PRO Online,

4 7 Die Familienkasse beantragt, die Revision zurückzuweisen. 8 Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden ( 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung FGO i.v.m. 121 FGO ). II. 9 Die Revision ist unbegründet und daher gemäß 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen. Das FG hat zu Recht entschieden, dass dem Kläger kein Kindergeldanspruch für den Zeitraum ab Juli 2014 zusteht Gemäß 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG besteht Anspruch auf Kindergeld u.a. für Kinder, die das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht ( 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ). Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis i.s. der 8 und 8a des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch sind unschädlich ( 32 Abs. 4 Satz 3 EStG ) Die Berücksichtigung der Tochter des Klägers ist ab Juli 2014 ausgeschlossen, weil J eine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen hatte und während ihrer nachfolgenden (Zweit-)Ausbildung mehr als 20 Stunden in der Woche arbeitete ( 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ). 12 a) Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach nunmehr ständiger Rechtsprechung darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt ( BFH-Urteile vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, [BFH III R 52/13] Rz 25; in BFHE 249, 500, Rz 20; vom 16. Juni 2015 XI R 1/14, BFH/NV 2015, 1378, Rz 26; vom 3. September 2015 VI R 9/15, BFHE 251, 10, Rz 16). Insoweit kommt es vor allem darauf an, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang (z.b. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) zueinander stehen und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden. Hierfür ist auch erforderlich, dass aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar wird, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat (BFH-Urteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, [BFH III R 52/13] Rz 30). 13 b) Das FG hat nach diesen Grundsätzen im Ergebnis zu Recht eine einheitliche Ausbildung verneint und damit das Studium an der VWA nicht mehr als Erstausbildung i.s. des 32 Abs. 4 Satz 2 EStG angesehen. 14 aa) Ob das Studium zum Betriebswirt (VWA) als fachliche Ergänzung oder Vertiefung einer kaufmännischen Ausbildung im Gesundheitswesen angesehen werden kann, kann dahinstehen. 15 bb) Die kaufmännische Ausbildung und das Studium stellen im vorliegenden Fall nicht notwendig eine Ausbildungseinheit dar, weil sich erst nach einer Berufstätigkeit der zweite Ausbildungsabschnitt anschließen kann. Das Studium an der VWA setzt eine berufspraktische Erfahrung von in der Regel nicht unter einem Jahr voraus. Es stellt sich damit als ein die berufliche Erfahrung berücksichtigender Weiterbildungsstudiengang (Zweitausbildung) dar. Die vor dem Beginn des zweiten Ausbildungsabschnitts erforderliche Berufstätigkeit führt somit zu einem Einschnitt (Zäsur), der den notwendigen engen Zusammenhang entfallen lässt. Das Gleiche gilt, wenn das Kind eine weitere Ausbildung erst nach einer zwischenzeitlichen Berufstätigkeit beginnt, aok-business.de - PRO Online,

5 die nicht der zeitlichen Überbrückung dient, weil es mit der weiterführenden Ausbildung früher hätte beginnen können. Wird somit eine Berufstätigkeit zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten aufgenommen, die nicht nur der zeitlichen Überbrückung bis zum Beginn der nächsten Ausbildung dient, können die einzelnen Ausbildungsabschnitte regelmäßig nicht mehr integrative Teile einer einheitlichen Ausbildung sein. 16 c) Dass vorliegend von der grundsätzlich geforderten einjährigen Berufstätigkeit eine Ausnahme gemacht wurde, ändert hieran nichts. Entscheidend ist worauf das FG zu Recht abstellt, ob die beiden von der Tochter gewählten Ausbildungen objektiv eine einheitliche Ausbildung darstellen. 17 d) Darüber hinaus war im Streitfall aufgrund objektiver Beweisanzeichen nicht erkennbar, dass J nach Abschluss ihrer kaufmännischen Ausbildung zur Kauffrau im Gesundheitswesen im Januar 2014 noch eine weiterführende Ausbildung als Teil einer Erstausbildung anstrebte. Nach den Feststellungen des FG-Urteils bewarb sie sich erst im Mai 2014 während ihrer Berufstätigkeit um ein weiterführendes Studium Das Ergebnis die Annahme einer Zweitausbildung steht aufgrund eines nicht vergleichbaren Sachverhalts auch nicht in Widerspruch zum Urteil des BFH in BFHE 249, Die Kostenentscheidung beruht auf 135 Abs. 1 FGO. Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet aok-business.de - PRO Online,

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