Impressum. Herausgeberin: Stadt Zürich Amt für Städtebau. Projektleitung, Inhalt und Redaktion: Bernard Liechti

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Transkript:

Impressum Herausgeberin: Stadt Zürich Amt für Städtebau Projektleitung, Inhalt und Redaktion: Bernard Liechti Externe Beratung: Othmar Schäublin, Zürich Bezugsquelle: Stadt Zürich Amt für Städtebau Reklameanlagen Lindenhofstrasse 19 Postfach 8021 Zürich Telefon: 044 412 29 44 afs@zuerich.ch www.stadt-zuerich.ch/hochbau 1. revidierte Fassung, März 2013

Vorwort 4 1 Einleitung 5 2 Das neue 6 2.1 Megaposter an Baugerüsten 7 2.2 Megaposter an Fassaden 8 3 Rechtliche Grundlagen/Bewilligungsverfahren 9

Vorwort Sie sind nicht zu übersehen - die sogenannten Megaposter. Kein Zweifel: hier will Werbung dominieren, will Aufmerksamkeit um jeden Preis. Sie sprengt den Massstab, verbreitet grossstädtisches Ambiente, kann aber auch stören. Darum verlangt grossfl ächige Werbung auch grosse Sorgfalt. Ein erstes Konzept aus dem Jahr 2000 ermöglichte die ersten grossen Werbebilder. Das Neue macht es noch besser. Kein striktes Nein wie es auch gefordert wurde sondern ein klug durchdachtes Ja. Megaposter hängen zum Beispiel nur für eine gewisse Zeit an Baugerüsten mit einem erstaunlichen Nebeneffekt. Gebäude werden für einige Zeit verhüllt, wenn das Megaposter dann entfernt wird, sind sie präsenter, neu erlebbar. Mit der Zusammenarbeit von Aussenwerbern und der Stadt ist auch in Zürich Grosses möglich. Stadträtin Kathrin Martelli Vorsteherin Hochbaudepartement der Stadt Zürich 4

1 Einleitung Werbung und Reklame sind Ausdruck von Urbanität und Vielfalt und prägen den öffentlichen Raum. Für die Beurteilung und Bewilligung von Aussenwerbung wurden im Rahmen eines Gesamtkonzeptes Vorgaben erarbeitet, die eine angemessene Integration von Reklame und Werbung ins Stadtbild ermöglichen. Die Konzepte für Reklameanlagen, Plakate sowie Megaposter beschreiben die jeweiligen gestalterischen Aspekte, machen die Kriterien bei der Beurteilung transparent und nachvollziehbar und sollen die Gesuchstellenden bei der Planung von Aussenwerbeanlagen unterstützen. Als Megaposter gelten grossformatige Werbebilder mit einer Fläche von mehr als 12 m². Die gestalterischen Möglichkeiten grossfl ächiger Werbung und ihre Wirkung im Stadtraum wurden früh erkannt und mit Hilfe von Gestaltungsvorgaben aktiv gesteuert. Das aus dem Jahr 2000 ermöglichte es den Aussenwerbefi rmen, Anlagen in der Stadt Zürich zu realisieren und das junge Werbemedium qualitativ ansprechend zu positionieren. Die konzeptionellen Vorgaben setzten neue Massstäbe im Umgang mit überdimensionalen Werbebildern im städtischen Kontext. Megaposter mit Fremdwerbung am Baugerüst. Eigenwerbung in der Kernzone mit einer Brachzeit von 6 Monaten pro Jahr. Fremdwerbung ausserhalb der Kernzone mit einer Brachzeit von 3 Monaten pro Jahr. 5

2 Das neue Grosse Werbebilder, sogenannte Megaposter werden oft an Baugerüsten oder im Einzelfall an geeigneten Fassaden angebracht. Die Erfahrung hat gezeigt, dass der uneingeschränkte Betrieb von grossen Werbeanlagen, die in den öffentlichen Raum wirken, auf Dauer nicht befriedigend ist. Überdimensionale Werbebilder können im Stadtbild sehr dominant wirken und den Ort optisch vereinnahmen. Mit der Einführung von Brachzeiten (werbefreien Zeiten), die die Wirkung von grossen Werbebildern beschränkt, gelang es, die gesetzlich geforderte Gesamtwirkung mit der gebauten und landschaftlichen Umgebung zu erreichen. In den letzten Jahren konnten über hundert Anlagen bewilligt werden und das Werbemedium erzielte durch seine zeitlich befristete Präsenz im Stadtbild und die ständig wechselnden Sujets eine grosse Akzeptanz. Basierend auf dem Erfolg des Pilotkonzepts aus dem Jahr 2000, wurde das Gestaltungskonzept für Megaposter heutigen Bedürfnissen angepasst, um die Wirkung und Verträglichkeit grossformatiger Werbung im Stadtbild weiter zu optimieren. Das regelt den Umgang mit grossen Werbebildern umfassend und bildet die Grundlage für die Bewilligungspraxis. 6

2.1 Megaposter an Baugerüsten Mit der Verhüllung von Gebäuden während der Bauzeit verändert sich das Stadtbild situativ auf Zeit. Megaposter können für eine befristete Dauer neue Akzente setzen und die gewohnte Umgebung vorübergehend anders erscheinen lassen. Räumliche und gestalterische Voraussetzungen Grossformatige Werbefl ächen haben sich in Lage und Format den Gegebenheiten anzupassen und auch an Baugerüsten eine mit der gebauten und landschaftlichen Umgebung befriedigende oder gute Gesamtwirkung zu erreichen. Anordnung und Format Nach Möglichkeit bedeckt das Werbemittel die ganze Gerüstfl äche und ist in der Regel randabfallend auszuführen. Kann nicht die ganze Fläche belegt werden, so ist zumindest die ganze Höhe oder die ganze Breite auszunützen. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann pro Anfahrtsrichtung lediglich ein Megaposter bewilligt werden. In der Kernzone Altstadt sind grossfl ächige Werbebilder an Baugerüsten nur an bestimmten Orten bewilligbar: Bellevue, Central, Seilergraben und Mühlegasse. Megaposter an Baugerüsten setzen für eine befristete Dauer neue Akzente im Stadtbild. Nutzung Die Bauherrschaften können die Gerüstfl ächen selbst nutzen (Eigenwerbung) oder Dritten überlassen (Fremdwerbung). Dauer der Bewilligung An Baugerüsten sind Megaposter während der effektiven Bauphase bewilligbar. Bei Neubauten richtet sich die Dauer der Bewilligung nach der Standzeit des Gerüstes, die wiederum von der Dauer der Bautätigkeit abhängt. Bei Fassadensanierungen werden Megaposter bis zu vier Monate bewilligt. Bei einer nachweislich längeren Bauzeit können sie um weitere zwei Monate verlängert werden. Nach Sanierungen können Bewilligungen am gleichen Objekt in der Regel erst nach zehn Jahren wieder erteilt werden. Ausnahmen sind in begründeten Fällen möglich. Nicht bewilligbar sind Megaposter an Gerüstanlagen, die einzig zu Werbezwecken erstellt wurden. Die Behörden behalten sich vor, in einzelnen Fällen Dokumente zur Vergabe der Bauarbeiten und weitere relevante Unterlagen einzufordern und missbräuchlich erwirkte Bewilligungen zu entziehen. Baustatische Auflagen Durch Werbefl ächen entstehende Windkräfte müssen mit zusätzlichen Verankerungen abgeleitet werden. In besonderen Fällen ist mit dem Amt für Baubewilligungen, Abteilung Baukontrolle, vorgängig Rücksprache zu nehmen. Bei Fassadensanierungen wird ein Megaposter für maximal 4 Monate bewilligt. Das Werbemittel bedeckt nach Möglichkeit die ganze Gerüstfl äche. Beleuchtung Für die Beleuchtung von Megapostern an Gerüstanlagen kann keine Bewilligung erteilt werden. Besonderes Bei bewohnten Liegenschaften ist dem Gesuch für grossfl ächige Werbebilder der Nachweis über die Orientierung der Mieterschaft beizulegen. Windkräfte werden durch zusätzliche Verankerungen abgeleitet. 7

2.2 Megaposter an Fassaden Grossformatige Werbeanlagen an Gebäudefassaden haben hohe gestalterische und verkehrstechnische Anforderungen zu erfüllen. Die kantonalen und kommunalen Gesetze (PBG, VARöG) verlangen eine befriedigende oder gute Gesamtwirkung mit der gebauten und landschaftlichen Umgebung. Dank zeitlicher Beschränkung der Werbewirkung können auch an Fassaden angebrachte Megaposter die gesetzlichen Anforderungen erfüllen und sind für eine längere Zeitdauer bewilligbar. In Kernzonen sind die Brachzeiten aufgrund der Nutzungsdichte und der höheren gesetzlichen Anforderungen an die Einordnung länger als in den übrigen Gebieten. Räumliche und gestalterische Voraussetzungen Megaposter haben sich in Lage und Format den städtebaulichen und architektonischen Gegebenheiten anzupassen und haben eine der Situation angemessene Gesamtwirkung zu erreichen. In der Innenstadt bedingt die Integration von grossen Werbebildern in die Architektur individuelle Lösungen. Fassadenöffnungen sind freizuhalten, und auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes ist besondere Rücksicht zu nehmen. Industriegebiete mit grobkörnigem Bebauungsmuster und grossen Gebäudevolumen begünstigen die Integration von grossen Werbebildern. Das vorherrschende Reklameverhalten ist bezüglich Dichte, Grösse, Lage und Lichtsituation zu berücksichtigen. Brachzeiten und Nutzung In den Kernzonen kann nur Eigenwerbung mit einer Brachzeit von mindestens 6 Monaten pro Jahr bewilligt werden. Die Zeiträume der Belegung bzw. der werbefreien Perioden sind frei wählbar. Ausserhalb der Kernzonen ist sowohl Eigen- wie auch Fremdwerbung bei einer Brachzeit von 3 Monaten pro Jahr möglich. Die Belegungs- und Brachzeiten sind ebenfalls frei wählbar. Anlagen in Kernzonen sollen besonders gut in die Architektur integriert sein. In Kernzonen gilt eine Brachzeit von jährlich mindestens 6 Monaten. Dauer der Bewilligung Die Bewilligungsdauer für Anlagen an Fassaden ist auf maximal zwei Jahre beschränkt. Die grosse Wirkung auf das Umfeld über längere Zeit bedingt eine periodische Überprüfung der Standorte in Bezug auf die gebaute und landschaftliche Umgebung. Falls keine relevante Veränderung der Situation vorliegt und das Umfeld nicht gestört wird, können die Bewilligungen für weitere zwei Jahre verlängert werden. Ausführung Die Konstruktionen für die Befestigung sind verdeckt auszuführen. Es sind qualitativ und gestalterisch hochwertige Lösungen zu wählen. Ausserhalb der Kernzonen gilt eine Brachzeit von 3 Monaten pro Jahr. Beleuchtung Die Beleuchtung von grossfl ächigen Werbebildern an Fassaden ist nur in Ausnahmefällen bewilligbar. Kurzfristige, einmalige Aktionen Wo ein grosses öffentliches Interesse nachgewiesen werden kann, sind in speziellen und begründeten Fällen grosse Werbebilder für maximal 10 Tage einmalig bewilligbar. 8

3 Rechtliche Grundlagen/Bewilligungsverfahren Bewilligungspflicht Die Bewilligungspfl icht von Aussenwerbung ist im Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich ( 309 PBG) und in den Vorschriften über das Anbringen von Reklameanlagen im öffentlichen Grund (Art. 2 VARöG) geregelt. Die Kernzonen sind in der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (Art. 43 BZO) defi niert. Gestaltung Die kantonalen und kommunalen Gesetze verlangen eine befriedigende ( 238 Abs. 1 PBG) oder gute ( 238 Abs. 2 PBG, Art. 7 VARöG) Gesamtwirkung mit der gebauten und landschaftlichen Umgebung. Konzept Bei Gebäudekomplexen, die mehr als eine Möglichkeit für grosse Werbebilder zulassen, ist ein umfassendes Aussenwerbekonzept vorzulegen. Verkehrsrechtliche Aspekte Strassenreklamen, die die Verkehrssicherheit durch Ablenkung der Strassenbenützer beeinträchtigen könnten, sind untersagt (Art. 6 Bundesgesetz über den Strassenverkehr [SVG]). Die Megaposterstandorte werden der Verkehrssituation entsprechend mit Aufl a- gen versehen. Aus Gründen der Verkehrssicherheit darf pro Anfahrtsrichtung lediglich ein Megaposter sichtbar sein. Sujets Die Sujets sind mit einfach zu erfassendem Inhalt zu gestalten und jeweils 14 Tage vor Aushang der Dienstabteilung Verkehr sowie dem Amt für Städtebau Reklameanlagen zur Prüfung vorzulegen. Die Sujets werden im Rahmen der verkehrsrechtlichen Prüfung in Bezug auf ihr Ablenkungspotential beurteilt. Es dürfen keine Sujets aufgehängt werden, die Personen aufgrund von Herkunft, Rasse, Geschlecht usw. diskriminieren. Material Im Einvernehmen mit der Feuerpolizei sind die Bedingungen der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) für das Anbringen von brennbaren Geweben (Megaposter/ Grossplakate) einzuhalten. Bewilligungsverfahren Die Gesuche werden im Rahmen dieser gesetzlichen Vorgaben durch das Amt für Städtebau, Reklameanlagen, auf ihre Einordnung in die gebaute und landschaftliche Umgebung sowie durch die Dienstabteilung Verkehr auf Aspekte der Verkehrssicherheit geprüft. Gebühren Für Werbeanlagen auf privatem Grund werden Bewilligungsgebühren erhoben. Bei Anlagen, die öffentlichen Grund oder die öffentliche Luftsäule beanspruchen, werden neben den Bewilligungsgebühren zusätzlich Gebühren für die Benützung des öffentlichen Grundes fällig. Reklamegesuchsformulare, gesetzliche Grundlagen Gesuchsformulare und gesetzliche Grundlagen sowie die Gebührenordnung können im Internet unter www.stadt-zuerich.ch/hochbau > Bewilligung & Beratung > Reklame & Aussenwerbung heruntergeladen oder telefonisch unter der Nummer 044 412 29 44 angefordert werden. 9