Kriterien und Verfahren zur Festlegung der Einzugsgebiete von Berufsfachschulen

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1 Kriterien und Verfahren zur Festlegung der Einzugsgebiete von Berufsfachschulen vom 7. Juli 2014 Bildungsdirektion Kanton Zürich Mittelschul- und Berufsbildungsamt

2 INHALTSVERZEICHNISINHALTSVERZEICHNIS... 2 I Einleitung Beschluss des Bildungsrats vom 27. Mai Rechtsgrundlage Richtlinien zur Berufszuteilung... 3 II Kriterien und Verfahren Verfahren Kriterien für die Zuordnung von Standortgemeinden und Lehrbetrieben zum Einzugsgebiet von Schulen Erreichbarkeit (Distanz Lehrbetrieb Schule) Besondere Verhältnisse Räumliche Kapazitäten und ausgewogene Auslastung der Berufsfachschulen Festlegung des Einzugsgebiets durch das MBA /7

3 I EINLEITUNG 1 Beschluss des Bildungsrats vom 27. Mai 2013 Am 27. Mai 2013 hat der Bildungsrat die Richtlinien zur Berufszuteilung an Berufsfachschulen verabschiedet. Im Rahmen seines Beschlusses vom 27. Mai 2013 hat der Bildungsrat das MBA zusätzlich beauftragt, bis im Herbst 2014 ein Konzept zum Entscheid vorzulegen, welches die Kriterien und das Verfahren zur Bestimmung der Einzugsgebiete umfasst. 2 Rechtsgrundlage Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG) legt bezüglich der Definition von Einzugsgebieten das Folgende fest: 3. Der Bildungsrat a. legt fest, für welche Berufe die Berufsfachschulen die schulische Bildung vermitteln, und bestimmt das Einzugsgebiet dieser Schulen unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Lehrbetriebe, 18 1 Die Lernenden besuchen in der Regel die Berufsfachschule, in deren Einzugsgebiet der Lehrort liegt. 2 Bei Lehrbetriebsverbünden richtet sich der Schulort nach dem Sitz der Leitorganisation. 3 Richtlinien zur Berufszuteilung Die Kriterien und Verfahren für die Definition der Einzugsgebiete haben die Vorgaben der Richtlinien zur Berufszuteilung an Berufsfachschulen vom 27. Mai 2013 zu berücksichtigen, die in Abschnitt III.4.3 das Folgende festlegen: Kriterien für die Zuweisung eines Betriebes zu einer bestimmten Berufsfachschule, wenn im Kanton mehrere Schulorte festgelegt wurden, sind u.a. die verkehrstechnische Distanz des Betriebs zur Schule und die räumliche Kapazität der Berufsfachschulen. Anpassungen der Einzugsgebiete auf Antrag eines Betriebes können insbesondere auf Grund folgender Kriterien vorgenommen werden: Schulweg: wenn sich dies aufgrund des Lehrorts aufdrängt; vereinfachte bzw. stabile Lernortkooperation: wenn z.b. das begründete Bedürfnis besteht, Lernende eines Grossbetriebs mit mehreren Standorten eine einzige Schule besuchen zu lassen; unüberbrückbare Differenzen zwischen Lehrbetrieb und Schule. 3/7

4 Das MBA bereitet das Verfahren vor und sorgt für den Einbezug der Betroffenen. Es entscheidet nach Anhören der betroffenen Schulen über die Anpassung der Einzugsgebiete. Die Definition der Einzugsgebiete ordnet sich in das folgende System von Entscheidtypen der Berufszuteilung ein: Mögliche Auslöser: Schaffung neuer / Aufhebung bestehender Berufe durch das SBFI Empfehlung SBBK (Zuordnung Beruf an Kanton) Demografische Veränderungen Wirtschaftliche Veränderungen (Strukturen / Branchen) Politischer Auftrag (KR / RR / BR ) Antrag einer Schule / OdA / Branche Eine Veränderung in der Berufsschulorganisation ist zu entscheiden Entscheidtyp Errichtung / Schliessung einer Schule Zuständigkeit Kantonsrat Eröffnung / Schliessung von Klassen; Ausgleich der Belegung durch Umteilung von Lernenden (exkl. ausserkantonale Standorte) Zuständigkeit Schulen Zuteilung eines neuen Berufs Definition Einzugsgebiet Zuständigkeit Bildungsrat Zuständigkeit Bildungsrat Umsetzung MBA Verschiebung bestehender Berufe Eröffnung / Schliessung eines Niveaus (EBA/EFZ..) Zuständigkeit Bildungsrat (A-Geschäfte) 4/7

5 II KRITERIEN UND VERFAHREN 1 Verfahren Für die Festlegung von Einzugsgebieten von Berufsfachschulen wird das folgende Verfahren definiert: Eine Veränderung / Neufestlegung von Einzugsgebieten ist zu entscheiden Das MBA wird von sich aus aktiv Antrag Schule (mit Antragsformular des MBA) Antrag Lehrbetrieb (mit Antragsformular des MBA) Antrag OdA (mit Antragsformular des MBA) Das MBA beurteilt den Antrag anhand der Kriterienliste gemäss II/2 Evtl. Rücksprache / Zusatzabklärung Das MBA bereitet einen Entscheidentwurf mit Begründung auf Absprache mit betroffenen Schulen / Lehrbetrieben / Organisation der Arbeits - welt (OdA) Kommunikation des Entscheids an die Antragsteller Jährlich aktualisieren des Verzeichnisses der Schulorte und Schulkreise 5/7

6 2 Kriterien für die Zuordnung von Standortgemeinden und Lehrbetrieben zum Einzugsgebiet von Schulen Bei der Zuordnung von Standortgemeinden und Lehrbetrieben zum Einzugsgebiet einer Berufsfachschule entscheidet das MBA aufgrund der folgenden Kriterien: Erreichbarkeit des Schulstandorts Besondere Verhältnisse, die eine Ausnahme rechtfertigen Räumliche Kapazität der Berufsfachschule bzw. ausgewogene Auslastung der Berufsfachschulen Festlegung des Einzugsgebiets 2.1 Erreichbarkeit (Distanz Lehrbetrieb Schule) Grundsätzlich wird die Standortgemeinde eines Lehrbetriebs demjenigen Schulstandort zugewiesen, der am nächsten liegt. Wird ein Beruf an mehreren Standorten angeboten, erfolgt die Zuweisung in der Regel zum Standort mit der besten Erreichbarkeit, d.h. der kürzesten Reisezeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln. Neben der Distanz zwischen Berufsfachschule und Lehrbetrieben kann auch die Distanz zwischen Lehrbetrieb und den Zentren, die überbetriebliche Kurse anbieten, berücksichtigt werden. 6/7

7 2.2 Besondere Verhältnisse Liegen besondere Verhältnisse vor, können Ausnahmen bewilligt werden. Bsp. wenn: der Lehrbetrieb mit anderen Lehrbetrieben eng zusammenarbeitet, die einem anderen Einzugsgebiet einer Berufsfachschule zugeordnet sind; die Zusammenarbeit zwischen Lehrbetrieb und Berufsfachschule ernsthaft und unüberbrückbar gestört ist; ein Lehrbetrieb umzieht und durch die Neuzuordnung des Schulstandorts die ausgewogene Auslastung der betroffenen Berufsfachschulen erheblich gestört würde. 2.3 Räumliche Kapazitäten und ausgewogene Auslastung der Berufsfachschulen Die Kriterien Erreichbarkeit (Distanz Lehrbetrieb - Schule) und besondere Verhältnisse sind gegenüber der räumlichen Kapazität und der Auslastung der Berufsfachschulen abzuwägen. Bestehen räumliche Engpässe, die nur mit baulichen Massnahmen behoben werden könnten, oder müssten dauerhaft zusätzliche Klassen geführt werden, kann vom Grundsatz der besten Erreichbarkeit und der Berücksichtigung besonderer Verhältnisse abgewichen werden. Um einen qualitativ hochstehenden und fachlich kompetenten Unterricht zu gewährleisten ist ein Mindestpensum für den berufskundlichen Unterricht und damit eine ausgewogene Auslastung notwendig. Die Grösse einer Fachschaft und die Anzahl Klassen pro Lehrjahr sind bei der Änderung des Einzugsgebietes entsprechend zu berücksichtigen. 3 Festlegung des Einzugsgebiets durch das MBA Das MBA legt das Einzugsgebiet von Berufsfachschulen unter Berücksichtigung der vorliegenden Kriterien und Verfahren nach Anhören der betroffenen Berufsfachschule(n), der betroffenen Lehrbetriebe und/oder der betroffenen Organisation der Arbeitswelt fest. Kann keine einvernehmliche Regelung getroffen werden, führt das MBA vor dem Entscheid einen Runden Tisch mit den Betroffenen durch. Die Festlegungen werden jährlich ins Verzeichnis der Schulorte und Schulkreise für Lernende mit Lehrort im Kanton Zürich aufgenommen und publiziert. Festlegungen zu den besonderen Verhältnissen gemäss Ziffer 2.2 können befristet werden. 7/7

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