Muslimische Studierenden Gruppe an der TU Kaiserslautern MSG-KL Satzung Stand vom 08.03.2016 Seite 1 von 6
1 Vorwort Die MSG wurde im Jahr 1991 von Studierenden unterschiedlicher Herkunftsländer gegründet. Sie verpflichtet sich, mit dieser Satzung, stets auf Grundlage des geltenden Rechts und zum Wohl der Studierendenschaft zu handeln. 2 Name, Sitz 1. Die Gruppe trägt den Namen Muslimische Studierenden Gruppe (MSG) 2. Der Sitz der Gruppe ist an der Technischen Universität Kaiserslautern (TU KL), im Gebäude 03/ Raum U004-U005. 3 Ziel und Zweck 1. Die MSG besteht aus Studierenden unterschiedlicher Herkunftsländer und setzt sich für das Wohlbefinden heimlicher und internationaler Studierende ein. 2. Der Zweck wird insbesondere erfüllt: a) durch den gesellschaftlichen Dialog zu fördern. b) über den Islam aufzuklären. c) den Studierenden die Möglichkeit anzubieten, ein soziales Umfeld aufzustellen. d) durch Organisation von kulturellen Veranstaltungen. 4 Mitgliedschaft 1. Mitglied der MSG kann werden, wer sich zu den Grundsätzen und Zielen der Gruppe bekennt, diese Satzung anerkennt und seinen Beitritt schriftlich erklärt. 2. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag nicht innerhalb zwei Wochen ab, so gilt dies als Annahme des Antrags. Die Ablehnung muss schriftlich und mit triftiger Begründung erfolgen. 3. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann der/die Antragssteller/In einen schriftlichen Anspruch innerhalb vier Wochen erheben. 4. Über einen Anspruch entscheidet ein Komitee, bestehend aus dem Vorstand und fünf Mitglieder, die mindestens seit einem Jahr der MSG angehören und in den letzten drei Monaten aktiv in der Gruppe mitwirkten. 5. Die Mitgliedschaft endet durch a) Austritt, der vom Mitglied jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand verkündet wird. b) Missachtung dieser Satzung bzw. Ausüben von Handlungen, die im Gegensatz dazu stehen. c) Verstöße gegen das allgemeine Recht. d) Durch Todesfall. 6. Ferner gibt es für nicht-studierende die Möglichkeit einer freien Mitarbeit unter der Hilfsgruppe. Stand vom 08.03.2016 Seite 2 von 6
7. Von den Mitgliedern und freien Mitarbeitern dürfen keine Mitgliedsbeiträge erhoben werden. 5 Organe des Vereins Organe der Gruppe sind 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand 3. die Verwaltung 4. die Hilfsgruppe 5. das Beratungsgremium 6 Die Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung der MSG ist das oberste Organ. Sie wird öffentlich abgehalten und findet mindestens einmal pro Jahr statt. 2. Zur Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied mindestens eine Woche zuvor schriftlich einzuladen. 3. Jedes Verwaltungsmitglied hat das Recht eine Vollversammlung aufzurufen, die durch die Mehrheit (>50%) der Verwaltung befürwortet sein muss. 4. Alle beschlossenen Entscheidungen der Mitgliederversammlung sind schriftlich festzuhalten. 5. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende, nicht übertragbare Aufgaben: a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes. b) Entlastung des Vorstandes. c) Wahl des Vorstandes. d) Abwahl des Vorstandes. e) Beschluss / Änderung der Satzung mit 2/3 Mehrheit von allen erfassten Mitgliedern. 7 Der Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus a) Vorsitzender, mit folgenden Aufgaben i. Ernennung eines Ersatzes im Falle eines Austritts oder Ausschließung eines Vorstandsmitglieds. ii. Bei Unstimmigkeiten nach 12 ein Vetorecht einlegen. iii. Professionelle Zusammenarbeit und Verhalten aufrechthalten. b) Stellvertreter, mit folgenden Aufgaben i. Unterstützung des Vorsitzenden bei allen Aufgaben. Stand vom 08.03.2016 Seite 3 von 6
ii. Befugnisse des Vorsitzenden bei seiner Abwesenheit ausüben. iii. Teilnahme an allen Ausschüssen innerhalb der Gruppe. c) Kassenwart, mit folgenden Aufgaben i. Verantwortung für alle Ein- und Auszahlungen sowie deren Dokumentation. ii. Erstellung eines finanziellen Berichts für jedes Semester, das bei der nächsten Verwaltungsversammlung vorgelegt werden muss. iii. Überprüfung und Genehmigung von allen finanziellen Anträgen. iv. Protokolle der Vorstandssitzungen spätestens eine Woche nach jeder Versammlung an die Verwaltung überreichen. v. Aufrufe zur regulären oder irregulären Vollversammlung rechtzeitig bekannt geben. 2. Der Vorstand wird im Sommersemester, für die Dauer von zwei Semestern gewählt. Die Neuwahl erfolgt in der Sitzung der Mitgliederversammlung. Bis zur Neuwahl eines Vorstandes ist der alte Vorstand weiter im Amt. 3. Nominiert für die Vorstandswahl werden nur Mitglieder, die folgende Voraussetzungen erfüllen: a) Immatrikulierte Studierende an der TU- oder Hochschule Kaiserslautern. b) Voraussichtliche Studiendauer von mindestens zwei Semester, ab Wahltermin. c) Mindestens drei Monate vor Wahltermin aktiv bei der Verwaltung mitwirken. d) Verhandlungssichere Deutschkenntnisse. 4. Der Vorstand leitet die Gruppe nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. 5. Der Vorstand nimmt den Status eines Ansprechpartners für öffentliche und nichtöffentliche Organe ein. Der Ansprechpartner nimmt Anfragen und Anregungen auf und leitet Informationen an alle Verwaltungsmitglieder weiter. 6. Alte Vorstandsmitglieder werden verpflichtet alle an sich dokumentierte Materialien an die neuen Vorstandsmitglieder zu überreichen. 8 Die Verwaltung 1. Die Verwaltung besteht aus Mitgliedern, die folgende Voraussetzungen erfüllen: a) Immatrikulierte Studierende an der TU- oder Hochschule Kaiserslautern, die in der Hilfsgruppe eingetragen sind. b) Mindestens drei Monate vor Wahltermin aktiv bei der Hilfsgruppe mitwirken. 2. Terminvorschläge zu einer Verwaltungsversammlung sollte spätestens zwei Wochen vor dem tatsächlichen Termin bekannt gegeben werden. Der entscheidende Versammlungstermin wird eine Woche vorher mitgeteilt. 9 Die Hilfsgruppe 1. Die Hilfsgruppe ist offen für alle Studierende der TU und Hochschule Kaiserslautern sowie freiwillige Mitarbeiter, die einen genehmigten Mitgliedsantrag besitzen. Stand vom 08.03.2016 Seite 4 von 6
10 Beratungsgremium 1. Mitglieder des Beratungsgremiums werden aus einem Kreis von ehemaligen aktiven Vorstands- beziehungsweise Verwaltungs- Mitglieder ausgewählt. Das Beratungsgremium besteht aus maximal 3 Mitgliedern. 2. Die Aufgabe des Gremiums ist, den Vorstand zu beraten. Bei eskalierten Unstimmigkeiten, durch das in 13 vorgesehenes Verfahren, einzuschreiten. Beim Ablauf der Amtszeit ist ein Bericht zu fertigen mit Beobachtungen und Vorschlägen, dass für Werterhöhungen der MSG dient. 3. Die Empfehlung des Beratungsgremiums kann nicht die Entscheidung der Vollversammlung oder Verwaltung ersetzen. 4. Wahl dieser Mitglieder wird durch eine Online Umfrage, einmal alle 2 Jahre, zum selben Zeitpunkt der Vorstandswahlen, durchgeführt. 5. Jedes registriertes oder ehemals registriertes Verwaltungsmitglied, mit einem existierenden Eintrag in der aktuellen Datenbank und einem Wohnsitz in Deutschland, hat das Recht zu wählen. 6. Der Vorstand ist verpflichtet per Email die Mitglieder der MSG, über den hervorgebrachten Beratungsgremium, unverzüglich zu informieren. 7. Tritt ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit zurück, so wird es durch ein neues Mitglied ersetzt. 11 Räumlichkeit 1. Die MSG verfügt über zwei Räume U004 U005 im Gebäude 3 an der Universität Kaiserslautern. 2. Die beiden Räume werden als Andachtsräume sowie als Büro für die MSG verwendet. 3. Erteilung des Schlüssels für Andachtsräume erfolgt beim Vorlegen eines unterschriebenen Schlüsselantrags. 4. Essen und Trinken sind in den Räumen untersagt. 12 Wahlen und Abstimmungen 1. Wahlen werden Anfang jedes Sommersemesters spätestens 2 Wochen nach Vorlesungsbeginn durchgeführt. Der Termin muss mindestens 2 Wochen im Voraus durch den Vorsitzenden veröffentlicht werden, zusammen mit der Liste der Kandidaten für die verschiedenen Positionen. 2. Wahlen darf nur wer als ein eingetragenes Mitglied gilt. 3. Im Falle der Stimmengleichheit bei einer Position wird ein zweiter Wahldurchgang für die entsprechende Position durchgeführt. 4. Resultaten werden am Schluss der Mitgliederversammlung bekannt gegeben. 13 Unstimmigkeit 1. Im Falle einer Unstimmigkeit wird die Meinung des Vorsitzenden befürwortet. Stand vom 08.03.2016 Seite 5 von 6
2. In Unstimmigkeiten, die zu eskalierten Streitigkeiten führen, wird ein Komitee geformt, bestehend aus dem Beratungsgremium und dem Vorstandsstellvertreter. 3. Die Entscheidung des Komitees ist zwingend. Das Komitee bewährt sich das Recht jegliche Maßnahmen zu treffen. Die strengste Maßnahme ist Mitglieder für ein Semester auszuschließen. 14 Salvatorische Klausel 1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Beschluss der Satzung unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt. 15 Inkrafttreten 1. Diese Satzung tritt März 2016 mit sofortiger Wirkung in Kraft. Stand vom 08.03.2016 Seite 6 von 6