Entleerung von mobilen Toilettenanlagen auf ARA

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Transkript:

Amt für Natur und Umwelt Uffizi per la natira e l ambient Ufficio per la natura e l ambiente 45. Tagung des Klärwerkpersonals des Kantons Graubünden 2013 in Scuol Entleerung von mobilen Toilettenanlagen auf ARA Thomas Maron, dipl. Umwelting. FH Kontrolle ARA, private Abwasseranlagen Amt für Natur und Umwelt Graubünden (ANU) Gürtelstrasse 89, 7001 Chur Tel.: +41 (0)81 257 29 62 E-Mail: thomas.maron@anu.gr.ch Web: www.anu.gr.ch

Inhalt Sanitärzusätze, chemische Inhaltstoffe und deren Auswirkungen Zusammensetzung der Fracht / Menge Annahme auf der ARA Preis / Kosten? Informationen / Broschüren

Sanitärzusätze (Blaumittel) Hemmung der Geruchsbildung Basis: Biozide Wirkstoffe Hemmung anaerobe Bakterien (Fäulnis) Hemmung aerobe Bakterien Weniger Geruch Schwefelwasserstoff Ammoniak Keine 100% Desinfizierung des WC Systems Zersetzung der Fracht, auch Papier Überdeckung Farbe und Geruch Aldehyde (Formaldehyd, Glyoxal.) Kationische Tenside Alkohole => n-propanol Natriumoxalat,Natriumhydroximethansulfonat Verdünnung auf ARA beachten Mindestens Verhältnis 1:20 1 m 3 mobiler WC : 20 m 3 ARA Zulauf Basis: Enzyme (nicht biozide Wirkstoffe) Aerober Abbau wird beschleunigt (geruchsfrei) Anaerober Abbau wird verlangsamt (Faulung/Geruch) Verschiedene Enzyme zum aufspalten organischer Verbindungen wie Fette, Eiweisse, Zellulose Braucht Sauerstoff (O 2 ) mechanisch chemisch = Oxidationsmittel chemische Oxidationsmittel = Peroxidverbindungen z.b.: Calciumperoxid Natriumperoxid Wasserstoffperoxid Keine Gefahr für ARA Frostschutzmittel = Glykol CSB!!

Zusammensetzung der Fracht aus mobilen Toilettenanlagen und vom Schlamm aus Kleinkläranlagen Parameter Chemietoiletteninhalte Fäkalschlamm BSB5 (mg/l) 2 000-44 000 1 000-20 000 CSB (mg/l) 4 000-90 000 2 000-60 000 Nges (mg/l) 2 000-7 000 200-1 200 Pges (mg/l) 200-3 200 50-400 Absetzbare Stoffe (ml/l) 450-1 000 100-1 000 Trockensubstanzgehalt (%) 1-20 0.5-5 ph-wert 7.5-11.0 6.0-9.0 Quelle: ATV Regelwerk ATV-M270 / -A123

Fracht aus mobilen Toiletteninhalt in Einwohnerwerte Parameter Inhalt Beispiel* Kg pro m 3 EW pro m 3 BSB 5 (mg/l) 2000-44000 15000 15 250 CSB (mg/l) 2000-90000 30000 30 250 Nges (mg/l) 2000-7000 6000 6 550 600 Pges (mg/l) 200-3200 2000 2 800 (=2.5g/EW) * in 85% aller untersuchten Proben wurde dieser Wert nicht überschritten Verhältnis CSB:BSB5 BSB:Nges 1.5-2.5 ist somit o.k., gute Abbaubarkeit 1.5-3.5 für Denitrifikation nicht optimal, ist aber bei genügender Verdünnung vernachlässigbar Quelle: ATV Regelwerk ATV-M270

Annahme der Fracht aus mobilen Toilettenanlagen auf der ARA 1. Gemäss Art. 9 Abs. 3 der Gewässerschutzverordnung (GSchV) müssen Abwässer aus mobilen Sanitäranlagen gesammelt und über dafür vorgesehene Einrichtungen der Kanalisation zugeführt werden. 2. Grundsätzlich ist der ARA-Betreiber für die Annahme und Verarbeitung von Abwässern aus chemischen Toiletten selber verantwortlich. Er kann die Entgegennahme aus triftigen Gründen, beispielsweise aufgrund mangelnder Kapazität oder ungenügender Vorbehandlung, verweigern. 3. Einleitung niemals direkt ins Kanalisationsnetz, immer auf der ARA. Einleitung nur unter Aufsicht des Kläranlagenpersonals. 4. Kapazitätsreserven müssen gewährleistet sein. 5. Mindestausbaugrösse der ARA : 10 000 EW. Kleine ARA sind für die Entgegennahme nicht geeignet (Verdünnung 1:20) 6. Zugabe unter Berücksichtigung der momentanen Abwasserzulaufmenge (Witterung). 7. Abklärung, welche Sanitärzusätze verwendet wurden, Sicherheitsdatenblatt verlangen. Unterschiedliche Zusätze bei grossen Festivals oder einzelne Baustellentoilette.

Gebühren für die Annahme der Fracht aus mobilen Toiletten Gewässerschutzgesetz (GSchG): Art. 60a Finanzierung: 1 Die Kantone sorgen dafür, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Bei der Ausgestaltung der Abgaben werden insbesondere berücksichtigt: die Art und die Menge des erzeugten Abwassers; die zur Substanzerhaltung der Anlagen erforderlichen Abschreibungen; die Zinsen; der geplante Investitionsbedarf für Unterhalt, Sanierung und Ersatz, für Anpassungen an gesetzliche Anforderungen sowie für betriebliche Optimierungen. 2 Würden kostendeckende und verursachergerechte Abgaben die umweltverträgliche Entsorgung des Abwassers gefährden, so kann diese, soweit erforderlich, anders finanziert werden. 3 Die Inhaber der Abwasseranlagen müssen die erforderlichen Rückstellungen bilden. 4 Die Grundlagen für die Berechnung der Abgaben sind öffentlich zugänglich. Kantonales Gewässerschutzgesetz (KGSchG): Art. 21 Beiträge und Gebühren: 1 Die Gemeinden erheben für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz öffentlicher Abwasseranlagen kostendeckende und verursachergerechte Beiträge und Gebühren. 2 Soweit besondere Umstände vorliegen, tragen die Gemeinden die Restkosten aus allgemeinen Mitteln. 3 Die Inhaberinnen und Inhaber von Abwasseranlagen bilden für Unterhalt, Sanierung und Ersatz angemessene Rückstellungen. D.h. Gemäss Gewässerschutzgesetz ist die Gemeinde verpflichtet eine Gebühr zu erheben. Die Gebühr muss kostendeckend sein.

Informationen zum Thema Detaillierte Angaben zum Thema können dem ATV-Regelwerk ATV-M270 entnommen werden. Dieses Regelwerk ist gebührenpflichtig und urheberrechtlich geschützt, deshalb darf es hier nicht veröffentlicht werden. Das Regelwerk kann unter folgendem Link bestellt werden: http://www.dwa.de/dwa/shop/shop.nsf/produktanzeige?openform&produktid=p- DWAA-7AHDJE Eine Zusammenfassung des Regelwerkes wurde durch das «Bayrische Landesamt für Wasserwirtschaft» erstellt und kann unter folgendem Link heruntergeladen werden: http://www.lfu.bayern.de/wasser/merkblattsammlung/teil4_oberirdische_gewaesse r/doc/nr_454.pdf Oder via E-Mail ans ANU, Thomas Maron