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Fischereipachtvertrag Zwischen - als Verpächter - und - als Pächter - wird nach 13 des Thüringer Fischereigesetzes (ThürFischG) folgender Pachtvertrag geschlossen 1 Pachtgegenstand (1) Pachtgegenstand ist das Recht zur ordnungsgemäßen Ausübung der Fischerei in vollem Umfang nach Maßgabe der hierfür geltenden fischereirechtlichen Vorschriften sowie nach den Bestimmungen dieses Vertrages in:... (namentliche Bezeichnung der Gewässer mit genauen Angaben der Grenzen, Flurstücke s. Anlage) Ein Lageplan mit exakter Kennzeichnung ist dem Vertrag beizufügen. Ort:... Kreis:... (2) Das Pachtgewässer ist ca. durchschnittlich und etwa... m lang,... m breit... ha groß.

2 (3) Die Unterverpachtung oder die Annahme von Mitpächtern bedürfen der Einwilligung des Verpächters. 2 Pachtdauer (1) Nach 13 Thüringer Fischereigesetz beträgt die Mindestpachtzeit 12 Jahre. (2) Der Vertrag wird für die Dauer von... Jahren geschlossen. Die Pachtzeit beginnt am... und endet am... (3) Der Pächter hat nach Ablauf der Pachtzeit Vorpachtsrecht. Die Pachtverlängerung beträgt wie die Pachtzeit gemäß Absatz 1 ebenfalls mindestens 12 Jahre. 3 Pachtpreis (1) Der jährliche Pachtpreis beträgt., in Worten Der Pachtpreis ist für jedes Kalenderjahr im voraus, spätestens am. an den Verpächter oder auf das von ihm angegebene Konto zu zahlen. Erstmalig ist der Pachtpreis 14 Tage nach Empfang des genehmigten Vertrages fällig. Wird der Fischereipachtvertrag im Laufe eines Jahres abgeschlossen, ist der vereinbarte jährliche Pachtpreis anteilmäßig zu zahlen. Die Mehrwertsteuer ist die zum jährlichen Fälligkeitsdatum jeweils die gesetzliche. Der Pachtpreis kann nach Ablauf von 6 Jahren überprüft werden. (2) Steuern, Abgaben und sonstige auf das Recht treffende öffentliche Beiträge trägt der Pächter. (3) Der Verpächter kann vom Pächter eine Sicherheitsleistung in Höhe einer Jahrespacht verlangen. Die Sicherheit muss verzinslich angelegt werden. Der Verpächter kann sie zur Deckung aller seiner Forderungen aus dem Vertragsverhältnis jederzeit in Anspruch nehmen, wenn der

3 Pächter im Verzug ist. Die Zinsen aus der Sicherheitsleistung stehen dem Pächter zu. Es wird eine Sicherheitsleistung in Höhe von..., in Worten... vereinbart. 4 Örtliche Übergabe Eine örtliche Übergabe findet nur auf Antrag des Pächters statt. Wenn er diesen Antrag nicht bis spätestens 14 Tage nach Abschluss des Pachtvertrages bei dem Verpächter schriftlich stellt, verzichtet er damit auf die Übergabe und erkennt, wie bei erfolgter Einweisung an, mit Lage, Begrenzung und Beschaffenheit des Pachtgewässers vertraut zu sein. Die Übergabe gilt dann mit Beginn der Pachtzeit als erfolgt. 5 Gewährleistung, Ertragsminderung (1) Der Verpächter leistet keine Gewähr für den Ertrag der verpachteten Fischerei sowie für etwaige Sachmängel des Pachtgegenstandes. (2) Der Verpächter übernimmt keine Gewähr dafür, dass das verpachtete Gewässer den im Kataster angegebenen Flächen entspricht und andere Fischereirechte daran nicht bestehen. (3) Sollten Flurstücke oder Fischereirechte aufgrund zukünftiger behördlicher oder gerichtlicher Entscheidungen an frühere Eigentümer zurückübertragen werden, so endet dieser Fischereipachtvertrag vorzeitig nach Ablauf von 2 Monaten, vom Erhalt der amtlichen Mitteilung an. Aus diesem Fall der vorzeitigen Beendigung des Vertrages ergeben sich für beide Vertragspartner wechselseitig keine Ansprüche. 6 Besitzstörung (1) Der Pächter ist verpflichtet, jeder ihm bekannt gewordenen Besitzstörung und jedem Eingriff in die ihm verpachtete Fischerei durch Dritte selbst nachzugehen. Ordnungswidrigkeiten gem. Thüringer Fischereigesetz und Thüringer Fischereiverordnung sind der unteren Fischereibehörde und Straftaten der zuständigen Staatsanwaltschaft bzw. Polizeiinspektion anzuzeigen. (2) Der Pächter ist berechtigt und verpflichtet, Schäden mit vorübergehenden, nicht über die Pachtzeit hinausgehenden Folgen gegenüber Dritten selbst geltend zu machen.

4 (3) Der Verpächter behält sich die Geltendmachung von Ersatzansprüchen bei Dauerschäden und vorübergehenden Schäden, deren Folgen über die Pachtzeit hinausgehen, vor. Die Verjährung der Ersatzansprüche beträgt 6 Monate. Sie beginnt für den Verpächter mit dem Zeitpunkt, in dem er das Fischereirecht zurückerhält. 7 Fischereierlaubnisschein (1) Der Pächter ist - nicht*) - berechtigt, Erlaubnisverträge abzuschließen. Der Vertragsabschluss ist von der Vorlage des Fischereischeines abhängig zu machen. (2) Der Pächter darf pro Jahr und nur jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres innerhalb der Pachtzeit Stück Jahreserlaubnisscheine Stück Monatserlaubnisscheine Stück - Erlaubnisscheine Tageserlaubnisscheine ausstellen. *) Nichtzutreffendes ist zu streichen alternativ: (2) Die Anzahl und Art der Erlaubnisscheine wird entsprechend der Ertragsfähigkeit des Pachtgewässers in den jeweils gültigen Hegeplänen festgelegt. (3) Der Verpächter ist jederzeit befugt, durch schriftliche Mitteilung an den Pächter die Höchstzahl der Erlaubnisscheine und die Höchstgrenze des Entgeltes nach unten oder nach oben abzuändern. 8 Uferbetretungsrecht Das Uferbetretungsrecht regelt sich nach 16 ThürFischG. An Ort und Stelle hat eine Kenntlichmachung des Pachtgewässers zu erfolgen. Für die Kenntlichmachung durch Schilder und deren Unterhaltung ist der Pächter verantwortlich. 9

5 Handlungen des Verpächters Der Verpächter ist berechtigt, nach vorheriger Unterrichtung des Pächters Handlungen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben und zu wissenschaftlichen Zwecken vorzunehmen, Untersuchungen am und im Gewässer durchzuführen und dabei geringe Mengen an Flora und Fauna entnehmen zu lassen. Ein Anspruch auf Entschädigung entsteht hierfür nicht. 10 Buchführung (1) Der Pächter hat über die ausgegebenen Fischereierlaubnisscheine nach Scheinarten getrennt Listen zu führen, in welche die laufende Nummer, Name, Vorname und Anschrift des Erlaubnisscheininhabers, Fischereischein-Nr., Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer und Höhe des Entgeltes einzutragen sind. Über das Aussetzen von Fischen und das Ergebnis der Fänge und sonstige Fischerei fördernde Aufwendungen ist Buch zu führen. Auf Verlangen des Verpächters oder eines Beauftragten sowie der sonst zuständigen Fischerei- oder Polizeibeamten ist die Nachweisung jederzeit zur Einsichtnahme vorzulegen. (2) Die quittierten Rechnungen oder sonstige beweiskräftige Unterlagen zum Nachweis der Hegepflicht sind 3 Jahre lang aufzubewahren. 11 Fischbesatz (1) Festlegungen zu notwendigem Fischbesatz werden in dem jeweils gültigen Hegeplan getroffen. (2) Besatz mit nicht heimischen Fischarten ist nicht zulässig. (3) Der Umfang der Besatzmaßnahmen kann mit Zustimmung des Verpächters herabgesetzt werden, wenn eine anhaltende Minderung der Ertragsfähigkeit des Gewässers dies rechtfertigt bzw. wenn keine ordnungsgemäß geführten Fangstatistiken vorgelegt werden können. 12 Kündigungsrecht des Verpächters und des Pächters (1) Der Verpächter ist zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, ohne zu einer Entschädigung des Pächters verpflichtet zu sein, wenn der Pächter

6 a) nicht mehr im Besitz eines gültigen Fischereischeines ist, b) unter Vormundschaft gestellt oder entmündigt wird oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert oder in Konkurs gerät oder fruchtlos gepfändet wird, c) die fälligen Pachtbeträge oder sonstige Geldforderungen bis längstens 14 Tage nach erfolgter Mahnung nicht bezahlt, d) den in diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen trotz vorhergegangener schriftlicher Mahnung zuwiderhandelt oder sie trotz Mahnung nicht erfüllt, e) wegen Zuwiderhandlung gegen die zum Schutz der Fischerei, der Jagd, der Forsten, der Natur und des Wassers erlassenen Bestimmungen bestraft wird oder Anordnungen der Fischereiverwaltung wiederholt nicht befolgt, f) trotz Abmahnung das Gewässer unwirtschaftlich oder zum Nachteil eines ausgewogenen Fischbestandes nutzt oder in anderer Weise zum Nachteil des Fischbestandes auf das Gewässer einwirkt. (2) Wird der Pachtvertrag aufgrund vorstehender Bestimmungen vorzeitig aufgehoben, so ist der Verpächter berechtigt, das Fischereirecht anderweitig zu verpachten und den Pächter für die durch die Neuverpachtung entstehenden Kosten und für einen bis zum Ende der vertragsmäßigen Pachtzeit entstehenden Pachtausfall haftbar zu machen. (3) Wird durch Naturereignisse, Abwasser, Fischsterben, Regulierungen und dergleichen die Fischereiausübung erheblich beeinträchtigt, so hat der Pächter das Recht, den Pachtpreis angemessen zu mindern, sofern er keine Entschädigung durch Dritte erhält. Ist die Schädigung so stark, dass kein Interesse an der Fischereiausübung mehr besteht, so hat der Pächter das Recht, diesen Vertrag zum Ende des laufenden Pachtjahres schriftlich zu kündigen. (4) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Vertrages durch Personen, denen der Pächter die Ausübung der Fischerei aufgetragen oder gestattet hat, haben dieselben Folgen wie ein Zuwiderhandeln des Pächters selbst. (5) Der Verpächter kann eine neue Vereinbarung über den Pachtpreis verlangen, wenn infolge einer allgemeinen Verteuerung der Pachtpreis nicht mehr in einem annehmbaren Verhältnis zur Nutzung steht.

7 13 Regelungen für den Todesfall/Auflösung von Vereinen (1) Mit dem Tod des Pächters sind seine Erben und der Verpächter berechtigt, das Pachtverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum dann folgenden Pachtvierteljahresende oder zum Schluss des Pachtjahres zu kündigen. Die Berechtigung erlischt 2 Monate nach dem Todestag. (2) Der Verpächter ist jedoch zur Kündigung nicht berechtigt, wenn ein ordnungsgemäßer Eintritt der Erben in den Pachtvertrag möglich ist. (3) Bei Auflösung von Vereinen endet das Pachtverhältnis am Monatsende nach dem Tag der Auflösung. 14 Gerichtsstand Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist 15 Vertragsabschluss (1) Die mit dem Vertragsabschluss verbundenen Kosten trägt der Pächter. (2) Dieser Vertrag ist 3-fach ausgefertigt. Je eine Ausfertigung erhält der Verpächter, der Pächter und die zuständige untere Fischereibehörde. (3) Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. 16 Nebenabreden Mündliche Abreden neben diesem Vertrag begründen keine Ansprüche. Besondere Abmachungen: Hegeplan:.......

8.,den..,den....... - Verpächter - - Pächter - Anlage 1 Ergänzung zu 1 (1) des vorgenannten Fischereipachtvertrages Folgende Flurstücke bilden den Pachtgegenstand: Gemarkung Flur Flurstück