RICHTLINIEN über die Gewährung von Kostenbeiträgen für bauliche Maßnahmen und für die Bereitstellung von Räumlichkeiten im Kindergartenbereich

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Transkript:

RICHTLINIEN über die Gewährung von Kostenbeiträgen für bauliche Maßnahmen und für die Bereitstellung von Räumlichkeiten im Kindergartenbereich 1 Allgemeines Das Land als Träger von Privatrechten gewährt Kostenbeiträge an alle Rechtsträger/Rechtsträgerinnen im Sinne des 2 Kindergartengesetz, LGBl. Nr. 52/2008, die neue Kindergärten oder zusätzliche Kindergartengruppen errichten, bestehende Kindergärten sanieren, Räumlichkeiten für Kindergartenzwecke adaptieren, Voraussetzungen zur ganztägigen Führung bestehender Kindergartengruppen schaffen oder provisorische Kindergartenräume ankaufen oder anmieten. Die Kindergärten müssen dem Kindergartengesetz idgf und allen einschlägigen Verordnungen entsprechen (hinsichtlich der Errichtung, der baulichen Gestaltung und Einrichtung, des Betriebes, der Kinderhöchstzahlen sowie des Personals). Wenn genügend Kindergartenplätze vorhanden sind, müssen alle Kinder im Kindergartenalter, die im Einzugsbereich wohnen, in gleicher Weise aufgenommen werden; der 13 des Kindergartengesetzes ist anzuwenden. Kindergärten, in die nur Kinder von Angehörigen eines oder mehrerer Betriebe aufgenommen werden, können nicht gefördert werden. Die Förderung darf nur nach Maßgabe der im Voranschlag des Landes bereitgestellten Mittel erfolgen und muss im Einklang mit der Widmung der betreffenden Voranschlagstelle stehen. Der Einsatz der Fördermittel nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit muss gewährleistet sein. 2 Maßnahmen, für die Kostenbeiträge gewährt werden (1) Neu- oder Erweiterungsbauten sowie der Ankauf von Gebäuden werden in einem Gebiet gefördert, in dem bisher noch kein Kindergarten bestanden hat oder in dem die vorhandenen Kindergartenplätze nicht ausreichen, um alle in diesem Gebiet wohnhaften Kinder im Kindergartenalter aufzunehmen. Sind in einem Kindergartenneu- oder -erweiterungsbau bzw. beim Ankauf von Gebäuden im Hinblick auf zu erwartende Zuwächse an Kindern im Kindergartenalter Raumreserven vorgesehen, so ist dies bereits im Förderungserstantrag bekannt zu geben und ausführlich zu begründen.

(2) Adaptierungen eines bestehenden Gebäudes bzw. Gebäudeteiles werden in einem Gebiet gefördert, in dem bisher noch kein Kindergarten bestanden hat oder in dem die vorhandenen Kindergartenplätze nicht ausreichen, um alle in diesem Gebiet wohnhaften Kinder im Kindergartenalter aufzunehmen. Sind bei einem Adaptierungsvorhaben im Hinblick auf zu erwartende Zuwächse an Kindern im Kindergartenalter Raumreserven vorgesehen, so ist dies bereits im Förderungserstantrag bekannt zu geben und ausführlich zu begründen. (3) Sanierungen eines Gebäudes oder Gebäudeteiles sind bauliche Maßnahmen, die eine wesentliche bauliche Verbesserung beinhalten. (4) Schaffung von Voraussetzungen zur ganztägigen Führung bestehender Kindergartengruppen sind alle Maßnahmen, um bestehende Kindergartengruppen als Ganztagesgruppen führen zu können. (5) Der Ankauf oder die Anmietung von provisorischen Kindergartenräumen. (6) Ausgeschlossen von einer Förderung gemäß diesen Richtlinien sind Kostenbeiträge für bauliche Maßnahmen von geschichteten Kindergartengruppen. 3 Förderungsbemessungsgrundlage (1) Bemessungsgrundlage für die Kostenbeiträge ist jener Aufwand, der sich bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Ausführung des betreffenden Vorhabens ergibt. (2) Bemessungsgrundlage für Maßnahmen nach 2 Abs. 1 bis 4 (Neu- oder Erweiterungsbauten, Ankauf von Gebäuden, Adaptierungen, Sanierungen und Schaffung von Voraussetzungen zur ganztägigen Führung bestehender Kindergartengruppen) sind die: 1. für das Vorhaben tatsächlich angefallenen Grundbeschaffungskosten, sofern diese nicht länger als 20 Jahre (ab Investitionsbeginn gerechnet) zurückliegen bzw. beim Ankauf von Gebäuden der auf den Grund entfallende Anteil des Kaufpreises; 2. Errichtungskosten im Sinne der ÖNORM B 1801-1 Kostengliederung im Hoch und Tiefbau bzw. beim Ankauf von Gebäuden der auf das Bauwerk entfallende Anteil des Kaufpreises, wobei die förderbaren Kosten pro Kubikmeter umbauter Raum mit den jeweils von der Landesregierung beschlossenen Baukostenobergrenzen für die Kategorie Pflichtschulbauten ohne integrierte Turnhalle begrenzt sind. Diese Baukostenobergrenze wird nach Bewertungspunkten nach dem Kommunalgebäudeausweis um nachstehende prozentuelle Zuschläge erhöht, damit jene Mehrkosten, die durch eine besonders energieeffiziente bzw. bauökologische Bauweise entstehen, auch entsprechend gefördert werden können:

Kommunalgebäudeausweis ab 600 Bewertungspunkten 3 % Kommunalgebäudeausweis ab 650 Bewertungspunkten 4 % Kommunalgebäudeausweis ab 700 Bewertungspunkten 5 % Kommunalgebäudeausweis ab 750 Bewertungspunkten 6 % Kommunalgebäudeausweis ab 800 Bewertungspunkten 7 % Kommunalgebäudeausweis ab 850 Bewertungspunkten 8 % Kommunalgebäudeausweis ab 900 Bewertungspunkten 9 % 3. gesetzliche Mehrwertsteuer, sofern nicht ein Vorsteuerabzug möglich ist. Ausgeschlossen sind insbesondere die Kosten für: 1. Erschließungsarbeiten außerhalb des Bauareals; 2. Besichtigungsfahrten, Verpflegung und Bewirtung mit Ausnahme des Richtfestes und der Eröffnungsfeier; 3. Strom, Wasser, Kanal, Müll, Heizung und Reinigung, die nach Inbetriebnahme (bzw. Fertigstellung) des Investitionsvorhabens anfallen; 4. Rechtsberatung und Beratungen bei der Investitionsfinanzierung; 5. die Finanzierung, wie beispielsweise Bauzinsen. (3) Bemessungsgrundlage für Maßnahmen nach 2 Abs. 5 (Ankauf oder Anmietung von provisorischen Kindergartenräumen) sind die: 1. Kosten für den Ankauf der provisorischen Kindergartenräume; 2. Kosten für die Miete der provisorischen Kindergartenräume; 3. gesamten Errichtungskosten (für allenfalls erforderliche Um-, Aus-, Sanierungs-, Adaptierungs- und Aufstellungsarbeiten); 4. Kosten für Einrichtung, Außenanlagen und Planungsleistungen; 5. gesetzliche Mehrwertsteuer, sofern nicht ein Vorsteuerabzug möglich ist. Ausgeschlossen sind insbesondere Kosten für: 1. Erschließungsarbeiten außerhalb des Aufstellungsareals; 2. künstlerische Ausgestaltung von Gebäuden und Anlagen; 3. Verbrauchsgüter für den laufenden Betrieb; 4. etwaige Geldbeschaffung und sonstige mit einer Kreditaufnahme verbundene Unkosten; 5. Kosten für sonstige Aufwendungen, die gegen die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit verstoßen. (4) Bei Verstößen gegen die Bestimmungen gemäß Abs. 1 kann die Förderbemessungsgrundlage von der für die Förderabwicklung zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung entsprechend gekürzt werden.

3a Förderungsausmaß (1) Die Förderung für Maßnahmen gemäß 2 Abs. 1 bis 4 (Neu- oder Erweiterungsbauten, Ankauf von Gebäuden, Adaptierungen, Sanierungen und Schaffung von Voraussetzungen zur ganztägigen Führung bestehender Kindergartengruppen) beträgt für Gemeinden als Rechtsträgerinnen von Kindergärten 18 % der Bemessungsgrundlage zuzüglich: 1. einem Zuschlag nach Gemeindegröße (gestaffelt nach Einwohnerzahl), 2. einem Zuschlag nach der Finanzkraftkopfquote der Gemeinde und 3. einem Zuschlag auf der Basis der erreichten Anzahl von Bewertungspunkten für energetisch, ökologisch hochwertige Bauweise bei Vorlage eines Kommunalgebäudeausweises. Für alle anderen Rechtsträger/Rechtsträgerinnen von Kindergärten beträgt die Förderung für Maßnahmen gemäß 2 Abs. 1 bis 4 (Neu- oder Erweiterungsbauten, Ankauf von Gebäuden, Adaptierungen, Sanierungen und Schaffung von Voraussetzungen zur ganztägigen Führung bestehender Kindergartengruppen) 25 % der Bemessungsgrundlage. Abweichend von obigen Bestimmungen werden die ersten 10.000,- der Bemessungsgrundlage mit 50 % gefördert; dieser besondere Fördersatz wird einmal je Einrichtungsstandort gewährt. (2) Der Förderungszuschlag nach der Gemeindegröße (gestaffelt nach der Einwohnerzahl) gemäß Abs. 1 Z 1. beträgt bis 600 Einwohner 10 %-Punkte bis 700 Einwohner 9 %-Punkte bis 800 Einwohner 8 %-Punkte bis 900 Einwohner 7 %-Punkte bis 1.000 Einwohner 6 %-Punkte bis 1.100 Einwohner 5 %-Punkte bis 1.200 Einwohner 4 %-Punkte bis 1.300 Einwohner 3 %-Punkte bis 1.400 Einwohner 2 %-Punkte bis 1.500 Einwohner 1 %-Punkt (3) Der Förderungszuschlag nach der Finanzkraftkopfquote gemäß Abs. 1 Z 2. wird wie folgt gewährt: Gemeinden mit einer unterdurchschnittlichen Finanzkraftkopfquote erhalten für jeden %-Punkt Differenz zwischen der Landesdurchschnittsfinanzkraftkopfquote und ihrer Finanzkraftkopfquote einen Förderungszuschlag von ½ %-Punkt. (4) Der Förderungszuschlag aufgrund der Bewertungspunkte des Kommunalgebäudeausweises gemäß Abs. 1 Z 3. wird für Neubau-, Erweiterungsbauund Generalsanierungsvorhaben (= umfassende Sanierung) wie folgt gewährt:

Kommunalgebäudeausweis ab 600 Bewertungspunkten 1 %-Punkt Kommunalgebäudeausweis ab 650 Bewertungspunkten 1½ %-Punkte Kommunalgebäudeausweis ab 700 Bewertungspunkten 2 %-Punkte Kommunalgebäudeausweis ab 750 Bewertungspunkten 2½ %-Punkte Kommunalgebäudeausweis ab 800 Bewertungspunkten 3 %-Punkte Kommunalgebäudeausweis ab 850 Bewertungspunkten 3½ %-Punkte Kommunalgebäudeausweis ab 900 Bewertungspunkten 4 %-Punkte Der Förderungszuschlag richtet sich nach dem endgültigen und bestätigten Kommunalgebäudeausweis, der gemeinsam mit der Endabrechnung vorzulegen ist. Dieser Kommunalgebäudeausweis ist von einer nicht in den Planungs- und Ausführungsprozess des jeweiligen Gebäudes eingebundenen Fachperson zu erstellen, wobei diese über einen Befähigungsnachweis zum Umgang mit Kommunalgebäudeausweisen zu verfügen hat. (5) Der bei der Förderungszusage festgelegte Fördersatz ist bei zeitlich länger andauernden Investitionsvorhaben beizubehalten, auch wenn sich der Zuschlag nach der Gemeindegröße oder nach der Finanzkraftquote zwischenzeitlich geändert hat. (6) Für Maßnahmen gemäß 2 Abs. 5 (Ankauf oder die Anmietung von provisorischen Kindergartenräumen) werden 25.000,-- pro Gruppe, höchstens jedoch 50 % der tatsächlich aufgewendeten Kosten als Förderung gewährt. 4 Ansuchen (1) Förderungen dürfen nur auf Grund schriftlicher Ansuchen gewährt werden. Für das Ansuchen sind die hierfür vorgesehenen Formulare zu verwenden (www.vorarlberg.at Anträge und Formulare). Dem Ansuchen sind eine Begründung der Notwendigkeit des Vorhabens, ein Bauplan samt Baubeschreibung, eine allenfalls erforderliche Baubewilligung und ein Kostenvoranschlag beizulegen. Bei Ansuchen um Förderungen für den Ankauf von Gebäuden gemäß 2 Abs. 1 ist ein unterfertigter Kaufvertrag, ein entsprechender Grundbuchsauszug sowie ein Schätzwertgutachten hinsichtlich des Grundstück- und Bauwerkwertes, bei Ansuchen nach 2 Abs. 5 ist gegebenenfalls der Mietvertrag in Kopie beizulegen. Wenn es nach Art oder Umfang der zu fördernden Leistung notwendig erscheint, ist vom Förderungswerber/von der Förderungswerberin die finanzielle Sicherstellung der zu fördernden Leistung darzulegen (Finanzierungsplan). (2) Im Ansuchen hat sich der Förderungswerber/die Förderungswerberin zu verpflichten, dass er/sie 1. den Organen des Landes Überprüfungen des Förderungsvorhabens durch Einsicht in die betreffenden Bücher, Belege und Unterlagen und durch Besichtigungen an Ort und Stelle gestatten und die erforderlichen Auskünfte erteilen wird,

2. der für die Gewährung der Förderung zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung über die Ausführung des Vorhabens berichtet sowie den schriftlichen Verwendungsnachweis der Förderung mit Originalrechnungen samt den Originalzahlungsnachweisen und einen Gesamtfinanzierungsnachweis über das geförderte Vorhaben übermittelt und 3. beabsichtigte, laufende, erledigte oder künftige Förderungsansuchen zum gleichen Vorhaben bei anderen Rechtsträgern/Rechtsträgerinnen oder Dienststellen der für die Gewährung der Förderung zuständigen Abteilung oder Dienststelle gleichzeitig mit der Antragstellung mitteilen wird. (3) Im Ansuchen hat der Förderungswerber/die Förderungswerberin zur Kenntnis zu nehmen, dass a) die Förderungszusage ihre Wirksamkeit verliert und Geldzuwendungen zurückzuzahlen oder sonst gewährte Förderungen zurückzuerstatten sind, wenn 1. die Förderung auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Förderungswerbers/der Förderungswerberin erlangt wurde, 2. die geförderte Leistung aus Verschulden des Förderungswerbers/der Förderungswerberin nicht oder nicht rechtzeitig ausgeführt wurde oder ausgeführt wird, 3. die Förderung widmungswidrig verwendet wird, 4. Überprüfungen durch Organe des Landes verweigert oder behindert werden, 5. der geförderte Kindergarten bzw. geförderte Kindergartenräumlichkeiten stillgelegt, aufgelassen oder zweckwidrig verwendet werden, 6. erkennbar wird, dass die Rückzahlung des geförderten oder gewährten Darlehens nicht mehr gesichert erscheint oder 7. die vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen aus Verschulden des Förderungswerbers/der Förderungswerberin nicht erfüllt werden. b) sich jene Person, die eine ihr gewährte Förderung missbräuchlich zu anderen Zwecken als zu jenen verwendet, zu denen sie gewährt worden ist, gemäß 153 b des Strafgesetzbuches strafbar macht. (4) Geldzuwendungen, die gemäß Abs. 3 zurückzuzahlen sind, sind vom Tage der Auszahlung an bis zur gänzlichen Rückzahlung mindestens mit dem für diesen Zeitraum jeweils geltenden Referenzzinssatz gemäß Art I 1 Abs 2 des 1. Euro-Justiz- Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998, kontokorrentmäßig zu verzinsen. 5 Förderungszusage Die Zusage der Förderung erfolgt schriftlich nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen und kann Bedingungen und Auflagen enthalten.

6 Auszahlung der Kostenbeiträge (1) Bei Neu- oder Erweiterungsbauten werden 50 % der gemäß Kostenvoranschlag errechneten Förderung nach Baubeginn ausbezahlt. Die Differenz zu der auf Grundlage der Kostenaufstellung/Endabrechnung gemäß diesen Richtlinien zu berechnenden Förderung sowie die Adaptierungs- und Umbaukostenbeiträge werden ausbezahlt, wenn der Förderungsnehmer/die Förderungsnehmerin die Fertigstellung schriftlich gemeldet hat, die Fertigstellung von der Kindergarteninspektorin/dem Kindergarteninspektor bestätigt und eine mit entsprechenden Belegen versehene Kostenaufstellung/Endabrechnung durch den Rechtsträger/die Rechtsträgerin des Kindergartens vorgelegt wurde. Beim Ankauf von Gebäuden wird der Kostenbeitrag ausbezahlt, wenn ein entsprechender Zahlungsnachweis vorgelegt und die Nutzbarkeit für Kindergartenzwecke von der Kindergarteninspektorin/dem Kindergarteninspektor bestätigt wurde. (2) Die Sanierungskostenbeiträge und die Kostenbeiträge zur Schaffung von Voraussetzungen zur ganztägigen Führung bestehender Kindergartengruppen werden nach Abschluss der Arbeiten, Vorlage der mit Belegen versehenen Kostenaufstellung/Endabrechnung und Besichtigung durch die Kindergarteninspektorin/den Kindergarteninspektor ausbezahlt. (3) Bei den Gemeinden genügt bei allen Bauvorhaben eine Kostenaufstellung/Endabrechnung, die folgende Daten beinhaltet: Beleg-Nummer (gemäß Verbuchung im jeweiligen Gemeindehaushalt), Zahlungsdatum, bezahlter Betrag, Zahlungsempfänger, Zahlungszweck. (4) Förderungen von Mietkosten für provisorische Kindergartenräume werden einmal jährlich im Monat Dezember im Nachhinein nach Vorlage der entsprechenden Belege ausbezahlt. Die Ausbezahlung der auf die sonstigen Kosten für angemietete provisorische Kindergartenräume allenfalls entfallenden Förderungen richtet sich sinngemäß nach Absatz 2. 7 Rückzahlung von Kostenbeiträgen (1) Werden geförderte Kindergärten bzw. geförderte Kindergartenräumlichkeiten stillgelegt, aufgelassen oder zweckwidrig verwendet, ist die gewährte Förderung unter Zugrundelegung einer 25-jährigen Verwendungsdauer bei Förderungen nach 2 Abs. 1 bzw. einer 10-jährigen Verwendungsdauer bei Förderungen nach 2 Abs. 2 bis 4 gerechnet jeweils ab der Inbetriebnahme aliquot zurückzuerstatten. Bei der Schaffung von Voraussetzungen zur ganztägigen Führung bestehender Kindergartengruppen kann davon bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe abgesehen werden.

(2) Werden provisorische Kindergartenräume, deren Ankauf gefördert wurde, veräußert, reduziert der erzielte Verkaufserlös die Bemessungsgrundlage für die Förderung im Nachhinein. Eine Überzahlung ist zurückzuerstatten. (3) Werden provisorische Kindergartenräume zweckwidrig verwendet oder werden die Kindergartengruppen aufgelassen, ist die gewährte Förderung unter Zugrundelegung einer 10-jährigen Verwendungsdauer gerechnet ab der Inbetriebnahme aliquot zurückzuerstatten. Bei angemieteten provisorischen Kindergartenräumen sind die für die Miete geleisteten Förderungen hiervon ausgenommen. 8 Kontrolle (1) Förderungen sind von der für die Gewährung zuständigen Abteilung oder Dienststelle auf ihre widmungsgemäße Verwendung zu kontrollieren. Dabei ist zu überprüfen, ob die geförderten Maßnahmen ordnungsgemäß erbracht und die in der Förderungszusage ausbedungenen Auflagen und Bedingungen erfüllt worden sind. (2) Die Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der gewährten Förderungen kann durch Einsicht in die betreffenden Bücher, Belege und Unterlagen sowie durch Kontrollen an Ort und Stelle (Augenschein) erfolgen. Bei der Durchführung der Förderungskontrollen sind das Gefahrenpotential einer missbräuchlichen Förderungsverwendung sowie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. (3) Über jeden allenfalls durchgeführten Augenschein ist ein Bericht abzufassen, der jedenfalls folgende Angaben zu enthalten hat: a) Datum und Ort der Kontrolle; b) Gegenstand der gewährten Förderung (kurze Beschreibung des geförderten Vorhabens); c) Höhe der gewährten Förderung; d) Angaben darüber, was bei der Kontrolle eingesehen bzw. kontrolliert wurde (z.b. gefördertes Objekt wurde eingesehen, Rechnungen wurden eingesehen und kopiert bzw. kontrolliert, sonstige Unterlagen wurden eingesehen); e) allfällige Abweichungen des ausgeführten Vorhabens vom geförderten Vorhaben, f) allfällig festgestellte Beanstandungen einschließlich der Notwendigkeit, die Behebung des Mangels zu überprüfen, g) allfällige weitere förderungsrelevante Tatsachen, h) Zeitdauer der Kontrolle, i) Name und Unterschrift des Kontrollierenden. (4) Die Abs 1 bis 3 sind auf Förderungen, bei denen gleichwertige Kontrollen durch andere Institutionen gesichert sind, nicht anzuwenden.

9 Förderungsmissbrauch Die für die Gewährung von Förderungen zuständige Abteilung ist zur Anzeige von ihr in ihrem gesetzmäßigen Wirkungsbereich bekannt gewordenen strafbaren Handlungen verpflichtet. 10 Förderungsevidenz Die gewährten Förderungen sind von der Abteilung Schule (IIa) des Amtes der Landesregierung zentral zu erfassen. 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen (1) Diese Richtlinien treten am 1. Oktober 2012 in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Richtlinien treten die bisherigen Richtlinien über die Gewährung von Kostenbeiträgen für bauliche Maßnahmen im Kindergartenbereich außer Kraft. Verfahren, die am 30. September 2012 anhängig waren, sind nach den alten Richtlinien abzuschließen. Sanierungsvorhaben, deren Förderung zwar nach dem 30. September 2012 beantragt wird, die aber noch im Jahr 2012 bewilligt wurden bzw. deren Baubeginn noch im Jahre 2012 liegt, können auf Antrag des Förderwerbers/der Förderwerberin auch nach den alten Richtlinien gefördert werden.