Durchführung von Prüfungen nach 4a Abs 8 EStG zur Spendenabsetzbarkeit

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Transkript:

Stellungnahme des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zur Durchführung von Prüfungen nach 4a Abs 8 EStG zur Spendenabsetzbarkeit (beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision am 3. Dezember 2012 als Stellungnahme ) Inhaltsverzeichnis Seite 1. Vorbemerkungen und Anwendungsbereich...2 1.1. Vorbemerkungen...2 1.1.1. Allgemeines Grundsätze...2 1.1.2. Ziel und Gegenstand der angeführten Prüfungen...2 1.2. Anwendungsbereich...2 2. Besonderheiten von 4a EStG-Prüfungen...3 2.1. Auftragsannahme...3 2.2. Unvereinbarkeit...3 2.3. Auftragsvereinbarung und -bedingungen...3 2.4. Referenzmodell (Sollobjekt)...4 2.4.1. Einhaltung der anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften...4 2.4.2. Vorliegen der Voraussetzungen gemäß 4a Abs 8 Z 1, 2 oder 3 EStG...4 2.5. Prüfungsdurchführung...4 2.5.1. Einhaltung der anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften...4 2.5.2. Vorliegen der Voraussetzungen gemäß 4a Abs 8 Z 1, 2 oder 3 EStG...4 2.6. Wesentlichkeit... 5 2.7. Nachweise Dokumentation... 5 2.8. Vollständigkeitserklärung... 6 2.9. Berichterstattung... 6 3. Anwendungszeitpunkt... 6 1

1. Vorbemerkungen und Anwendungsbereich 1.1. Vorbemerkungen 1.1.1. Allgemeines Grundsätze (1) In dieser Stellungnahme legt der Fachsenat für Unternehmensrecht und Revision die Berufsauffassung dar, nach der Wirtschaftsprüfer Aufträge zur Durchführung von Prüfungen nach 4a Abs 8 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) bei den von dieser Bestimmung erfassten Körperschaften (in der Folge kurz 4a EStG- Prüfungen) abwickeln. (2) Diese Stellungnahme enthält die Grundsätze für die berufliche Verantwortung des Wirtschaftsprüfers sowie für Form und Inhalt des in diesem Zusammenhang zu erstellenden Berichts sowie der Dokumentationserfordernisse. Darüber hinaus verdeutlicht die Stellungnahme gegenüber der Öffentlichkeit Inhalt und Grenzen von 4a EStG-Prüfungen. (3) Diese Stellungnahme baut im Wesentlichen auf dem Fachgutachten zur Durchführung von sonstigen Prüfungen (KFS/PG 13) sowie auf dem Rahmenkonzept des International Standard on Assurance Engagements (ISAE) 3000 1 auf. Soweit einzelne Aussagen dieser Stellungnahme nicht entgegenstehen, sind die Regelungen von KFS/PG 13 ergänzend anzuwenden. 1.1.2. Ziel und Gegenstand der angeführten Prüfungen (4) Bei den oben angeführten Prüfungen handelt es sich um sonstige Prüfungen im Sinn des Fachgutachtens KFS/PG 13. (5) 4a EStG-Prüfungen sind auftragsgebundene Prüfungen mit dem Ziel, ein Urteil darüber abzugeben, ob die Einhaltung der Bestimmungen des Referenzmodells gewährleistet ist. (6) Diese Prüfungen stellen weder eine Abschlussprüfung noch eine sonstige gesetzliche Pflichtprüfung oder eine prüferische Durchsicht dar. (7) 4a EStG-Prüfungen beziehen sich einerseits auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1, 2 oder 3 des 4a Abs 8 EStG und andererseits auf die Einhaltung der von der zu prüfenden Körperschaft anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften. Sie müssen den Anforderungen der 268 ff Unternehmensgesetzbuch (UGB) entsprechen. Dies gilt auch für Vereine, die ihr Rechnungswesen gemäß 21 Abs 1 Vereinsgesetz 2002 (VerG) führen. 1.2. Anwendungsbereich (8) Diese Stellungnahme ist auf 4a EStG-Prüfungen anzuwenden. 1 www.ifac.org; ISAE 3000 Assurance Engagements Other Than Audits or Reviews of Historical Financial Information. 2

2. Besonderheiten von 4a EStG-Prüfungen 2.1. Auftragsannahme (9) Diese Prüfungen sind wegen der eindeutigen Regelung in 4a EStG Wirtschaftsprüfern vorbehalten. Sie können auch von einem anderen Wirtschaftsprüfer als dem Abschlussprüfer erbracht werden. (10) Der beauftragte Wirtschaftsprüfer hat vor Annahme eines Auftrags gewissenhaft zu prüfen, ob er diesen bei Einhaltung der im Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) sowie der in der Wirtschaftstreuhandberufs-Ausübungsrichtlinie (WT-ARL) geregelten Berufspflichten annehmen darf und ob er die für die sachgerechte Durchführung der Prüfung erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen sowie personellen und technischen Ressourcen besitzt oder sich beschaffen kann. 2.2. Unvereinbarkeit (11) In diesem Zusammenhang hält der Fachsenat für Unternehmensrecht und Revision fest, dass insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen sind: 2 a) Wirtschaftsprüfer, die Abschlussprüfer oder Rechnungsprüfer der spendensammelnden Körperschaft sind, dürfen gleichzeitig auch die 4a EStG-Prüfung durchführen. b) Wirtschaftsprüfer, die gleichzeitig auch Berater einer spendensammelnden Körperschaft sind, dürfen die 4a EStG-Prüfung durchführen, wenn sie selbst keine Buchhaltung oder Bilanzierung für diese Körperschaft durchführen und somit eine Selbstprüfung ausgeschlossen ist. c) Wirtschaftsprüfer, die einfache Vereinsmitglieder sind, dürfen sofern die sonstigen Unvereinbarkeitsbestimmungen eingehalten werden die 4a EStG-Prüfung durchführen. d) Mitglieder von Vereinsorganen einschließlich statutarischer Organe (Beiräte) dürfen die 4a EStG-Prüfung nicht durchführen. e) Für die Spendenverwendung verantwortliche Personen dürfen die 4a EStG- Prüfung nicht durchführen. Die Bestimmungen des 271 UGB gelten sinngemäß. 2.3. Auftragsvereinbarung und -bedingungen (12) Für diese Prüfungen ist ein Auftragsbestätigungsschreiben erforderlich. Es wird empfohlen, darin auch die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe (AAB für WT) in der jeweils geltenden Fassung zu vereinbaren. (13) Für die sonstigen Bestandteile des Auftragsbestätigungsschreibens wird auf das Fachgutachten KFS/PG 13 verwiesen. 2 Die angeführten Aussagen zur Befangenheit / Unvereinbarkeit spiegeln die Meinungsbildung im Berufsrechtsausschuss der Kammer der Wirtschaftstreuhänder am 15. Dezember 2009 wider. 3

2.4. Referenzmodell (Sollobjekt) 2.4.1. Einhaltung der anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften (14) Das Referenzmodell im Sinn des Fachgutachtens KFS/PG 13 für diese Prüfung stellen die jeweils von der Körperschaft anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften dar; in Fällen, in denen eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung samt Vermögensübersicht aufzustellen ist, ist das Referenzmodell in der Auftragsvereinbarung (zb durch Verweis auf KFS/RL 19) zu definieren. 2.4.2. Vorliegen der Voraussetzungen gemäß 4a Abs 8 Z 1, 2 oder 3 EStG (15) Das Referenzmodell im Sinn des Fachgutachtens KFS/PG 13 für diese Prüfung stellen die in 4a Abs 8 EStG definierten Voraussetzungen dar. 2.5. Prüfungsdurchführung 2.5.1. Einhaltung der anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften (16) Zur Beurteilung der Einhaltung der anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften ist zu unterscheiden, ob eine Pflichtprüfung bzw eine freiwillige Prüfung der Rechnungslegung der Körperschaft (nach den Anforderungen der 268 ff UGB) durchgeführt wurde: a) Wurde eine Pflichtprüfung bzw eine freiwillige Prüfung der Rechnungslegung der Körperschaft (zb in Form eines Jahresabschlusses bzw einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung samt Vermögensübersicht) bereits neben der 4a EStG-Prüfung durchgeführt und ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt, darf sich der Prüfer, der die 4a EStG-Prüfung durchführt, auf das Ergebnis dieser Prüfung verlassen. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Prüfung vom 4a EStG-Prüfer selbst oder einem anderen Wirtschaftsprüfer durchgeführt wurde. b) Liegt kein Bestätigungsvermerk zur Rechnungslegung der Körperschaft vor, ist im Rahmen der 4a EStG-Prüfung die Einhaltung der jeweils anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften entsprechend den Anforderungen der 268 ff UGB, dh unter Beachtung der in Österreich geltenden gesetzlichen Vorschriften und Grundsätze ordnungsgemäßer Abschlussprüfung, zu prüfen. Da in diesem Fall die Prüfung im Rahmen der 4a EStG-Prüfung durchgeführt wird, genügt eine interne Dokumentation der Ergebnisse der Prüfung, und eine gesonderte Berichterstattung in Form eines Prüfungsberichts ( 273 Abs 1 UGB) oder Bestätigungsvermerks ( 274 UGB) ist nicht erforderlich. Die Vorschriften zur Redepflicht des Abschlussprüfers ( 273 Abs 2 und 3 UGB) sind hingegen zu beachten. (17) Hat die Prüfung zu Einwendungen gemäß 274 Abs 1 Z 3 lit c UGB geführt oder ist der Prüfer nicht in der Lage, ein Prüfungsurteil abzugeben ( 274 Abs 1 Z 3 lit d UGB), steht dies der Erteilung einer Bestätigung zur 4a EStG-Prüfung entgegen; im Falle von Einwendungen gemäß 274 Abs 1 Z 3 lit b UGB ist dies unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. 2.5.2. Vorliegen der Voraussetzungen gemäß 4a Abs 8 Z 1, 2 oder 3 EStG (18) Die Auswahl der Prüfungshandlungen zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß 4a Abs 8 Z 1, 2 oder 3 EStG liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers. 4

(19) Unabhängig von Besonderheiten in Einzelfällen kommen dafür generell folgende Prüfungshandlungen in Betracht: a) Einsichtnahme in die Rechtsgrundlage (wie Satzung, Gesellschaftsvertrag) der Körperschaft für den geprüften Zeitraum b) Einsichtnahme in die von der Körperschaft erstellte Aufgliederung der Verwaltungskosten und stichprobenweise Überprüfung, dass die darin enthaltenen mit der Verwendung der Spenden in Zusammenhang stehenden Verwaltungskosten der Körperschaft 10 % der Spendeneinnahmen nicht übersteigen c) Einsichtnahme in jene Dokumente der Körperschaft, in denen sie die Organisationen und Zwecke, denen die gesammelten Spenden zukommen, veröffentlicht d) kritische Würdigung der im Rahmen der Prüfung der Einhaltung der anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften gewonnenen Erkenntnisse im Hinblick auf Hinweise, dass die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft den Vorgaben der Rechtsgrundlage nicht entspricht und die Körperschaft eine betriebliche Tätigkeit nicht nur in untergeordnetem Ausmaß entfaltet 2.6. Wesentlichkeit (20) Der beauftragte Wirtschaftsprüfer hat bei Planung und Durchführung des Auftrags die Wesentlichkeit und die Risiken einer Fehlbeurteilung für den Auftragsgegenstand zu berücksichtigen. Die Beurteilung der Wesentlichkeit unterliegt seinem pflichtgemäßen Ermessen. 2.7. Nachweise Dokumentation (21) Der beauftragte Wirtschaftsprüfer hat bei der Einschätzung der Quantität, Qualität und Eignung von Nachweisen zur Stützung seiner Schlussfolgerungen pflichtgemäßes Ermessen auszuüben und eine kritische Grundhaltung einzunehmen. (22) Der beauftragte Wirtschaftsprüfer hat Nachweise über die geprüften Sachverhalte festzuhalten. (23) Die Dokumentation hat zumindest Folgendes zu enthalten: a) Auftragsbestätigungsschreiben b) Nachweis der Planung c) Liste der durchgeführten Prüfungshandlungen und deren Ergebnisse d) eine Zusammenfassung, die alle Feststellungen enthält e) Vollständigkeitserklärung 5

2.8. Vollständigkeitserklärung (24) Der beauftragte Wirtschaftsprüfer hat bei der Durchführung der angeführten Prüfung eine schriftliche Vollständigkeitserklärung vom Auftraggeber einzuholen. (25) Muster für Vorlagen zu Vollständigkeitserklärungen für 4a EStG-Prüfungen sind KFS/PE 5i.1, KFS/PE 5i.2 bzw KFS/PE 5i.3 zu entnehmen. 2.9. Berichterstattung (26) Bei der Berichterstattung über 4a EStG-Prüfungen soll das von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (KWT) gemeinsam mit dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) vereinbarte Muster verwendet werden. (27) Da 4a Abs 8 EStG die Bestätigung des Vorliegens der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 sowie der Einhaltung der anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften vorschreibt, ist eine negative Zusicherung nicht vorgesehen. 3. Anwendungszeitpunkt (28) Diese Stellungnahme ist auf 4a EStG-Prüfungen, die nach dem 31. Dezember 2012 vertraglich vereinbart werden, anzuwenden. Eine frühere Anwendung wird empfohlen. 6