Formulierung des Bestätigungsvermerks gemäß 274 UGB des Abschluss/Bankprüfers zum Rechenschaftsbericht

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1 Richtlinie des Instituts Österreichischer Wirtschaftsprüfer zur Formulierung des Bestätigungsvermerks gemäß 274 UGB des Abschluss/Bankprüfers zum Rechenschaftsbericht einer Verwaltungsgesellschaft (Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien) über ein(en) von ihr verwaltetes(n) Sondervermögen (Immobilienfonds) (verabschiedet in der Sitzung des Vorstandes vom Juni 2005 als IWP/PE 15, zuletzt überarbeitet im Dezember 2014) Inhaltsverzeichnis Seite 1. Vorbemerkungen Text eines (un)eingeschränkten Bestätigungsvermerks gemäß 49 Abs 5 InvFG ivm 274 UGB (einschließlich Versagung) für Sondervermögen, die ausschließlich dem InvFG unterliegen (OGAW-Fonds) Text eines (un)eingeschränkten Bestätigungsvermerks gemäß 49 Abs 5 InvFG und 20 Abs 3 AIFMG ivm 274 UGB (einschließlich Versagung) für Sondervermögen, die sowohl dem InvFG als auch dem AIFMG unterliegen (AIF) Text eines (un)eingeschränkten Bestätigungsvermerks gemäß 13 Abs 3 ImmoInvFG und 20 Abs 3 AIFMG ivm 274 UGB (einschließlich Versagung) für Immobilienfonds...9

2 - 2 - IWP/PE Vorbemerkungen (1) Diese Richtlinie betrifft die Erteilung von Bestätigungsvermerken durch den Abschluss/Bankprüfer zum Rechenschaftsbericht einer Verwaltungsgesellschaft (Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien) über ein(en) von ihr verwaltetes(n) Sondervermögen (Immobilienfonds). (2) Gemäß 49 Abs 5 InvFG (resp 13 Abs 3 ImmoInvFG) ist der Rechenschaftsbericht der Verwaltungsgesellschaft (Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien) über ein(en) von ihr verwaltetes(n) Sondervermögen (Immobilienfonds) von einem Wirtschaftsprüfer, der auch der Bankprüfer der Verwaltungsgesellschaft sein kann, (resp vom Bankprüfer der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien) zu prüfen. Für diese Prüfung gelten die 268 bis 276 UGB sinngemäß. Der Inhalt und Aufbau des Rechenschaftsberichtes über ein(en) Sondervermögen (Immobilienfonds) unterscheidet sich auf Basis detaillierter Vorschriften in EU-Richtlinien und im (Immo)InvFG grundlegend vom Jahresabschluss nach UGB. Dementsprechend wurden schon immer, dieser Tatsache Rechnung tragend, eigenständig formulierte Bestätigungsvermerke verwendet. In Ergänzung zum Fachgutachten des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder über die Erteilung von Bestätigungsvermerken nach den Vorschriften des UGB bei Abschlussprüfungen von Jahres- und Konzernabschlüssen, zuletzt aktualisiert am 17. Juni 2013, (KFS/PG 3) bestand der Bedarf, den Bestätigungsvermerk zum Rechenschaftsbericht über ein(en) Sondervermögen (Immobilienfonds) zu überarbeiten. Das im Jahr 2013 erlassene Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz (AIFMG) sieht für Sondervermögen, die nach den Vorschriften des InvFG oder ImmoInvFG aufgelegt wurden, aber keine Organismen für gemeinsame Anlagen (OGAW) im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG sind (sog Nicht-OGAW-konforme Fonds ), zusätzliche Regelungen vor. Die den Jahresbericht und dessen Prüfung regelnden Bestimmungen des AIFMG gelten erstmals für Abschlüsse von Rechnungsjahren eines Sondervermögens ab dem 22. Juli 2014 und haben insofern eine Aktualisierung der vorliegenden Richtlinie erfordert. (3) Als Mitglieder der Arbeitsgruppe haben die Mitglieder des Arbeitskreises Investment/Immobilienfonds mitgewirkt. (4) Diese Richtlinie soll für alle Prüfungen von Rechenschaftsberichten angewendet werden, die am oder nach dem 17. November 2014 abgeschlossen werden.

3 - 3 - IWP/PE Text eines (un)eingeschränkten Bestätigungsvermerks gemäß 49 Abs 5 InvFG ivm 274 UGB (einschließlich Versagung) für Sondervermögen, die ausschließlich dem InvFG unterliegen (OGAW-Fonds) (5) Uneingeschränkter / Eingeschränkter / Bestätigungsvermerk / mit Ergänzung / Versagungsvermerk Wir haben den beigefügten Rechenschaftsbericht zum.. der (Firma der Verwaltungsgesellschaft) über den von ihr verwalteten.., Miteigentums., über das (Rumpf)Rechnungsjahr vom bis.. unter Einbeziehung der Buchführung geprüft. (6) Verantwortung der gesetzlichen Vertreter für den Rechenschaftsbericht, die Verwaltung des Sondervermögens und für die Buchführung Die gesetzlichen Vertreter der Verwaltungsgesellschaft resp der Depotbank sind für die Buchführung, die Bewertung des Sondervermögens, die Berechnung von Abzugsteuern, die Aufstellung des Rechenschaftsberichtes sowie die Verwaltung des Sondervermögens, jeweils nach den Vorschriften des Investmentfondsgesetzes, den ergänzenden Regelungen in den Fondsbestimmungen und den steuerlichen Vorschriften, verantwortlich. Diese Verantwortung beinhaltet: Gestaltung, Umsetzung und Aufrechterhaltung eines internen Kontrollsystems, soweit dieses für die Erfassung und Bewertung des Sondervermögens sowie die Aufstellung des Rechenschaftsberichtes von Bedeutung ist, damit dieser frei von wesentlichen Fehldarstellungen ist, sei es auf Grund von beabsichtigten oder unbeabsichtigten Fehlern; die Auswahl und Anwendung geeigneter Bewertungsmethoden; die Vornahme von Schätzungen, die unter Berücksichtigung der gegebenen Rahmenbedingungen angemessen erscheinen. (7) Verantwortung des Abschluss/Bankprüfers und Beschreibung von Art und Umfang der gesetzlichen Prüfung des Rechenschaftsberichts Unsere Verantwortung besteht in der Abgabe eines Prüfungsurteils zu diesem Rechenschaftsbericht auf der Grundlage unserer Prüfung. Wir haben unsere Prüfung gemäß 49 Abs 5 Investmentfondsgesetz unter Beachtung der in Österreich geltenden gesetzlichen Vorschriften und Grundsätze ordnungsgemäßer Abschlussprüfung durchgeführt. Diese Grundsätze erfordern, dass wir die Standesregeln einhalten und die Prüfung so planen und durchführen, dass wir uns mit hinreichender Sicherheit ein Urteil darüber bilden können, ob der Rechenschaftsbericht frei von wesentlichen Fehldarstellungen ist. Eine Prüfung beinhaltet die Durchführung von Prüfungshandlungen zur Erlangung von Prüfungsnachweisen hinsichtlich der Beträge und sonstigen Angaben im Rechenschaftsbericht. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Abschluss/Bankprüfers unter Berücksichtigung seiner Einschätzung des Risikos eines Auftretens wesentlicher Fehldarstellungen, sei es auf Grund von beabsichtigten oder unbeabsichtigten Fehlern. Bei der Vornahme der Risikoeinschätzung berücksichtigt der Abschluss/Bankprüfer das interne Kontrollsystem, soweit es für die Aufstellung des Rechenschaftsberichtes sowie die Bewertung des Sondervermögens von Bedeutung ist, um unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen geeignete Prüfungshandlungen festzulegen, nicht jedoch um ein Prüfungsurteil über die Wirksamkeit der internen Kontrollen der Verwaltungsgesell-

4 - 4 - IWP/PE 15 schaft und der Depotbank abzugeben. Die Prüfung umfasst ferner die Beurteilung der Angemessenheit der angewandten Bewertungsmethoden und der von den gesetzlichen Vertretern vorgenommenen wesentlichen Schätzungen sowie eine Würdigung der Gesamtaussage des Rechenschaftsberichts. Wir sind der Auffassung, dass wir ausreichende und geeignete Prüfungsnachweise erlangt haben, sodass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung darstellt. (8) Prüfungsurteil Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Auf Grund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Rechenschaftsbericht zum.. über den.., Miteigentums, nach unserer Beurteilung den gesetzlichen Vorschriften. Auf Grund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Rechenschaftsbericht zum über den, Miteigentums.., mit der Einschränkung, dass die im vorhergehenden Absatz / in den vorhergehenden Absätzen/ angeführten Auswirkungen nicht berücksichtigt wurden / Sachverhalte nicht berücksichtigt wurden /, nach unserer Beurteilung den gesetzlichen Vorschriften. Auf Grund dieser Einwendungen entspricht der Rechenschaftsbericht zum über den, Miteigentums.., nach unserer Beurteilung nicht den gesetzlichen Vorschriften. Auf Grund dieser Einwendungen versagen wir den Bestätigungsvermerk. (9) Aussagen zur Beachtung des Investmentfondsgesetzes und der Fondsbestimmungen Die Prüfung hat sich gemäß 49 Abs 5 InvFG auch darauf zu erstrecken, ob das Bundesgesetz über Investmentfonds (Investmentfondsgesetz) und die Fondsbestimmungen beachtet wurden. Wir haben unsere Prüfung nach den oben beschriebenen Grundsätzen so durchgeführt, dass wir uns mit hinreichender Sicherheit ein

5 - 5 - IWP/PE 15 Urteil darüber bilden können, ob die Vorschriften des Investmentfondsgesetzes und die Fondsbestimmungen im Wesentlichen beachtet wurden. Nach den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen wurden die Vorschriften des Bundesgesetzes über Investmentfonds (Investmentfondsgesetz) und die Fondsbestimmungen beachtet. Die Vorschriften des Bundesgesetzes über Investmentfonds (Investmentfondsgesetz) und die Fondsbestimmungen wurden mit der / den / im Prüfungsurteil beschriebenen Einschränkung /en/ beachtet. Die Vorschriften des Bundesgesetzes über Investmentfonds (Investmentfondsgesetz) und die Fondsbestimmungen wurden nicht beachtet. Auf Grund dieser / der/ im Prüfungsurteil beschriebenen Einwendung /en/ versagen wir den Bestätigungsvermerk. (10) Aussagen zum Bericht über die Tätigkeiten des abgelaufenen (Rumpf)Rechnungsjahres Die im Rechenschaftsbericht enthaltenen Ausführungen der Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft über die Tätigkeiten des abgelaufenen (Rumpf)Rechnungsjahres wurden von uns kritisch durchgesehen, waren aber nicht Gegenstand besonderer Prüfungshandlungen nach den oben beschriebenen Grundsätzen. Unser Prüfungsurteil bezieht sich daher nicht auf diese Angaben. Im Rahmen der Gesamtdarstellung stehen diese Angaben in Einklang mit den übrigen Ausführungen im Rechenschaftsbericht. Ort, am.. WP-Gesellschaft

6 - 6 - IWP/PE Text eines (un)eingeschränkten Bestätigungsvermerks gemäß 49 Abs 5 InvFG und 20 Abs 3 AIFMG ivm 274 UGB (einschließlich Versagung) für Sondervermögen, die sowohl dem InvFG als auch dem AIFMG unterliegen (AIF) (11) Uneingeschränkter / Eingeschränkter / Bestätigungsvermerk / mit Ergänzung / Versagungsvermerk Wir haben den beigefügten Rechenschaftsbericht zum.. der (Firma der Verwaltungsgesellschaft) über den von ihr verwalteten.., Miteigentums., über das (Rumpf)Rechnungsjahr vom bis.. unter Einbeziehung der Buchführung geprüft. (12) Verantwortung der gesetzlichen Vertreter für den Rechenschaftsbericht, die Verwaltung des Sondervermögens und für die Buchführung Die gesetzlichen Vertreter der Verwaltungsgesellschaft resp der Depotbank (Verwahrstelle) sind für die Buchführung, die Bewertung des Sondervermögens, die Berechnung von Abzugsteuern, die Aufstellung des Rechenschaftsberichtes sowie die Verwaltung des Sondervermögens, jeweils nach den Vorschriften des Investmentfondsgesetzes, des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes, den ergänzenden Regelungen in den Fondsbestimmungen und den steuerlichen Vorschriften, verantwortlich. Diese Verantwortung beinhaltet: Gestaltung, Umsetzung und Aufrechterhaltung eines internen Kontrollsystems, soweit dieses für die Erfassung und Bewertung des Sondervermögens sowie die Aufstellung des Rechenschaftsberichtes von Bedeutung ist, damit dieser frei von wesentlichen Fehldarstellungen ist, sei es auf Grund von beabsichtigten oder unbeabsichtigten Fehlern; die Auswahl und Anwendung geeigneter Bewertungsmethoden; die Vornahme von Schätzungen, die unter Berücksichtigung der gegebenen Rahmenbedingungen angemessen erscheinen. (13) Verantwortung des Abschluss/Bankprüfers und Beschreibung von Art und Umfang der gesetzlichen Prüfung des Rechenschaftsberichts Unsere Verantwortung besteht in der Abgabe eines Prüfungsurteils zu diesem Rechenschaftsbericht auf der Grundlage unserer Prüfung. Wir haben unsere Prüfung gemäß 49 Abs 5 Investmentfondsgesetz und 20 Abs 3 Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz unter Beachtung der in Österreich geltenden gesetzlichen Vorschriften und Grundsätze ordnungsgemäßer Abschlussprüfung durchgeführt. Diese Grundsätze erfordern, dass wir die Standesregeln einhalten und die Prüfung so planen und durchführen, dass wir uns mit hinreichender Sicherheit ein Urteil darüber bilden können, ob der Rechenschaftsbericht frei von wesentlichen Fehldarstellungen ist. Eine Prüfung beinhaltet die Durchführung von Prüfungshandlungen zur Erlangung von Prüfungsnachweisen hinsichtlich der Beträge und sonstigen Angaben im Rechenschaftsbericht. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Abschluss/Bankprüfers unter Berücksichtigung seiner Einschätzung des Risikos eines Auftretens wesentlicher Fehldarstellungen, sei es auf Grund von beabsichtigten oder unbeabsichtigten Fehlern. Bei der Vornahme der Risikoeinschätzung berücksichtigt der Abschluss/Bankprüfer das interne Kontrollsystem, soweit es für die Aufstellung des Rechenschaftsberichtes sowie die Bewertung des Sondervermögens von Bedeutung ist, um unter Berücksichtigung der Rahmenbe-

7 - 7 - IWP/PE 15 dingungen geeignete Prüfungshandlungen festzulegen, nicht jedoch um ein Prüfungsurteil über die Wirksamkeit der internen Kontrollen der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank (Verwahrstelle) abzugeben. Die Prüfung umfasst ferner die Beurteilung der Angemessenheit der angewandten Bewertungsmethoden und der von den gesetzlichen Vertretern vorgenommenen wesentlichen Schätzungen sowie eine Würdigung der Gesamtaussage des Rechenschaftsberichts. Wir sind der Auffassung, dass wir ausreichende und geeignete Prüfungsnachweise erlangt haben, sodass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung darstellt. (14) Prüfungsurteil Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Auf Grund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Rechenschaftsbericht zum.. über den.., Miteigentums, nach unserer Beurteilung den Vorschriften des Investmentfondsgesetzes sowie in Hinblick auf die Zahlenangaben den entsprechenden Vorschriften des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes. Auf Grund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Rechenschaftsbericht zum über den, Miteigentums.., mit der Einschränkung, dass die im vorhergehenden Absatz / in den vorhergehenden Absätzen/ angeführten Auswirkungen nicht berücksichtigt wurden / Sachverhalte nicht berücksichtigt wurden /, nach unserer Beurteilung den Vorschriften des Investmentfondsgesetzes sowie in Hinblick auf die Zahlenangaben den entsprechenden Vorschriften des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes. Auf Grund dieser Einwendungen entspricht der Rechenschaftsbericht zum über den, Miteigentums.., nach unserer Beurteilung nicht den Vorschriften des Investmentfondsgesetzes sowie in Hinblick auf die Zahlenangaben nicht den entsprechenden Vorschriften des Alternative Investmentfonds Manager- Gesetzes. Auf Grund dieser Einwendungen versagen wir den Bestätigungsvermerk. (15) Aussagen zur Beachtung des Investmentfondsgesetzes und der Fondsbestimmungen

8 - 8 - IWP/PE 15 Die Prüfung hat sich gemäß 49 Abs 5 InvFG auch darauf zu erstrecken, ob das Bundesgesetz über Investmentfonds (Investmentfondsgesetz) und die Fondsbestimmungen beachtet wurden. Wir haben unsere Prüfung nach den oben beschriebenen Grundsätzen so durchgeführt, dass wir uns mit hinreichender Sicherheit ein Urteil darüber bilden können, ob die Vorschriften des Investmentfondsgesetzes und die Fondsbestimmungen im Wesentlichen beachtet wurden. Nach den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen wurden die Vorschriften des Bundesgesetzes über Investmentfonds (Investmentfondsgesetz) und die Fondsbestimmungen beachtet. Die Vorschriften des Bundesgesetzes über Investmentfonds (Investmentfondsgesetz) und die Fondsbestimmungen wurden mit der / den / im Prüfungsurteil beschriebenen Einschränkung /en/ beachtet. Die Vorschriften des Bundesgesetzes über Investmentfonds (Investmentfondsgesetz) und die Fondsbestimmungen wurden nicht beachtet. Auf Grund dieser / der/ im Prüfungsurteil beschriebenen Einwendung /en/ versagen wir den Bestätigungsvermerk. (16) Aussagen zum Bericht über die Tätigkeiten des abgelaufenen (Rumpf)Rechnungsjahres sowie zu den sonstigen Informationsangaben gegenüber Anlegern Die im Rechenschaftsbericht enthaltenen Ausführungen der Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft über die Tätigkeiten des abgelaufenen (Rumpf)Rechnungsjahres sowie die sonstigen Informationsangaben gegenüber Anlegern wurden von uns kritisch durchgesehen, waren aber nicht Gegenstand besonderer Prüfungshandlungen nach den oben beschriebenen Grundsätzen. Unser Prüfungsurteil bezieht sich daher nicht auf diese Angaben. Im Rahmen der Gesamtdarstellung stehen diese Angaben in Einklang mit den übrigen Ausführungen im Rechenschaftsbericht. Ort, am.. WP-Gesellschaft

9 - 9 - IWP/PE Text eines (un)eingeschränkten Bestätigungsvermerks gemäß 13 Abs 3 ImmoInvFG und 20 Abs 3 AIFMG ivm 274 UGB (einschließlich Versagung) für Immobilienfonds (17) Uneingeschränkter / Eingeschränkter / Bestätigungsvermerk / mit Ergänzung / Versagungsvermerk Wir haben den beigefügten Rechenschaftsbericht zum.. der (Firma der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien) über den von ihr verwalteten.., Immobilien., über das (Rumpf)Rechnungsjahr vom bis.. unter Einbeziehung der Buchführung geprüft. (18) Verantwortung der gesetzlichen Vertreter für den Rechenschaftsbericht, die Verwaltung des Sondervermögens und für die Buchführung Die gesetzlichen Vertreter der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien resp der Depotbank (Verwahrstelle) sind für die Buchführung, die Bewertung des Sondervermögens, die Berechnung von Abzugsteuern, die Aufstellung des Rechenschaftsberichtes sowie die Verwaltung des Sondervermögens, jeweils nach den Vorschriften des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes, den ergänzenden Regelungen in den Fondsbestimmungen und den steuerlichen Vorschriften, verantwortlich. Diese Verantwortung beinhaltet: Gestaltung, Umsetzung und Aufrechterhaltung eines internen Kontrollsystems, soweit dieses für die Erfassung und Bewertung des Sondervermögens sowie die Aufstellung des Rechenschaftsberichtes von Bedeutung ist, damit dieser frei von wesentlichen Fehldarstellungen ist, sei es auf Grund von beabsichtigten oder unbeabsichtigten Fehlern; die Auswahl und Anwendung geeigneter Bewertungsmethoden; die Vornahme von Schätzungen, die unter Berücksichtigung der gegebenen Rahmenbedingungen angemessen erscheinen. (19) Verantwortung des Bankprüfers und Beschreibung von Art und Umfang der gesetzlichen Prüfung des Rechenschaftsberichts Unsere Verantwortung besteht in der Abgabe eines Prüfungsurteils zu diesem Rechenschaftsbericht auf der Grundlage unserer Prüfung. Wir haben unsere Prüfung gemäß 13 Abs 3 Immobilien-Investmentfondsgesetz und 20 Abs 3 Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz unter Beachtung der in Österreich geltenden gesetzlichen Vorschriften und Grundsätze ordnungsgemäßer Abschlussprüfung durchgeführt. Diese Grundsätze erfordern, dass wir die Standesregeln einhalten und die Prüfung so planen und durchführen, dass wir uns mit hinreichender Sicherheit ein Urteil darüber bilden können, ob der Rechenschaftsbericht frei von wesentlichen Fehldarstellungen ist. Eine Prüfung beinhaltet die Durchführung von Prüfungshandlungen zur Erlangung von Prüfungsnachweisen hinsichtlich der Beträge und sonstigen Angaben im Rechenschaftsbericht. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Bankprüfers unter Berücksichtigung seiner Einschätzung des Risikos eines Auftretens wesentlicher Fehldarstellungen, sei es auf Grund von beabsichtigten oder unbeabsichtigten Fehlern. Bei der Vornahme der Risikoeinschätzung berücksichtigt der Bankprüfer das interne Kontrollsystem, soweit es für die Aufstellung des Rechenschaftsberichtes sowie die Bewertung des Sondervermögens von Bedeutung ist, um unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen geeignete Prüfungshandlungen festzulegen, nicht jedoch um ein Prüfungsurteil über die Wirksamkeit der internen Kontrollen der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien und der

10 IWP/PE 15 Depotbank (Verwahrstelle) abzugeben. Die Prüfung umfasst ferner die Beurteilung der Angemessenheit der angewandten Bewertungsmethoden und der von den gesetzlichen Vertretern vorgenommenen wesentlichen Schätzungen sowie eine Würdigung der Gesamtaussage des Rechenschaftsberichts. Wir sind der Auffassung, dass wir ausreichende und geeignete Prüfungsnachweise erlangt haben, sodass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung darstellt. (20) Prüfungsurteil Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Auf Grund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Rechenschaftsbericht zum.. über den.., Immobilien, nach unserer Beurteilung den Vorschriften des Immobilien-Investmentfondsgesetzes sowie in Hinblick auf die Zahlenangaben den entsprechenden Vorschriften des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes. Auf Grund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Rechenschaftsbericht zum über den, Immobilien.., mit der Einschränkung, dass die im vorhergehenden Absatz / in den vorhergehenden Absätzen/ angeführten Auswirkungen nicht berücksichtigt wurden / Sachverhalte nicht berücksichtigt wurden /, nach unserer Beurteilung den Vorschriften des Immobilien- Investmentfondsgesetzes sowie in Hinblick auf die Zahlenangaben den entsprechenden Vorschriften des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes. Auf Grund dieser Einwendungen entspricht der Rechenschaftsbericht zum über den, Immobilien.., nach unserer Beurteilung nicht den Vorschriften des Immobilien-Investmentfondsgesetzes sowie in Hinblick auf die Zahlenangaben nicht den entsprechenden Vorschriften des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes. Auf Grund dieser Einwendungen versagen wir den Bestätigungsvermerk. (21) Aussagen zur Beachtung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes und der Fondsbestimmungen

11 IWP/PE 15 Die Prüfung hat sich gemäß 13 Abs 3 ImmoInvFG auch darauf zu erstrecken, ob das Bundesgesetz über Immobilienfonds (Immobilien-Investmentfondsgesetz) und die Fondsbestimmungen beachtet wurden. Wir haben unsere Prüfung nach den oben beschriebenen Grundsätzen so durchgeführt, dass wir uns mit hinreichender Sicherheit ein Urteil darüber bilden können, ob die Vorschriften des Immobilien- Investmentfondsgesetzes und die Fondsbestimmungen im Wesentlichen beachtet wurden, wobei wir insbesondere auch die ordnungsgemäße Bestellung der Sachverständigen gemäß 29 Abs 1 Immobilien-Investmentfondsgesetz sowie das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des 29 Abs 1 bis 3 Immobilien- Investmentfondsgesetz in unsere Prüfung einbezogen haben. Nach den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen wurden die Vorschriften des Bundesgesetzes über Immobilienfonds (Immobilien-Investmentfondsgesetz) und die Fondsbestimmungen beachtet. Die Vorschriften des Bundesgesetzes über Immobilienfonds (Immobilien- Investmentfondsgesetz) und die Fondsbestimmungen wurden mit der / den / im Prüfungsurteil beschriebenen Einschränkung /en/ beachtet. Die Vorschriften des Bundesgesetzes über Immobilienfonds (Immobilien- Investmentfondsgesetz) und die Fondsbestimmungen wurden nicht beachtet. Auf Grund dieser / der/ im Prüfungsurteil beschriebenen Einwendung /en/ versagen wir den Bestätigungsvermerk. (22) Aussagen zum Bericht über die Tätigkeiten des abgelaufenen (Rumpf)Rechnungsjahres sowie zu den sonstigen Informationsangaben gegenüber Anlegern Die im Rechenschaftsbericht enthaltenen Ausführungen der Geschäftsleitung der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien über die Tätigkeiten des abgelaufenen (Rumpf)Rechnungsjahres sowie die sonstigen Informationsangaben gegenüber Anlegern wurden von uns kritisch durchgesehen, waren aber nicht Gegenstand besonderer Prüfungshandlungen nach den oben beschriebenen Grundsätzen. Unser Prüfungsurteil bezieht sich daher nicht auf diese Angaben. Im Rahmen der Gesamtdarstellung stehen diese Angaben in Einklang mit den übrigen Ausführungen im Rechenschaftsbericht. Ort, am.. WP-Gesellschaft

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