1 WIE WÜRDEN SIE ENTSCHEIDEN? Medienpädagogisch-informationstechnischer Berater 04/2011
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3 Ein Lehrer nimmt eine Fernsehsendung auf Video auf und zeigt sie am nächsten Tag im Unterricht. Ist das erlaubt?
4 Ja, wenn es sich um eine Sendung des Schulfernsehens handelt, die am Ende des folgenden Schuljahres wieder vom Band gelöscht wird. Sollte diese Sendung im Fernsehen wiederholt werden, muss die Aufnahme noch nicht gelöscht werden. Ja, wenn es sich um eine aktuelle Nachrichtensendung handelt. Nein, bei allen anderen Sendungen des privaten oder öffentlichen Hörfunks und Fernsehens.
5 Eine Lehrkraft entleiht in einer Videothek den Film "Schindlers Liste" für den Geschichtsunterricht am nächsten Tag. Ist das legal? Wenn ja, darf sie den Film auch an einen Kollegen weitergeben, der ihn dann in seiner Klasse zeigt?
6 Ja. Sie darf den Film in einem geschlossenen Klassenverband zeigen (nicht öffentlich). Ja. Sie darf den Film auch in Kursen mit Schülern aus mehreren Klassen zeigen (Stundentafel). Nein. Sie darf ihn aber nicht an Kollegen weitergeben!
7 Schüler bringen am letzten Schultag vor den Ferien gekaufte Videos mit in die Schule. Dürfen diese hier gezeigt werden?
8 Ja. In den gesetzlichen Bestimmungen ist es nicht definiert, was es bedeutet, wenn Schüler Filme in den Unterricht des geschlossenen Klassenverbandes zur Vorführung mitbringen. Analog zum Einsatz der von Lehrkräften entliehenen oder käuflich erworbenen Medien darf davon ausgegangen werden, dass dies urheberrechtlich unbedenklich ist, wenn es sich um Original-Exemplare handelt. Raubkopien dürfen keinesfalls eingesetzt werden.
9 Ein Lehrer entleiht am Medienzentrum einen Film und kopiert ihn, um den Film im nächsten Jahr wieder zu zeigen. Ist das erlaubt?
10 Nein. Die Medien des Medienzentrums dürfen keinesfalls kopiert werden. Mit dem Nachkauf von Kopien viel verlangter Medien versuchen wir unerfreuliche Engpässe in den Griff zu bekommen. Sie selbst können uns dabei unterstützen, indem Sie entliehene Medien rechtzeitig wieder an uns zurückgeben oder Online-Systeme nutzen.
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12 Ein Schüler beschafft sich im Internet Unterlagen für eine Facharbeit und baut diese dort ein, ohne auf die Quelle zu verweisen. Ist dies erlaubt? Wie soll der Lehrer die Arbeit bewerten?
Nein. Das ist ein klarer Rechtsverstoß. Die Arbeit muss mit ungenügend bewertet werden. 13
14 Die Schüler surfen bei kurzer Abwesenheit der Lehrkraft trotz ausdrücklichen Verbots absichtlich auf strafrechtlich relevanten oder jugendgefährdenden Internetseiten. Wer trägt die Verantwortung?
15 Die Lehrkraft trägt die Verantwortung. Sie hat ihre Aufsichtspflicht verletzt. Bei Protesten der Eltern müssen Maßnahmen wie Filterprogramme (Time for Kids, Cyber Patrol, Icra, Kindersicherung, Squidfilter) nachgewiesen werden können. Da auch diese keinen hundertprozentigen Schutz bieten, gilt der Grundsatz: Schüler surfen nie ohne Aufsicht! Stellen Sie mit Ihrem Kollegium klare Konsequenzen und Verhaltensregeln für das Surfen im Internet auf. Bestehen Sie auf deren Einhaltung!
16 Die Schule gestaltet eine Homepage im Netz. Ein Bild des Kollegiums erscheint auf der Startseite. In Tabellen werden die Lehrer namentlich mit ihren Sprechzeiten aufgeführt. Außerdem werden die Mitglieder des Elternbeirates aufgelistet. Ist das erlaubt?
17 Ja. Das ist erlaubt - aber nur, wenn alle abgebildeten und genannten Personen schriftlich ihr Einverständnis gegeben haben. Der Datenschutz gilt auch für Lehrer und Eltern
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19 Die Lehrkraft erprobt die neue Digitalkamera und stellt die Portraits der Mitglieder einer Arbeitsgemeinschaft auf die Seiten der Homepage. Ist das erlaubt?
20 Ja, aber nur wenn das schriftliche Einverständnis der Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten vorliegt. Achtung: Niemals vollständige Namen von Schülern und genaue Klassenangaben veröffentlichen! Schreiben Sie statt "Sabrina Mustermann, Klasse 4 c" besser "Sabrina, 4. Jgst."
21 Die Bilder eines Schulfestes werden ins Netz gestellt. Ist das legal?
22 Ja, das ist rechtens, wenn einzelne Individuen nicht hervorgehoben werden. Wählen Sie also beim Fotografieren lieber die Totale als die Nahaufnahme oder setzen Sie einen Weichzeichner für Gesichter ein.
23 Der Oberbürgermeister besucht die Schule, wird fotografiert und erscheint im Bild zusammen mit einem anwesenden Polizisten und drei Schülern vor dem Stand der AG Verkehrserziehung. Darf das Bild auf der Schulhomepage veröffentlich werden?
Ja, Bilder von Personen, die in der Öffentlichkeit stehen, dürfen normalerweise veröffentlicht werden, solange sie nicht "ehrenrührend" sind. Andere Personen auf dem Bild müssen damit einverstanden sein. 24
25 Schüler entdecken im Netz ein passendes Logo für ihre Schülerzeitung und laden dieses auf den Schulrechner zur Weiterverarbeitung und Veröffentlichung. Ist das zulässig?
26 Ja, das ist zulässig, wenn der Autor der Ursprungsseite einverstanden und im Besitz der Rechte ist. Clip-Arts etc. aus Standardsoftware sind normalerweise für die Veröffentlichung lizenziert. Im Zweifelsfalle sollte man beim Hersteller nachfragen.
27 Die AG Multimedia erstellt mit einem Autorenprogramm eine Präsentation der Schule mit eigenen Bildern, Tönen, Duplikaten von Bildern aus dem Medienzentrum, Ausschnitten aus einem Lexikon von CD-ROM, Presseartikeln, Jahrgangslisten usw. Diese Arbeit brennt sie und verkauft das Produkt am Jahresende für 10 Euro an die Eltern. Ist das erlaubt?
28 Nein. Vorsicht! Summe an Urheberrechts-, Datenschutzund Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Ja, wenn nur eigene Bilder und Töne verwendet werden und alle Beteiligten einverstanden sind.
Medienpädagogisch-informationstechnischer Berater 04/2011 29 aus: Autor: Legaler Medieneinsatz in Unterricht und Schule www.medieninfo.bayern.de Wolfgang Hillitzer, MIB für Grund- und Hauptschulen für Nürnberg Stadt, Leiter Medienzentrum im Pädagogischen Institut der Stadt Nürnberg mz.nuernberg@t-online.de http://www.mz-nuernberg.de/ Powerpoint erstellt von Matthias Naase, MiB für Grund- und Hauptschulen im Landkreis Rosenheim