Bayerisches Landesamt für Wasserwirtschaft. Merkblatt Nr. 4.2/3 Stand:

Ähnliche Dokumente
Inhalt: Verwaltungsvorschrift über allgemein anerkannte Regeln der Technik für die Abwasserbehandlung mittels Kleinkläranlagen Drucken

Bayerisches Landesamt für Umwelt

Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW)

Hinweise zur Niederschlagswasserableitung (im Baugenehmigungsverfahren)

Landratsamt Regensburg Sachgebiet Wasserrecht und Gewässerschutz, Staatliches Abfallrecht und Bodenschutz (Stand: )

Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums über die Abwasserbeseitigung im ländlichen Raum. Vom 18. August 2005 Az.:

Landrat Kreis Recklinghausen Umweltamt /Untere Wasserbehörde. Dorsten, Datum Recklinghausen über Bürgermeister Stadt Dorsten

Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem. Niederschlagswasser in das Grundwasser

Abendforum Anders Bauen wegen Klimawandel Thema: Regenwasser Versickerung

Fettabscheider: mobile Entsorgung von Schlammfang - und Fettabscheider-Inhalten

Abgabeerklärung über die Einleitung von Schmutzwasser an Stelle der Kleineinleiter gemäß 8 und 9 Abs. 2 AbwAG i. V. m. 8 Abs.

Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung von Abwasser in ein Gewässer gemäß 8, 57 WHG

Markt Dinkelscherben Augsburger Straße Dinkelscherben ENTWÄSSERUNGSANTRAG. Antrag auf. Neuanschluss an die öffentliche Abwasseranlage

Inhaltsverzeichnis Wasserwirtschaft online Paket Gebäude- und Grundstücksentwässerung Stand: Dezember 2016

WASSERRECHTSVERFAHREN

Inhaltsverzeichnis Wasserwirtschaft online Paket Gebäude- und Grundstücksentwässerung Stand: Juli 2017

Verordnung. über Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften Vom 11.

Wasserwirtschaftsamt Weilheim. Niederschlagswasserbeseitigung in der Bauleitplanung

= Teilabonnement Abwasser = Teilabonnement Wasserwirtschaft = TRwS-Abonnement. Arbeitsblatt Nr. Titel Ausgabe Abonnement

Einleitung und Versickerung von Regenwasser im Zusammenhang mit der Einführung der gesplitteten Abwassergebühr

Vom 10. Dezember 1993 zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GBl. Nr. 17, S. 389) in Kraft getreten am 1.

= Teilabonnement Abwasser = Teilabonnement Wasserwirtschaft = TRwS-Abonnement = fachlich auf Aktualität geprüft 20XX

Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen aus dem Herkunftsbereich des Anhangs 56 der Abwasserverordnung. Eingang

Ich bitte, mir die Einleitung von mineralölhaltigem Abwasser in die Kanalisation der Stadt Bottrop zu genehmigen.

Unternehmenslogo. Kundenbilanz Abwasser Kommunal Service Böhmetal AöR. Transparenz für Preis und Leistung. Januar 2014 Datenbasis 2012

auf Genehmigung einer Einleitung von gewerblichem bzw. industriellem Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage (Schmutzwasser)

Abwasserzweckverband Sude-Schaale

Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem. Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer (TRENOG) 1)

Teil III der Liste der Technischen Baubestimmungen *) Vorbemerkungen

Gewässerschutz auf Baustellen Kurs Umweltschutz auf Baustellen 2011, Departement Bau, Verkehr und Umwelt

Textmasterformate durch Klicken bearbeiten Zweite Ebene Dritte Ebene Vierte Ebene Fünfte Ebene

Antrag auf Einleitung von Abwasser nach der AbwV (für jeden Teilstrom extra)

STADT BAD URACH. Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung)

Bayerisches Landesamt für Wasserwirtschaft

letzte berücksichtigte Änderung: 7 geänd. ( 1 Nr. 365 V v , 286)

P R E S S E I N F O R M A T I O N. Saubere Flüsse durch effiziente Kläranlagen

Einleitungen in stehende Gewässer bzw. in ihrem unmittelbaren Einzugsgebiet

ENTWÄSSERUNGSGESUCH. Garnisionsschützenhaus Auf der Dornhalde 1 + 1a Stuttgart. Initiative für das Garnisionsschützenhaus. Anerkannt: Planer:

Technische Arbeitshilfe. Anforderungen des Gewässerschutzes an Abstellflächen von Abschlepp- und Bergungsunternehmen

Entwässerungsanlagen an Straßen

Neue rechtliche Entwicklungen im Bereich der Kleinkläranlagen

Erhebungsbogen zum Abwasserkataster Tankstellen, Kfz-Betriebe, Speditionen, Auto-Waschanlagen

Aktenzeichen: Eingang bei Stadt Schöningen. ANTRAG (3-fach)

Gemarkung: Flur: Flurstück: Straße: Ort:

Grundlagen / Vollzugshilfen Entsorgung des häuslichen Abwassers ausserhalb Bauzone

Die Abwassergebühren. Wie sie berechnet werden und warum sie sinnvoll sind. Für Mensch und Natur AIB

Herzlich Willkommen!!! CE-Kennzeichnung bei Kleinkläranlagen für Anlagen nach DIN EN Teil 3 was sind die Auswirkungen?

4. Was zählt zu der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung?

Abwasserbeseitigungseinrichtung Stadt Alzey

Technische Regeln für den Bau und den Betrieb von Kleinkläranlagen

Regenwasserversickerung

ENTWÄSSERUNGSANTRAG (3-fach einreichen)

Dezentrale Abwasserbeseitigung über Kleinkläranlagen und abflusslose Sammelgruben Wichtige Fragen und Antworten für Bürger

Ökologischer Landbau - Rechtliche Rahmenbedingungen, Umsetzung und Förderpolitik Erfahrungen aus Deutschland

Die neue DIN4261-5:

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben - Entsorgungssatzung

Einführung der getrennten Abwassergebühr Begriffe

Kommunale Abwasserrichtlinie der EU - 91/271/EWG Fortschreibung des einzelstaatlichen Programms

Einführung der DIN 1986 Teil 30 "Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke Instandhaltung" als allgemein anerkannte Regel der Technik

1. Rechtliche Einbindung

Antrag. Die im Merkblatt aufgeführten Unterlagen sind dem Antrag in zweifacher Ausfertigung beizufügen. (Unterschrift Antragssteller/in)

- Sammlung der relevanten Rechtsvorschriften -

Merkblatt. Entleerung von Leichtflüssigkeitsabscheidern durch mobile Anlagen. Stand 9. Juni Landesamt für Umwelt und Geologie

Antrag. gemäß 14 der Abwasserbeseitigungssatzung (Entwässerungssatzung) der Stadt Beverungen vom zur Zustimmung

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz FÖRDERUNG VON KLEINKLÄRANLAGEN

Rückstau Schutz vor Kellerüberflutungen

Kommunale Abwasserbeseitigung im Land Brandenburg Lagebericht Carsten Schmager

Antrag. (Telefon) Ennepe-Ruhr-Kreis - Untere Wasserbehörde - Hauptstraße Schwelm

(Wasserrechtliche) Anforderungen an die Mischwasserbehandlung in Baden-Württemberg

Gemarkung: Flur: Flurstück: Straße: Ort:

Bayerisches Landesamt für Umwelt. Abwasserentsorgung im ländlichen Raum (neue Rahmenbedingungen)

Informationsblatt Umgang mit Niederschlagswasser

Merkblatt Nr. 4.3/12 Stand:

Stadtwerke Winterberg AöR

XII. Entwässerungssatzung der Stadt Ochtrup

1 Rechtliche und technische Grundlagen

Abflusslose Abwassersammelgruben

S a t z u n g. 1 Geltungsbereich

Regenwasserbewirtschaftung in der Schweiz am Beispiel Appenzell. Fredy Mark Vorsteher Amt für Umwelt, Appenzell, Schweiz

3.2.6 Abwasser. Mineralische und organische Schmutzstoffe. Absetzbare Stoffe. Nicht absetzbare Schwebstoffe. Gelöste Stoffe

Blatt 1. Antragsteller Datum:... in 3-facher Ausfertigung. Antrag

Satzung über den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und ihre Benutzung im Gebiet der Stadt Frankfurt (Oder)

1 Allgemeines. (2) Die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung erfolgt in den Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde:

KOMMUNALER HINWEIS in Beratung, 17. Mai 2016

S T A D T Ö S T R I N G E N 3.7 SA T Z U N G

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben. I. Allgemeines. 1 Öffentliche Einrichtungen, Begriffsbestimmung

Straßenentwässerung Rechtsgrundlagen und Anforderungen

Umweltgerechte Entsorgung / Abfalltrennung

10.2 Überblick über die biologischen Kleinkläranlagen

Franz Vogel Fachdienstleiter Umwelt und Straße (FD 66) Informationsveranstaltung zur NSW-Beseitigung auf Biogasanlagen

Errichtung von Gruppenkläranlagen in Verantwortung eines Verbandes Erfahrungsbericht eines Aufgabenträgers

S a t z u n g. Allgemeines

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung)

A N T R A G auf Genehmigung zur Herstellung/Änderung einer Entwässerungsanlage

Flur: Gemarkung: Flurstück: Größe: m²

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen 7/11 und geschlossenen Gruben der Stadt Mössingen

Lösungen zu den Aufgaben

Transkript:

Bayerisches Landesamt für Wasserwirtschaft Merkblatt Nr. 4.2/3 Stand: 01.10.2004 Ansprechpartner: Referat 31, Referat 35 Hausanschrift: Telefon: Telefax: Internet: E-Mail: Lazarettstraße 67 80636 München (089) 92 14-01 (089) 92 14-14 35 http://www.bayern.de/lfw poststelle@lfw.bayern.de Hinweise zur Abwasserentsorgung bei landwirtschaftlichen Einzelanwesen 1 Vorbemerkung 2 2 Häusliches Schmutzwasser 2 3 Niederschlagswasser 4 4 Betriebliche Abwässer / abwasserrelevante Reststoffe 5 4.1 Abwasser von Waschplätzen 5 4.2 Reststoffe aus der tierischen Produktion 6 4.3 Reststoffe aus der Pflanzenproduktion (Gärfutterbereitung; Lagerung) 6 4.4 Spritzenreinigung 7 4.5 Desinfektionsschleusen 7 4.6 Fischteiche und Fischverarbeitung 7 4.7 Milchkammer-Abwasser und Abwasser aus Milchverarbeitung 8 4.8 Schlachtung, Fleischverarbeitung 8 4.9 Abwässer aus Obst und Gemüsereinigung und -verarbeitung 9 4.10 Weinbauabwässer 10 4.11 Brennereiabwässer 10

1 Vorbemerkung Bei der Produktion bzw. Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse können Abwässer in unterschiedlichster Beschaffenheit entstehen. Im Regelfall sind diese Abwässer unter Beachtung der rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen (z. B. Entwässerungssatzung, Genehmigungspflicht nach Art. 41 c BayWG) sowie die im Anwesen anfallenden häuslichen Abwässer einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zuzuführen. Anfallende Wirtschaftsdünger (Gülle, Jauche, Silagesickersäfte) und Abwässer, die einem Einleitungsverbot unterliegen, sind gesondert zu entsorgen bzw. zu verwerten. Besteht bei abgelegenen Anwesen keine Anschlussmöglichkeit an eine öffentliche Anlage, muss die Entsorgung der anfallenden Abwässer bzw. der ggf. abwasserrelevanten Reststoffe gleichwohl sichergestellt sein. Die nachfolgende Zusammenstellung gibt nach dem derzeitigen Stand einen Überblick über die einschlägigen Rechtsvorschriften, technischen Regeln und sonstigen Merk- / Informationsblätter, differenziert nach den unterschiedlichen Produktions- und Verarbeitungsprozessen. Grundsätzlich sind hier nur die "abwasserrelevanten" Regelungen genannt. Daneben sind weitere Vorschriften, wie z. B. zum Lagern wassergefährdender Stoffe (Jauche, Gülle), zum Düngerecht oder zum Abfallrecht zu beachten, die hier nicht aufgeführt werden. Ergänzende Informationen über die Entsorgung der in landwirtschaftlichen Anwesen anfallenden Abwässer und Reststoffe sind im Merkblatt ATV-M 702 " Wirtschaftsdünger, Abfälle und Abwasser aus landwirtschaftlichen Betrieben" enthalten. 2 Häusliches Schmutzwasser Abwasserbeseitigungspflicht einschließlich Schlammentsorgung ist gesetzliche Pflichtaufgabe der Gemeinden (geregelt in kommunaler Entwässerungssatzung) Die Gemeinden entscheiden im Rahmen der Planungs- und Satzungshoheit, ob öffentliche Einrichtungen zur Abwasserableitung und Abwasserbehandlung errichtet und betrieben werden oder ob stattdessen die einzelnen Anwesenbesitzer für die Entsorgung Sorge tragen. Grundsätzlich besteht Anschlusspflicht. Auf Antrag ist die Befreiung möglich. Einzelentsorgung durch Kleinkläranlage (mechanische und biologische Reinigung) mit erlaubnispflichtiger Einleitung in ein Fließgewässer bzw. Versickerung in den Untergrund. Anhang 1 zur Abwasserverordnung "Häusliches und kommunales Abwasser" Arbeitsblatt ATV-A 200 "Grundsätze für die Abwasserentsorgung in ländlich strukturierten Gebieten" vom Mai 1997 LfW-Merkblatt Nr. 4.4/7 "Ermittlung von Anforderungen an Einleitungen aus kommunalen Kläranlagen" vom 13.02.2004 LfW-Merkblatt Nr. 4.4/14 "Öffentliche Abwasseranlagen im ländlichen Raum für Anschlussgrößen kleiner 500 EW" vom 06.06.1994 LfW-Merkblatt Nr. 4.4/20 "Hinweise zur Abwasser- und Niederschlagswasserentsorgung in Karstgebieten, in Gebieten mit klüftigem Untergrund sowie in Gebieten ohne aufnahmefähige Fließgewässer" vom 15.05.2001 Slg LfW Merkblatt Nr. 4.2/3, Stand: 01.10.2004, Seite 2 von 10

Bayerisches Landesamt für Wasserwirtschaft LfW-Broschüre "Abwasserentsorgung von Einzelanwesen; Hinweise zum sachgemäßen Bau und Betrieb von Kleinkläranlagen - Stand Juni 2004" LfW-Broschüre "Pflanzenbeete zur Abwasserreinigung in Kleinkläranlagen; Informationen für Planung, Bau und Betrieb privater Pflanzenkläranlagen zur Reinigung häuslichen Abwassers - Stand April 2001" DIN 4261 "Kleinkläranlagen - Teil 1: Anlagen zur Abwasservorbehandlung" vom Dezember 2002 DIN 4261 "Kleinkläranlagen - Teil 2: Anlagen mit Abwasserbelüftung - Anwendung, Bemessung, Ausführung und Prüfung" vom Juni 1984 DIN 4261 "Kleinkläranlagen - Teil 4: Anlagen mit Abwasserbelüftung - Betrieb und Wartung" vom Juni 1984 DIN EN 12566 "Kleinkläranlagen für bis zu 50 EW - Teil 1 Werkmäßig hergestellte Faulgruben" vom Mai 2004 Arbeitsblatt ATV-A201 "Grundsätze für Bemessung, Bau und Betrieb von Abwasserteichanlagen für kommunales Abwasser" vom Oktober 1989 Gelbdruck Arbeitsblatt ATV-DVWK-A201 "Grundsätze für Bemessung, Bau und Betrieb von Abwasserteichanlagen", Entwurf vom Februar 2004 Arbeitsblatt ATV-A 262 "Grundsätze für Bemessungen, Bau und Betrieb von Pflanzenbeeten für kommunales Abwasser bei Ausbaugrößen bis 1000 Einwohnerwerte" vom Juli 1998 Gelbdruck Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 262 "Grundsätze für die Bemessung, Bau und Betrieb von bepflanzten Bodenfiltern zur biologischen Reinigung kommunalen Abwassers", Entwurf vom Mai 2004 Aktuelle Liste von Kleinkläranlagen mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik in Berlin (im Internet unter: http://www.dibt.de/) Slg LfW Merkblatt Nr. 4.2/3, Stand: 01.10.2004, Seite 3 von 10

Die Hausabwässer aus abgelegenen landwirtschaftlichen Anwesen dürfen in Gruben (Güllebzw. Jauchegruben) geleitet werden, wenn das Abwasser in einer Mehrkammerausfaulgrube vorbehandelt wird und die ordnungsgemäße Entsorgung o. Verwertung des geklärten Abwassers und des Fäkalschlammes gesichert ist. Gleiches gilt für Anwesen, die früher landwirtschaftlich genutzt worden sind und deren Hausabwässer in Gruben eingeleitet worden sind. Bayerische Bauordnung Art. 42 Merkblatt ATV-M 702 " Wirtschaftsdünger Abfälle 3 Niederschlagswasser Niederschlagswasser kann unter bestimmten Vorraussetzungen erlaubnisfrei ins Grundwasser versickert oder in ein Gewässer eingeleitet werden. Niederschlagswasser, das auf Flächen mit durchlässigen Belägen fällt und versickert, gilt nicht als gesammelt und unterliegt somit nicht der NWFreiV. Eine geordnete Entwässerung dieser Flächen ist jedoch trotzdem erforderlich, um Beeinträchtigungen Dritter im Sinne des Art. 63 BayWG auszuschließen. Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser enthält das Merkblatt ATV-DVWK- M153: Entsprechend der Verschmutzung und Menge des Regenwassers je nach Nutzung und Belag der Herkunftsfläche, dem Schutzbedürfnis des Grundwassers, bzw. dem Schutzbedürfnis der oberirdischen Gewässer, kann beurteilt werden, ob eine Regenwasserbehandlung vor einer Versickerung oder vor einer Einleitung in oberirdische Gewässer erforderlich wird. Bei landwirtschaftlichen Betrieben sind stark verschmutzte Flächen wie Waschplätze, Dungplatten oder Auslaufflächen getrennt von den übrigen Hofflächen zur Güllegrube zu entwässern. Hofflächen sind entwässerungstechnisch wie öffentliche Verkehrsflächen zu behandelt (ATV-A 200, ATV- M 702). Bei landwirtschaftlichen Hofflächen muss die Entsorgung von Restbrühen bei der Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung - NWFreiV) vom 01.01.2000 Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TrenGW), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 12. Januar 2000 Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer (TrenOG), Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 01. Februar 2002 Für erlaubnisfreie Vorhaben: LfW-Softwareprogramm "TREN - Technische Regeln zum schadlosen Einleiten und Versickern von Niederschlagswasser" vom März 2004 (http://www.bayern.de/lfw/technik/gewaesserschut z/tren/tren.html) Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 138 "Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser" vom Januar 2002 Merkblatt ATV-DVWK-M 153 "Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser" vom Februar 2000 LfW- Broschüre "Praxisratgeber für den Grundstückseigentümer / Regenwasserversickerung - Slg LfW Merkblatt Nr. 4.2/3, Stand: 01.10.2004, Seite 4 von 10

Bayerisches Landesamt für Wasserwirtschaft Pflanzenschutzmittelanwendung und Reinigung der Feldspritzen im Rahmen der entsprechenden Anwendungsverordnung durchgeführt werden. Das gleiche gilt für die Arbeiten mit Düngemitteln im Hofbereich. Weiter wird bei diesen Flächen vorausgesetzt, dass Motorwäschen und Ölwechsel an den Landmaschinen nur bei geeigneten Abscheideeinrichtungen durchgeführt werden (ATV- DVWK-A 138). Platzwasser von Laufhöfen mit befestigtem Boden sollte in die Güllegrube eingeleitet werden. Gestaltung von Wegen und Plätzen (Stand Juni 2000)" Merkblatt ATV-M 702 " Wirtschaftsdünger, Abfälle 03.03.05 "Laufhöfe in der Zuchtsauenhaltung" vom Mai 2002 02.03.19 "Laufhöfe für Rinder" vom Oktober 2002 4 Betriebliche Abwässer / abwasserrelevante Reststoffe 4.1 Abwasser von Waschplätzen Abwasser von Waschplätzen für Motorfahrzeuge, Maschinen und Geräte. Die anfallenden Abwässer sind unter Beachtung der kommunalen Entwässerungssatzung im Allgemeinen einer öffentlichen Kläranlage zuzuleiten. Die Entsorgung in einer konventionellen Kleinkläranlage ist wegen der besonderen Abwasserbeschaffenheit (Frachten, Konzentrationen, Inhaltsstoffe) nicht möglich; ggf. kann die Behandlung der Abwässer in einer dafür speziell konzipierten Abscheideranlage erfolgen. Im Vergleich zu gewerblichen Waschplätzen wird auf landwirtschaftlichen Betrieben in der Regel weniger gewaschen. Viele Geräte haben keinen eigenen Motor, so dass der Anteil der Mineralölkohlenwasserstoffe im Abwasser geringer ist. Gem. ATV-M 702 dürfen daher Abwässer aus der gelegentlichen Reinigung landwirtschaftlicher Geräte ohne Vorbehandlung in einem Abscheider in eine Gülle-, Jauche- oder separate Auffanggrube geleitet werden. Sie können anschließend, ebenso wie das Bodenmaterial aus einem vorgeschalteten Absetzbecken (Schlammfang) auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ausgebracht werden. Anhang 49 zur Abwasserverordnung "Mineralölhaltiges Abwasser" LfW-Merkblatt 4.5/2-49 "Hinweise zu Anhang 49 zur Abwasserverordnung (Mineralölhaltiges Abwasser)" vom 01.08.2004 Merkblatt ATV-M 771 "Abwasser aus der Fahrzeuginstandhaltung und pflege" vom Februar 1997 Kuratorium für Technik und Bauwesen KTBL- Arbeitsblatt 2049 "Waschplätze auf landwirtschaftlichen Betrieben" von 1997 Slg LfW Merkblatt Nr. 4.2/3, Stand: 01.10.2004, Seite 5 von 10

Bedingungen: keine chemischen Reinigungsmittel, keine Motorwäschen, keine Ölwechsel, darüber hinaus Waschplatz mit Abwasservorbehandlung (auf grund des zu erwartenden höheren Schlammanfalles ist für die Abwasservorbehandlung ein entsprechend ausreichend dimensionierter Schlammfang zu berücksichtigen 4.2 Reststoffe aus der tierischen Produktion Gülle, Kot, Harngemisch inkl. Einstreu sowie Abwasser, welches bei der Reinigung und bei der Tierpflege anfällt, müssen in die Gülle- / Sammelgruben abgeleitet werden und im Sinne der guten fachlichen Praxis gem. Düngerecht verwertet werden. Die Behandlung in einer Kleinkläranlage ist wegen der hohen Schmutz- und Nährstoffbelastung nicht möglich; für öffentliche Abwasseranlagen besteht Einleitungsverbot. Kommunale Entwässerungssatzung Merkblatt "Wirtschaftsdünger und Gewässerschutz - Lagerung und Ausbringung von Wirtschaftsdüngern in der Landwirtschaft" vom November 1998, Bayer. Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und Bayer. Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen Merkblatt "Verminderung der Nitratauswaschung" vom November 1999, Bayer. Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und Bayer. Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen 4.3 Reststoffe aus der Pflanzenproduktion (Gärfutterbereitung; Lagerung) Silageabwässer müssen in die Gülle- / Sammelgruben abgeleitet werden und im Sinne der guten fachlichen Praxis gem. Düngerecht verwertet werden. Die Behandlung in einer Kleinkläranlage ist wegen der hohen Schmutz- und Nährstoffbelastung nicht möglich; für öffentliche Abwasseranlagen besteht Einleitungsverbot. Kommunale Entwässerungssatzung Merkblatt "Silageabwässer und Gewässerschutz - Sachgemäße Behandlung von Silageabwässern aus der Gärfutterbereitung unter Berücksichtigung des Gewässerschutzes", Entwurf von 2004, Bayer. Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten und Bayer. Staatsministerium Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Slg LfW Merkblatt Nr. 4.2/3, Stand: 01.10.2004, Seite 6 von 10

Bayerisches Landesamt für Wasserwirtschaft 4.4 Spritzenreinigung Behälter von flüssigen Pflanzenschutzmitteln spülen und Spülwasser vor Ausbringen in das Spritzgerät füllen. (In der Regel Rücknahme der Behälter durch den Handel) Innen- sowie Außenreinigung der Spritze auf dem Feld Faltblatt "Sachgerechte Reinigung von Pflanzenschutzgeräten", Anleitung der Bayerischen Landesanstalt für Bodenkultur und Pflanzenbau zum sorgfältigen Umgang mit Resten von Spritzbrühen, Spül- und Waschwasser 4.5 Desinfektionsschleusen Desinfektionsmittel, verdünnte desinfektionsmittelhaltige Abwässer beim Reinigen von Ställen o. Laufflächen LfW-Schreiben "Abwasserentsorgung im Zusammenhang mit Desinfektionsmaßnahmen zur Abwehr der Maul- und Klauenseuche" 16.03.2001 LfW-Schreiben "Einleitung von Desinfektionsmittel in Kleinkläranlagen" vom 15.10.2002 03.21.01 "Hygieneschleusen für Schweineställe" vom Juni 2001 4.6 Fischteiche und Fischverarbeitung Teichentleerung, Haltung LfW-Materialien Nr. 99 "Empfehlungen für Bau und Betrieb von Fischteichen" vom Juni 2001 Die bei der Verarbeitung anfallenden Abwässer sind unter Beachtung der kommunalen Entwässerungssatzung im Allgemeinen einer öffentlichen Kläranlage zuzuleiten. Ist dies nicht möglich, kann dieses Abwasser einer Jauche- oder Güllegrube zugeführt und anschließend landwirtschaftlich verwertet werden. Die Entsorgung in einer konventionellen Kleinkläranlage ist wegen der besonderen Abwasserbeschaffenheit (Frachten, Konzentrationen, Inhaltsstoffe) nicht möglich; ggf. kann die LAWA-Hinweispapier "Hinweise zur Verringerung der Belastung der Gewässer durch die Fischhaltung" (Entwurf 2004) Anhang 7 zur Abwasserverordnung "Fischverarbeitung" LfW-Merkblatt Nr. 4.5/2-07 "Hinweise zu Anhang 7 zur Abwasserverordnung (Fischverarbeitung)" vom 01.08.2004 ATV-DVWK-M 768 "Abwasser der Fischverarbeitung" vom Juni 2000 Slg LfW Merkblatt Nr. 4.2/3, Stand: 01.10.2004, Seite 7 von 10

Behandlung der Abwässer in einer dafür speziell konzipierten (industriell-gewerblichen) Kläranlage erfolgen. 4.7 Milchkammer-Abwasser und Abwasser aus Milchverarbeitung Es fällt hauptsächlich Waschwasser in unterschiedlichen Mengen und Verschmutzungsgraden mit organischen Schmutzstoffen (Eiweiß, Fett) und Reinigungsmitteln an. Die Abwässer sind unter Beachtung der kommunalen Entwässerungssatzung im Allgemeinen einer öffentlichen Kläranlage zuzuleiten. Ist dies nicht möglich, kann dieses Abwasser einer Jauche- oder Güllegrube zugeführt und anschließend landwirtschaftlich verwertet werden. Die Entsorgung in einer konventionellen Kleinkläranlage ist wegen der besonderen Abwasserbeschaffenheit (Frachten, Konzentrationen, Inhaltsstoffe) nicht möglich; ggf. kann die Behandlung der Abwässer in einer dafür speziell konzipierten (industriell-gewerblichen) Kläranlage erfolgen. Anhang 3 zur Abwasserverordnung "Milchverarbeitung" LfW-Merkblatt Nr. 4.5/2-03 "Hinweise zu Anhang 3 zur Abwasserverordnung (Milchverarbeitung)" vom 01.08.2004 LfW-Merkblatt Nr. 4.5/9 "EDTA-Einsatz in der Lebensmittelindustrie, speziell bei Milch verarbeitenden Betrieben" vom 20.12.2000 LfW Merkblatt Nr. 4.5/10 "Beseitigung von Abwasser aus Milchkammern im ländlichen Raum" vom 20.12.2000 Merkblatt ATV-M 708 "Abwasser bei der Milchverarbeitung" vom Dezember 1994 02.15.01 "Milchräume Einrichtung und Zuordnung" vom April 1996 1996 20.01.02 "Bauliche Anforderungen bei der Vermarktung von Milchprodukten" vom Oktober 1994 4.8 Schlachtung, Fleischverarbeitung Es fällt hauptsächlich Waschwasser in unterschiedlichen Mengen und Verschmutzungsgraden mit organischen Schmutzstoffen (Blut, Fett) und Reinigungsmitteln an. Die Abwässer sind unter Beachtung der kommunalen Entwässerungssatzung im Allgemeinen einer öffentlichen Kläranlage zuzuleiten. Ist dies nicht Anhang 10 zur Abwasserverordnung "Fleischwirtschaft" LfW-Merkblatt Nr. 4.5/2-10 "Hinweise zu Anhang 10 zur Abwasserverordnung (Fleischwirtschaft)" vom 01.08.2004 Merkblatt ATV-M 702 "Wirtschaftsdünger, Slg LfW Merkblatt Nr. 4.2/3, Stand: 01.10.2004, Seite 8 von 10

Bayerisches Landesamt für Wasserwirtschaft möglich, kann dieses Abwasser einer Jauche- oder Güllegrube zugeführt und anschließend landwirtschaftlich verwertet werden. Die Entsorgung in einer konventionellen Kleinkläranlage ist wegen der besonderen Abwasserbeschaffenheit (Frachten, Konzentrationen, Inhaltsstoffe) nicht möglich; ggf. kann die Behandlung der Abwässer in einer dafür speziell konzipierten (industriell-gewerblichen) Kläranlage erfolgen. Die Abwässer sind ggf. über eine Vorbehandlungsanlage zu führen, die zuverlässig verhindert, dass Feststoffe, die größer als 6 mm (Empfehlung aus fachlicher Sicht 2 mm) sind, zurückgehalten werden (Auflagen auf Grund der BSE-Problematik). Abfälle und Abwässer aus landwirtschaftlichen Betrieben" Merkblatt ATV-M 767 "Abwasser aus Schlachtund Fleischverarbeitungsbetrieben" vom Januar 1992 Merkblatt ATV-M 770 "Behandlung und Verwertung von Reststoffen aus Schlacht- und Fleischverarbeitungsbetrieben" vom November 1995 Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 "Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte" Verordnung (EG) Nr. 808/2003 der Kommission vom 12. Mai 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates "Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte" 4.9 Abwässer aus Obst und Gemüsereinigung und -verarbeitung Stoffliche Verwertung der Reststoffe in der Landwirtschaft (Erde, Schlamm, Trub, Filtrate, Klärmittelschlämme, Trester) Die Abwässer sind unter Beachtung der kommunalen Entwässerungssatzung im Allgemeinen einer öffentlichen Kläranlage zuzuleiten. Ist dies nicht möglich, kann dieses Abwasser einer Jauche- oder Güllegrube zugeführt und anschließend landwirtschaftlich verwertet werden. Die Entsorgung in einer konventionellen Kleinkläranlage ist wegen der besonderen Abwasserbeschaffenheit (Frachten, Konzentrationen, Inhaltsstoffe) nicht möglich; ggf. kann die Behandlung der Abwässer in einer dafür speziell konzipierten (industriell-gewerblichen) Kläranlage erfolgen. Anhang 5 zur Abwasserverordnung "Herstellung von Obst und Gemüseprodukten" LfW-Merkblatt Nr. 4.5/2-05 "Hinweise zu Anhang 5 zur Abwasserverordnung (Herstellung von Obst und Gemüseprodukten)" vom 01.08.2004 Anhang 8 zur Abwasserverordnung "Kartoffelverarbeitung" LfW-Merkblatt Nr. 4.5/2-08 "Hinweise zu Anhang 8 zur Abwasserverordnung (Kartoffelverarbeitung)" vom 01.08.2004 und Abwasser aus landwirtschaftlichen Betrieben" Merkblatt ATV-M 751 "Abwasser der Sauerkrautfabriken" vom Juli 1988 Merkblatt ATV-M 753 "Abwasser der Kartoffelveredelungsindustrie" vom April 1991 Slg LfW Merkblatt Nr. 4.2/3, Stand: 01.10.2004, Seite 9 von 10

Merkblatt ATV-M 766 "Abwasser der Erfrischungsgetränke-, der Fruchtsaft -Industrie und der Mineralbrunnen" vom Januar 1996 4.10 Weinbauabwässer Stoffliche Verwertung der Reststoffe in der Landwirtschaft (Erde, Blätter, Beeren, Zucker, Säuren, Trester, Trub etc.) Die Abwässer sind unter Beachtung der kommunalen Entwässerungssatzung im Allgemeinen einer öffentlichen Kläranlage zuzuleiten. Ist dies nicht möglich, kann dieses Abwasser einer Jauche- oder Güllegrube zugeführt und anschließend landwirtschaftlich verwertet werden. Die Entsorgung in einer konventionellen Kleinkläranlage ist wegen der besonderen Abwasserbeschaffenheit (Frachten, Konzentrationen, Inhaltsstoffe) nicht möglich; ggf. kann die Behandlung der Abwässer in einer dafür speziell konzipierten (industriell-gewerblichen) Kläranlage erfolgen. Anhang 12 zur Abwasserverordnung "Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken" LfW-Merkblatt Nr. 4.5/2-12 "Hinweise zu Anhang 12 zur Abwasserverordnung (Herstellung von Alkohol und Alkoholischen Getränken)" vom 01.08.2004 Merkblatt ATV-M 773 "Abwasser aus der Weinbereitung" vom Oktober 1999 19.01.02 "Weinbau-Produktion" vom August 2000 4.11 Brennereiabwässer Stoffliche Verwertung der Reststoffe (Erdeanhänge, Schlempe, Kartoffelteile, Stärke etc.) in der Landwirtschaft, Einsatz in der Tierfütterung, Einsatz als Coferment in Biogasanlagen Die Abwässer sind unter Beachtung der kommunalen Entwässerungssatzung im Allgemeinen einer öffentlichen Kläranlage zuzuleiten. Ist dies nicht möglich, kann dieses Abwasser einer Jauche- oder Güllegrube zugeführt und anschließend landwirtschaftlich verwertet werden. Die Entsorgung in einer konventionellen Kleinkläranlage ist wegen der besonderen Abwasserbeschaffenheit (Frachten, Konzentrationen, Inhaltsstoffe) nicht möglich; ggf. kann die Behandlung der Abwässer in einer dafür speziell konzipierten (industriell-gewerblichen) Kläranlage erfolgen Anhang 12 zur Abwasserverordnung "Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken" LfW-Merkblatt Nr. 4.5/2-12 "Hinweise zu Anhang 12 zur Abwasserverordnung (Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken)" vom 01.08.2004 Merkblatt ATV-M 772 "Abwässer aus Brennereien und der Spirituosenherstellung" vom April 1999 Slg LfW Merkblatt Nr. 4.2/3, Stand: 01.10.2004, Seite 10 von 10