Bayerisches Landesamt für Umwelt. Abwasserentsorgung im ländlichen Raum (neue Rahmenbedingungen)
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- Marie Breiner
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1 Abwasserentsorgung im ländlichen Raum (neue Rahmenbedingungen)
2 Vortragsgliederung Allgemeine Grundlagen Rechtliche Grundlagen Private Sachverständige in der Wasserwirtschaft (PSW) Technische Grundlagen für Abwasseranlagen Bezuschussung Aufgaben und Zuständigkeiten 2
3 Was ist der ländliche Raum? Der ländliche Raum umfasst rund 80 % der bayerischen Landesfläche von rund km² Im ländlichen Raum leben mehr als die Hälfte der rund 12 Mio. Einwohner Bayerns 3
4 Kommunale Kläranlagen in Bayern (Stand 2006) Größenklasse in EW Anzahl weniger als EW EW bis EW EW bis EW EW bis EW 337 ab EW 36 Anzahl Ausbaugröße in EW 27 MIo. EW 95,8 % Anschlussgrad an kommunale Kläranlagen (Stand ) Langfristig ca privat betriebene Kleinkläranlagen für Bürger 4
5 Abwasserentsorgung im ländlichen Raum Anschlussgrad: Erhebung des Bayer. Statistischen Landesamtes alle 3 Jahre, Anschlussgrad an öffentliche Kläranlagen zum Stand : 95,8 % Erhebung des Landesamtes für (Planungen der Gemeinden): Anschlussgrad wird noch auf rund 97 % ansteigen; Rund 3 % der bayerischen Bevölkerung werden ihr Abwasser auf Dauer über rund Kleinkläranlagen entsorgen 5
6 Anschlussgrad an öffentliche Abwasserentsorgung 6
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8 Vortragsgliederung Allgemeine Grundlagen Rechtliche Grundlagen Private Sachverständige in der Wasserwirtschaft (PSW) Technische Grundlagen für Abwasseranlagen Bezuschussung Aufgaben und Zuständigkeiten 8
9 Wasserhaushaltsgesetz Das Einleiten von Abwasser ist eine Gewässerbenutzung und bedarf der behördlichen Erlaubnis Das Abwasser muss nach dem Stand der Technik behandelt werden (S.d.T. - 7a) Abwasseranlagen müssen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet und betrieben werden (a.a.r.d.t. - 18b) 9
10 Abwasserverordnung Anhang 1 Anforderungen an die Abwasserbehandlung: Proben nach Größenklassen der Abwasserbehandlungsanlagen Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB 5 ) Ammoniumstickstoff (NH 4 -N) Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (N ges ) Phosphor, gesamt (Pges) mg/l mg/l mg/l mg/l mg/l Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe Größenklasse 1 < EW Größenklasse EW Größenklasse EW Größenklasse EW Größenklasse 5 > EW
11 Seit August 2002 gelten diese Anforderungen auch für Kleinkläranlagen (Größenklasse 1). Es sind mindestens Ablaufwerte für CSB < 150 mg/l und für BSB 5 < 40 mg/l einzuhalten. Diese Grenzwerte können nur mit einer biologischen Stufe errecht werden. Kleinkläranlagen, die auf Dauer bestehen bleiben sollen, müssen deshalb mit einer biologischen Stufe nachgerüstet werden. Für Übergangslösungen (< 7 Jahre) reicht die Behandlung mittels Dreikammerausfaulgrube. 11
12 Die Einhaltung der Anforderungen wird regelmäßig durch die Behörden kontrolliert. Für Kleinkläranlagen gilt aber folgende Sonderregelung: Die Anforderungen gelten bei Kleineinleitungen als eingehalten, wenn eine durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, europäische technische Zulassung nach den Vorschriften des Bauproduktengesetzes oder sonst nach Landesrecht zugelassene Abwasserbehandlungsanlage nach Maßgabe der Zulassung, eingebaut und betrieben wird
13 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) Voraussetzungen für 17a-Erlaubnis: Bestimmte behördliche Vorentscheidungen (Ausweisung bezeichneter Gebiete, Bebauungsplan, Bauvorbescheid) Festlegung von Anforderungen an die Abwasserbehandlung durch das Wasserwirtschaftsamt Gutachten eines privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW), das die Erfüllung dieser Voraussetzungen bestätigt sowie nachweist, dass die Anlage den a.a.r.d.t. entspricht 13
14 Bayer. Eigenüberwachungsverordnung (Änderung zum 10. Juni 2008) Betrieb, Wartung, Bescheinigung: Wer eine Kleinkläranlage betreibt, hat diese nach den Festlegungen der wasserrechtlichen Erlaubnis zu betreiben, zu warten und zu überwachen. Der Abschluss eines Wartungsvertrages ist für diejenigen Arbeiten nicht erforderlich, die Wartungspflichtige selbst ordnungsgemäß ausführen. 14
15 Die Funktionstüchtigkeit der Anlagen, insbesondere die ordnungsgemäße Eigenkontrolle, die fachgerecht durchgeführte Wartung sowie die ordnungsgemäße Beseitigung der bei der Wartung festgestellten Mängel sind alle zwei Jahre zu prüfen und gegenüber der KVB zu bescheinigen. Wurde nach dem 9. Juni 2006 eine Bescheinigung mit der Gesamtbewertung,,ohne Mängel ausgestellt, ist die folgende Bescheinigung nach vier Jahren vorzulegen. Die Betreiber haben hierfür private Sachverständige in der Wasserwirtschaft (PSW) zu beauftragen. 15
16 Vortragsgliederung Allgemeine Grundlagen Rechtliche Grundlagen Private Sachverständige in der Wasserwirtschaft (PSW) Technische Grundlagen für Abwasseranlagen Bezuschussung Aufgaben und Zuständigkeiten 16
17 Rechtsgrundlage für die Tätigkeit der PSW Verordnung über private Sachverständige in der Wasserwirtschaft (VPSW) Vom 10. August 1994 (GVBl. S. 885), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. März 2007 (GVBl. S. 241) 17
18 Aufgaben der PSW im Bereich Kleinkläranlagen Begutachtung von Kleinkläranlagen im wasserrechtlichen Verfahren nach Art. 17a BayWG Bauabnahme von Kleinkläranlagen Bescheinigung des ordnungsgemäßen Betriebes und der fachgerechten Wartung von Kleinkläranlagen (Mitwirkung bei der staatlichen Bezuschussung nach RZKKA) 18
19 3 Voraussetzungen für die Anerkennung Diplomprüfung im Studiengang Bauingenieurwesen und Nachweis einer mindestens 3-jährigen qualifizierten Ingenieurtätigkeit in der Wasserwirtschaft oder Abschlussprüfung in einem einschlägigen Studiengang und Nachweis einer mindestens 3-jährigen qualifizierten Tätigkeit in den zur Anerkennung beantragten Teilbereich. (Entfallen: Handwerksmeister mit Bauvorlageberecht.) 19
20 Wichtig: Anerkannte PSW haben ihre Tätigkeit unabhängig auszuüben. Sie dürfen insbesondere keine Gutachten erstellen, Abnahmen durchführen oder Bescheinigungen ausstellen, wenn sie bei der Erstellung des Wasserrechtsantrags mitgewirkt haben oder an der Planung, Herstellung, Errichtung, Betrieb oder Wartung der Anlage beteiligt waren oder ein Unternehmen, bei dem sie tätig sind, daran mitgewirkt hat oder beteiligt war. Es gilt also:!!! Wer plant darf nicht (mehr) begutachten!!! (Die bisherige Ausnahmeregelung für den Bereich Kleinkläranlagen wurde 2007 aufgehoben) 20
21 8 Inkrafttreten, Übergangsbestimmung (1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2007 in Kraft. (2) Diese Sachverständigen dürfen abweichend von 6 Abs. 2 bis 31. Dezember 2008 auf Grund von Verträgen, die vor dem 1. April 2007 geschlossen worden sind, in Bezug auf Kleinkläranlagen, Gutachten erstellen, Abnahmen durchführen 21
22 PSW insgesamt im Bereich KKA: 470 (Stand 2008) 22
23 Neuer PSW-Anerkennungsbereich: Grundstücksentwässerungsanlagen Obligatorisch: Teilnahme an Schulung Derzeit 33 zugelassene PSW 23
24 Aktualisierte PSW-Arbeitshilfen für KKA: ( ) Gutachten Kleinkläranlagen (Übergangslösung) Gutachten Kleinkläranlagen (Dauerlösung) (Gutachten über die ordnungsgemäße Errichtung) Bescheinigung über die Funktionstüchtigkeit der Kleinkläranlage Hinweise zur Änderung der Wartungshäufigkeit bei Anlagen mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung 24
25 Änderungen Januar 2004 Juni 2008 Neu sind die Nennung der Reinigungsklassen C, N, D, +P, +H Verweis auf jeweilige Wartungsregelungen der bauaufsichtlichen Zulassung Anpassung an geänderte VPSW vom Anpassung der Bescheinigung an die zum geänderte EÜV Keine Mängel nächste Bescheinigung in 4 Jahren Geringfügige Mängel 2-Jahresturnus Hinweise zur Änderung der Wartungshäufigkeit 25
26 Änderung der Wartungshäufigkeit Bisherige Zulassungen für Anlagen mit technischer Belüftung forderten 3 Wartungen im Jahr Im Regelfall sind heute - Anlagen mit integrierter Netzausfallerkennung für die Reinigungsklassen C, N, und D zwei Mal jährlich, - Anlagen ohne Netzausfallerkennung unabhängig von der Reinigungsklasse drei Mal jährlich und - Anlagen mit den Reinigungsklassen +P und +H grundsätzlich drei Mal jährlich zu warten. 26
27 Änderung Wartungshäufigkeit Wird bei einer bestehenden Anlage, die baugleich mit einem neuen Modell ist, eine Netzausfallerkennung nachgerüstet, kann eine rechtliche Gleichstellung nach folgendem Schema erfolgen: Einholung einer Herstellerbestätigung über die Baugleichheit der Altanlage mit dem neu zugelassenen System Nachrüstung der Altanlage mit einer netzunabhängigen Stromausfallerkennung Bestätigung durch einen PSW, dass - der Einbaus des Stromausfallerkennungsgerätes erfolgt ist und - für diese Kleinkläranlage eine zweimalige Wartung pro Jahr ausreichend ist. 27
28 Vortragsgliederung Allgemeine Grundlagen Rechtliche Grundlagen Private Sachverständige in der Wasserwirtschaft (PSW) Technische Grundlagen für Abwasseranlagen Bezuschussung Aufgaben und Zuständigkeiten 28
29 Allgemein anerkannte Regeln der Technik (a.a.r.d.t.) für naturnahe Anlagen DWA-A 201: Grundsätze für Bemessung, Bau und Betrieb von Abwasserteichanlagen (August 2005) DWA-A 262: Grundsätze für Bemessung, Bau und Betrieb von Pflanzenkläranlagen mit bepflanzten Bodenfiltern zur biologischen Reinigung kommunalen Abwassers (März 2006) 29
30 Allgemein anerkannte Regeln der Technik (a.a.r.d.t.) für technische Anlagen DIN 4261 Kleinkläranlagen - Teil 1: Anlagen zur Abwasservorbehandlung - (Teile 2 und 4: Kleinkläranlagen mit Abwasserbelüftung) DIN EN Kleinkläranlagen für bis zu 50 Einwohnerwerte, Teile 1 bis 7 30
31 Werkmäßig hergestellt Kleinkläranlagen: EU-einheitliche Prüfung nach DIN Teil 3 (Auslegung, Standsicherheit, Reinigungsleistung (38 + x Wochen Prüfung auf einem Abwassertestfeld), Wasserdichtheit, Dauerhaftigkeit) Prüfung auf Einhaltung der jeweiligen wasserrechtlichen Anforderungen Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung durch das Deutsche Institut für Bautechnik (Anwendungszulassung) 31
32 Reinigungsklassen des Deutschen Instituts für Bautechnik (ab 2005) Anlagen mit Kohlenstoffelimination: Klasse C Anlagen mit zusätzlicher Nitrifikation: Klasse N Anlagen mit zusätzlicher Denitrifikation: Klasse D Anlagen mit zusätzlicher Phosphorelimination: Klasse C, N, D, +P Anlagen mit zusätzlicher Hygienisierung: Klasse C, N, D, +H 32
33 Anforderungswerte DIBt-Reinigungsklassen 33
34 Einsatzmöglichkeiten für Kleinkläranlagen Reinigungsklasse C: Einleitungen in unproblematische, abflussstarke Gewässer Reinigungsklassen N, D, +H, +P: Einleitungen in abflussschwache oder stehende Gewässer Einleitungen in oberirdische Gewässer mit besonderen hygienischen Anforderungen Einleitungen in das Grundwasser bei erhöhten Nitratbelastungen, bei besonderen hygienischen Anforderungen (z.b. in WSG) oder in Karstgebieten 34
35 Neu: LfU-Merkblatt 4.4/22 Anforderungen an Einleitungen von häuslichem und kommunalem Abwasser sowie an Einleitungen aus Kanalisationen ( ) LfU-Internet 35
36 DIBt-Zulassungen für Kleinkläranlagen (Stand ) 143 SBR-Anlagen (davon 8 mit UV-Bestrahlung) 15 Membranbelebungsanlagen 9 Belebungsanlagen (klassisch) 4 Belebungsanlagen mit Festbett 4 Belebungsanlagen mit Schwimmkörper 11 Anlagen mit belüftetem Festbett 10 Wirbelschwebebettanlagen (davon 1 mit UV) 8 Tauchkörperanlagen 8 Tropfkörperanlagen 5 Filteranlagen 3 bepflanzte Bodenfilter Σ 220 Zulassungen 36
37 DIBt-Zulassungen für Kleinkläramlagen (Stand ) 21 Zulassungen ohne Reinigungsklasse 81 Zulassungen für Reinigungsklasse C 34 Zulassungen für Reinigungsklasse N 84 Zulassungen für Reinigungsklasse D 17 Zulassungen für Reinigungsklasse +P 25 Zulassungen für Reinigungsklasse +H 37
38 Leistungsfähigkeit der Behandlungsverfahren x: Standard (x): Nur bei besonderer Bemessung / Betriebsweise ((x)): Nur sehr eingeschränkt Erreichbare Ablaufqualität C N D +P +H Abwasserteiche... x... (x)... ((x))... Pflanzenbeete... x... (x)... ((x))... Tropfkörper... x... (x)... (x)... Tauchkörper... x (x)... (x)... Belüftetes Festbett... x (x)... (x)... Belebung konventionell... x... x. (x)... Belebung SBR... x. x. (x)... Belebung Membran... x x. (x)... x Belebung mit UV-Bestrahlung... x x. (x)... x (Sandfiltergraben)... x... Filterschacht... x... (x)... ergänzende Phosphorfällung x... Versickerung belebte Bodenzone (x) 38
39 eingesetzte Nachreinigungssysteme bei 5633 Kleinkläranlagen Filtergraben 0,07 Membrananlage 1,02 Tropfkörper 1,35 Abwasserteich 4,16 Filterschacht 5,88 Tauchkörper 7,65 privater Anschlusskanal 7,83 Pflanzenbeet 9,17 Belebungsanlage 11,95 SBR-Anlage Anteil in % 50,
40 Broschüren des Landesamtes für zum Thema Kleinkläranlagen im Internet: Abwasserentsorgung von Einzelanwesen Bepflanzte Bodenfilter Wasser Fachinformationen Abwasserentsorgung von Einzelanwesen Bau und Betrieb von Kleinkläranlagen NEU 40
41 Vortragsgliederung Allgemeine Grundlagen Rechtliche Grundlagen Private Sachverständige in der Wasserwirtschaft (PSW) Technische Grundlagen für Abwasseranlagen Bezuschussung Aufgaben und Zuständigkeiten 41
42 Richtlinien für Zuwendungen zu Kleinkläranlagen (RZKKA) vom 18. Oktober 2006 ( Ablauf Förderverfahren Aufstellung Abwasserentsorgungskonzept (Gemeinde) Erstellung Gebäudeliste (Gemeinde) Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn (WWA) Genehmigung, Bau und Abnahme (Betreiber/PSW) Antrag auf Förderung bei Gemeinde (Betreiber) Sammelantrag bei WWA (Gemeinde) Zuschussbewilligung an Gemeinde (WWA) Auszahlung der Fördermittel an Betreiber (Gemeinde) 42
43 Die Förderung nach RZKKA beträgt: Sockelbetrag pro 4-EW- Anlage (Mindestgröße) Zusätzlich /EW für jeden weiteren EW Biologische Stufe Mechanische Vorbehandlungsstufe weitergehende Anforderungen Nebenkostenpauschale 7,5 % (Gemeinde) 43
44 Neu seit Ende 2006: Statt der Nachrüstung einer Kleinkläranlage kann nunmehr auch der Bau eines privaten Anschlusskanals an eine öffentliche Kanalisation mit gemeindlicher Abwasserbehandlung gefördert werden. Förderhöhe und Abwicklung wie vor. 44
45 Aktueller Stand der Förderung nach RZKKA: Für ca Ortsteile liegen inzwischen Abwasserentsorgungskonzepte vor Insgesamt sind derzeit ca Gebäude erfasst Für ca Anwesen sind mittlerweile Baufreigaben erteilt Insgesamt wurden bisher ca. 78 Mio. Zuwendungen ausbezahlt 45
46 90 80 Kleinkläranlagen Stand der Auszahlung Auszahlungen insgesamt 78 Mio. 70 Zuschüsse in Mio Anträge Auszahlung Mio. 14 Mio. 12 Mio. 21 Mio. 27 Mio
47 Vortragsgliederung Allgemeine Grundlagen Rechtliche Grundlagen Private Sachverständige in der Wasserwirtschaft (PSW) Technische Grundlagen für Abwasseranlagen Bezuschussung Aufgaben und Zuständigkeiten 47
48 Wer ist für was zuständig? Das WWA legt nach den örtlichen Verhältnissen die Anforderungen an die Abwasserbehandlung fest Die KVB übernimmt diese fachlichen Festlegung als Vorgaben im Rahmen des Art. 17a BayWG Der Planer konzipiert die Kleinkläranlage so, dass die Abwasserbehandlung diesen Qualitätszielen genügt Der Betreiber ist verantwortlich für Eigenkontrolle und Wartung (Wartungsfirma) Der PSW begutachtet die Planung, bestätigt die Erfüllung der behördlichen Vorgaben und Anforderungen und kontrolliert den ordnungsgemäßen Betrieb 48
49 Kleinkläranlagen sind eine gleichwertige Alternative zur zentralen Abwasserbehandlung. Grundvoraussetzungen hierfür sind aber: Die regelmäßige Eigenkontrolle durch den Betreiber Fahrer prüft Ölstand, Luftdruck Die fachgerechte Durchführung der Wartung Fachwerkstatt stellt Vergaser, Bremsen ein Die Bescheinigung durch PSW alle zwei Jahre TÜV prüft Verkehrssicherheit 49
50 Geplantes Kleinkläranlagen-Portal Nutzer: KVB, PSW, WWA Ermöglicht: Datenverwaltung, Abnahme, Bescheinigung, Dokumentation, Archivierung Derzeit: Testphase Freischaltung: voraussichtlich Anfang 2009 Schulungen: Frühjahr 2009 über Bayern verteilt Kosten: Keine (Web-Anwendung) 50
51 51
52 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 52
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