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Verordnung des Landratsamtes Fürth über das Wasserschutzgebiet für die Tiefbrunnen 4 und 6 in der Gemarkung Stein, Landkreis Fürth und der Gemarkung Eibach, Stadt Nürnberg, für die öffentliche Wasserversorgung durch die Stadtwerke Stein GmbH & Co. KG Vom 15. April 2011 (Amtsblatt des Landkreises Fürth Nr. 7, S. I) Das Landratsamt Fürth erlässt auf Grund des 51 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 in Verbindung mit 52 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) i. V. mit Art. 31 Abs. 2 und Art. 63 des Bayer. Wassergesetzes (BayWG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 25. Februar 2010 (GVBI S. 66), folgende Verordnung: 1 Allgemeines Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung für die Stadtwerke Stein wird für die Tiefbrunnen 4 und 6 in der Stadt Stein, Gemarkung Stein, und in der Stadt Nürnberg, Gemarkung Eibach, das in 2 näher umschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt. Für dieses Gebiet werden die Anordnungen nach 3 bis 7 erlassen. (1) das Schutzgebiet besteht aus 2 Fassungsbereichen, 1 weitere Schutzzone. 2 Schutzgebiet Die Grenzen des Schutzgebietes und der einzelnen Schutzzonen sind in dem im Anhang (Anlage 1) veröffentlichten Lageplan eingetragen. Für die genaue Grenzziehung ist ein Lageplan im Maßstab 1 : 5.000 maßgebend, der im Landratsamt Fürth, bei der Stadt Nürnberg und bei der Stadt Stein niedergelegt ist; er kann dort während der Dienststunden eingesehen werden. Die genaue Grenze der Schutzzone verläuft auf der jeweils gekennzeichneten Grundstücksgrenze oder, wenn die Schutzzonengrenze ein Grundstück schneidet, auf der der Fassung näheren Kante der gekennzeichneten Linie. (2) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Schutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht. (3) Der Fassungsbereich ist durch eine Umzäunung, die weitere Schutzzone ist, soweit erforderlich, in der Natur in geeigneter Weise kenntlich gemacht. 62. Nachtrag August 2015 1

3 Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen (1) Es sind im gesamten Wasserschutzgebiet die Bodeneingriffstiefen auf die quartären Kiese und Sande beschränkt bzw. bis zum Erreichen der Lehrbergschichten begrenzt. entspricht Zone in der weiteren Schutzzone 1. bei Eingriffen in den Untergrund (ausgenommen in Verbindung mit den nach Nrn. 2 bis 5 zugelassenen Maßnahmen) 1.1 Aufschlüsse oder Veränderungen der Erdoberfläche, auch wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, vorzunehmen ; insbesondere Fischteiche, Kies-, Sand- und Tongruben, Steinbrüche, Übertagebergbau und Torfstiche 1.2 Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen, Baugruben und Leitungsgräben sowie Geländeauffüllungen 1.3 Durchführung von Bohrungen 1.4 Untertage-Bergbau, Tunnelbauten, III ausgenommen Bodenbearbeitung im Rahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung - mit dem ursprünglichen Erdaushub im Zuge von Baumaßnahmen und - sofern die Bodenauflage wiederhergestellt wird für Bodenuntersuchungen bis zu 1 m Tiefe bzw. maximal bis zum Erreichen der Lehrbergschichten 2. bei Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (siehe Anlage 2, Ziffer 1) 2.1 Rohrleitungsanlagen zum Befördern von wassergefährdenden Stoffen zu errichten 2.2 Anlagen nach 62 WHG zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zu errichten 2.3 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach 62 WHG außerhalb von Anlagen nach Nr. 2.2 (siehe Anlage 2, Ziffer 3) entsprechend Anlage 2, Ziffer 2 für Anlagen, wie sie im Rahmen von Haushalt und Landwirtschaft (max. 1 Jahresbedarf) üblich sind für die kurzfristige (wenige Tage) Lagerung von Stoffen bis Wassergefährdungsklasse 2 in dafür geeigneten, dichten Transportbehältern bis zu je 50 Liter 2 62. Nachtrag August 2015

entspricht Zone 2.4 Abfall i. S. d. Abfallgesetze und bergbauliche Rückstände abzulagern (Die Behandlung und Lagerung von Abfällen fällt unter Nr. 2.2 und Nr. 2.3) 2.5 Genehmigungspflichtiger Umgang mit radioaktiven Stoffen im Sinne des Atomgesetzes und der Strahlenschutzverordnung 3. bei Abwasserbeseitigung und Abwasseranlagen 3.1 Abwasserbehandlungsanlagen zu errichten einschließlich Kleinkläranlagen 3.2 Regen- oder Mischwasserentlastungsbauwerke zu errichten in der weiteren Schutzzone III nur Kleinkläranlagen mit biologischer Reinigungsstufe für bestehende bauliche Anlagen zulässig, wenn die Dichtheit und Standsicherheit durch geeignete Konzeption, Bauausführung und Bauabnahme sichergestellt ist 3.3 Trockenaborte, wenn diese nur vorübergehend aufgestellt werden und mit dichtem Behälter ausgestattet sind 3.4 Ausbringen von Abwasser, ausgenommen gereinigtes Abwasser aus dem Ablauf von Kleinkläranlagen zusammen mit Gülle oder Jauche zur landwirtschaftlichen Verwertung 3.5 Anlagen zur -Versickerung von Abwasser oder -Einleitung oder Versickerung von Kühlwasser oder Wasser aus Wärmepumpen ins Grundwasser zu errichten 3.6 Anlagen zur Versickerung des von Dachflächen abfließenden Wassers zu errichten (auf die Erlaubnispflichtigkeit nach 8 Abs. 1 WHG i.v. mit 1 NWFreiV 1 wird hingewiesen) bei ausreichender Reinigung durch flächenhafte Versickerung über den bewachsenen Oberboden oder gleichwertige Filteranlagen 2 für Niederschlagswasser von Gebäuden auf gewerblich genutzten Grundstücken 1 NWFreiV = Niederschlagswasserfreistellungsverordnung 2 siehe: ATV-DVWK-Merkblatt M 153 Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser 62. Nachtrag August 2015 3

entspricht Zone 3.7 Abwasserleitungen und zugehörige Anlagen zu errichten in der weiteren Schutzzone III zum Ableiten von Abwasser, wenn die Dichtheit der Entwässerungsanlagen vor Inbetriebnahme durch Druckprobe nachgewiesen und wiederkehrend alle 5 Jahre durch Sichtprüfung und alle 10 Jahre durch Druckprobe oder anderes gleichwertiges Verfahren überprüft wird. (Das Durchleiten von außerhalb des Wasserschutzgebiets gesammelten Abwassers ist ) 4. bei Verkehrswegen, Plätzen mit besonderer Zweckbestimmung, Hausgärten, sonstigen Handlungen 4.1 Straßen, Wege und sonstige Verkehrsflächen zu errichten 4.2 Eisenbahnanlagen zu errichten für klassifizierte Straßen, wenn die Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten (RiStWag) in der jeweils geltenden Fassung beachtet werden 4.3 wassergefährdende auswaschbare oder auslaugbare Materialien (z. B. Schlacke, Teer, Imprägniermittel u. ä.) zum Straßen-, Wege-, Eisenbahn- oder Wasserbau zu verwenden 4.4 Baustelleneinrichtungen, Baustofflager zu errichten 4.5 Bade- oder Zeltplätze einzurichten ; Camping aller Art 4.6 Sportanlagen zu errichten 4.7 Großveranstaltungen durchzuführen 4.8 Friedhöfe zu errichten oder zu erweitern mit Abwasserentsorgung über eine dichte Sammelentwässerung unter Beachtung von Nr. 3.7 mit Abwasserentsorgung über eine dichte Sammelentwässerung unter Beachtung von Nr. 3.7 für Tontaubenschießanlagen und Motorsportanlagen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung und ausreichenden, befestigten Parkplätzen (wie z. B. bei Sportanlagen) für Geländemotorsport 4 62. Nachtrag August 2015

entspricht Zone 4.9 Flugplätze einschl. Sicherheitsflächen, Notabwurfplätze, militärische Anlagen und Übungsplätze zu errichten 4.10 Militärische Übungen durchzuführen 4.11 Kleingartenanlagen zu errichten 4.12 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen, die nicht land-, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden (z. B. Verkehrswege, Rasenflächen, Friedhöfe, Sportanlagen) 4.13 Düngen mit Stickstoffdüngern 4.14 Beregnung von öffentlichen Grünanlagen, Rasensportund Golfplätzen 5. bei baulichen Anlagen 5.1 bauliche Anlagen zu errichten 5.2 Ausweisung neuer Baugebiete in der weiteren Schutzzone nur Durchfahren auf klassifizierten Straßen zulässig bei standort- und bedarfsgerechter Düngung nach Maßgabe der Beregnungsberatung oder bis zu einer Bodenfeuchte von 70 % der nutzbaren Feldkapazität III, - wenn kein häusliches oder gewerbliches Abwasser anfällt oder in eine dichte Sammelentwässerung eingeleitet wird unter Beachtung von Nr. 3.7 und - wenn die Gründungssohle mindestens 2 m über dem höchsten Grundwasserstand liegt bzw. oberhalb der Lehrbergschichten Verboten 5.3 Stallungen zu errichten oder zu erweitern 3 entsprechend Anlage 2, Ziffer 4 a oder für in dieser Zone bereits vorhandene landwirtschaftliche Anwesen, wenn die Anforderungen gemäß Anlage 2, Ziffer 4 b eingehalten werden 3 Es wird auf den Anhang 5 Besondere Anforderungen an Anlagen zum Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist, Silagesickersäften (JGS-Anlagen) der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung VAwS) in der jeweils geltenden Fassung hingewiesen, der nähere Ausführungen zur baulichen Gestaltung (u. a. Leckageerkennung) enthält. Arbeitsblätter mit Musterplänen sind bei der ALB Bayern e.v. erhältlich (Arbeitsblatt Nr. 10.15.04 Lagerung von Flüssigmist, Nr. 10.15.07 Lagerung von Festmist, Nr. 10.09.01 Flachsilos und Sickersaftableitung ). 62. Nachtrag August 2015 5

5.4 Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Silagesickersaft zu errichten 3 5.5 ortsfeste Anlagen zur Gärfutterbereitung zu errichten 3 mit Leckageerkennung oder gleichwertiger Kontrollmöglichkeit der gesamten Anlage einschließlich Zuleitungen mit Auffangbehälter für Silagesickersaft, Behälter für Anlagen größer 150 m 3 entsprechend Nr. 5.4 6. bei landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Flächennutzungen 6.1 Düngen mit Gülle, Jauche, Festmist, Gärsubstrate aus Biogasanlagen und Festmistkompost 6.2 Düngen mit sonstigen organischen und mineralischen Stickstoffdüngern (ohne Nr. 6.3) 6.3 Ausbringen oder Lagern von Klärschlamm, klärschlammhaltigen Düngemitteln, Fäkalschlamm oder Gärsubstrat bzw. Kompost aus zentralen Bioabfallanlagen 6.4 ganzjährige Bodendeckung durch Zwischen- oder Hauptfrucht 6.5 Lagern von Festmist, Sekundärrohstoffdünger oder Mineraldünger auf unbefestigten Flächen 6.6 Gärfutterlagerung außerhalb von ortsfesten Anlagen 6.7 Beweidung, Freiland-, Koppel- und Pferchtierhaltung 6.8 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen oder zur Bodenentseuchung 6.9 Beregnung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen 6.10 landwirtschaftliche Dräne und zugehörige Vorflutgräben anzulegen oder zu ändern wie bei Nr. 6.2, wenn die Stickstoffdüngung in zeit- und bedarfsgerechten Gaben erfolgt erforderlich, soweit fruchtfolge- und witterungsbedingt möglich, ausgenommen Kalkdünger; Mineraldünger und Schwarzkalk, sofern gegen Niederschlag dicht abgedeckt in allseitig dichten Foliensilos bei Siliergut ohne Gärsafterwartung sowie Ballensilage auf Grünland ohne flächige Verletzung der Grasnarbe (siehe Anlage 2, Ziffer 5) oder für bestehende Nutzungen, die unmittelbar an vorhandene Stallungen gebunden sind nach Maßgabe der Beregnungsberatung oder bis zu einer Bodenfeuchte von 70 % der nutzbaren Feldkapazität für Instandsetzungs- und Pflegemaßnahmen 6 62. Nachtrag August 2015

6.11 besondere Nutzungen im Sinne von Anlage 2, Ziffer 6 neu anzulegen 6.12 Rodung, Kahlschlag größer als 5.000 m 2 oder eine in der Wirkung gleichkommende Maßnahme (siehe Anlage 2, Ziffer 7) 6.13 Nasskonservierung von Rundholz nur Gewächshäuser mit geschlossenem Entwässerungssystem zulässig nicht zulässig, (ausgenommen bei Kalamitäten) (2) Im Fassungsbereich (Schutzzone I) sind sämtliche unter den Nrn. 1 bis 6 aufgeführten Handlungen. Das Betreten ist für Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung und -ableitung durch Befugte des Trägers der öffentlichen Wasserversorgung, die durch diese Verordnung geschützt ist, oder der von ihm Beauftragten. (3) Die Verbote und Beschränkungen der Absätze 1 und 2 gelten hinsichtlich der Nummern 3.6 und 5.1 nicht für Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung und -ableitung des Trägers der öffentlichen Wasserversorgung, die durch diese Verordnung geschützt ist, oder der von ihm Beauftragten. 4 Befreiungen (1) Für die Erteilung von Befreiungen von den Verboten des 3 gilt 52 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 WHG. (2) Die Befreiung nach 52 Abs. 1 Satz 2 WHG ist widerruflich; sie kann mit Inhalts- und Nebenbestimmungen verbunden werden und bedarf der Schriftform. (3) Im Fall des Widerrufs kann das Landratsamt Fürth vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird, sofern es das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung erfordert. 5 Beseitigung und Änderung bestehender Einrichtungen (1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Schutzgebiets haben die Beseitigung oder Änderung von Einrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehen und deren Bestand, Errichtung, Erweiterung oder Betrieb unter die Verbote des 3 fallen, auf Anordnung des Landratsamts Fürth zu dulden, sofern sie nicht schon nach anderen Vorschriften verpflichtet sind, die Einrichtung zu beseitigen oder zu ändern. (2) Für Maßnahmen nach Abs. 1 ist nach den 52 Abs. 4 WHG und Art. 57 BayWG Entschädigung zu leisten. 62. Nachtrag August 2015 7

6 Kennzeichnung des Schutzgebietes Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Schutzgebietes haben zu dulden, dass die Grenzen des Fassungsbereiches und der Schutzzonen durch Aufstellen oder Anbringen von Hinweiszeichen kenntlich gemacht werden. 7 Kontrollmaßnahmen (1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Schutzgebietes haben Probenahmen von im Schutzgebiet zum Einsatz bestimmten Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln durch Beauftragte des Landratsamtes Fürth zur Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung zu dulden. (2) Sie haben ferner die Entnahme von Boden-, Vegetations- und Wasserproben und die hierzu notwendigen Verrichtungen auf den Grundstücken im Wasserschutzgebiet durch Beauftragte des Landratsamts Fürth zu dulden. (3) Sie haben ferner das Betreten der Grundstücke durch Bedienstete des Trägers der öffentlichen Wasserversorgung, die durch diese Verordnung geschützt ist, oder der von ihm Beauftragten, zur Wahrnehmung der Eigenüberwachungspflichten gemäß 3 der Verordnung zur Eigenüberwachung von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen (Eigenüberwachungsverordnung EÜV) in der jeweils geltenden Fassung zu gestatten, die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen und technische Ermittlungen und Prüfungen zu ermöglichen. 8 Entschädigung und Ausgleich (1) Soweit diese Verordnung oder eine auf Grund dieser Verordnung ergehende Anordnung das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach 4 oder anderen Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist über die Fälle des 5 hinaus nach 52 Abs. 4 WHG und Art. 57 BayWG Entschädigung zu leisten. (2) Soweit diese Verordnung oder eine auf Grund dieser Verordnung ergehende Anordnung erhöhte Anforderungen festsetzt, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung einschränken oder Mehraufwendungen für den Bau und Betrieb land- oder forstwirtschaftlicher Betriebsanlagen zur Folge haben, ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich nach Art. 32 i. V. m. Art. 57 BayWG zu leisten. 9 Ordnungswidrigkeiten Nach 103 Abs. 1 Nr. 8 a, Abs. 2 WHG, Art. 74 Abs. 2 Nr. 1 BayWG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einem Verbote nach 3 Abs. 1 und Abs. 2 zuwiderhandelt, 2. eine nach 4 ausnahmsweise zugelassene Handlung vornimmt, ohne die mit der Ausnahme verbundenen Inhalts- und Nebenbestimmungen zu befolgen. 8 62. Nachtrag August 2015

10 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung* im Amtsblatt für den Landkreis Fürth in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Regierung von Mittelfranken über die Sicherung des in der Gemeinde Stein bei Nürnberg, Landkreis Fürth, und in der Gemarkung Eibach, Stadt Nürnberg, gelegenen Wasserschutzgebietes der öffentlichen Wasserversorgung der Gemeinde Stein bei Nürnberg, Brunnen I, III und IV, vom 15.06.1973 (Amtsblatt der Regierung von Mittelfranken vom 29.06.1973, Nr. 22 ) außer Kraft. * Tag der Bekanntmachung: 29.04.2011 62. Nachtrag August 2015 9