Richtlinie zur Förderung der Weiterbildung gemäß 75a SGB V

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Transkript:

Richtlinie zur Förderung der Weiterbildung gemäß 75a SGB V In Kraft getreten am 1. Oktober 2016 Präambel... 2 Allgemeine Bestimmungen... 2 1 Antragsberechtigung... 2 2 Antragsunterlagen... 2 3 Bewilligungsverfahren... 2 4 Förderhöhe... 3 5 Unterbrechung der Weiterbildung... 3 6 Rückzahlung der Förderung... 4 Förderung der allgemeinmedizinischen Facharztweiterbildung... 4 7 Geförderte Qualifikation... 4 8 Zusätzliche Fördermöglichkeiten... 4 Förderung weiterer fachärztlicher Weiterbildungen 9 Fachgruppen... 5 10 Fördervolumen... 5 11 Besondere Voraussetzungen... 5 Abschließende Regelungen... 5 12 Härtefallregelung... 5 13 Inkrafttreten... 6 KV RLP / RICHTLINIE ZUR FÖRDERUNG DER WEITERBILDUNG GEMÄß 75A SGB V SEITE 1 VON 6

Präambel Zur Sicherstellung der hausärztlichen und patientennahen fachärztlichen Versorgung fördert die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz (KV RLP) gemeinsam mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen zu gleichen Teilen die Weiterbildung. Die Vertreterversammlung (VV) der KV RLP beschließt die nachfolgende Richtlinie zur Förderung der Weiterbildung gemäß 75a SGB V. Soweit diese Richtlinie keine abweichenden Bestimmungen enthält, gelten die Vorgaben der Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung gemäß 75a SGB V. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde in der Richtlinie auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Die männliche Form schließt die weibliche mit ein. Allgemeine Bestimmungen 1 Antragsberechtigung 1) Vertragsärzten oder Medizinischen Versorgungszentren in Rheinland-Pfalz, deren Praxen von der zuständigen Ärztekammer als Weiterbildungsstätte gemäß 29 Absatz 1 HeilBG anerkannt sind, kann ein Zuschuss für die Beschäftigung eines Arztes in Weiterbildung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen gezahlt werden. 2) Der Arzt in Weiterbildung muss über eine deutsche Approbation verfügen. 2 Antragsunterlagen 1) Dem Antrag sind die Nachweise nach 3 Absatz 2 der Anlage I zur Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung gemäß 75a SGB V vom 1. Juli 2016 sowie ein schriftlicher Anstellungsvertrag zwischen dem zur Weiterbildung befugten Arzt und dem Arzt in Weiterbildung beizufügen. Aus dem Anstellungsvertrag müssen Mindestgehalt und Arbeitsumfang hervorgehen. 2) Dem Antrag ist auf Anforderung der KV RLP eine Bestätigung der zuständigen Ärztekammer beizufügen, aus welcher ersichtlich wird, welche Weiterbildungszeiten der Arzt in Weiterbildung noch abzuleisten hat. 3 Bewilligungsverfahren 1) Die Vergabe der Förderzusagen erfolgt nach der Reihenfolge der Antragseingänge bis zur Ausschöpfung der Fördersumme soweit eine Begrenzung zulässig ist. 2) Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Beginn des Weiterbildungsabschnittes gestellt werden. Die Förderung muss vorab bewilligt worden sein. KV RLP / RICHTLINIE ZUR FÖRDERUNG DER WEITERBILDUNG GEMÄß 75A SGB V Seite 2 von 6

3) Je weiterbildungsbefugtem Arzt können entweder eine ganztägige oder zwei halbtägige Weiterbildungsstellen gefördert werden. 4) Die Förderung wird grundsätzlich für volle Kalendermonate gewährt. 5) Bereits geförderte Weiterbildungsabschnitte in anderen Bundesländern werden auf die nach der jeweils gültigen Richtlinie der KV RLP förderfähigen Zeiten angerechnet. 6) Weiterbildungsabschnitte, die der jeweils geltenden Weiterbildungsordnung genügen, sollen durch die zeitnahe Ausstellung einer Bescheinigung durch die zuständige Ärztekammer für die Förderung dieser Weiterbildung bestätigt werden. Diese Bescheinigung ist zwingend erforderlich bei Zeiten, die im Ausland abgeleistet wurden. 7) Der Antragsteller ist verpflichtet, die KV RLP unverzüglich über das Eintreten von Umständen, die geeignet sind, eine Förderung auszuschließen, schriftlich zu informieren. 4 Förderhöhe 1) Die Förderung beträgt bei einer Vollzeitbeschäftigung monatlich 4.800 Euro. 2) Der Förderbetrag wird je besetzter Teilzeitstelle (mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit) entsprechend des Umfanges der Teilzeittätigkeit anteilig bemessen. Abhängig von der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit können 50, 75 oder 100 vom Hundert des Förderbetrages bewilligt werden. 3) Der Förderbetrag ist durch den Arbeitgeber auf die im Krankenhaus übliche Vergütung nach 5 Absätze 4 und 9 der Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung gemäß 75a SGB V anzuheben. 4) Der Förderbetrag ist ein Zuschuss zum Bruttogehalt des Arztes in Weiterbildung und muss als Anteil der Vergütung in voller Höhe an ihn weitergereicht werden. 5 Unterbrechung der Weiterbildung 1) Unterbrechungen der Weiterbildung sind vom Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. 2) Besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Lohnfortzahlung in Folge von Arbeitsunfähigkeit, wird der Zuschuss für bis zu sechs Wochen weitergezahlt. 3) Bei einem Beschäftigungsverbot für die Ärztin in Weiterbildung nach 3 Absatz 2 MuSchG wird der Förderbetrag für sechs Wochen weiter gezahlt. 4) Weiterbildungszuschüsse werden für den Monat, in dem der Anspruch auf Zahlung des Weiterbildungszuschusses endet, anteilig gezahlt. Gleiches gilt für den Monat, in dem die Weiterbildung zu einem späteren Zeitpunkt fortgesetzt wird. KV RLP / RICHTLINIE ZUR FÖRDERUNG DER WEITERBILDUNG GEMÄß 75A SGB V Seite 3 von 6

6 Rückzahlung der Förderung 1) Wird die Weiterbildung vor Ablauf eines anerkennungsfähigen Weiterbildungsabschnittes abgebrochen, sind die bereits ausgezahlten Förderbeträge vom Empfänger (Weiterbildungspraxis) zurückzuzahlen. 2) Die Fördervoraussetzungen entfallen bei missbräuchlicher Verwendung, insbesondere wenn die Fördersumme nicht in voller Höhe an den Arzt in Weiterbildung gemäß 5 Absatz 7 der Vereinbarung zur Förderung über die Weiterbildung gemäß 75a SGB V als Anteil der Vergütung ausgezahlt wird oder die Weiterbildung nicht im Einklang mit der Weiterbildungsordnung und nicht vereinbarungsgemäß erfolgt. Förderung der allgemeinmedizinischen Facharztweiterbildung 7 Geförderte Qualifikation 1) Gefördert wird die Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin. Förderfähig sind die Mindestweiterbildungszeiten in den ambulanten Weiterbildungsabschnitten entsprechend der jeweils gültigen Weiterbildungsordnung. Die maximale Förderdauer beträgt 42 Monate. Bei einer Teilzeitbeschäftigung verlängert sich dieser Zeitraum entsprechend. 2) Die Förderung erfolgt grundsätzlich unter der Voraussetzung, dass der Arzt in Weiterbildung die nach der für ihn maßgeblichen Weiterbildungsordnung zwingend erforderlichen Weiterbildungsabschnitte in der stationären Versorgung im Gebiet der Inneren Medizin absolviert hat. 3) Zur Förderung von sektorübergreifenden Weiterbildungsverbünden wird von der Anforderung des Absatzes 2 abgewichen, wenn die Weiterbildung in einem von der KV RLP anerkannten Weiterbildungsverbund absolviert und der letzte anerkennungsfähige Weiterbildungsabschnitt gemäß gültiger Weiterbildungsordnung in einer Vertragsarztpraxis abgeleistet wird. 4) Weiterbildungsverhältnisse, die bereits am 1. Juli 2016 gefördert wurden, erhalten bei Nachweis der Fördervoraussetzungen für die Zeit ab dem 1. Juli 2016 eine Förderung nach 4. 8 Zusätzliche Fördermöglichkeiten 1) Soweit der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für den Bereich der hausärztlichen Versorgung eine Feststellung nach 100 Absatz 1 Satz 1 SGB V getroffen hat, dass in bestimmten Gebieten eines Zulassungsbezirks eine ärztliche Unterversorgung eingetreten ist oder in absehbarer Zeit droht, wird eine höhere finanzielle Förderung im vertragsärztlichen Bereich gezahlt. Der Erhöhungsbetrag der Förderung je besetzter Stelle in unterversorgten Gebieten beträgt monatlich 500 Euro, in drohend unterversorgten Gebieten monatlich 250 Euro. 2) Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Förderbescheides. KV RLP / RICHTLINIE ZUR FÖRDERUNG DER WEITERBILDUNG GEMÄß 75A SGB V Seite 4 von 6

Förderung weiterer fachärztlicher Weiterbildungen 9 Fachgruppen 1) Die Feststellung der Förderfähigkeit von Facharztgruppen erfolgt gemeinsam und einheitlich von der KV RLP und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Ersatzkassen in Rheinland-Pfalz nach 3 Absätze 7 und 8 der Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung gemäß 75a SGB V. 2) Kommt eine Feststellung nach Absatz 1 nicht zustande, werden nur Weiterbildungen in den Fachgebieten Kinder- und Jugendmedizin, Frauenheilkunde und Geburtshilfe sowie Augenheilkunde nach dieser Richtlinie gefördert. 3) Gefördert werden Weiterbildungen unter der Voraussetzung, dass die Praxis überwiegend konservativ und nicht spezialisiert tätig ist. Die Tätigkeit ist überwiegend konservativ, wenn das Punktzahlvolumen der nicht operativen Leistungen mehr als die Hälfte des Gesamtpunktzahlvolumens beträgt. Eine spezialisierte Tätigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn Leistungen in einem Schwerpunkt im Sinne der jeweils gültigen Weiterbildungsordnung erbracht werden. 10 Fördervolumen Die Gesamtzahl der im Bezirk der KV RLP geförderten Weiterbildungsverhältnisse ergibt sich aus der Berechnung nach 6 Absatz 2 der Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung gemäß 75a SGB V. 11 Besondere Voraussetzungen 1) Die Förderdauer des Weiterbildungsverhältnisses beträgt grundsätzlich mindestens zwölf zusammenhängende Monate in einer Weiterbildungspraxis. Es können nur Facharztgruppen gefördert werden, für die die Weiterbildungsordnung eine fakultative Weiterbildungszeit von mindestens 24 Monaten in der ambulanten Versorgung vorsieht. 2) Weiterbildungsabschnitte, die der jeweils geltenden Weiterbildungsordnung genügen, sollen durch die zeitnahe Ausstellung einer Bescheinigung durch die zuständige Ärztekammer für die Förderung dieser Weiterbildung bestätigt werden. Abschließende Regelungen 12 Härtefallregelung Zur Vermeidung von unbilligen Härten kann der Vorstand der KV RLP in besonders gelagerten Einzelfällen eine abweichende Entscheidung von den Regelungen in dieser Richtlinie treffen. KV RLP / RICHTLINIE ZUR FÖRDERUNG DER WEITERBILDUNG GEMÄß 75A SGB V Seite 5 von 6

13 Inkrafttreten Die VV der KV RLP hat in ihrer Sitzung vom 24. August 2016 die Richtlinie zur Förderung der Weiterbildung gemäß 75a SGB V beschlossen. Die Richtlinie tritt mit Bekanntgabe in Kraft. Ausgefertigt: Mainz, 24. August 2016 Gez. Dr. Olaf Döscher Vorsitzender der Vertreterversammlung der KV RLP KV RLP / RICHTLINIE ZUR FÖRDERUNG DER WEITERBILDUNG GEMÄß 75A SGB V Seite 6 von 6

Förderung der Weiterbildung gemäß 75a SGB V Auswahl der förderwürdigen Fachgruppen in RLP ( 3 Absatz 8) Für die Region RLP stehen 49,4 Stellen zur Verfügung. Ab dem 1. Oktober 2016 sind zusätzlich zur allgemeinmedizinischen Facharztweiterbildung folgende Facharztgruppen förderfähig: Augenheilkunde Kinder- und Jugendmedizin Frauenheilkunde und Geburtshilfe Haut- und Geschlechtskrankheiten Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie KV RLP / FÖRDERUNG WEITERBILDUNG SEITE 1 VON 1