Baureferat. Bauordnungsbehörde. Werbung in Nürnberg So setzen Sie die Werbeanlagensatzung um Gestaltungsbeispiele

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Transkript:

Baureferat Bauordnungsbehörde erbung in Nürnberg So setzen Sie die erbeanlagensatzung um Gestaltungsbeispiele

Die ehemalige Freie und Reichsstadt Nürnberg verfügt neben der wiedererrichteten Altstadt mit starker historischer Prägung über große gründerzeitliche Erweiterungen, moderne Siedlungsgebiete und oft intakte, dörflich geprägte Ortskerne. Da Nürnberg als Stadt mit großer Tradition hohen ert auf die Baukultur legt, ist es notwendig, die Errichtung von erbeanlagen in geordnete Bahnen zu lenken. Ein grundsätzliches Problem dieser Anlagen ist ihr Zweck, die Umgebung zu übertrumpfen und damit aufzufallen. Dieses Auffallen geschieht zuerst und vor allem auf Kosten des baulichen oder städtischen Umfeldes, bei größerer Zahl von erbeanlagen auch zu Lasten bestehender erbung. In Kauf genommen wird von dieser einzelnen erbeanlage damit die langsame Zerstörung des Stadtbildes und so die Entwertung der Stadt als Ganzes. Das Image eines Stadtteils oder der Stadt leidet unter dem baulichen ildwuchs. Aus diesem Grund hat die Stadt Nürnberg eine erbeanlagensatzung erlassen, die aus rechtlichen Gründen als Verbotssatzung zu fassen war. Um Bauwilligen und erbetreibenden die Intention der Satzung näher zu bringen, erläutert diese Broschüre, was erlaubt und erwünscht ist. Sie kann nicht jeden Einzelfall, abdecken, wird aber im Regelfall eine große Hilfe für alle Verfahrensbeteiligten sein. Nürnberg, im Juni 2009 olfgang Baumann Baureferent der Stadt Nürnberg Sie wollen eine erbeanlage errichten? Folgende Fragen helfen Ihnen bei der ahl des Verfahrens: 1. Handelt es sich um irtschaftswerbung? erbung für politische, kulturelle oder soziale Zwecke unterliegt dem Denkmalschutzrecht, nicht aber der erbeanlagensatzung. 2. Liegt die erbeanlage in einem Ensemble nach Denkmalrecht oder an einem Einzeldenkmal? enn ja, können strengere Vorschriften gelten, es ist dann in jedem Fall ein Bauantrag oder eine denkmalrechtliche Erlaubnis nötig. Auskünfte erhalten Sie direkt im DLZ-Bau oder unter www.denkmalschutz.nuernberg.de 3. Ist die Anlage eine Eigenwerbung am Ort der Leistung (Gaststätte, Ladenlokal, Dienstleistungs- oder Handwerksbetrieb wirbt am eigenen oder gemieteten Gebäude) oder handelt es sich um eine Anlage für Fremdwerbung? 4. ird die Anlage der erbung am Ort der Leistung aus besonderem Anlass nur für weniger als 2 Monate eingerichtet (erkennbar mit Datum)? Dann ist keine Genehmigung erforderlich! 5. Liegt die Anlage in einem Gewerbe-, Industrie- oder vergleichbaren Gebiet? Auskunft hierzu erhalten Sie direkt im DLZ Bau. enn ja, ist die erbeanlagensatzung nur für Fremdwerbung und Anlagen mit mehr als 10 m Höhe anzuwenden. Das Denkmalrecht gilt trotzdem! 6. Handelt es sich um einen Sonderfall (Gerüstwerbung, erbung an Bauzäunen, Bauwerbetafeln) oder erbung an oder in direkter Nähe von Einzeldenkmalen? Auskunft erhalten Sie direkt im DLZ-Bau. 7. enn Sie erbung im öffentlichen Raum (Straßen, ege, Plätze und Begleitgrün) beabsichtigen, benötigen Sie eine Erlaubnis nach der Sondernutzungssatzung der Stadt Nürnberg, auch wenn keine Baugenehmigung erforderlich wäre. Auch erbeanlagen, die für weniger als zwei Monate auf öffentlichem Grund stehen, bedürfen dieser Erlaubnis. Nähere Auskünfte erhalten Sie im Liegenschaftsamt, SG Sondernutzungen, Telefon: 0911 / 2 31-29 77. Diese Fragen helfen Ihnen, einzuschätzen, ob für Ihr Vorhaben die erbeanlagensatzung oder anderes Recht gilt. Grundsätzlich ist erbung genehmigungspflichtig. Bei Unklarheiten fragen Sie bitte im DLZ-Bau oder bei Ihrem qualifizierten Entwurfsverfasser oder Architekten nach.

Beispiele für zulässige erbung Regelfall 1 2 3 1 Zulässige Orte am Haus für erbung Regelfall 2 Zulässige erbeanlage am Ort der Leistung 3 Zulässige erbung am Ort der Leistung als Einzelbuchstabenbeschriftung, auf Stangen, Platten oder einzeln montiert unterhalb der Brüstung des 1. OG 4 Zulässige Schaufensterbeklebung e r b u n g erbung erbung Ausnahmen 4 5 5 5 Im Einzelfall mit Abweichung zulässige Nasen am Ort der Leistung 6 Zulässige Orte am Haus für erbung Ausnahmen Voraussetzung ist ein hochwertiges Gesamtkonzept für Gebäude und erbeanlagen am Gebäude 7 Ausnahmsweise zulässige erbung e r b u n g 6 7 7

Satzung der Stadt Nürnberg über erbeanlagen Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 und Art. 79 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588), geändert durch 7 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl. S. 479), folgende Satzung: 1 Geltungsbereich (1) Diese Satzung regelt das Verbot der Errichtung von genehmigungspflichtigen, verfahrensfreien und genehmigungsfrei gestellten ortsfesten Anlagen der irtschaftswerbung (erbeanlagen) im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO. (2) Dieser Satzung unterfallen nicht erbeanlagen mit einer Höhe bis zu 10 m 1. an der Stätte der Leistung in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrieund vergleichbaren Sondergebieten; in Gebieten außerhalb des Geltungsbereiches eines qualifizierten Bebauungsplanes gilt dies auch für erbeanlagen an der Stätte der Leistung in Gebieten, die nach der vorhandenen Bebauung den vorgenannten Baugebieten entsprechen; 2. an und auf Flugplätzen und 3. auf Ausstellungs- und Messegeländen und 4. Sportanlagen, soweit sie nicht in die freie Landschaft wirken. (3) Dieser Satzung unterfallen nicht erbeanlagen am Ort der Leistung, die nach ihrem erkennbaren Zweck nur vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht werden, im Außenbereich nur, soweit sie einem Vorhaben im Sinn des 35 Abs. 1 Baugesetzbuch dienen. (4) Regelungen für Teile des Stadtgebietes in Satzungen nach dem Baugesetzbuch und Art. 81 BayBO bleiben unberührt. 2 Unzulässigkeit von erbeanlagen Folgende erbeanlagen sind unzulässig: 1. erbeanlagen, die die architektonischen Gliederungen eines Gebäudes überdecken sowie Fenster- und Schaufensterbeklebungen mit einem Beklebungsanteil über 50 v. H. der Fensterfläche; 2. erbeanlagen an und auf Brückengeländern und -brüstungen; 3. hinterleuchtete Kästen, bedruckte Transparente, Platten, Textilien oder Netze zum Zwecke der erbung am Ort der Leistung; 4. a) erbeanlagen, die oberhalb des Brüstungsbereiches des 1. Obergeschosses angebracht werden, b) erbeanlagen oberhalb einer Höhe von über 5,00 m über natürlichem Gelände im Mittel bei Geschosshöhen über 3,50 m oder in der Fassade nicht ablesbarer Geschossigkeit; 5. erbeanlagen in störender Häufung und erbeanlagen an Ortsrändern, soweit sie in die freie Landschaft hineinwirken; 6. erbung in grellen oder stechenden Farben; 7. erbeanlagen an Bauzäunen oder Baugerüsten, außer für erbung am Ort der Leistung: a) in den Straßen Königstraße, Karolinenstraße, Kornmarkt, Hauptmarkt, Burgstraße, Bergstraße, Albrecht-Dürer-Platz, Am Ölberg und Ludwigsplatz, b) in allen denkmalschutzrechtlich festgelegten Ensembles aa) erbeanlagen an Bauzäunen, die mehr als 10 v.h. der Ansichtsfläche des Bauzaunes bedecken, bb) erbeanlagen an Baugerüsten, wenn nicht die Verhüllung des Gerüstes vollständig ein Abbild der bestehenden oder geplanten Baumaßnahme (Fassade) zeigt und die im Abbild enthaltene erbung mehr als 10 v. H. der Gesamtfläche der jeweiligen Fassadenseite einnimmt; 8. in denkmalschutzrechtlich festgelegten Ensembles Licht- und Projektionswerbung; 9. in denkmalschutzrechtlich festgelegten Ensembles und vor Einzeldenkmalen erbeanlagen an Verteiler- und Schaltkästen; 10.erbeanlagen, die das Straßen- und Ortsbild erheblich beeinträchtigen, insbesondere ortsbildprägende Sichtachsen und Blickbezüge, wesentliche Straßenräume und Fahrbahnmittelstreifen der Hauptzufahrten in die Stadt; 11.erbeanlagen, die ortsbildprägende Grünstrukturen wie Grünanlagen, Alleen, begrünte Bahndämme, Grünzüge, begrünte Fahrbahnmittelstreifen, Vorgartenzonen oder die Straßenraumbegrünung erheblich beeinträchtigen. 3 Ausnahmen Ausnahmsweise können zugelassen werden: 1. erbeanlagen am Ort der Leistung an Gebäuden auch an anderen Stellen als in 2 Nr. 4 geregelt, wobei sich die erbeanlage in angemessener Form an die Gestaltung des Gebäudes und des baulichen Umfelds anpassen muss; 2. Brandwandbemalungen mit großflächiger erbung und Bezug zum Objekt mit einem Motivanteil von maximal 30 v. H. der Giebelfläche. Der Schriftanteil am Motiv darf 15 v. H. nicht überschreiten; 3. Firmenembleme und arenzeichen in Abhängigkeit der Gliederung der Fassade; 4. erbeanlagen, die der Bewerbung einer baulichen Anlage am Ort der Entstehung dieser baulichen Anlage dienen (Bauwerbetafeln) mit einer Gesamthöhe von maximal 5,50 m und einer Ansichtsfläche bis zu 3,00 m x 4,00 m in liegendem Format und einer Standdauer von bis zu einem Jahr. 4 Abweichungen Abweichungen von den Vorschriften dieser Satzung können unter den Voraussetzungen des Art. 63 BayBO zugelassen werden. 5 Ordnungswidrigkeiten Nach Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBO kann mit Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach 2 unzulässige erbeanlage errichtet, ändert oder betreibt.

Beispiele für unzulässige erbung Unzulässige erbung 1 4 1 Unzulässige übergroße Nase über 1. OG, Buchstaben ebenfalls unzulässig 2 Unzulässige Schaufensterbeklebung 3 Unzulässige störende Häufung (jeweils eigene erbeanlage) 4 Unzulässiger hinterleuchteter Kasten e r b u n g e r b u n g 5 Unzulässige erbung auf Planen 2 5 3 5 e r b u n g

Mögliche Materialien und Techniken Mögliche Materialien und Techniken für erbeanlagen (Diese Liste ist nicht abschließend, entscheidend ist die technische und gestalterische Qualität) Einzelbuchstabenschriften aus Metall, Glas oder Kunststoff, auch beleuchtet, selbstleuchtend oder hinterleuchtet. Einzelbuchstaben auf Träger montiert, auch auf Platten oder Leisten Ätzungen und Gravuren in Glas oder Metall Bemalungen direkt auf die Fassade aus Metallplatten ausgeschnittene Schriften, auch hinterleuchtet oder selbstleuchtend alle Arten von Dekorationen, Schriften und erbungen im Schaufenster raumseitig hinter der Scheibe Diese Materialliste hilft Ihnen, einzuschätzen, ob Ihre erbeidee genehmigungsfähig sein wird. Im Zweifel fragen Sie bitte im DLZ Bau nach. Stadt Nürnberg Dienstleistungszentrum Bau Lorenzer Straße 30 90402 Nürnberg Telefon: 0911 / 231-30 00, -30 01, -30 02 Fax: 0911 / 231-30 10 Internet: bauen.nuernberg.de Öffnungszeiten: Montag 8.30 Uhr bis 18.00 Uhr Dienstag 8.30 Uhr bis 15.30 Uhr Mittwoch 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr Donnerstag 8.30 Uhr bis 15.30 Uhr Freitag 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr Impressum Herausgeber: Stadt Nürnberg/Baureferat Redaktion: Bauordnungsbehörde, Abt. 1, Daniel F. Ulrich Design: Stadtgrafik, olfgang A. eber Fotos: Bauordnungsbehörde Auflage: 1000 Stand: Juni 2009