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Bayerisches Verwaltungsportal: Bürgerservice "BAYERN-RECHT Online" Page of 7 Zum Ausgangs- oder Titeldokument Fundstelle: GVBl 2002, S. 84 Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt technischer Überwachungsdienst zum Schutz der Verbraucher in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik (FachV-TechnÜV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 2002 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Überschrift und mehrfach geändert ( 3 V v. 8.3.20, 4) Auf Grund von Art. 9 Abs. 2, Art. 28 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes erlassen die Bayerischen Staatsministerien des Innern und für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und dem Landespersonalausschuss folgende Verordnung: Fachlicher Schwerpunkt 2 Einstellungsvoraussetzungen 3 Ausbildung 4 Abkürzung der Ausbildung 5 Fachtheoretische Ausbildung 6 Durchführung der Prüfung 7 Zulassung zur Prüfung Inhaltsübersicht Abschnitt I Allgemeines Abschnitt II Zulassung und Ausbildung Abschnitt III Qualifikationsprüfung 8 Bestellung, Zusammensetzung und Beschlussfassung des Prüfungsausschusses 9 Aufgaben des Prüfungsamts 0 Bestellung der Prüfer Prüfungsabschnitte und Prüfungsstoff 2 Schriftliche Prüfung 3 Mündliche Prüfung 4 Umfang und Dauer der mündlichen Prüfung 5 Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen 6 Ermittlung der Gesamtprüfungsnote 7 Nichtbestehen der Prüfung 8 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses 9 Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen oder zur Notenverbesserung 20 In-Kraft-Treten Abschnitt IV Schlussvorschriften

Bayerisches Verwaltungsportal: Bürgerservice "BAYERN-RECHT Online" Page 2 of 7 Abschnitt I Allgemeines Fachlicher Schwerpunkt () In der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik wird der fachliche Schwerpunkt technischer Überwachungsdienst zum Schutz der Verbraucher gebildet. (2) Soweit diese Verordnung keine Regelung enthält, gelten die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung. Abschnitt II Zulassung und Ausbildung 2 Einstellungsvoraussetzungen In das Beamtenverhältnis auf Probe kann in der zweiten Qualifikationsebene eingestellt werden, wer. mindestens den Hauptschulabschluss oder eine nach Anhörung des Landespersonalausschusses vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt, 2. die Meisterprüfung in einem Lebensmittelberuf oder die staatliche Abschlussprüfung einer Fachschule (Technikerschule) in einer für die Lebensmittelüberwachung geeigneten Fachrichtung bestanden hat, 3. sich in den zwei Jahren der Ausbildung für den Überwachungsdienst im Arbeitnehmerverhältnis ( 3) in der praktischen Ausbildung bewährt und an den fachtheoretischen Veranstaltungen ( 5) teilgenommen hat und 4. die Qualifikationsprüfung bestanden hat. 3 Ausbildung () Die Ausbildung besteht aus tätigkeitsbezogenem fachtheoretischen Unterricht und geregelter praktischer Unterweisung. 2 Während der Ausbildung sind die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit den einschlägigen dienstlichen Vorgängen im Überwachungsdienst einer Kreisverwaltungsbehörde vertraut zu machen. 3 Sie haben beim Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit den Umgang mit Probematerial zu erlernen. 4 Die Ausbildung beim Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit dauert mindestens zwei Monate. 5 Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sollen ein einmonatiges Praktikum in einem größeren Betrieb der Lebensmittelwirtschaft ableisten. (2) Im Rahmen der Ausbildung sind Kenntnisse und Fertigkeiten auf folgenden Gebieten (Lehrfächer) zu vermitteln:. Allgemeine Rechtskunde, Allgemeines Verwaltungsrecht, Grundzüge des Gemeinschaftsrechts, Verwaltungstechnik einschließlich der automatisierten Datenverarbeitung und Kommunikationstechnik, 2. Straf-, Strafprozess- und Ordnungswidrigkeitenrecht, Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, 3. Recht des Verkehrs mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen einschließlich Weinrecht, 4. Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht, 5. Gewerbe-, Handelsklassen-, Preis- und Eichrecht, 6. Warenkunde einschließlich der Technologie und des Umgangs mit Lebensmitteln, Sensorik, 7.

Bayerisches Verwaltungsportal: Bürgerservice "BAYERN-RECHT Online" Page 3 of 7 Warenkunde einschließlich der Technologie und des Umgangs mit Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen, 8. Lebensmittel- und Betriebshygiene, 9. Umwelthygiene einschließlich Abfallbeseitigung, 0. Ernährungslehre einschließlich ihrer biologischen Grundlagen,. Mikrobiologie und Parasitologie, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, Desinfektion, Sterilisation und Schädlingsbekämpfung, 2. Betriebliche Eigenkontrollsysteme, 3. Einführung in die psychologischen Grundlagen der Überwachungstätigkeit, insbesondere in Kommunikations- und Konfliktlösungstechniken. 4 Abkürzung der Ausbildung Die Einstellungsbehörde kann Zeiten einer förderlichen hauptberuflichen Tätigkeit, die nach der Gesellen- oder Facharbeiterprüfung in einem Lebensmittelberuf ausgeübt worden ist und mindestens drei Jahre betragen hat, auf Antrag bis zu sechs Monate auf die Zeit der Ausbildung ( 2 Nr. 3) anrechnen. 5 Fachtheoretische Ausbildung () Die fachtheoretische Ausbildung dauert sechs Monate. 2 Sie besteht aus einer vierwöchigen Einweisung bei der Bayerischen Verwaltungsschule, einem dienstbegleitenden Unterricht während der zweimonatigen Ausbildung beim Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und aus einer viermonatigen Vorbereitung auf die Qualifikationsprüfung für den fachlichen Schwerpunkt technischer Überwachungsdienst zum Schutz der Verbraucher beim Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit. 3 Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen werden außerdem in der Kontrolle von Getränkeschankanlagen unterwiesen. 4 Der Besuch weiterer Ausbildungsveranstaltungen kann zur Pflicht gemacht werden. (2) Die fachtheoretische Ausbildung erstreckt sich auf die in 3 Abs. 2 aufgeführten Ausbildungsgebiete (Lehrfächer). (3) Unterrichtsveranstaltungen sind auch schriftliche Arbeiten, Übungen, Seminare, Arbeitsgemeinschaften und sonstige der Ausbildung förderliche Veranstaltungen. Abschnitt III Qualifikationsprüfung 6 Durchführung der Prüfung () Die Qualifikationsprüfung wird nach Bedarf vom Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, das zugleich Prüfungsamt ist, durch die Prüfungsorgane durchgeführt. (2) Die Prüfungsorgane sind der Prüfungsausschuss, der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, das Prüfungsamt, die Prüfer, die Prüfungskommission für die mündliche Prüfung.

Bayerisches Verwaltungsportal: Bürgerservice "BAYERN-RECHT Online" Page 4 of 7 7 Zulassung zur Prüfung () Zur Prüfung werden Bewerber zugelassen, die die Voraussetzungen nach 2 Nrn. bis 3 in Verbindung mit 4 erfüllen. (2) Die Zulassungsanträge sind von der Einstellungsbehörde beim Prüfungsamt einzureichen. 8 Bestellung, Zusammensetzung und Beschlussfassung des Prüfungsausschusses () Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit bestellt einen Prüfungsausschuss. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. 2 Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter. 3 Der Vorsitzende muss ein Beamter sein, der für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 4 qualifiziert ist. 4 Die weiteren Mitglieder sind ein beamteter Lebensmittelchemiker, ein beamteter Tierarzt, der über die Qualifikation für den fachlichen Schwerpunkt Veterinärdienst der Fachlaufbahn Gesundheit verfügt, und ein Beamter des fachlichen Schwerpunkts technischer Überwachungsdienst zum Schutz der Verbraucher. (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden auf die Dauer von drei Jahren bestellt. 2 Die Mitgliedschaft endet mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt, für Mitglieder, die in den Ruhestand treten, jedoch nicht vor Abschluss der laufenden Prüfung. (4) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 3 Beratung und Abstimmung sind nicht öffentlich. 4 Der Prüfungsausschuss kann Personen, die mit Ausbildungsund Prüfungsfragen befasst sind, beratend zu seinen Sitzungen hinzuziehen. 5 Die Beauftragten des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit nehmen beratend an den Sitzungen teil. 9 Aufgaben des Prüfungsamts Das Prüfungsamt hat. die Entscheidungen der anderen Prüfungsorgane vorzubereiten und zu vollziehen, 2. die Prüfungstermine und die Prüfungsorte zu bestimmen, 3. die Entwürfe der Prüfungsaufgaben einzuholen und zu den Entwürfen Stellung zunehmen, 4. die Zulassung zur Qualifikationsprüfung festzustellen und über Anträge auf Prüfungsvergünstigung zu entscheiden, 5. die Prüfungsteilnehmer zur schriftlichen und zur mündlichen Prüfung zu laden und die zugelassenen Hilfsmittel mit der Ladung zur schriftlichen Prüfung bekannt zu geben, 6. die Aufsichtspersonen zu bestellen, 7. die Prüfer für die Erst- und Zweitbewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten einzuteilen, 8. das Arbeitsplatznummernverzeichnis aufzustellen und zu verwahren, 9. die Namen der Verfasser der Prüfungsarbeiten nach beendeter Korrektur festzustellen, 0. die Prüfungskommission für die mündliche Prüfung zu bilden,. die Gesamtprüfungsnoten und die Platzziffern zu berechnen, 2. über Anträge der Prüfungsteilnehmer auf Einsicht in ihre bewerteten Prüfungsarbeiten zu entscheiden, 3. die Prüfungsakten zu verwahren und die Prüfungsarbeiten zehn Jahre aufzubewahren.

Bayerisches Verwaltungsportal: Bürgerservice "BAYERN-RECHT Online" Page 5 of 7 0 Bestellung der Prüfer () Prüfer sind ohne besondere Bestellung die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter. (2) Darüber hinaus können als Prüfer vom Prüfungsausschuss nur Beamte bestellt werden, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 innehaben und über eine zeitnahe einschlägige Berufserfahrung verfügen. (3) Die Prüfer werden im Benehmen mit ihrer Dienstbehörde auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. 2 Außer durch Zeitablauf endet die Prüfereigenschaft. mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses, 2. mit der Abberufung aus wichtigem Grund. 3 Bei Zeitablauf nach Satz oder in den Fällen des Satzes 2 Nr. endet die Prüfereigenschaft mit dem Abschluss der bis dahin ausgeschriebenen Prüfungen. Prüfungsabschnitte und Prüfungsstoff Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. 2 Sie umfasst die in 3 Satz 2 genannten Lehrfächer. 2 Schriftliche Prüfung () Die schriftliche Prüfung umfasst sechs Aufgaben mit einer Arbeitszeit von je drei Stunden. (2) Die Aufgaben sind in der Regel an aufeinander folgenden Werktagen zu bearbeiten. 2 An einem Tag darf nur eine Aufgabe bearbeitet werden. 3 Mündliche Prüfung Die mündliche Prüfung wird von einer Prüfungskommission, bestehend aus einem Vorsitzenden und drei Beisitzern abgenommen. 2 Der Vorsitzende muss ein Beamter sein, der für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 4 qualifiziert ist. 3 Die Beisitzer sind ein beamteter Lebensmittelchemiker, ein beamteter Tierarzt, der über die Qualifikation für den fachlichen Schwerpunkt Veterinärdienst der Fachlaufbahn Gesundheit verfügt, oder ein Arzt, der über die Qualifikation für den fachlichen Schwerpunkt Gesundheitsdienst der Fachlaufbahn Gesundheit verfügt, und ein Beamter des fachlichen Schwerpunkts nichttechnischer Verwaltungsdienst in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, der für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 0 qualifiziert ist, oder ein Beamter des fachlichen Schwerpunkts technischer Überwachungsdienst zum Schutz der Verbraucher. 4 Umfang und Dauer der mündlichen Prüfung () Die mündliche Prüfung hat sich darauf zu richten, ob der Prüfungsteilnehmer die für Beamte des fachlichen Schwerpunkts technischer Überwachungsdienst zum Schutz der Verbraucher mit dem Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene erforderlichen Kenntnisse besitzt und ob er befähigt ist, sie mit Verständnis anzuwenden. (2) Für jeden Prüfungsteilnehmer ist eine Prüfungsdauer von 30 Minuten vorzusehen. 2 Mehr als vier Prüfungsteilnehmer sollen nicht, mehr als fünf dürfen nicht gemeinsam geprüft werden. 5 Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen Für die Prüfungsleistungen in der mündlichen Prüfung setzen die Mitglieder der Prüfungskommission ( 3) in gemeinsamer Beratung mit Stimmenmehrheit eine Gesamtnote fest. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Bayerisches Verwaltungsportal: Bürgerservice "BAYERN-RECHT Online" Page 6 of 7 6 Ermittlung der Gesamtprüfungsnote Die Gesamtprüfungsnote wird aus der Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten und der mündlichen Prüfung gebildet. 2 Die Gesamtnotensumme wird aus der eineinhalbfachen Summe der sechs Einzelnoten der schriftlichen Prüfung und der dreifachen Summe der Note der mündlichen Prüfung ermittelt. 3 Geteilt durch zwölf ergibt sie die Gesamtprüfungsnote. 4 Die Gesamtprüfungsnote ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. 7 Nichtbestehen der Prüfung Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn. nicht wenigstens die Hälfte der schriftlichen Prüfungsarbeiten mindestens mit ausreichend bewertet worden ist oder 2. die Gesamtprüfungsnote schlechter als ausreichend ist. 8 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses () Die Gesamtprüfungsnote ist dem Prüfungsteilnehmer am Schluss der mündlichen Prüfung bekannt zu geben. (2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Prüfungszeugnis, aus dem zu ersehen ist. die Gesamtprüfungsnote und die Notenbezeichnung, 2. die Platzziffer mit Angabe der Zahl der Prüfungsteilnehmer und der Zahl derjenigen, die die Prüfung bestanden haben, und der Zahl der Prüfungsteilnehmer mit gleicher Platzziffer, 3. die Noten für die schriftlichen Prüfungsarbeiten, 4. die Note für die mündliche Prüfung. 2 Das Prüfungszeugnis soll den Teilnehmern innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss der Prüfung ausgehändigt werden. 9 Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen oder zur Notenverbesserung Die Prüfung (schriftlicher und mündlicher Teil) kann nur zum ersten Prüfungstermin wiederholt werden, der auf die Aushändigung oder Zustellung des Prüfungszeugnisses oder der Bescheinigung über das Nichtbestehen der Prüfung folgt. 2 Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist beim Prüfungsamt zu beantragen. 3 Können Bewerber aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, an diesem Tag die Prüfung nicht ablegen, so sind sie auf Antrag zu dem nächsten Termin zuzulassen, der nach Wegfall des Hindernisses stattfindet. Abschnitt IV Schlussvorschriften Diese Verordnung tritt am. Februar 974 in Kraft ). 20 In-Kraft-Treten Fußnoten ) Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 7. Januar 974 (GVBl S. 38). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den Änderungsverordnungen.

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