Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Transkript:

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Richtlinie für die Förderung von Projekten der arbeitsweltbezogenen Erwachsenenbildung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) im Förderzeitraum 2007 2013 Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 6. Oktober 2011 Az.: VII.9 5 L 0122.172.3/108/24 Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen und den einschlägigen europarechtlichen Vorgaben in der jeweils gültigen Fassung, insbesondere des AEU-Vertrags (insbesondere Art. 162,174 AEU-Vertrag) und die aufgrund des AEU-Vertrags erlassenen Rechtsakte, insbesondere die jeweils gültigen Verordnungen und Leitlinien zur Strukturförderung, o der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999, o der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999, o der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999, o der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, o Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag auf de-minimis -Beihilfen, des Operationellen Programms Zukunft in Bayern - Europäischer Sozialfonds - Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung 2007 2013, der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), insbesondere Art. 23 und 44 und der Verwaltungsvorschriften hierzu, der vom ESF-Begleitausschuss am 25. Juli 2007 beschlossenen allgemeinen Projektauswahlkriterien,

- 2 - Zuwendungen für die Förderung von Projekten der arbeitsweltbezogenen Erwachsenenbildung, die sich innerhalb des Programms Zukunft in Bayern Europäischer Sozialfonds - Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung Bayern 2007 bis 2013 unter die Prioritätsachse B (Verbesserung des Humankapitals), spezifisches Ziel 1 (Stärkung der Chancen der jungen Generation), typische Förderaktivität 5 (Verbesserung der Ausbildungs- und Berufsreife von Jugendlichen; Vermeidung von Schulversagen und Schulabbruch) einordnen. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. I. Allgemeine Beschreibung des Zuwendungsbereichs 1. Zweck der Zuwendung Die Prioritätsachse B konzentriert sich auf die Verbesserung des Humankapitals. Fehlende Ausbildung oder ein gescheiterter Berufseinstieg haben für den Einzelnen und die Gesellschaft weit reichende Auswirkungen. Die bayerische Entwicklungsstrategie sieht deshalb inhaltlich weite Ansätze vor, um diese Probleme an den Grundursachen sowie auf verschiedenen Ebenen und Stufen anzugehen. Die Unterstützungsprozesse an der Stufe Übergang Schule und Beruf sollen fortgeführt werden. Das spezifische Ziel B 1, typische Förderaktivität 5, konzentriert sich auf spezielle Maßnahmen zur Verbesserung der Ausbildungs- und Berufsreife für Jugendliche. Zielgruppen in diesem spezifischen Ziel sind Jugendliche und junge Erwachsene ohne Arbeits- und Ausbildungsplatz sowie jugendliche Berufseinsteiger. Ziel der Maßnahmen ist es, frühzeitig die Berufswahlkompetenz von Schülern und Jugendlichen zu fördern sowie die Weiterbildungsbereitschaft und -fähigkeit nach dem Schulabschluss und während der beruflichen Erstausbildung maßgeblich zu stärken. Ebenso werden junge Berufseinsteiger für einen verantwortungsbewussten und flexiblen Arbeitseinsatz im Betrieb weitergebildet. 2. Gegenstand der Förderung Gefördert werden Projekte, die den unter Punkt I.1. genannten Zweck verfolgen und sich in den dort vorgegebenen Rahmen einfügen. In diesem Handlungsfeld werden Maßnahmen angeboten, die betrieblich abgestimmte, funktionale und extra-funktionale Schlüsselqualifikationen (einschließlich Grundbildungsqualifikationen wie insbesondere auch den Ausgleich von Alphabetisierungsschwierigkeiten) sowie praktische Trainings für junge Menschen in der Übergangsphase Schule - Arbeitswelt für Auszubildende und junge Mitarbeiter in kleinen und mittleren Betrieben umfassen.

- 3-3. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger können alle Träger sein, welche die unter Ziff. IV der allgemeinen Projektauswahlkriterien vom 25.07.2007 genannten projektträgerbezogenen Kriterien erfüllen und die Projekte in der Übergangsphase Schule - Arbeitswelt anbieten, insbesondere auch nach dem Gesetz zur Förderung der Erwachsenenbildung (EbFöG) staatlich geförderte Landesorganisationen und Träger der Erwachsenenbildung auf Landesebene in Bayern sowie ihre Mitgliedseinrichtungen. 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Die Projekte müssen den unter Punkt I.1 genannten Zweck verfolgen und sich in den dort vorgegebenen Rahmen einfügen. 4.2. Aus und Weiterbildungsmaßnahmen von Teilnehmern müssen eine beruflich verwertbare Qualifikation auf dem Arbeitsmarkt vermitteln. Dies erscheint in der Regel bei einer Zahl von mindestens 30 Unterrichtseinheiten zu jeweils 45 Minuten pro Maßnahme und Teilnehmer gegeben. An Projekten der Prioritätsachse B, spezifisches Ziel B 1, typische Förderaktivität 5 (Jugendliche und junge Erwachsene ohne Arbeits- und Ausbildungsplatz sowie jugendliche Berufseinsteiger) müssen mindestens 7 Personen teilnehmen (Stichtag für die Feststellung der Teilnehmerzahl ist jeweils der dritte (Unterrichts-)Tag eines Projekts). Eine Unterschreitung der Mindestteilnehmerzahl ist unverzüglich der Regierung von Niederbayern zu melden und zu begründen; diese kann in besonders gelagerten Ausnahmefällen eine Unterschreitung der Mindestteilnehmerzahl genehmigen. 5. Art und Höhe der Zuwendung 5.1 Art der Förderung Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt. 5.2 Umfang und Höhe der Förderung Die Zuwendung aus dem Europäischen Sozialfonds soll die nationale Kofinanzierung ergänzen und beträgt höchstens 45 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

- 4 - Die zuwendungsfähigen Ausgaben ergeben sich aus den im Einleitungssatz dieser Richtlinie genannten Rechtsnormen sowie aus dem hieraus entwickelten Merkblatt. Die nationale Kofinanzierung muss aus öffentlichen und / oder privaten Mitteln erfolgen. Bei der Bemessung der Höhe einer Zuwendung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Staatsmittel sind gem. Nr. 2.4 VV zu Art. 44 BayHO sowohl das Eigeninteresse und die Leistungskraft des Zuwendungsempfängers (angemessene Eigenmittel) als auch die Finanzierungsbeteiligungen Dritter angemessen zu berücksichtigen. Der Anteil der eigenen Mittel soll hierbei grundsätzlich 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht unterschreiten. 6. Mehrfachförderung Eine Förderung ist ausgeschlossen für Projekte, die von anderer Stelle Zuwendungen aus dem Europäischen Sozialfonds oder aus anderen EU-Mitteln erhalten. II. Verfahren 7. Antragsverfahren 7.1 Antrag (Form, Anlagen) Der Antrag ist unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter ausgefüllt und unterzeichnet im Original sowie elektronisch über das EDV System ESF Bavaria bei der Regierung von Niederbayern, SG 13 (ESF-Vollzugsstelle), Regierungsplatz 540, 84028 Landshut, einzureichen. Die erforderlichen Anlagen sind in Papierform beizufügen. 7.2 Information des Zuwendungsempfängers Der Zuwendungsempfänger wird mit dem Merkblatt zur Beantragung von ESF-Projekten im FZ 2007-2013 1 über die Nebenbestimmungen für die Förderung von Projekten aus Mitteln des Programms Zukunft in Bayern Europäischer Sozialfonds - Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung Bayern 2007 bis 2013 informiert. 8. Bewilligungsverfahren Über die Bewilligung entscheidet die Regierung von Niederbayern (SG 13) nach Maßgabe der vom Begleitausschuss beschlossenen Allgemeinen Projektauswahlkriterien unter Verwendung der von der Verwaltungsbehörde zur Verfügung gestellten Formblätter und Musterbescheide, aus denen sich die Nebenbestimmungen ergeben, die über die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) bzw. die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) hinaus festzusetzen sind. 1 http://www.stmas.bayern.de/arbeit/esf2007-2013/merkblatt-kost-finanz.pdf

- 5 - Bei der Projektauswahl legt die Bewilligungsbehörde zugrunde: die Projektauswahlkriterien nach Maßgabe des Operationellen Programms des ESF im Ziel "Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung" Bayern 2007-2013, insbesondere die Konformität mit der Prioritätsachse B, spezifisches Ziel 1, typische Förderaktivität 5; die tatsächliche Bedarfsdeckung; die geografischen Auswahlkriterien; die zeitlichen Auswahlkriterien. 9. Auszahlungsverfahren Für die Auszahlungen ist die Regierung von Niederbayern (Sg. Z3) zuständig. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, erfolgt die Auszahlung der Fördermittel gemäß Art. 78 Abs. 1 VO (EG) 1083/2006 nach dem Erstattungsprinzip. Dies bedeutet, dass nur die tatsächlich getätigten Ausgaben erstattet werden können, welche durch quittierte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege belegt sind und durch einen gültigen Auszahlungsantrag angemeldet werden. 10. Verwendungsnachweisprüfung Verwendungsnachweise sind innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats, vorzulegen. Beim Vorliegen besonderer Umstände können kürzere Fristen für die Vorlage der Verwendungsnachweise festgesetzt werden. Besondere Umstände liegen insbesondere vor, wenn der Bewilligungszeitraum nach dem 31.12.2013 endet. III. Geltungszeitraum Diese Richtlinie tritt am 6. Oktober 2011 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.