Weiter geltende Bestimmungen der aufgehobenen Planungs- und Bauverordnung gemäss 68

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Transkript:

Nr. 76 7 Anhang Weiter geltende Bestimmungen der aufgehobenen Planungs- und Bauverordnung gemäss 68 Der Kanton Luzern trat auf den. Januar 04 der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) vom. September 005 7 bei und passte auf dieses Datum hin das Planungs- und Baugesetz (PBG) 8 und mittels Neuerlass die Planungs- und Bauverordnung (PBV) 9 an diese Vereinbarung an. Gemäss 68 PBV vom 9. Oktober 0 gelten für die Gemeinden die folgenden älteren Bestimmungen der PBV, Stand. Oktober 0, bis zu ihrer gemeindeweisen Aufhebung beziehungsweise der gemeindeweisen Inkraftsetzung von neuen Bestimmungen durch den Regierungsrat (vgl. SRL Nr. 76a) weiter: 8 Berechnung Die Ausnützungsziffer wird wie folgt berechnet: anrechenbare Geschossflächen Ausnützungsziffer = anrechenbare Grundstücksfläche 9 Anrechenbare Geschossflächen Als anrechenbare Geschossflächen gelten die tatsächlichen Flächen des abgeschlossenen Raums aller Geschosse ohne Aussenmauern und ohne die in 0 Absatz genannten Flächen, multipliziert mit einem Berechnungsfaktor, der für die ein- bis dreigeschossigen Zonen 0,8, ab den viergeschossigen Zonen für alle übrigen Zonen 0,9 beträgt. Ändert die Gemeinde die Ausnützungsziffer, beträgt der Berechnungsfaktor für die betreffende Zone oder das betreffende Gebiet,0, worauf im Bau- und Zonenreglement hinzuweisen ist. Zur Sicherstellung der Änderung der Ausnützungsziffer kann die Gemeinde eine Planungszone ( 8 ff. PBG) bestimmen. 7 SRL Nr. 77 (G 0 48) 8 K 0 885 und G 0 490 9 G 0 5

8 Nr. 76 0 Nicht anrechenbare Geschossflächen Nicht angerechnet werden die tatsächlichen Flächen der a. nicht sichtbaren Untergeschosse und eines sichtbaren, gemäss 8 Absatz PBG nicht zu den Vollgeschossen zählenden Untergeschosses, jeweils maximal im Umfang der Fläche eines durchschnittlichen Vollgeschosses mit einem Zuschlag von 0 Prozent in den ein- und zweigeschossigen Zonen und von 0 Prozent ab den dreigeschossigen Zonen in allen übrigen Zonen, b. Untergeschosse der durch eine Staffelung versetzten, mindestens zweigeschossigen Gebäudeteile, nach Massgabe von Buchstabe a, c. Brennstofflager- und Heizräume sowie Wärmespeicher in Untergeschossen, die gemäss 8 Absatz PBG nicht zu den Vollgeschossen zählen, d. verglasten Balkone, Veranden und Wintergärten bis zu 5 Prozent der anrechenbaren Geschossflächen der zugehörigen Wohnung; sie dürfen keine heiztechnischen Einrichtungen haben und müssen gegenüber den anrechenbaren Räumen abgeschlossen sein, e. Räume für Velos und Motorfahrräder sowie für Kinderwagen, f. in der Baubewilligung vorgeschriebenen Pflichtabstellflächen für Motorfahrzeuge, soweit sie nicht gewerblichen Zwecken dienen, sowie der Eingänge und Zufahrten dazu, g. Dachgeschosse, soweit ihre lichte Raumhöhe weniger als,5 m beträgt. Ist ein Gebäude Minergie-zertifiziert oder werden mindestens 75 Prozent des Wärmebedarfs für Heizungen und Warmwasser mit erneuerbaren Energien gedeckt, werden 5 Prozent der anrechenbaren Geschossflächen nicht angerechnet. Abzüge für behindertengerechtes Bauen Sind die Anforderungen an die behindertengerechte Bauweise nach 57 PBG erfüllt, werden die folgenden Geschossflächen nicht angerechnet: a. bei Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr,5 m für das WC bei Neubauten, Erweiterungen und neubauähnlichen Umbauten, 5 m pro Geschoss für den Lift bei Erweiterungen und neubauähnlichen Umbauten, b. bei grösseren industriellen und gewerblichen Bauten und Anlagen,5 m für das WC bei Erweiterungen und neubauähnlichen Umbauten, c. bei Mehrfamilienhäusern 5 m pro Geschoss für den Lift bei Erweiterungen und neubauähnlichen Umbauten und bei Neubauten, die bis zu drei Geschosse aufweisen, m pro Geschoss für den Lift bei Neubauten, die mehr als drei Geschosse aufweisen, m pro Wohnung für das Badezimmer oder das WC bei Neubauten, Erweiterungen und neubauähnlichen Umbauten.

Nr. 76 9 Anrechenbare Grundstücksfläche Als anrechenbare Grundstücksfläche gilt die vermessene Fläche des Grundstücks in einer Bauzone ohne a. bestehende oder in einem genehmigten Bebauungsplan, Gestaltungsplan, Landumlegungsplan, Strassenplan, Baulinienplan oder Strassenprojekt vorgesehene Fahrbahn- und Trottoirflächen, b. Flächen, die gestützt auf einen genehmigten Zonenplan, Bebauungsplan, Gestaltungsplan, Landumlegungsplan, Strassenplan, Baulinienplan oder ein genehmigtes Strassen- oder Wasserbauprojekt zu öffentlichen Zwecken abgetreten werden müssen, c. Wälder und Gewässer. Die für die Erschliessung notwendigen Zu- und Wegfahrten, die Wohnstrassen, die Fusswege und die offenen Pflichtabstellflächen für Fahrzeuge werden angerechnet. Soweit die in Absatz a und b erwähnten Flächen 0 Prozent der vermessenen Grundstücksfläche (ohne Wälder und Gewässer und ohne die Flächen gemäss Absatz ) nicht übersteigen, dürfen sie für die anrechenbare Grundstücksfläche berücksichtigt werden. Dies gilt im gleichen Ausmass für Flächen, die seit dem. Januar 97 nachweisbar für die genannten Zwecke abgetreten und abparzelliert wurden. Verbot mehrfacher Berücksichtigung der gleichen Grundstücksfläche Eine Grundstücksfläche, die bei einer Baute bereits einmal für die Einhaltung der höchstzulässigen Ausnützungsziffer verwendet wurde, darf nicht noch einmal für eine Baute in Anspruch genommen werden. Ganz oder teilweise überbaute Grundstücke dürfen nur so geteilt werden, dass die Ausnützungsziffer sowohl im Einzelnen wie auch im Gesamten eingehalten ist; vorbehalten wird die Regelung bei Gesamt- und Reihenhausüberbauungen. 4 Ausnützungsübertragung Das Recht auf die nicht beanspruchte Ausnützung eines Grundstücks kann auf ein anderes Baugrundstück übertragen werden, wenn die beiden Grundstücke benachbart sind, in der gleichen Bauzone liegen und der Zonencharakter gewahrt bleibt. Im Bereich der Grundstücksgrenze liegende Privatstrassen und Wege sowie kleinere Gewässer hindern eine Ausnützungsübertragung nicht. Bei Bebauungs- und Gestaltungsplänen kann das Recht auf die nicht beanspruchte Ausnützung übertragen werden, auch wenn a. die Grundstücke nicht in der gleichen Bauzone liegen, sofern die örtlichen Verhältnisse dies zulassen, b. die Grundstücke nicht benachbart sind; die Entfernung darf aber höchstens 00 m betragen, von Grundstücksgrenze zu Grundstücksgrenze gemessen.

0 Nr. 76 4 Die Übertragung des Rechts auf Ausnützung ist im Grundbuch auf Kosten der berechtigten Grundeigentümerin oder des berechtigen Grundeigentümers beim Grundstück, das Ausnützung abgibt, als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung und beim Grundstück, das Ausnützung erhält, anzumerken. Die Gemeinde hat den Antrag auf Anmerkung zu stellen. 5 Nebenräume Wohnbauten haben als Nebenräume nebst Wasch- und Trockenräumen Abstellräume, Keller oder Estriche von insgesamt mindestens 5 m für Mieterinnen und Mieter von Ein- und Zweizimmerwohnungen und von insgesamt mindestens 7 m für Mieterinnen und Mieter grösserer Wohnungen aufzuweisen. 6 Bestehende anrechenbare Geschossflächen Bestehende, am. Januar 996 mit der Änderung der Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz vom 9. Dezember 995 40 anrechenbar gewordene Geschossflächen dürfen genutzt oder benutzbar gemacht werden, auch wenn infolge dieser Änderung die massgebliche Ausnützungsziffer überschritten ist. 7 Berechnung Die Überbauungsziffer wird wie folgt berechnet: überbaubare Grundfläche Überbauungsziffer = anrechenbare Grundstücksfläche gemäss 8 Überbaubare Grundfläche Die überbaubare Grundfläche entspricht jenem Teil des Grundstücks, auf dem Erd- und Obergeschosse das gewachsene oder tiefer gelegte Terrain überragen. Gebäudeteile, die das gewachsene, tiefer gelegte oder aufgeschüttete Terrain nicht oder um weniger als m überragen, sind bei der überbaubaren Grundfläche so weit mitzuberücksichtigen, wie sie natürlich belichtete Wohn- und Arbeitsräume enthalten. Bei der überbaubaren Grundfläche werden nicht angerechnet a. über die Fassade vorspringende offene Gebäudeteile sowie offene Gartenhallen und überdachte offene Hauszugänge, b. die Flächen der unbeheizten Veranden, Windfänge, verglasten Balkone und Wintergärten bis zu 0 Prozent der anrechenbaren Geschossflächen der zugehörigen Wohnung, c. nicht gewerblich genutzte Nebenbauten wie Gewächshäuser, Geräteschuppen, Kleintierställe, Spielhäuschen und Velounterstände, 40 G 995 540

Nr. 76 d. Garagenbauten und Einstellhallen mit Pflichtabstellflächen, die mit höchstens zwei Dritteln ihrer Aussenflächen aus dem gewachsenen, tiefer gelegten oder aufgeschütteten Terrain herausragen, e. Liftanbauten bei bestehenden Bauten, sofern sich der Lift nicht im Innern des Gebäudes errichten lässt, f. die zusätzliche Aussenisolation bei bestehenden Bauten. Die Abzüge für behindertengerechtes Bauen gemäss gelten sinngemäss. 9 Verbot mehrfacher Berücksichtigung der gleichen Grundstücksfläche und Übertragung überbaubarer Grundfläche Für das Verbot der mehrfachen Berücksichtigung der gleichen Grundstücksfläche finden die Vorschriften in Anwendung. Für die Übertragung des Rechts auf die nicht beanspruchte überbaubare Grundfläche eines Grundstücks auf ein anderes Baugrundstück gilt sinngemäss 4. Berechnung Die Grünflächenziffer wird wie folgt berechnet: Grünflächenziffer = Grünfläche anrechenbare Grundstücksfläche gemäss 4 Grünfläche Als Grünflächen gelten Wiesen, Hecken, Rabatten, offene Flächen für Spiel und Erholung, Gärten, Parks sowie Teiche und Weiher. Als Grünflächen können auch Freizeitanlagen, Wege, begrünte Tiefgaragen, Flächen mit Rasengittersteinen und dergleichen gelten, wenn diese Flächen den Zweck der ordentlichen Grünflächen erfüllen und entsprechend wirken. Nicht anrechenbar sind bestehende Wälder und öffentliche Gewässer. 5 Berechnung Der Versiegelungsanteil wird wie folgt berechnet: versiegelte Flächen Versiegelungsanteil = ganze Grundstücksfläche

Nr. 76 6 Versiegelte und unversiegelte Flächen Versiegelte Flächen sind nicht wasserdurchlässig, wie dies namentlich für Flächen mit Ziegeln, Faserzement, Blech, Glas, Kiesklebematerial, Asphalt und Beton zutrifft. Unversiegelte Flächen sind wasserdurchlässig, wie dies namentlich für Wiesen, Wälder, Parks, Gärten und Flächen mit sickerfähigen Belägen zutrifft. 4 Mehrlängenzuschlag Bei der Ermittlung der gesamten Fassadenlänge zur Berechnung des Mehrlängenzuschlags nach Absatz 5 PBG bleibt eine zurückgesetzte Fassade um das Mass ihrer Zurücksetzung gegenüber der massgebenden Fassade unberücksichtigt.