Umsetzung PBG Kanton Luzern

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1 Umsetzung PBG Kanton Luzern 1

2 1. Einleitung: Umsetzungsprozess Kt. Luzern PBG + PBV rechtskräftig Mai 2015 Sept Workshop BUWD + Ortsplaner, Bauverwalter, Architekten Erkenntnisse: - Gesetzesgrundlage für weitere Ziffern notwendig (TG, Balkone) - Spielraum bei Gesamthöhe von +/- 1 VG notwendig Vernehmlassung Entwurf 13 ergänzt PBV teilrevidiert rechtskräftig Erste Gesamtrevision nach neuem PBG beschlossen (Gde. Eich)

3 1. Einleitung: Umsetzungsprozess Kt. Luzern PBV 13, Stand : PBV 13, Stand : + ok? ok

4 1. Einleitung: Umsetzungsprozess Kt. Luzern Verworfen, Entwurf Sept 2015: + => Wäre sinnvoll gewesen. Ist nun bei Bedarf über BZR zu regeln.

5 2. Analyse 2.1 Überbauungsziffer, ÜZ ÜZ NB ÜZ HB ÜZ TG ÜZ ANF = Bonus für Balkone

6 2. Analyse 2.1 Überbauungsziffer, ÜZ AZ: ÜZ => Breite Streuung der ÜZ-Werte innerhalb derselben Bauzone => Umsetzung muss dies berücksichtigen, z.b. durch Festlegung formabhängiger ÜZ-Werte => Wichtig: einfache Nutzungsübertragung (PBV LU: nur via Sondernutzungsplan, 16)

7 2. Analyse 2.1 Abhängigkeit von ÜZ + Gesamthöhe: Einfluss auf Gebäudetypologie/Form Grundform: ÜZ x GH Variation bzgl. Form => Verlust an HNF GH ÜZ => Baurecht sollte keine Typologie favorisieren oder ausschliessen

8 2. Analyse 2.1 Abhängigkeit von ÜZ + Gesamthöhe: Heterogenität im Bestand Beispiel W2: GH GH GH GH Hauptbauten: ÜZ = 0.26 GH = 6.0 m ÜZ = 0.20 GH = 14.0 m ÜZ = 0.20 GH = 11.0 m Nebenbauten: Anbaute ÜZ = 0.06 UNB/TG ÜZ = 0.06 => Methodik sollte Bestand bestmöglich abbilden

9 2. Analyse 2.2 Gesamthöhe Abgrabungen beschränken!

10 2. Analyse 2.2 Gesamthöhe

11 2. Analyse 2.2 Gesamthöhe

12 2. Analyse 2.3 Gesamthöhe: Abhängigkeit von der Hangneigung sichtbare Gebäudehöhe FH GH

13 2. Analyse 2.3 Gesamthöhe: Abhängigkeit von Hangneigung

14 2. Analyse 2.3 Gesamthöhe: Abhängigkeit von der Exposition Südhang Nordhang:

15 2. Analyse 2.3 Gesamthöhe: Abhängigkeit von Gebäudetypologie/Form, Exposition, Hangneigung

16 2. Analyse 2.4 Dachgestaltung

17 2. Analyse 2.5 Grenzabstand

18 2. Analyse 2.5 Grenzabstand Problematik: gilt auf alle Seiten => unbefriedigende Lösung Annahme: Gesamthöhe Flachdach = 9.5 m, Satteldach = 11.5 m => unterschiedliche Grenzabstände innerhalb derselben Zone FH = 9.5 m FH = 7.5 m 4.0 m 5.0 m Altes System war besser, d.h. Grenzabstand = ½ Fassadenhöhe, mind. 4 m positiv ist der Wegfall der Unterscheidung zwischen Massiv- und Weichbauten

19 2. Analyse 2.6 Vorspringende Gebäudeteile, Balkone Anrechenbare Gebäudefläche 112a * Baubegriffe und Messweisen h. Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis zu 1,5 m über die Fassadenflucht hinaus und dürfen mit Ausnahme der Dachvorsprünge ein Drittel des zugehörigen Fassadenabschnitts nicht überschreiten.

20 2. Analyse 2.6 Vorspringende Gebäudeteile, Balkone Vorspringende Gebäudeteile: Die Regelung und Masse sind für Vordächer gut gewählt, für Balkone aber kaum brauchbar. Balkone: Nur Kleinstbalkone mit max. 1.5 m Auskragung und < 1/3 Fassadenlänge fallen nicht unter die ÜZ. Grössere Balkone sind innerhalb der ÜZ zu realisieren. Baurechtlich fehlt ein Anreiz für grosse Balkone. Deren Erstellung ist entweder im BZR zu regeln oder dem Markt zu überlassen. Entwurf 13 PBV von 2015 wäre (in anderer Formulierung) sinnvoll:

21 2. Analyse 2.7 Sondernutzungspläne: Vergleich Bebauungs- und Gestaltungspläne Bebauungsplan Gestaltungsplan freiwillig mit Pflicht Zuständig: Grundeigentümer Verfahren allg.: Ortsplanung ( 61-64) analog Baubewilligung ( 193, 194) + 77 Aufhebung: dito privat gem oder Ortsplanung ( 22) Abweichungen: massgeblich - ÜZ 10% 20% - Gesamthöhe: 10% 3.0 m => Abweichungen beim Gestaltungsplan sind unbefriedigend geregelt. Grösserer Bonus bei GP-Pflicht ist unlogisch, d.h. müsste umgekehrt sein. Bei freiwilligem GP sollte Abweichung um 1 VG möglich sein. => Positiv: Möglichkeit der Aufhebung von Gestaltungsplänen im Ortsplanungsverfahren.

22 2. Analyse 2.7 Sondernutzungspläne: Aufhebung von Gestaltungsplänen im Ortsplanungsverfahren PBG 22 Anpassung (Nutzungspläne) 1 Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, werden die Nutzungspläne und die Bau- und Zonenreglemente überprüft und angepasst oder aufgehoben. 2 Die Gemeinde hat die Nutzungspläne und die Bau- und Zonenreglemente alle zehn Jahre zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen beziehungsweise die Anpassung zu verlangen. 3 Die Pläne und Reglemente sind in dem für ihren Erlass vorgeschriebenen Verfahren anzupassen oder aufzuheben. Gestaltungspläne können koordiniert mit dem Erlass oder der Änderung des Zonenplans, des Bau- und Zonenreglements oder von Bebauungsplänen auch im Verfahren nach den Absätze 1 4 aufgehoben werden. Mit Einführung der üz haben sich die Verhältnisse wesentlich geändert. Gestaltungspläne sind anzupassen oder aufzuheben! Die Aufhebung geschieht am einfachsten über 22 Abs. 3 (nach vorheriger Anhörung/Information der betroffenen Grundeigentümer). Die Änderung hat nach 74 zu erfolgen. Für neuere oder komplizierte Gestaltungspläne nicht geeignet Voraussetzung: Grundnutzung muss Gestaltungsplan möglichst gut abbilden.

23 3. Umsetzung in der Gemeinde, Methodik 3.3 Einteilung Bauzonen Kernzone W3a W2b W2a W2c

24 3. Umsetzung in der Gemeinde, Methodik 3.2 System ÜZ + Gesamthöhe im BZR

25 3. Umsetzung in der Gemeinde, Methodik 3.2 System ÜZ + Gesamthöhe im BZR Regelung ÜZ im BZR Art. 1 Überbauungsziffer (ÜZ) 1 Die Überbauungsziffer ist das Verhältnis der anrechenbaren Gebäudefläche zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Sie wird für Hauptbauten und Nebenbauten separat festgelegt. 2 Die maximal zulässigen Überbauungsziffern sind in Anhang 1 dieses Reglements für jede Zone verbindlich festgelegt. Art. 2 Überbauungsziffer für Hauptbauten 1 Die Überbauungsziffer für Hauptbauten ist von der Gesamthöhe sowie der Dachgestaltung abhängig. Als Grundwert gilt die ÜZ-a aus Anhang 1. 2 Für Schrägdachbauten nach Art. 7 und Flachdachbauten mit zurückversetztem oberstem Geschoss nach Art. 8 gilt die ÜZ-b aus Anhang 1. 3 Für Bauten, welche die zulässigen Gesamthöhen (Grundwert und max. Gesamthöhe) um jeweils mindestens 3.0 m unterschreiten, gilt die ÜZ-c aus Anhang 1. Art. 3 Überbauungsziffer für Nebenbauten Unter dem Begriff der Nebenbaute werden im vorliegenden Reglement Bauten mit einer Gesamthöhe bis 4,5 m zusammengefasst, unabhängig davon, ob sie Haupt- oder Nebennutzflächen aufweisen.

26 3. Umsetzung in der Gemeinde, Methodik 3.2 System ÜZ + Gesamthöhe im BZR Bisher: Neu:

27 3. Umsetzung in der Gemeinde, Methodik 3.2 System ÜZ + Gesamthöhe im BZR Neu:

28 3. Umsetzung in der Gemeinde, Methodik 3.2 System ÜZ + Gesamthöhe im BZR, Bsp. Schüpfheim

29 3. Umsetzung in der Gemeinde, Methodik 3.2 System ÜZ + Gesamthöhe im BZR, Bsp. Willisau

30 3. Umsetzung in der Gemeinde, Methodik 3.2 System ÜZ + Gesamthöhe im BZR Regelung Gesamthöhe im BZR Art. X1 Gesamthöhe und Fassadenhöhe 1 Die maximal zulässige Gesamthöhe ist für jede Zone in Anhang 1 dieses Reglements verbindlich festgelegt. Sie ist abhängig von der Dachform. a) Für Bauten mit Flachdach oder Pultdach gilt der Grundwert. b) Für Schrägdachbauten mit First im mittleren Drittel gilt am First die maximale Gesamthöhe. Die traufseitige Fassadenhöhe darf den Grundwert nicht übersteigen. c) Wo nichts Anderes festgelegt ist, entspricht die max. zulässige Fassadenhöhe dem Grundwert. 2 Für Bauten, welche die ÜZ-c beanspruchen, reduzieren sich die entsprechenden Werte um 3.0 m. 3 Bei Abgrabungen von mehr als 1 m reduziert sich die zulässige Fassadenhöhe am entsprechenden Punkt um das 1 m übersteigende Mass der Abgrabung. Nicht darunter fallen Einstellhallen-Zufahrten bis zu einer Breite von max. 6.0 m und einer Höhe von max. 3.0 m. Bergseitige Abgrabungen von mehr als 3.0 m sind nicht zulässig.

31 3. Umsetzung in der Gemeinde, Methodik 3.2 System ÜZ + Gesamthöhe im BZR Fixierung der Gesamthöhe, Bsp. Eich Art. 26 Gebäudenorm: Kein Punkt der Dachkonstruktion darf über dem zulässigen höchsten Punkt der talseitigen Fassade gemäss Art. 6 liegen. Ausgenommen davon sind Dachvorsprünge bis zu 1.00 m in der Verlängerung der Dachfläche und technisch notwendige Aufbauten gemäss Art. 31 Abs. 3.

32 3. Umsetzung in der Gemeinde, Methodik 3.2 System ÜZ + Gesamthöhe im BZR Regelung Gesamthöhe im BZR Art. X2 Fassadenhöhe bei Schrägdachbauten mit erhöhter ÜZ (ÜZ-b) Bei Schrägdachbauten, welche die erhöhte ÜZ-b beanspruchen, muss die maximale, traufseitige Fassadenhöhe auf zwei gegenüberliegenden Seiten mindestens 1.5 m unter dem Grundwert (der Gesamthöhe) liegen. Art. X3 Zurückversetzung oberstes Geschoss bei Flachdachbauten mit erhöhter ÜZ (ÜZ-b) 1 Bei Flachdachbauten, welche die erhöhte ÜZ-b beanspruchen, muss das oberste Geschoss auf einer Seite um mindestens 3.0 m von der Fassadenflucht zurückversetzt sein. Auf der rückversetzten Seite müssen die obersten Punkte der Brüstung mindestens 1.5 m unterhalb der Dachkonstruktion des obersten Geschosses liegen. 2 Die Geschossfläche des obersten Geschosses darf maximal 2/3 der darunterliegenden Geschossfläche betragen.

33 3. Umsetzung in der Gemeinde, Methodik 3.2 System ÜZ + Gesamthöhe im BZR: Terrassenhäuser Gesamthöhe = ca m Gewählte Lösung: hohe ÜZ (Werte zw und 0.45), Gesamthöhe = 10 m => Sicherung der bestehenden Terrassenhäuser, Neue sind nur über Bebauungsplan möglich.

34 3. Umsetzung in der Gemeinde, Methodik 3.2 System ÜZ + Gesamthöhe im BZR: Terrassenhäuser Alternativ: BZR Eich, Art. 28 Terrassenhäuser 1 Terrassenhäuser sind nur in den Wohnzonen XX zulässig und dürfen maximal drei talseitig vollständig über dem massgebenden Terrain liegende Geschosse aufweisen, die der Hangneigung nach je um mindestens 3.00 m versetzt sind. 2 Im Rahmen der zulässigen Höhenmasse darf zusätzlich ohne Rückversatz ein Sockelgeschoss ohne Hauptnutzflächen gemäss Schweizer Norm SN (Ausgabe 2003) realisiert werden. 3 Die zonengemässe Gebäudelänge darf in Hangrichtung überschritten werden. 5 Die zonengemässe Überbauungsziffer gemäss Art. 6 erhöht sich für jedes versetzte Geschoss gemäss Abs. 1 um 20 % für Terrassenbauten mit einer talseitigen Gebäudebreite bis m und um 30 % für Terrassenbauten mit einer talseitigen Gebäudebreite grösser als m.

35 3. Umsetzung in der Gemeinde, Methodik 3.3 Dachgestaltung Art. X4 Dachgestaltung 1 Dächer haben sich in ihrer gesamten Gestaltung (Form, Neigung, Firstrichtung, Material, Farbe, Dachaufbauten und -einschnitte) in die bauliche und landschaftliche Umgebung einzugliedern. 2 An der Gebäudehülle angebrachte Energieanlagen sind zulässig, wenn sie das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. 3 Dachaufbauten (Lukarnen, Dacheinschnitte, Dachfenster) sind zulässig, wenn a) sich eine ästhetisch und architektonisch gute Lösung ergibt, b) der Abstand zwischen Dachaufbauten und den seitlichen Fassaden mindestens 2 m und zum First mindestens 0.5 m beträgt und c) die Gesamtbreite der Dachaufbauten höchstens 2/5 der Länge der dazugehörigen Fassade (alternativ: "der Dachlänge") umfasst. 4 Bei Schrägdachbauten, deren Gesamthöhe über dem Grundwert liegt, haben die Dachgeschosse auf zwei gegenüberliegenden Seiten über der Schnittlinie Dach/Fassade Schrägdächer aufzuweisen. Diese dürfen einen Winkel von 45 nicht übersteigen.

36 4. Umsetzung in den Gemeinden 4.1 Festlegung anrechenbarer Grundstücksflächen - Ausscheidung Verkehrszonen - Ausscheidung Grünzonen (z.b. zur Sicherung von öffentlichen Flächen gem. GP) - Berücksichtigung weiterer Einschränkungen: Gewässerraum, Waldabstand, etc. Bsp. Verkehrszone: ÜZ Hauptbaute auf gesamte Parzelle = 0.17 ÜZ Hauptbaute auf abzgl. VZ = 0.20

37 4. Umsetzung in den Gemeinden 4.2 Ermittlung IST-Zustand: Ausscheidung Haupt- und Nebenbauten in AV-Daten

38 4. Umsetzung in den Gemeinden 4.2 Ermittlung IST-Zustand: ÜZ Haupt- und Nebenbauten, Gesamthöhen

39 Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Umsetzung PBG Kt. Luzern 4. Umsetzung in den Gemeinden 4.2 Ermittlung IST-Zustand: ÜZ Hauptbauten, Gesamthöhen W1: W2: Gesamthöhe: => Festlegung neuer Werte: Mind. Abbildung 80%-Quantil Gesamthöhe [m] % 80.0 % 60.0 % 40.0 % 20.0 % 0.0 % Gesamthöhe [m] 9 m (+2) 9 10 m (+2) % 80.0 % 60.0 % 40.0 % 20.0 % 0.0 % ÜZ Hauptbauten: % 80.0 % 60.0 % 40.0 % 20.0 % 0.0 % % 80.0 % 60.0 % 40.0 % 20.0 % 0.0 % ÜZ Hauptbauten ÜZ Hauptbauten

40 4. Umsetzung in den Gemeinden 4.3 Ermittlung verträglicher Bau- und Nutzungsmasse im 3D-Modell Bestand: ÜZ= 0.25, Flachdach, GH = 11m: ÜZ= 0.25, Giebeldach, GH = 13 m:

41 4. Umsetzung in den Gemeinden 4.3 Ermittlung verträglicher Bau- und Nutzungsmasse im 3D-Modell

42 4. Umsetzung in den Gemeinden 4.3 Ermittlung verträglicher Bau- und Nutzungsmasse im 3D-Modell

43 Reserve: Beispiel altes PBG mit AZ + Geschossigkeit

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