Studienordnung für den Diplomstudiengang Physik an der Universität Augsburg vom 5. März 2003

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Transkript:

Studienordnung für den Diplomstudiengang Physik an der Universität Augsburg vom 5. März 2003 Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) erlässt die Universität Augsburg folgende Studienordnung Inhaltsübersicht I. Allgemeines 1 Ziel des Studiums... 2 2 Studienvoraussetzungen... 2 3 Studienbeginn und Studiendauer... 3 4 Gliederung des Studiums... 3 5 Studienplan und Studienberatung... 3 II. Das Grundstudium (1. - 4. Semester) 6 Lehrveranstaltungen im Grundstudium... 4 7 Experimentalphysik... 5 8 Theoretische Physik... 5 9 Mathematik... 5 10 Chemie, Informatik... 5 11 Diplomvorprüfung... 6 III. Das Hauptstudium (5. - 8. Semester) 12 Lehrveranstaltungen im Hauptstudium... 6 13 Experimentalphysik im Hauptstudium... 8 14 Theoretische Physik im Hauptstudium... 8 15 Physikalisches Wahlfach... 8 16 Spezialvorlesungen... 8 17 nichtphysikalisches Wahlpflichtfach... 8 18 Wahllehrveranstaltungen... 9 19 Physikalisches Praktikum für Fortgeschrittene... 9 IV. Diplomvorprüfung 20 Gliederung der Diplomvorprüfung... 10 21 Zulassungsvoraussetzungen zur Diplomprüfung... 10 22 Diplomarbeit... 10 23 Fachprüfungen... 11 V. Schlussbestimmung 24 Inkrafttreten... 11 1

761 A StOPhysik Vorbemerkung zum Sprachgebrauch Die in dieser Prüfungsordnung verwendeten männlichen Personen- und Funktionsbezeichnungen schließen beide Geschlechter ein. I. Allgemeines 1 Ziel des Studiums 1 Schwerpunkte im Tätigkeitsfeld des Diplom-Physikers sind die naturwissenschaftliche Grundlagenforschung, die angewandte Forschung und Entwicklung in naturwissenschaftlichen, technischen und medizinischen Bereichen, die Überwachung von Produktion und der technische Vertrieb, ferner Organisations-, Planungs- und Verwaltungsaufgaben in Forschungsinstituten, Industrie und staatlicher Verwaltung. 2 Die Struktur des Tätigkeitsbereichs des Physikers erfordert sowohl eine breite als auch tiefgreifende physikalische Ausbildung, die es ihm ermöglicht, bisher noch nicht bearbeitete Probleme der Grundlagenforschung und Technik zu lösen. 3 Eine besondere Qualifikation des Physikers ist seine Fähigkeit, sich in neue Problemkreise, auch außerhalb von Naturwissenschaft und Technik, einarbeiten zu können. 4 Dazu muss er über gründliche Methodenkenntnisse verfügen und in der Lage sein, Wesentliches von Unwesentlichem zu trennen. 5 Der Umgang mit einer formalisierten Naturwissenschaft sollte zur Klarheit und Redlichkeit im Denken und Argumentieren führen. 6 Diese Fähigkeit erwirbt der Physiker durch ein fundiertes, umfangreiches Grundstudium, an das sich das Hauptstudium anschließt, in dem durch Spezialisierung und Vertiefung die wissenschaftliche Arbeitsweise der Physik im Detail erlernt wird. 7 Der Physiker benötigt zugleich gute Kenntnisse in Mathematik, Chemie, Informatik sowie anderen Naturwissenschaften. 8 Er muss auch einen angemessenen Einblick in die Grundlagen und Probleme der Technik besitzen. 2 Studienvoraussetzungen (1) (2) 1 Die allgemeine Hochschulreife bzw. die einschlägige fachgebundene Hochschulreife ist die einzige formale bildungsmäßige Voraussetzung für die Zulassung zum Physikstudium. 2 Kenntnisse der englischen Sprache sind spätestens im Hauptstudium erforderlich. 1 Berufspraktische Tätigkeiten (z. B. Industriepraktikum) sind für die Aufnahme des Studiums der Physik nicht erforderlich. 2 Eine praktische Tätigkeit in der Industrie oder sonstigen Laboratorien des naturwissenschaftlich-technischen Bereichs vor Beginn oder im Laufe des Studiums wird aber dringend empfohlen. 3 Gleiches gilt für Grundkenntnisse im Bereich der Informationstechnologie. 2

3 Studienbeginn und Studiendauer (1) Die Studienzeit, in der das Studium in der Regel abgeschlossen werden kann, beträgt einschließlich der Diplomprüfung zehn Semester. (2) Studienordnung und Studienplan sind so aufgebaut, dass das Studium in der Regel mit dem Wintersemester beginnt. (3) Zu Beginn des Studiums werden die Studienanfänger über Struktur und Inhalt des Diplomstudienganges Physik informiert. 4 Gliederung des Studiums (1) Der Diplomstudiengang Physik gliedert sich in zwei Studienabschnitte. (2) 1 Das Grundstudium umfasst die ersten vier Semester und wird mit der Diplomvorprüfung abgeschlossen. 2 Danach beginnt das Hauptstudium, das am Ende des zehnten Semesters mit der Diplomprüfung abgeschlossen wird. 5 Studienplan und Studienberatung (1) In 6 und 12 ist anhand von Studienplänen erläutert, wie der Diplomstudiengang Physik sachgerecht und in der vorgesehenen Zeit durchgeführt werden kann. (2) (3) 1 Für einen erfolgreichen Abschluss des Studiums genügt es in der Regel nicht, die in der Studienordnung bzw. im Studienplan genannten Lehrveranstaltungen lediglich zu besuchen. 2 Die Inhalte der Lehrveranstaltungen müssen in selbständiger Arbeit vorbereitet, vertieft und durch Literaturstudien ergänzt werden. 1 Für den Studiengang Physik ist eine Studienberatung durch Angehörige des Instituts für Physik vorgesehen. 2 Es wird empfohlen, diese Studienberatung bei auftretenden Fragen in Anspruch zu nehmen, insbesondere in folgenden Fällen: - vor der Wahl von Studienschwerpunkten und der Diplomarbeit, - nach nicht bestandenen Prüfungen, - bei Studienfach-, Studiengang- oder Hochschulwechsel. 3 Die Studienberatung der Universität sollte in folgenden Fällen beansprucht werden: - vor Beginn des Studiums, - vor einem Studium im Ausland. 3

761 A StOPhysik II. Das Grundstudium (1. - 4. Semester) 6 Lehrveranstaltungen im Grundstudium 1 Das Grundstudium besteht aus Pflichtlehrveranstaltungen in Experimentalphysik, Theoretischer Physik, Mathematik, sowie einem der Nebenfächer Chemie oder Informatik. 2 Empfohlen wird ein Aufbau des Grundstudiums folgender Art: V = Vorlesung, Ü = Übung, P = Praktikum 1. Studiensemester Physik I (Mechanik und Wärmelehre) Analysis I 2. Studiensemester Physik II (Elektromagnetismus, Optik) Analysis II Lineare Algebra 1 Chemie I (Anorganische und Allgemeine Chemie) 4 V, 1 Ü oder Informatik I Chemie II (Organische makromolekulare Chemie) 3 V, 1 Ü oder Informatik II 4V, 2 Ü Vorlesungsfreie Zeit Falls Chemie als nichtphysikalisches Wahlpflichtfach gewählt: Chemisches Praktikum für Physik (im Block) 4 P 3. Studiensemester Theoretische Physik I (Mechanik) Mathematische Methoden für Physiker 2 V, 2 Ü 4. Studiensemester Theoretische Physik II (Elektrodynamik) Phys. Praktikum für Anfänger 8 P Physik III (Atom- u. Molekülphysik) 3 V Phys. Praktikum für Anfänger 8 P Physik IV (Kern- und Elementarteilchenphysik) 2 V Diplomvorprüfung 4

7 Experimentalphysik Die Pflichtlehrveranstaltungen in Experimentalphysik vermitteln einen Überblick über die verschiedenen Teilgebiete und der in ihnen angewandten Methoden, insbesondere: Mechanik, Elektromagnetismus, Optik, Wärmelehre, Atom- und Molekülphysik, Kern- und Elementarteilchenphysik. 8 Theoretische Physik 1 Die Pflichtlehrveranstaltungen in Theoretischer Physik geben eine Einführung in die mathematische Beschreibung der Natur anhand ausgewählter Themen, insbesondere: Klassische Mechanik, Spezielle Relativitätstheorie und Elektrodynamik. 2 In den Pflichtlehrveranstaltungen Mathematische Methoden für Physiker werden mathematische Verfahren vorgestellt und eingeübt, die grundlegende und wertvolle Instrumente für Physiker darstellen. 9 Mathematik 1 Die Pflichtlehrveranstaltungen in Mathematik, die von Angehörigen des Instituts für Mathematik angeboten werden, stellen die für das Physikstudium notwendigen mathematischen Methoden und Schlussweisen der Mathematik bereit. 2 Behandelt werden u.a. die Differential- und Integralrechnung einer und mehrerer Veränderlicher, Lineare Algebra und Differentialgleichungen. 10 Chemie, Informatik 1 In den Lehrveranstaltungen des nichtphysikalischen Wahlpflichtfaches Chemie werden die grundlegenden Gesetze, die Stoffsystematik und die wichtigsten Arbeitsmethoden der Chemie vermittelt. 2 Chemie als nichtphysikalisches Wahlpflichtfach im Grundstudium wird allen Studenten dringend empfohlen, die im Hauptstudium einen Schwerpunkt ihrer Studien auf die Materialwissenschaften oder auf das nichtphysikalische Wahlpflichtfach Chemie legen möchten. 3 Die Lehrveranstaltungen des nichtphysikalischen Wahlpflichtfaches Informatik vermitteln wichtige Grundzüge der Informatik und der Datenverarbeitung. 4 Zu einer Wahl der Informatik als nichtphysikalisches Wahlpflichtfach des Grundstudiums wird den Studenten geraten, die im Hauptstudium Informatik als nichtphysikalisches Wahlpflichtfach belegen möchten. 5 Unabhängig hiervon wird jedem Studenten empfohlen, sich, etwa in den Semesterferien, in einem Computerkurs die Grundkenntnisse der Datenverarbeitung anzueignen. 6 Hierzu gehören Grundkenntnisse der Hard- und Software moderner Personalcomputer sowie die Beherrschung mindestens einer aktuellen Programmiersprache. 5

761 A StOPhysik 11 Diplomvorprüfung (1) 1 Nach dem Abschluss des vierten Semesters soll in der Regel die Diplomvorprüfung abgelegt werden. 2 Durch diese Prüfung soll der Nachweis erbracht werden, dass das Ziel des Grundstudiums erreicht wurde und die inhaltlichen Grundlagen der physikalischen Ausbildung erworben wurden, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg betreiben zu können. 3 Der Prüfungsstoff ergibt sich aus dem Inhalt des Grundstudiums. (2) Zulassungsvoraussetzung zur Diplomvorprüfung ist die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen. Experimentalphysik: eine Übung zu den Vorlesungen Physik I oder II sowie alle Teile des Physikalischen Praktikums für Anfänger; Theoretische Physik: eine Übung (in der Regel zur Theoretischen Physik I); Mathematik: eine Übung zu den Vorlesungen Analysis I oder II und die Übung zur Vorlesung Lineare Algebra I; Chemie: eine Übung zu den Vorlesungen Chemie I oder II, sowie das Chemische Praktikum für Physiker; oder Informatik: eine Übung zu den Vorlesungen Informatik I oder II. III. Das Hauptstudium (5. - 8. Semester) 12 Lehrveranstaltungen im Hauptstudium 1 Im Hauptstudium sind Pflichtlehrveranstaltungen in Experimentalphysik (mind. 30 SWS), Theoretischer Physik (mind. 12 SWS), einem physikalischen Wahlfach (mind. 10 SWS) und einem nichtphysikalischen Wahlpflichtfach (mind. 10 SWS) vorgesehen. 2 Zur Aneignung einer breiten Wissensbasis sieht der Studienplan zudem die Teilnahme an Spezialvorlesungen und Seminaren in einem Umfang von 14 SWS vor. 6

Empfohlen wird ein Aufbau des Hauptstudiums folgender Art: V = Vorlesung, Ü = Übung, P = Praktikum, S = Seminar 5. Studiensemester Theoretische Physik III (Quantenmechanik) Wahlfach Spezialvorlesung 2 V 6. Studiensemester Theoretische Physik IV (Statistische Mechanik) Phys. Praktikum für Fortgeschrittene, Teil A 12 P (ganztägig) * Festkörperphysik I nichtphysikalisches Wahlpflichtfach 2 stündig Festkörperphysik II Seminar 2 S Vorlesungsfreie Zeit: Berufsbezogenes Praktikum 7. Studiensemester Wahlfach 4 V nichtphysikalisches Wahlpflichtfach 6 stündig 8. Studiensemester Physikalisches Praktikum für Fortgeschrittene, Teil B 6 P nichtphysikalisches Wahlpflichtfach 2 stündig Spezialvorlesung Seminar in einem Spezialgebiet der Physik 2 S Spezialvorlesung 2 V oder alternativ Seminar 2 S * Kann auch in zwei aufeinanderfolgenden Semestern abgelegt werden. Berufsbezogenes Praktikum: Es wird empfohlen, in der vorlesungsfreien Zeit nach dem 6. Semester ein mindestens 2 Monate dauerndes, fachnahes Praktikum z. B. in der Industrie zu absolvieren. 7

761 A StOPhysik 13 Experimentalphysik im Hauptstudium 1 Die Lehrveranstaltungen in Experimentalphysik vermitteln ein Verständnis der Grundlagen ausgewählter, für den Fortschritt der Wissenschaft und für die spätere Berufspraxis wichtiger Gebiete der Physik. 2 Die Experimentalphysik bedient sich dabei sowohl der erlernten allgemein-physikalischen und theoretischen Beschreibungen der physikalischen Phänomene, als auch der zielgerichteten Untersuchung mit Hilfe experimenteller Methoden. 3 Die Anwendung dieser Methoden, sowie die Prüfung der Aussagekraft der mit ihnen erzielten Ergebnisse, wird anhand ausgewählter Beispiele aus der modernen Physik erlernt. 14 Theoretische Physik im Hauptstudium Die Pflichtlehrveranstaltungen in Theoretischer Physik vermitteln neben den begrifflichen Grundlagen ein mathematisches Verständnis ausgewählter und für den Fortschritt der Wissenschaft und die spätere Berufspraxis wichtiger Gebiete der Physik; die dazu nötigen mathematischen Verfahren und Methoden werden bereitgestellt, soweit sie nicht in den bisherigen Pflichtveranstaltungen erarbeitet wurden, und zur detaillierten Beschreibung physikalischer Erscheinungen herangezogen, insbesondere für die Gebiete: Quantenmechanik einschließlich Anwendungen, statistische Mechanik / Thermodynamik einschließlich Anwendungen. 15 Physikalisches Wahlfach 1 Im Gegensatz zur Grundlagenphysik, die im Lehrstoff im Wesentlichen die Grundlagen des Aufbaus der Materie und der Naturgesetze beinhaltet, wird in dem Lehrstoff des Physikalischen Wahlfaches der Übergang zu komplexeren Systemen und zur Synthese, d. h. einer Anwendung der Naturgesetze auf weiterführende, auch interdisziplinäre oder technologisch relevante Fragestellungen durchgeführt. 2 Die angebotenen Wahlfächer sind blockweise gegliedert und umfassen zum Beispiel die Theoretische Festkörperphysik, die statistische Physik oder die Materialwissenschaften. 16 Spezialvorlesungen Die Spezialvorlesungen dienen der Schwerpunktbildung nach eigener Wahl im Fach Physik. 17 nichtphysikalisches Wahlpflichtfach im Hauptstudium (1) Zugelassene nichtphysikalische Wahlpflichtfächer sind zur Zeit: 1. Mathematik 2. Chemie 3. Informatik 4. Philosophie 5. Weitere nichtphysikalische Wahlpflichtfächer können auf Antrag im Einzelfall durch den Prüfungsausschuss zugelassen werden. 8

(2) 1 Die Hauptgebiete in den nichtphysikalischen Wahlpflichtfächern sind: 1. in Mathematik:Funktionalanalysis, Funktionentheorie, Partielle Differentialgleichungen, Numerische Mathematik / Finite Elementemethoden, Statistik / Wahrscheinlichkeitstheorie, Algebra, Differentialgeometrie. (Reihenfolge entsprechend ihrer Bedeutung für das Physik-Hauptstudium) 2. in Chemie: Festkörperchemie, Analytik 3. in Informatik: Softwaretechnik und Programmiersprachen, Datenbanken und Informationssysteme, Rechnerkommunikation und systemnahe Informatik, Theoretische Informatik, Multimediale Informationsverarbeitung 4. in Philosophie: Philosophie und Geschichte der Physik und Naturwissenschaften Logik / Wissenschaftstheorie / Erkenntnistheorie Ethik / Praktische Philosophie 5. In einem gemäß Absatz 1 Nr. 5 genehmigten weiteren nichtphysikalischen Wahlpflichtfach werden die Hauptgebiete durch den Prüfungsausschuss im Rahmen der Genehmigung festgelegt. 2 Bei den ausgewählten Veranstaltungen handelt es sich in aller Regel um weiterführende Vorlesungen. (3) 1 Im nichtphysikalischen Wahlpflichtfach Philosophie erstreckt sich der Prüfungsstoff über 3 Vorlesungen und 3 Seminare oder Übungen. 2 Dabei muss mindestens jeweils eine Vorlesung aus den ersten beiden in Absatz 2 genannten Hauptgebieten stammen. 3 Jedes Hauptgebiet muss durch jeweils eine Veranstaltung abgedeckt sein. 18 Wahllehrveranstaltungen 1 Für die berufliche Tätigkeit eines Diplom-Physikers können auch Kenntnisse wesentlich sein, die über das Fachstudium hinausgehen. 2 Es wird den Studenten empfohlen, das breite Lehrangebot der Hochschule in Eigeninitiative zu nutzen. 19 Physikalisches Praktikum für Fortgeschrittene 1 Voraussetzung zur Zulassung zum Physikalischen Praktikum für Fortgeschrittene ist in der Regel die abgeschlossene Diplomvorprüfung. 2 Im Teil A des Physikalischen Praktikums für Fortgeschrittene werden Inhalte des Hauptstudiums anhand von Praktikumsversuchen vertieft und erweitert. 3 Dabei werden bekannte Gesetzmäßigkeiten mit Hilfe von etablierten Methoden untersucht. 4 Teil B des Physikalischen Praktikums für Fortgeschrittene dient der Bearbeitung von aktuellen Forschungsthemen in Praktikumsform und dauert 3 Monate. 5 Es findet ganztägig und auch während der vorlesungsfreien Zeit statt. 6 Es wird nachdrücklich empfohlen, vor Beginn des Praktikums Teil B eine individuelle Studienberatung durch einen Fachvertreter des gewählten Spezialgebietes wahrzunehmen. 9

761 A StOPhysik IV. Diplomprüfung 20 Gliederung der Diplomprüfung 1 Den Abschluss des Diplomstudiengangs Physik bildet die Diplomprüfung. 2 Alle Bestimmungen sind der Diplom-Prüfungsordnung für den Studiengang Physik zu entnehmen. 3 Die Fachprüfungen können wahlweise vor oder nach der Diplomarbeit abgelegt werden. 4 Es wird empfohlen, die Diplomarbeit (9 Monate) während des 9. oder 10. Studiensemesters abzuschließen. 21 Zulassungsvoraussetzungen zur Diplomprüfung Folgende Leistungen sind Zulassungsvoraussetzungen zur Diplomprüfung: 1. zwei fachlich verschiedene Seminare mit eigenem Vortrag in Physik, davon mindestens eines in einem Spezialgebiet der Physik, 2. Physikalisches Praktikum für Fortgeschrittene Teil A 3. zwei Übungen in Theoretischer Physik, zusätzlich zu der für die Diplomvorprüfung geforderten Übung, davon eine in Quantenmechanik, 4. im nichtphysikalischen Wahlpflichtfach Mathematik beziehungsweise Informatik die erfolgreiche Teilnahme an einer weiterführenden Lehrveranstaltung z. B. aus einem der in 17 Absatz 2 genannten Bereiche des betreffenden nichtphysikalischen Wahlpflichtfaches; im nichtphysikalischen Wahlpflichtfach Chemie die erfolgreiche Teilnahme an zwei weiterführenden Vorlesungen und an einem Chemischen Fortgeschrittenenpraktikum für Physiker; im nichtphysikalischen Wahlpflichtfach Philosophie ist die erfolgreiche Teilnahme an zwei Seminaren mit eigenem Vortrag aus den in 17 Abs. 2 genannten Bereichen für das Fach Philosophie erforderlich; in einem gemäß 17 Abs. 1 Nr. 5 genehmigten anderen nichtphysikalischen Wahlpflichtfach werden die Zulassungsvoraussetzungen vom Prüfungsausschuss festgelegt. 22 Diplomarbeit 1 Die Anfertigung der Diplomarbeit ist Teil der Prüfung und zugleich Bestandteil der wissenschaftlichen Ausbildung. 2 Mit der Diplomarbeit soll der Kandidat zeigen, dass er in der Lage ist, ein definiertes physikalisches Problem innerhalb einer vorgegebenen Frist mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und darzustellen. 3 Die Diplomarbeit kann von jeder nach der allgemeinen Prüfungsordnung der Universität Augsburg im Fach Physik prüfungsberechtigten, an der Universität Augsburg in Forschung und Lehre tätigen Person ausgegeben werden. 4 In Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss zulassen, dass das Thema auch von einem anderen Professor oder Privatdozenten der Universität ausgegeben wird. 5 Soll die Diplomarbeit in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung durch den Prüfungsausschuss. 6 Ein Gutachter der Diplomarbeit muss in jedem Falle nach der allgemeinen Prüfungsordnung der Universität Augsburg prüfungsberechtigt und an der Universität Augsburg in Forschung und Lehre tätig sein. 7 Der Ausgabetermin ist aktenkundig zu machen. 8 Zulassungsvoraussetzungen zur Diplomarbeit sind die in 21 aufgeführten Zulassungsvoraussetzungen zur Diplomprüfung sowie Teil B des Physikalischen Praktikums für Fortgeschrittene. 10

23 Fachprüfungen 1 Die Fachprüfungen sollen entweder vor der Diplomarbeit am Ende des 8. Semesters oder nach der Diplomarbeit abgelegt werden (siehe 15 der Prüfungsordnung). 2 Näheres regelt die Diplomprüfungsordnung. V. Schlussbestimmung 24 Inkrafttreten und Übergangsregelung (1) Diese Studienordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Studienordnung für den Diplomstudiengang Physik an der Universität Augsburg vom 16. März 1993 (KWMBl II S. 377), zuletzt geändert durch Satzung vom 30. Juli 1999 (KWMBl II S. 892), außer Kraft. (2) Diejenigen Studenten, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Studienordnung schon im Grund- oder Hauptstudium befinden, können ihr Grund- bzw. Hauptstudium wahlweise nach der Studienordnung für den Diplomstudiengang Physik in der Fassung vom 16. März 1993 (KWMBl II S. 377), zuletzt geändert durch Satzung vom 30. Juli 1999 (KWMBl II S. 892), oder nach dieser Studienordnung abschließen. 11