Studienordnung für den Diplomstudiengang Physik an der Universität Augsburg. KWMBl II Nr. 5/

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1 KWMBl II Nr. 5/ ' Im Unterabschnitt 2.2 (.. studienbegleitende Leistungsnachweise und Teilnahmena~hweise im Grundstudium") werden folgende Anderungen vorgenommen: 1.1 Das Fach Nr. 31 (,.Französisch") wird ersatzlos gestrichen. 1.2 Nach Fach Nr. 2 (.. Angewandte Physik") wird ein Fach Nr Organisation und Datenverarbeitung" eingefügt. Dabei werden unter die Spalte 3 (,.Art des studienbegleitenden Leistungsnachweises und nähere Angaben dazu") die Worte,.Klausur im Programmieren" sowie unter die Spalte.4 (,.Zulassungsvoraussetzungen Gegenstand zu Prüfungsfach- Fächern- gemäß Nr. 2.1 ") Hinweise auf eine Fußnote 2 beziehungsweise 3 gesetzt. 1.3 Fußnote Nr. 2 lautet dabei wie folgt:,.mindestens ausreichend bewertet" Fußnote Nr. 3 lautet:.,zulassungsvoraussetzung für das Fach Nr. 19 (,Organisation und Datenverarbeitung') im Unterabschnitt " 2. Im Unterabschnitt (.. Prüfungsfächer der Abschlußprüfung des grundständigen Studiengangs Wirtschaftsingenieurwesen") werden folgende Änderungen vorgenommen: 2.1 In Fach Nr. 19 (,.Organisation und Datenverarbeitung") wird zur Zahl" 19" unter Spalte 6 (,.Zulassungsvoraussetzungen St.L nach 3..2 Nr. ") eine Fußnote Nr. 3 mit folgendem Inhalt vermerkt:,.st.l nach 2.2" 2.2 Das Fach Nr. 31 (,.Französisch") wird ersatzlos gestrichen. 3. Im Unterabschnitt (.. studienbegleitende Leistungsnachweise im grundständigen Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen") werden folgende Änderungen vorgenommen: 3.1 Zu Fach Nr. 9 (.. Englisch") wird unter die Spalte 3 (.. Art des studienbegleitenden Leistungsnachweises nähere Angaben dazu") über das Wort,.Klausur" das Wort,.Referat" gesetzt. Ferner wird unter die Spalte 7 (,.Notengewicht des Leistung~nachweises bei Bildung der Fachendnote") die Zahl "1" durch die Zahl.. 0,25" ersetzt sowie unter diese Zahl die Zahl "0, 75" gesetzt. Schließlich wird zu dieser Spalte eine Fußnote Nr. 3 mit folgendem Inhalt vermerkt:.. Bei Note nicht ausreichend in einem Teilleistungsnachweis wird die Endnote,nicht ausreichend' erteilt" Das Fach Nr. 19 (,.Organisation und Datenverarbeitung") wird ersatzlos gestrichen. Nach Fach Nr. 12 (,.Verfahrenstechnik") wird ein Fach Nr. 31 (.. Französisch") eingefügt. Dabei Werden unter die Spalte 3 (,.Art des studienbegleitenden Leistungsnachweises, Nähere Angaben dazu") die Worte,.Klausur im 5. Semester" sowie hierunter die Worte,.Klausur im 8. Semester" unter die Spalte 5 (.. zu Prüfungsfach - Fachern - Nr. ") ein Strich, unter die Spalte 6 (.. aus Leistungsnachweis Nr.") die Zahl,.3:1:", unter die Spalte 7 die Zahl,.0,5" sowie darunter 4. nochmals die Zahl.. 0,5", unter die Spalte Nr. 8 (,.Prüfungsgesamtnote ") die Zahl" 1" sowie unter die Spalte 9 (,.Für das Bestehen der Abschlußprüfung maßgebend") das Wort,.ja" gesetzt. Ferner wird zu Spalte 7 ein Hinweis auf die Fußnote Nr. 3 vermerkt. Im Unterabschnitt (.,Aufbaustudiengang Wirtschaftsingenieurwesen - Leistungsnachweise -") gelten für das Fach Nr. 9 (.. Englisch") die Ausführungen unter Nr. 3.1 dieser Satzung entsprechend.! 2 Diese Satzung tritt zum 1. Oktober 1992 in Kraft. Sie gilt für Studierende, die ihr Studium im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen nach dem SS 1992 im 1. Studiensemester aufnehmen. Ferner gilt sie für Studierende, die ihr Studium im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen im 1. Studiensemester zwar vor diesem Zeitpunkt aufgenommen haben, jedoch die Vorprüfung nach bisherigem Recht nicht spätestens bis zum SS 1993 vollständig abgelegt und bestanden haben. Abweichend hiervon gilt sie in Nr. 3 und 4 bezüglich des Faches Nr. 9,.Englisch" für Studierende des grundständigen sowie des Aufbaustu- dienganges Wirtschaftsingenieurwesen, die diesen Leistungsnachweis erstmals nach dem SS 1992 ablegen. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Fachhochschule München vom 29. Juli 1992 und der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst durch Schreiben vom 21. Januar 1993 Nr. XI/4-21/ /92. München, den 25. Januar 1993 Prof. Dr. W. K e ß 1 e r Präsident Diese Satzung wurde am 25. Januar 1993 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 25. Januar 1993 durch Anschlag in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 25. Januar KWMBl II 1993 S K Studienordnung für den Diplomstudiengang Physik an der Universität Augsburg Vom 16. März 1993 Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1988 (GVBl S. 399) erläßt die Universität Augsburg folgende Studienordnung:

2 378 KWMBl II Nr. 5/1993 I. Allgemeines Inhaltsübersicht 1 Ziel des Studiums 2 Studienvoraussetzungen 3 Studienbeginn und Studiendauer 4 Gliederung des Studiums 5 Studienplan und Studienberatung II. Das Grundstudium (1. bis 4. Semester) 6 Lehrveranstaltungen im Grundstudium 7 Experimentalphysik 8 Theoretische Physik 9 Mathematik 10 Chemie 11 Diplomvorprüfung III. Das Hauptstudium (5. bis 8. Semester) 12 Lehrveranstaltungen im Hauptstudium 13 Experimentalphysik im Hauptstudium 14 Theoretische Physik im Hauptstudium 15 Augewandte Physik im Hauptstudium 16 Wahlpflichtlehrveranstaltungen 17 Wahlpflichtfach 18 Wahllehrveranstaltungen 19 Physikalisches Praktikum für Fortgeschrittene IV. Diplomprüfung 20 Giederung der Diplomprüfung 21 Zulassungsvoraussetzungen zur mündlichen Diplomprüfung 22 Diplomarbeit 23 Fachprüfungen V. Schlußbestimmungen 24 Übergangsbestimmungen, Irrkrafttreten I. Allgemeines 1 Ziel des Studiums Schwerpunkte im Tätigkeitsfeld der Dip1om-Physikerin/des Diplom-Physikers sind die naturwissenschaftliche Grundlagenforschung, die augewandte Forschung und Entwicklung in naturwissenschaftlichen, technischen und medizinischen Bereichen, die Überwachung von Produktion und der technische Vertrieb~ ferner Organisations-, Planungs- und Verwaltungsaufgaben in Forschungsinstituten, Industrie und staatlicher Verwaltung... r. Die Struktur des Tätigkeitsbe :[,~üchs der Physikerin/des Physikers erfordert sowohfeine breite als auch tiefgreifende physikalische Ausbildung, die es ihr/ ihm ermöglicht, bisher noch nicht bearbeitete Probleme der Grundlagenforschung und Technik zu lösen. Eine besondere Qualifikation der Physikerin/des Physikers ist ihre/seine Fähigkeit, sich ständig in neue Problemkreise, auch außerhalb von Naturwissenschaft und Technik, einarbeiten zu können. Dazu muß sie/er über gründliche Methodenkenntnisse verfügen und in der Lage sein, Wesentliches zu erkennen. Der Umgang mit einer ausgereiften, formalisierten Naturwissenschaft sollte zur Klarheit und Redlichkeit im Denken und Argumentieren führen. Dies Fähigkeit erwirbt die Physikerin/der Physiker durc~ ein fundiertes, umfangreiches Grundstudium, an da sich das Hauptstudium anschließt, in dem durch Spe~ zialisierung und Vertiefung die wissenschaftliche Arbeitsweise der Physik im Detail erlernt wird. Qie Phy. sikerin/der Physiker benötigt zugleich gute Kennt- nisse in Mathematik sowie Grundkenntnisse in Chemie und anderen Naturwissenschaften. Sie/er muß auch einen angemessenen Einblick in die Grundlagen und Probleme der Technik besitzen. 2 Studienvoraussetzungen Die allgemeine Hochschulreife beziehungsweise die einschlägige fachgebundene Hochschulreife ist die einzige formale bildungsmäßige Voraussetzung für die Zulassung zum Physikstudium. Englische Sprachkenntnisse sind spätestens im Hauptstudium erforderlich. Berufspraktische Tätigkeiten (z. B. Industriepraktikum) sind für die Aufnahme des Studiums der Physik nicht erforderlich. Eine praktische Tätigkeit in der Industrie oder sonstigen Laboratorien des naturwissenschaftlich-technischen Bereichs vor Beginn oder im Laufe des Studiums wird aber sehr dringend empfohlen. 3 Studienbeginn und Studiendauer Die Studienzeit, in der das Studium in der Regel abgeschlossen werden kann, beträgt einschließlich der Diplomprüfung zehn Semester. Studienordnung und Studienplan sind so aufgebaut, daß das Studium in der Regel mit dem Wintersemester beginnt. Zu Beginn des Studiums werden die Studienanfängerinnen/Studienanfänger über Struktur und Inhalt des Diplomstudienganges Physik informiert. 4 Gliederung des Studiums Der Diplomstudiengang Physik gliedert sich in zwei Studienabschnitte. Das Grundstudium urnfaßt die ersten vier Semester und wird mit der Diplomvorprüfung abgeschlossen. Danach beginnt das Hauptstudium, das am Ende des zehnten Semesters mit der Diplomprüfung abgeschlossen wird. 5 Studienplan und Studienberatung ( 1) In 6 und 12 ist anhand von Studienplänen erläutert, wie der Diplomstudiengang Physik sachgerecht und in der vorgesehenen Zeit durchgeführt werden kann. (2) Für einen erfolgreichen Abschluß des Studiums genügt es in der Regel nicht, die in der Studienordnung beziehungsweise im Studienplan genannten Lehrveranstaltungen lediglich zu besuchen. Die Inhalte der Lehrveranstaltungen müssen in selbständl-

3 KWMBl II Nr. 5/ r häuslicher Arbeit vertieft und durch Literaturstu ~~en ergänzt werden. Darüber hinaus ist es ~rforder!ich, sich auf die zu besuchenden Praktika, Ubungen und Seminare vorzubereiten. (3) Für den Studiengang Physik ist eine Studienbeatung durch Angehörige des Faches Physik vorgese ~en. Es wird empfohlen, diese Studienberatungin folgenden Fällen in Anspruch zu nehmen: _ vor der Wahl von Studienschwerpunkten und der Diplomarbeit, _ nach nicht bestandenen Prüfungen, _bei Studienfach-, Studiengang- oder Hochschulwechsel. Die Studienberatung der Universität sollte in folgenden Fällen beansprucht werden: _ vor Beginn des Studiums, _ vor einem Studium im Ausland. 11. Das Grundstudium {1. bis 4. Semester) 6 Lehrveranstaltungen im Grundstudium Das GrundstudiUm besteht aus Pflichtlehrveranstaltungen in Experimentalphysik, Theoretischer Physik, Mathematik und Chemie sowie Pflichtlehrveranstaltungen, die allgemeine mathematische Methoden der Physik vermitteln. Die Gesamtzahl der Semesterwochenstunden (SWS) des Grundstudiums beträgt 81. Dabei entfallen auf die Experimentalphysik 36 SWS, auf die Theoretische Physik und Mathematische Methoden 12 SWS, auf die Mathematik 24 SWS und auf die Chemie 9 SWS. Empfohlen wird ein Aufbau des Grundstudiums folgender Art: V= Vorlesung, ü = Übung, P =Praktikum 1. Studien- Analysis I Physik I semester 4 V, 2Ü (Mechanik und Wärmelehre) 6V, 2 Ü Lineare Algebra I Chemie I (Anorganische Chemie) 5V, 1 Ü 2. Studien- Analysis II Physik II semester 4 V, 2Ü (Elektromagnetismus) 6V, 2Ü Vorlesungsfreie Zeit: 3. Studiensemester Math. Methoden Chemie II in der Physik (Organische makro- 4 V, 2Ü molekulare Chemie) 3V Chemisches Praktikum für Physik (im Block) Analysis III o. alternativ Angewandte l'vfathematik I ) 4 V, f Ü Phys. Praktikum 8P 4. Studiensemester Diplomvorprüfung Theoretische Physik I (Mechanik) Lineare Algebra II o. alternativ Angewandte Mathematik II*), *) Theoretische Physik II*) (Elektrodynamik) 7 Experimentalphysik Physik III (Atom- u. Molekülphysik) Phys. Praktikum 8P Physik IV (Kern- und Elementarteilchenphysik) Die Pflichtlehrveranstaltungen in Experimentalphysik vermitteln einen Überblick über die verschiedenen Teilgebiete und der in ihnen angewandten Methoden, insbesondere: Mechanik, Elektromagnetismus, Optik, Wärme, Atom- und Molekülphysik, Kern- und Elementarteilchenphysik. 8 Theoretische Physik Die Pflichtlehrveranstaltungen in Theoretischer Physik geben eine Einführung in die mathematische Beschreibung der Natur anhand ausgewählter Themen, insbesondere: Klassische Mechanik und Spezielle Relativitätstheorie, Mathematische Methoden der Physik. 9 Mathematik Die Pflichtlehrveranstaltungen in Mathematik, die von Angehörigen des Instituts für Mathematik angeboten werden, stellen die für das Physikstudium notwendigen mathematischen Methoden und Schlußweisen der Mathematik bereit. Behandelt werden die Differential- und Integralrechnung einer und mehrerer Veränderlicher, Lineare Algebra, Differentialgleichungen, Mathematische Methoden der Physik sowie wahlweise Numerische Mathematik, Wahrscheinlichkeitstheorie, Mathematische Statistik, Informatik, Optimierungsmethoden/Operations Research. )Diese Vorlesungen gehören dem Inhalt. nach ins Hauptstudium, können allerdings schon im 4. Semester gehört werden. ')Diese Vorlesungen zur Allgewandten Mathematik I und II können aus den Bereichen Numerische Mathematik, Informatik, Wahrscheinlichkeitstheorie und Statistik oder Optimierungsmethoden/Operations Research gewählt werden. Die Auswahl ist so zu treffen, daß zum einen keine Überschneidung mit den gewünschten Wahlpflichtveranstaltungen des Hauptstudiums entsteht (s. 12, 17, 20), zum anderen nach Möglichkeit die Grundlagen für einen erfolgreichen Besuch der Wahlpflichtveranstaltungen des Hauptstudiums geschaffen werden (z. B. Informatik I und II im Grundstudium, weiterführende Vorlesungen in Informatik gemäß 17 im 5. und 7. Semester).

4 380 KWMBl II Nr. 5/ Chemie In den Pflichtlehrveranstaltungen der Chemie werden die grundlegenden Gesetze, die Stoffsystem~tik und die wichtigsten Arbeitsmethoden der Chemie vermittelt. 11 Diplomvorprüfung (1) Nach dem Abschluß des vierten Semesters soll in der Regel die Diplomvorprüfung abgelegt werden. Durch diese Prüfung soll die Studentin/der Student nachweisen, daß sie/er das Ziel des Grundstudiums erreicht und die inhaltlichen Grundlagen der physikalischen Ausbildung erworben hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg betreiben zu können. (2) Zulassungsvoraussetzungen zur Diplomvorprüfung ist die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen (Prüfungsvodeistungen): Experimentalphysik: alle Teile des Physikalischen Praktikums für Anfängerinnen/ Anfänger; Theoretische Physik: eine Übung 2 SWS (in der Regel zur Theoretischen Mechanik); Mathematik: mindestens 3 Übungen (je 2 SWS) zu jeweils 4stündigen Vorlesungen der Mathematik (darunter eine in Analysis und eine in Linearer Algebra; als Prüfungsvorleistung wird auch eine Übung zu den Mathematischen Methoden der Physik anerkannt). Chemie: III. Das Hauptstudium (5. bis 8. Semester) 12. Lehrveranstaltungen im Hauptstudium Im Hauptstudium sind Pflichtlehrveranstaltungen in Experimentalphysik (mind. 25 SWS), Theoretischer Physik (mind. 18 SWS), Allgewandter Physik (mind. 10 SWS) und einem Wahlpflichtfach (mind. 16 SWS) vorgesehen. Empfohlen wird ein Aufbau des Hauptstudiums folgender Art: V= Vorlesung, Ü =Übung, P = Prakti~um, WP =Wahlpflichtlehrveranstaltung, S =Seminar/ 5. Studien- Theoretische semester Physik III (Quantenmechanik) Wahlpflichtfach (WP) (Nebenfach) 4 V, 2Ü ~ ;' Festkörperphysik I Augewandte Physik (WP) 6. Studien- Theoretische Festkörperphysik II semester Physik IV (Statistische Mechanik) Vorlesungsfreie Zeit: Phys. Praktikum Seminar (WP) für Fortge- 1S schrittene, Teil A, 12 P (ganztägig) ) Berufsbezogenes Praktikum 7. Studien- Augewandte Experimentalphysik semester Physik (WP) (WP) 4V Wahlpflichtfach (WP) (Nebenfach) 4 V o. alternativ Theoretische Physik (WP) Seminar in einem Spezialgebiet der Physik (WP) 2 S 8. Studien- Physikalisches Spezialvorlesung semester Praktikum für (WP) Fortgeschrittene, Teil B, 6 P o. alternativ Seminar (WP) Augewandte 2S Physik (WP). Berufsbezogenes Praktikum: Es wird dringend empfohlen, in der vorlesungsfreien Zeit nach dem 6. Semester ein mindestens 2 Monate dauerndes, fachnahes Praktikum z. B. in der Industrie, Wirtschaft oder Verwaltung zu absolvieren. 13 Experimentalphysik im Hauptstudium Die Pflichtlehrveranstaltungen in Experimentalphysik vermitteln ein Verständnis der Grundlagen ausgewählter, für den Fortschritt der Wissenschaft und für die spätere Berufspraxis wichtiger Gebiete der Physik und der zu ihrer experimentellen Bearbeitung augewandten Methoden sowie ihrer allgemeinphysikalischen und theoretischen Grundlagen. 14 Theoretische Physik im Hauptstudium Die Pflichtlehrveranstaltungen in Theoretischer Physik vermitteln neben den begrifflichen Grundlagen ein mathematisches Verständnis ausgewählter und für den Fortschritt der Wissenschaft und die spätere Berufspraxis wichtiger Gebiete der Physik; die dazu nötigen mathematischen Verfahren und Methoden werden bereitgestellt, soweit sie nicht in den bisherigen Pflichtveranstaltungen erarbeitet wurden, und zur detaillierten Beschreibung physikalischer Er- ) Kann auch in zwei aufeinanderfolgenden Semestern abgelegt werden.

5 KWMBl II Nr. 5/ scheinungen herangezogen, insbesondere für die Gebiete: Elektrodynamik, Quantenmechanik einschließlich Anwendungen, statistische Mechanik/Thermodynamik einschließlich Anwendungen. 15 Augewandte Physik Im Gegensatz zur Grundlagenphysik, die irri. Lehrstoff im wesentlichen eine Analyse zum Verständnis des Aufbaus der Materie und ihrer physikalischen Naturgesetze beinhaltet, wird in dem Lehrstoff der Augewandten Physik der Übergang zur Synthese, d. h. einer Anwendung der Naturgesetze zur Lösung von Problemen, die durch die Physikerin/den Physiker selbst gestellt werden, durchgeführt. Die Probleme der Allgewandten Physik umfassen die physikalische Meßtechnik bis hin zu Vorschlägen zur Lösung von technischen Problemen auf allen Gebieten der Physik. In Abgrenzung zu den Ingenieurwissenschaften werden keine Dimensionierungen oder technische Konstruktionen über Versuch~aufbauten hinausgehend durchgeführt. 16 Wahlpflichtveranstaltungen Die Wahlpflichtveranstaltungen dienen der Schwerpunktbildung nach eigener Wahl im Fach Physik sowie im Wahlpflichtfach. 17 Wahlpflichtfach (1) Zugelassene Wahlpflichtfächer (Nebenfächer) sind z. Z.: 1) Mathematik 2) Informatik. (2) Die Hauptg_ebiete in den Wahlpflichtfächern sind: '1) in Mathematik: Funktiomilanalysis, Funktionentheorie, Partielle Differentialgleichungen, Numerische Mathematik/Finite Elementemethoden, Statistik/Wahrscheinlichkeitstheorie, Algebra, Differentialgeometrie. (Reihenfolge entsprechend nach ihrer Bedeutung für das Physik Hauptstudium) 2) in Informatik: Algorithmische Sprachen, Datenbanksysteme, Rechnerarchitektur, Theoretische Informatik (Algebraische Spezifikation, Formale Sprachen und Automaten, Komplexitätstheorie), Maschinennahe Programmierung. : Bei den ausgewählten Veranstaltungen handelt es Slch um weiterführende Vorlesungen. 18 Wahllehrveranstaltungen. Für die berufliche Tätigkeit einer Diplom-Physikenn/eines Diplom-Physikers können auch Kenntnisse wesentlich sein, die über das Fachstudium hinausgehen. Es wird den Studierenden empfohlen, dafür das breite Lehrangebot der _Hochschule in Eigeninitiative zu nutzen. 19 Physikalisches Praktikum für Fortgeschrittene Voraussetzung zur Zulassung zum Physikalischen Praktikum für Fortgeschrittene ist in der Regel die abgeschlossene Diplomvorprüfung. Im TeilAdes Physikalischen Praktikums für Fortgeschrittene werden In~ halte des Hauptstudiums anhand von Praktikumsversuchen vertieft und erweitert. Dabei werden bekannte Gesetzmäßigkeiten mit Hilfe von etablierten Methoden untersucht. Teil B des Physikalischen Praktikums für Fortgeschrittene im 8. Semester dient der Bearbeitung von aktuellen Forschungsthemen in Praktikumsform. Teil B des Physikalischen Pra~tikums für Fortgeschrittene dauert 6 Monate. Es findet ganztägig und auch während der vorlesungsfreien Zeit statt. Es wird nachdrücklich empfohlen, vor Beginn des Praktikums Teil B eine individuelle Studienberatung durch eine Fachvertreterin/einen Fachvertreter des gewählten Spezialgebietes wahrzunehmen. Es wird weiterhin empfohlen, mit Teil B des Physikalischen Praktikums für Fortgeschrittene direkt im Anschluß an die Vorlesungszeit des 7. Semesters zu beginnen. IV. Diplomprüfung 20 Gliederung der Diplomprüfung Den -Abschluß des Diplomstudiengangs Physik bildet die Diplomprüfung. Alle Bestimmungen sind der Diplomprüfungsordnung für Physik zu entnehmen. Die Diplomprüfung besteht aus - der forschungsbezogenen Einführung in die Diplomarbeit, - der Diplomarbeit, - den Fachprüfungen in Experimentalphysik, Theoretischer Physik, Allgewandter.Physik und dem Wahlpflichtfach. Folgender zeitlicher Ablauf der Diplomprüfung wird empfohlen: 9. Studiensemester Forschungsbezogene Einführung (3 Monate) und Diplomarbeit (9 Monate) 10. Studiensemester Fachprüfungen. 21 Zulassungsvoraussetzungen zur mündlichen Diplomprüfung Folgende Leistungen sind Zulassungsvoraussetzungen zur- mündlichen Diplomprüfung: 1. ein Seminar mit eigenem Vörtrag in Physik, 2. Physikalisches Praktikum für Fortgeschrittene TeilA und B, 3. zwei Übungen in Theoretischer Physik, zusätzlich zu der für die Diplomvorprüfung geforderten Übung, davon eine in Quantenmechanik,

6 382 KWMBl II Nr. 5/ ein Seminar mit eigenem Vortrag in einem Spezialgebiet der Physik, 5. im Wahlpflichtfach Mathematik beziehungsweise Informatik eine Übung zu einer weiterführenden Vorlesung z. B. aus einem der in 17 Abs. 2 unter Abschnitt 1) beziehungsweise 2) genannten Bereiche. 22 Diplomarbeit Die Anfertigung der Diplomarbeit ist Teil der Prüfung und zugleich Bestandteil der wissenschaftlichen Ausbildung. Mit der Diplomarbeit soll die Kandidatin/der Kandidat zeige n, daß sie/er in der Lage ist, ein definiertes physikalisches Problem innerhalb einer vorgegebenen Frist mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und darzustellen. Die Diplomarbeit kann von jeder/jedem im Fach Physik an der Universität Augsburg in Forschung und Lehre tätigen Professorin/Professor und anderen, nach bayerischem Landesrecht prüfungsberechtigten Professorinnen/ Professoren im Fach Physik der Universität Augsburg ausgegeben werden. In Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuß zulassen, daß das Thema auch von einer/einem anderen Professorin/Professor oder Privatdozentin/Privatdozenten der Universität ausgegeben wird. Soll die Diplomarbeit in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung durch den Prüfungsausschuß. Eine Gutachterin/ein Gutachter der Diplomarbeit muß in jedem Falle eine/ein dem Fach Physik hauptamtlich angehörige Professorin/angehöriger Professor der Universität Augsburg sein. Der Ausgabetermin ist aktenkundig zu machen. 23 Fachprüfungen Die Fachprüfungen sollen in der Regel im 10. Semester abgelegt werden. Siehe 15. der Prüfungsordnung. V. Schlußbestimmungen 24 Inkrafttreten Diese Studienordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Augsburg vom 27. Januar 1993, nachdem das Verfahren nach Art. 72 Abs. 3 BayHSchG eingehalten worden ist (Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 23. Februar 1993 r--w X/4-6/28 492). Augsburg, den 16. März 1993 Prof. Dr. Reinhard B l um Rektor Diese Satzung wurde am 16. März 1993 in der Universität niedergelegt. Die Niederlegung wurde am 16. März 1993 durch Anschlag in der Universität Augsburg bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 16. März KWMBl li 1993 S K Studienordnung für den Studiengang Medizin der Universität Erlangen-Nürnberg Vom 23. März 1993 Aufgrund des Art. 6 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (Bay HSchG) erläßt die Universität Erlangen-Nürnberg folgende Studienordnung: Vorbemerkung zum Sprachgebrauch Die Bezeichnung weiblicher und männlicher Personen durch die jeweils maskuline Form in der nachstehenden Satzung bringt den Auftrag der Hochschule, im Rahmen ihrer Aufgaben die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung von Mann und Frau zu verwirklichen und die für Frauen bestehenden Nachteile zu beseitigen, sprachlich nicht angemessen zum Ausdruck. Auf die Verwendung von Doppelformen oder andere Kennzeichnungen für weibliche und männliche Personen (z. B. Bewerberin/Bewerber) wird jedoch verzichtet, um die Lesbarkeit und Übersichtlichkeit zu wahren. Mit allen im Text verwendeten Personenbezeichnungen sind stets beide Geschlechter gemeint. 1 Geltungs hereich Die vorliegende Studienordnung beschreibt unter Berücksichtigung der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl I S. 1593). zuletzt geändert durch das Einigungsvertragsgesetz vom 23. September 1990 (BGB1 II S. 885), Ziele, Inhalte und Verlauf des Studiums für den Studiengang Medizin der Universität Erlangen-Nürnberg. 2 Studiendauer Die Regelstudienzeit beträgt sechs Jahre und drei Monate. Sie schließt die Zeit der Abschlußprüfung mit ein. 3 Studienbeginn Das Studium kann im Winter- und im Sommersemester aufgenommen werden. 4 Ausbildung in Erster Hilfe, Krankenpflegedienst Es empfiehlt sich, die in den 5 und 6 ÄAppO vorgeschriebene Ausbildung in Erster Hilfe und den Krankenpflegedienst vor Beginn des Studiums abzuleisten. 5 Ziele des Studiengangs (1) Die Ausbildung zum Arzt wird auf wissenschaftlicher Grundlage praxis- und patientenbezogen durchgeführt. Es ermöglicht im Rahmen des Lehran-

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