Satzung der Stadt Bad Segeberg über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen sowie die Behandlung von Kleinbeträgen

Ähnliche Dokumente
Satzung über die Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Gemeinde Schnakenbek vom 11. April 2002

Satzung des Amtes Achterwehr über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen sowie die Erhebung von Kleinbeträgen

Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Gemeinde Haseldorf

A b s c h n i t t I. A b s c h n i t t II

Satzung. über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen des Amtes Eldenburg Lübz und der amtsangehörigen Gemeinden

Lesefassung der. geändert durch die. 1. Satzung zur Änderung der Stundungssatzung vom

SATZUNG über Stundungen, Niederschlagungen und Erlasse von privat rechtlichen und öffentlich rechtlichen Ansprüchen der Stadt Malchin

VV zu 59 LHO. Inhaltsübersicht. Niederschlagung. Unterrichtung der für Zahlungen zuständigen Stelle Sonderregelungen Geltungsbereich.

Satzun g. über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüche n des Amtes West- Rüge n

Satzun g. Anwendungsbereic h

Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass sowie Vergleich von Ansprüchen der Stadt Sandersdorf-Brehna

Öffentlich-rechtliche Abgaben

Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Gemeinde Kramerhof

L e s e f a s s u n g

Öffentlich-rechtliche Abgaben

Sammlung des Kreisrechts

Dienstanweisung für das

Richtlinien der Stadt Alsdorf über Härtebestimmungen bei der Geltendmachung. nach dem KAG und nach dem BauGB vom

Dienstanweisung für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen der Stadt Ennepetal

D i e n s t a n w e i s u n g

Informationen über die Möglichkeit einer Stundung in Form einer Ratenzahlung bzw. einer Stundung des gesamten Betrages

Jobcenter Salzlandkreis

G e b ü h r e n o r d n u n g

Dienstanweisung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen der Stadt Kitzingen. vom

G E B Ü H R E N O R D N U N G der Industrie- und Handelskammer Gießen-Friedberg

Dienstanweisung. über Stundung, Niederschlagung und Erlass sowie Aussetzung der Vollziehung von Forderungen der Stadt Detmold

Nr. 06/ Amtsblatt Löcknitz-Penkun. Jahrgang Juni 2013 Nr. 06

F i n anz behörde. Verwaltungsvorschriften zu 62 LHO

Satzung über die Erhebung von Marktstandgebühren in der Gemeinde Gettorf

Beitragsordnung. der Architektenkammer Sachsen

DIENSTANWEISUNG ÜBER STUNDUNG, NIEDERSCHLAGUNG UND ERLASS VON FORDERUNGEN DER STADT GÖTTINGEN

Satzung des Kreises Stormarn über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen

Satzung über die Erhebung von Gebühren zum Ersatz der Kosten für die Durchführung von Brandverhütungsschauen im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte

Name d. juristischen Person Rechtsform Name / Ansprechparnter bei jur. Personen Vorname. Antrag auf Stundung. von in Höhe von

Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Löwenberger Land

Gebührensatzung zur Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Hellenthal vom In der Fassung der Änderungssatzung vom

Gebührensatzung. 1 Gebührenpflicht

SAMMLUNG DES ORTSRECHTS 1 01 Stand: 03/2002. Gebührensatzung für die öffentlichen Feuerwehren der Stadt Bad Schwartau

1 Allgemeines. 2 Entgeltliche Pflichtaufgaben

Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe in der Stadt Heiligenhafen

Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Bad Segeberg

Beitragsordnung der Handwerkskammer Hildesheim-Südniedersachsen in der Fassung vom 05. Juli 2005

Gebührensatzung. für die Kindertagesstätte der Gemeinde Flintbek erlassen:

GEBÜHRENORDNUNG DER HANDWERKSKAMMER ULM. einschließlich aller zwischenzeitlich erfolgten Änderungen und Ergänzungen. Stand: 15.

Handwerkskammer Aachen. Gebührenordnung

Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätte der Stadt Bad Segeberg und über die Erhebung einer Benutzungsgebühr

Freie und Hansestadt Hamburg Fi nanzbehö rde. Verwaltungsvorschriften zu 62 LHO. Vom 11. Juni Veränderung von Ansprüchen

Handwerkskammer Aachen. Beitragsordnung

Verwaltungsgebührensatzung der Stadtentwässerung Hagen, SEH - Anstalt des öffentlichen Rechts in der Fassung vom

Entgeltordnung für die Volkshochschule Siebengebirge vom

Gebührensatzung. für die Städtischen Kindertagesstätten und für die Kindertagespflege in der Stadt Flensburg

Gebührensatzung der Gemeinde Tornesch über die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr (Feuerwehrgebührensatzung)

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstückskläranlagen der Gemeinde Steinfeld

Beitragsordnung der Handwerkskammer Rheinhessen

Hauptsatzung der Gemeinde Roseburg

- Verwaltungsgebührensatzung -

Satzung der Stadt Büdelsdorf über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungssatzung)

Richtlinie über die Stundung. von Abwasserbeiträgen für eigengenutzte. Wohngrundstücke

1 Benutzungsgebühren. 2 Beginn und Ende der Gebührenpflicht, Gebührenschuldner

Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen in den Kindertageseinrichtungen in der Gemeinde Mülsen (Elternbeitragssatzung) Vom

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätte der Gemeinde Börnsen

Verwaltungskostensatzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Altenburger Land vom 11. November 2013

GEMEINDE FREUDENTAL - ORTSRECHT - HAUPTSATZUNG. vom in Kraft seit

Hochschulgebühren- und Entgeltordnung

Beitragsordnung der Handwerkskammer für Oberfranken

Richtlinien über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Gemeinde Hüllhorst vom geändert durch Beschluss vom

und gemeinsamer Betriebsausschuss APH/KIJU. Im Übrigen sind jedoch die Regelungen dieser Dienstanweisung auch vom Steueramt anzuwenden.

Beitragsordnung der Handwerkskammer für Oberfranken

Gebührenordnung für die Eurex Deutschland

S a t z u n g. der Stadt Glücksburg (Ostsee) über die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr


Satzung der Stadt Südliches Anhalt zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände. Mulde (Gewässerumlagesatzung)

S a t z u n g. 1 Sondernutzungsgebühr

Antrag auf Stundung / Ratenzahlung der Gewerbesteuer

Dienstanweisung Forderungen (DA-FO)

Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Ilsede

Satzung der Stadt Walsrode über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten

Satzung. Zweck der Brandschau

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Fehmarn Tourismus-Service Fehmarn

Satzung der Gemeinde Wattenbek über die Benutzung der Betreuten Grundschule und die Erhebung von Benutzungsgebühren

PDF wurde mit pdffactory Pro-Prüfversion erstellt.

Gebührenordnung der Kreishandwerkerschaft Landkreis Wittenberg

Beitragsordnung. der Handwerkskammer des Saarlandes. Stand

Gebührensatzung für die Kindertagesstätte der Gemeinde Flintbek

1 Elternbeitragssatzung Tagespflege

Friedhofsgebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Sandersdorf-Brehna verwalteten Friedhöfe

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG. Verwaltungsgebührensatzung. der Stadt Elsterwerda

Richtlinie der Stadt Bad Segeberg für die Gewährung von Zuschüssen bei einer Kinderbetreuung in der Tagespflege

Hauptsatzung der Gemeinde Fitzen

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Balve vom

1 Allgemeines. - Westliche Fuhne/Ziethe - Taube Landgraben und - Mulde.

Satzung der Stadt Sandersdorf-Brehna zur Umlegung von Beiträgen für die Unterhaltung öffentlicher Gewässer 2. Ordnung

VerfRiB-MV/TV - HKR Sechster Abschnitt - Erläuterungen und Ausfüllhinweise HKR-Vordruck F

Verwaltungsgebührenordnung

Satzung über die Festsetzung der Gebühren für die 1.14 Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr

- 1 - ORTSRECHT der Stadt Neustadt in Sachsen. Richtlinie über die Stundung von Wasser- und Abwasserbeiträgen für eigengenutzte Wohngrundstücke

Satzung. über die Rückzahlung erhobener Straßenbaubeiträge. (Rückzahlungssatzung Straßenbaubeiträge) vom

Satzung der Stadt Bad Segeberg über die Erhebung einer Benutzungsgebühr für das Hallenbad

Satzung der Stadt Bad Segeberg über die Erhebung einer Benutzungsgebühr für das Hallenbad

Transkript:

Satzung der Stadt Bad Segeberg über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen sowie die Behandlung von Kleinbeträgen Seite 1 von 7

Erlass von Ansprüchen sowie die Behandlung von Kleinbeträgen in der Fassung der 1. Nachtragssatzung 09. Juni 1998. Die Neufassung berücksichtigt: - die Erlass von Ansprüchen sowie die Behandlung von Kleinbeträgen vom 08.06.1995 - die I. Nachtragssatzung vom 09. Juni 1998 Inhaltsverzeichnis: 1 Anwendungsbereich 2 Stundung 3 Stundungszinsen 4 Niederschlagung 5 Erlass 6 Kleinbeträge 7 Inkrafttreten Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung der Stadt Bad Segeberg vom 02.06.1998 folgende Satzung erlassen: Seite 2 von 7

1 Anwendungsbereich Die Vorschriften dieser Satzung gelten für die Stundung, Niederschlagung und den Erlass aller Ansprüche der Stadt Bad Segeberg, soweit nicht gesetzlich oder durch Satzung etwas anderes bestimmt ist. 2 Stundung (1) Stundung ist die Gewährung eines Zahlungsaufschubes über den Fälligkeitstermin hinaus. Sie wird auf Antrag unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gewährt, gegebenenfalls auch als Ratenzahlung. (2) Ein Anspruch kann ganz oder teilweise gestundet werden, wenn a) die Einziehung bei Fälligkeit für die Schuldnerin/den Schuldner eine erhebliche Härte bedeuten würde und b) der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Eine erhebliche Härte für die Schuldnerin/den Schuldner ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sie/er sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung in diese geraten würde. Wird Stundung mit Ratenzahlung gewährt, so ist in den Stundungsbescheid aufzunehmen, dass die jeweilige Restforderung sofort fällig wird, wenn die Schuldnerin/ der Schuldner mit zwei Raten im Rückstand ist. (3) Über die Stundung entscheidet die Bürgermeisterin/der Bürgermeister. Seite 3 von 7

(4) Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister kann ihre/seine Entscheidungsbefugnis delegieren. 3 Stundungszinsen (1) Soweit die Höhe der Zinsen durch Gesetz oder Satzung festgelegt ist, sind diese Zinssätze maßgebend. In allen anderen Fällen beträgt der Zinssatz 2 v.h. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach 1 Abs. 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes (DÜG) vom 09. Juni 1998 (BGBI.I S.1242). Dies gilt auch für Teilzahlungen, soweit durch gesetzliche Regelung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Zinssatz kann je nach Lage des Einzelfalles ermäßigt werden, insbesondere dann, wenn die Verzinsung die Zahlungsschwierigkeiten verschärfen würde. Zinsen über 10,00 werden nicht erhoben. 4 Niederschlagung (1) Niederschlagung ist der zeitweilige Verzicht auf die Beitreibung einer Forderung ohne Verzicht auf den Anspruch selbst. (2) Ansprüche der Stadt dürfen niedergeschlagen werden, wenn a) feststeht, dass die Einziehung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin/des Schuldners keinen Erfolg haben wird, oder b) die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruches stehen. (3) Für die Niederschlagung ist kein Antrag der Schuldnerin/des Schuldners erforderlich. Der Schuldnerin/dem Schuldner wird die Niederschlagung nicht mitgeteilt. Der Anspruch erlischt durch die Niederschlagung nicht, er soll weiter verfolgt werden. Seite 4 von 7

(4) Niedergeschlagene Ansprüche sind in Abgang zu stellen und in eine Niederschlagungsliste einzutragen. Die sachbearbeitende Abteilung hat die niedergeschlagenen Ansprüche regelmäßig zu überprüfen, da sie der Verjährung unterliegen. Die Verjährung ist in jedem Fall zu unterbrechen. Sobald sich die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin/des Schuldners gebessert hat, ist der Betrag erneut zum Soll zu stellen und die Einziehung zu versuchen. (5) Über die Niederschlagung entscheidet: a) bei Beträgen bis zu 12.500,00 die Bürgermeisterin/der Bürgermeister b) bei Beträgen über 12.500,00 die Stadtvertretung. (6) Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister kann ihre/seine Entscheidungsbefugnis delegieren. 5 Erlass (1) Erlass ist der endgültige Verzicht auf einen Anspruch. (2) Ansprüche dürfen ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn a) sie dauernd nicht einziehbar sind oder b) ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für die Schuldnerin / den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Eine besondere Härte ist anzunehmen, wenn sich die Schuldnerin / der Schuldner in einer unverschuldeten Notlage befindet und zu befürchten ist, dass die Weiterverfolgung des Anspruches zu einer Existenzgefährdung führen würde. Das gleiche gilt für die Rückzahlung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen; Seite 5 von 7

c) die Kosten der Einziehung in keinem angemessenen Verhältnis zu der Forderung stehen, es sei denn, dass wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Einzelfalles eine Einziehung geboten ist. (3) Über den Erlass entscheidet: a) bei Beträgen bis zu 12.500,00 die Bürgermeisterin/der Bürgermeister b) bei Beträgen über 12.500,00 und bei Vereinbarungen nach 6 die Stadtvertretung. (4) Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister kann ihre/seine Entscheidungsbefugnis delegieren. 6 Kleinbeträge Ansprüche von weniger als 20,00 werden nicht geltend gemacht, es sei denn, dass die Einziehung aus grundsätzlichen Erwägungen geboten ist. Mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts kann im Falle der Gegenseitigkeit etwas anderes vereinbart werden. 7 Inkrafttreten 1. Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 07. September 1976 außer Kraft. 2. Die I. Nachtragssatzung tritt rückwirkend zum 01.04.1998 in Kraft. Seite 6 von 7

Bad Segeberg, den 09. Juni 1998 Stadt Bad Segeberg L.S. gez. Udo Fröhlich Bürgermeister Seite 7 von 7