Anwendbarkeit des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung



Ähnliche Dokumente
1 Anwendbarkeit des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung

Besonderer Teil. der Prüfungsordnung für den Master-Studiengang. Medizinisches Informationsmanagement (MMI)

Nr. 2/2012 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 13 von 25

(2) Die Masterarbeit wird im 3. Semester des Masterstudiums abgelegt.

Anwendbarkeit des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung

Anwendbarkeit des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung

1 Anwendbarkeit des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung

Nr. 2/2010 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 102 von 119

vom , Verkündungsblatt Nr. 2/2006 in der Fassung der 3. Änderung, veröffentlicht im Verkündungsblatt Nr. 6/2012 vom

Nr. 9/2010 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 44 von 131

1 Anwendbarkeit des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung

Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen

1 Anwendbarkeit des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung

amtliche mitteilungen

Prüfungsordnung für das Studium des "Erweiterungsfaches im Master of Education" an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg (PO ErwF)

Änderungsordnung für die Prüfungsordnungen der Studiengänge der Hochschule Ludwigshafen am Rhein

1 Anwendbarkeit des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen

Inhalt. III. Übergangs- und Schlussbestimmungen 10 In-Kraft-Treten. Anlagen

1 Anwendbarkeit des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung

Nachstehend wird der Wortlaut der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Soziologie und Sozialforschung bekannt gemacht, wie er sich aus

Bestimmungen. für den. Studiengang International Management. Abschluss: Master of Science (M. Sc.) vom Version 5

Bestimmungen. für den. Studiengang Informatik. Abschluss: Master of Science (M.Sc.) Vom Version 4

1 Anwendbarkeit des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung

Teil B: Besondere Regelungen

Besonderer Teil für den Masterstudiengang Bauingenieurwesen

Amtliche Mitteilungen

Nr. 8/2010 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 122 von 126

Anrechnung von Prüfungsleistungen anderer Hochschulen

Hochschule für Technik Stuttgart. Studien- und Prüfungsordnung. Master Mathematik. - Vollzeit - Schellingstrasse 24 D Stuttgart

Hochschule für Technik Stuttgart. Studien- und Prüfungsordnung. Master Mathematik. - Teilzeit - Schellingstrasse 24 D Stuttgart

Amtliche Bekanntmachung Jahrgang 2008 / Nr. 048 Tag der Veröffentlichung: 01. November 2008

Amtsblatt der Hochschule für angewandte Wissenschaften Landshut. Jahrgang: 2014 Laufende Nr.:

Fachspezifische Prüfungsordnung für das Bachelorstudium im Fach Sozialwissenschaften

Verkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 42. Jahrgang 5. Juni 2014 Nr. 36

Bestimmungen. für den. Masterstudiengang Baumanagement. Abschluss: Master of Business Administration (MBA) Version 3. B.

HAWK HOCHSCHULE FÜR ANGEWANDTE WISSENSCHAFT UND KUNST HILDESHEIM/HOLZMINDEN/GÖTTINGEN FAKULTÄT RESSOURCENMANAGEMENT

Bestimmungen. für den. Masterstudiengang Elektrotechnik (Electrical Engineering) Abschluss: Master of Engineering vom

1 Anwendbarkeit des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung

PRÜFUNGSORDNUNG ERWEITERUNGSSTUDIENGANG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN ALLGEMEINER TEIL FÜR DEN MASTER-

1 Anwendbarkeit des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung

Spezielle Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Betriebswirtschaftliche Steuerlehre und Wirtschaftsprüfung

Veröffentlicht im Verkündungsblatt Nr. 2/2006 vom , 4. Änderung veröffentlicht im Verkündungsblatt Nr.6/2012 vom

Anhang : Modulbeschreibung. 1 Geltungsbereich

Besondere Bestimmungen. für den. Studiengang Architektur (konsekutiv) Abschluss: Master of Arts. vom Version 4

Besonderer Teil. der Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang. Informationsmanagement - berufsbegleitend (BIB)

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen

Erfolgreich studieren.

Zweite Ordnung zur Änderung der Masterprüfungsordnung für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre der Hochschule Ruhr West

Spezielle Prüfungsordnung für den konsekutiven Masterstudiengang Logistik Hochschule Ludwigshafen am Rhein vom

Besonderer Teil. der Prüfungsordnung für den Master-Studiengang. Medizinisches Informationsmanagement (MMI)

Bestimmungen. für den. Studiengang Kommunikation und Medienmanagement. Abschluss: Master of Science vom

Nr. 5/2011 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 141 von 174

Nr. 8/2010 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 19 von 126

Bestimmungen. für den. Masterstudiengang Baumanagement. Abschluss: Master of Engineering (M.Eng.) Version 4. B. Besonderer Teil

Erfolgreich studieren.

Amtliche Mitteilungen

Nr. 7/ 2007 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 19 von 46

Anlage zur Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung für Bachelor- und Master-Studiengänge an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes

1 Anwendbarkeit des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung

600 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 10. September 2012 Nr. 78

Neue Medien und Telekommunikation im Bildungswesen (Hochschulbereich) Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

Besonderer Teil der Prüfungsordnung für den

Bestimmungen. für den. Studiengang Technische Redaktion. Abschluss: Master of Science

Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen

Amtliche Bekanntmachung

1 Anwendbarkeit des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung

Studien- und Prüfungsordnung für Master- Studiengänge der Hochschule Aalen - Technik und Wirtschaft vom 2. Juni 2006

S T U D I E N O R D N U N G für das Fach. Psychologie. (Nebenfach) mit dem Abschluss Prüfung zum Magister Artium (M.A.)

Erste Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik (Business Information Systems) an der Universität Leipzig

Vom 22. September 2006

Studienordnung für den weiterbildenden Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen Master of Business Administration - Neubekanntmachung -

NBl. HS MSGWG Schl.-H. 2015, S. 84 Tag der Bekanntmachung auf der Internetseite der CAU: 9. Februar 2015

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG MATHEMATIK MIT ANWENDUNGSFACH FACHBEREICH MATHEMATIK / INFORMATIK FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG

Studienordnung für den Master-Studiengang Management sozialer Dienstleistungen der Hochschule Wismar University of Technology, Business and Design

Studien und Prüfungsordnung (Satzung) des Fachbereichs Wirtschaft für den Master Studiengang ehealth an der Fachhochschule Flensburg vom

Erfolgreich studieren.

Prüfungsordnung für das Studium des "Erweiterungsfaches im Master of Education" an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg (PO ErwF)

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG UMWELTSYSTEME UND RESSOURCENMANAGEMENT FACHBEREICH MATHEMATIK/INFORMATIK FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG

Studien- und Prüfungsordnung für Master-Studiengänge der Hochschule Aalen (SPO 30) vom 15. Juli 2013

VERANTWORTLICHE DOZENTINNEN/ DOZENTEN Allgemeine Qualifikation bildung der TU Dresden

Finanzgruppe Hochschule. Spezifische Regelungen für den Studiengang Management of Financial Institutions

Besonderer Teil der Prüfungsordnung für den

Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science (M.Sc.)

27 Master-Studiengang Höheres Lehramt an beruflichen Schulen in Informatik und BWL/VWL

1 Anwendbarkeit des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung

Studienordnung für den. Master-Fernstudiengang Wirtschaftsinformatik. der Hochschule Wismar University of Technology, Business and Design

Spezielle Prüfungsordnung für den konsekutiven Masterstudiengang Logistik Hochschule Ludwigshafen am Rhein vom

Studien- und Prüfungsordnung für Master-Studiengänge der Hochschule Aalen (SPO 30) vom 15. Juli 2013

V e r k ü n d u n g s b l a t t

Studiengangsprüfungsordnung

Die Allgemeinen Bestimmungen für Masterprüfungsordnungen (der THM) finden Sie unter:

Fachprüfungsordnung für den konsekutiven Bachelor- Studiengang Internationales Bauingenieurwesen im Fachbereich Technik (FPO-BaIB)

Erste Ordnung zur Änderung der Masterprüfungsordnung für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre der Hochschule Ruhr West

49 Studiengang Mittelstandsmanagement (Master of Arts)

Nachstehend wird der Wortlaut der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre bekannt gemacht, wie er sich aus

Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes erläßt die Universität Augsburg folgende Prüfungsordnung:

Verleihung von Graden in postgradualen Studiengängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom )

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung

Nr. 4/2011 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 2 von 94

Transkript:

Besonderer Teil der Prüfungsordnung für den weiterbildenden Masterstudiengang Mittelständische Unternehmensführung MBA in Entrepreneurship der Fakultät IV Wirtschaft und Informatik der Hochschule Hannover 1 Anwendbarkeit des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung Soweit in dieser Prüfungsordnung keine anderweitigen oder ergänzenden Regelungen getroffen sind, finden die Regelungen des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung für die Bachelor- und Master-Studiengänge an der Hochschule Hannover in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. 2 Hochschulgrad Nach bestandener Master-Prüfung und nach Prüfung der Gesamtvoraussetzungen (insgesamt 300 Credits) verleiht die Hochschule Hannover den Hochschulgrad Master of Business Administration. Darüber stellt die Hochschule eine Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses aus (Anlage A1 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung). 3 Dauer und Gliederung des Studiums (1) Die Regelstudienzeit dieses berufsbegleitenden Studiums beträgt vier Semester, hinzu kommt die Zeit zur Anfertigung der Master-Arbeit. Der Zeitaufwand beträgt 90 ECTS-Leistungspunkte zu je 25 Stunden. (2) Anlage 1 stellt die Module, Credits, Prüfungsleistungen und die Belastung der Studierenden dar. (3) Module werden mit einer Modulprüfung abgeschlossen. Die Prüfungsleistungen werden studienbegleitend abgenommen. (4) Studierende haben die Module gemäß der Anlage B3 einschließlich der entsprechenden Prüfungen zu absolvieren. Bei den Modulen Unternehmerisches Denken und Handeln 1 und 2 werden die Prüfungsleistung unbenotet als bestanden oder nicht bestanden bewertet. Diese Modulprüfungen gehen nicht in die Gesamtnotenbildung ein und werden in den auszustellenden Zeugnissen nur mit bestanden ausgewiesen. Seite 1 von 5

4 Master-Arbeit (5) Die Zulassung zur Master-Arbeit setzt ein ordnungsgemäßes Studium, den Antrag auf Zulassung zur Master-Arbeit beim Prüfungsausschuss und die Genehmigung des Antrages durch den Prüfungsausschuss voraus. (6) Die Master-Arbeit ist in der Regel nach vier Semestern zu schreiben. (7) Die Zulassung zur Anfertigung der Masterarbeit erfolgt auf entsprechenden Antrag der Studierenden, wenn die im bisherigen Studienverlauf gezeigten Leistungen dies rechtfertigen. Dies ist in der Regel der Fall, wenn fünf Module erfolgreich absolviert sind. (8) Dem Antrag auf Zulassung zur Master-Arbeit ist neben den Nachweisen nach 6 Absatz 2 des Allgemeinen Teils beizufügen: - ein Vorschlag für das Thema der Master-Arbeit - ggf. ein Antrag auf Vergabe des Themas als Gruppenarbeit - Vorschläge für Erst- und Zweitprüfende (9) Die Bearbeitungszeit der Master-Arbeit beträgt 19 Wochen. (10) Erstprüferin oder Erstprüfer im Sinne von 21 Abs. 4 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung für die Bachelor- und Master-Studiengänge an der Hochschule Hannover kann neben den dort genannten Personen auch jede/r andere/r hauptamtlich Lehrende/r der Hochschule Hannover oder einer anderen akkreditierten Hochschule sein, sofern die oder der Zweitprüfende eine Professorin oder ein Professor aus den beteiligten Fakultäten ist. 5 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen (1) Studienzeiten, Studienleistungen einschließlich berufspraktischer Tätigkeiten und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang werden ohne Gleichwertigkeitsfeststellung angerechnet. (2) Studienzeiten, Studienleistungen einschließlich berufspraktischer Tätigkeiten und Prüfungsleistungen in einem anderen Studiengang werden angerechnet, soweit die fachliche Gleichwertigkeit festgestellt ist. (3) Die Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn kein wesentlicher Unterschied festgestellt werden kann. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung im Hinblick auf die Bedeutung der Leistungen für den Zweck der Prüfungen vorzunehmen. Seite 2 von 5

(4) Über die Anrechnung entscheidet der Prüfungsausschuss in der Regel innerhalb von 4 Wochen. Die/Der Studierende stellt beim Prüfungsausschuss einen Antrag auf Anerkennung der Studien- und Prüfungsleistungen. Die Entscheidung über die Anerkennung wird auf der Grundlage angemessener Informationen über die Qualifikationen getroffen, deren Anerkennung angestrebt wird. Die Verantwortung für die Bereitstellung hinreichender Informationen obliegt in erster Linie der/dem Antragsteller/in. Die Beweislast, dass ein Antrag nicht die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, liegt beim Prüfungsausschuss. Wird die Anrechnung versagt oder erfolgt keine Entscheidung, können Rechtsmittel eingelegt werden. (5) Für die Feststellung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Studienganges sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen oder andere zwischenstaatliche Vereinbarungen maßgebend. Soweit Vereinbarungen nicht vorliegen oder eine weitergehende Anrechnung beantragt wird, entscheidet der Prüfungsausschuss über die Gleichwertigkeit. Zur Aufklärung der Sach- und Rechtslage kann eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen eingeholt werden. Abweichende Anrechnungsbestimmungen aufgrund von Vereinbarungen mit ausländischen Hochschulen bleiben unberührt. (6) Außerhalb des Studiums abgeleistete berufspraktische Tätigkeiten werden bis zur Hälfte der für den Studiengang vorgesehenen Leistungspunkte angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. (7) Für Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gilt der Absatz 1-5 entsprechend. (8) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, werden die Noten soweit die Notensysteme vergleichbar sind übernommen und in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk bestanden aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anrechnung im Zeugnis ist zulässig. (9) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 7 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Über das Vorliegen der Voraussetzungen entscheidet auf Antrag der oder des Studierenden der Prüfungsausschuss. Seite 3 von 5

6 Ausnahmeregelungen Dem erzielbaren Abschluss Master of Business Administration im Master-Studiengang liegt ein festgelegter Studienablauf zugrunde. Auf begründeten Antrag von Studierenden kann der Prüfungsausschuss Abweichungen zulassen. 7 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt nach Genehmigung durch das Präsidium und Bekanntmachung im in Kraft ***** Neufassung Beschluss Fakultätsrat: 20.12.2011 Genehmigung Präsidium: 09.01.2012 Verkündungsblatt Nr. 01/2012 vom 17.01.2012 1. Änderung: Beschluss Fakultätsrat: 28.05.2013 Genehmigung Präsidium: 15.07.2013 Verkündungsblatt Nr. 06/2013 vom 09.08.2013 2. Änderung: Beschluss Fakultätsrat: 29.04.2014 Genehmigung Präsidium: 14.07.2014 Verkündungsblatt Nr. 05/2014 vom 01.08.2014 Seite 4 von 5

Master Mittelständische Unternehmensführung MBA in Entrepreneurship (MA MMU) Module Teilmodule M-Kürzel Modul-Bezeichnung Art M CP M Gew. M TM-Kürzel Teilmodul-Bezeichnung Sem.* LVA SWS CP Prüfungs - form Gew. MMU-311 Einführung in das Unternehmertum PF 5 5 MMU-311-01 Einführung in das Unternehmertum 1 V, S * 25 ** 5 K 1 MMU-312 Unternehmerisches Denken und Handeln 1 PF 10 0 MMU-312-01 Unternehmerisches Denken und Handeln 1 1-2 V, S 65 10 Portfolio 0 MMU-313 Wissenschaftliche Methoden PF 8 8 MMU-313-01 Wissenschaftliche Methoden 1-2 V, S 40 8 H 1 MMU-321 Strategie und Geschäftsplan PF 7 7 MMU-321-01 Strategie und Geschäftsplan 2 V, S 35 7 R 1 MMU-322 Gründungs-, Kauf- und Nachfolgemanag. PF 5 5 MMU-322-01 Gründungs-, Kauf- und Nachfolgemanag. 2 V, S 25 5 K 1 MMU-331 Markt und Vertrieb PF 6 6 MMU-331-01 Markt und Vertrieb 3 V, S 30 6 K 1 MMU-332 Unternehmerisches Denken und Handeln 2 PF 10 0 MMU-332-01 Unternehmerisches Denken und Handeln 2 3-4 V, S 35 10 Portfolio 0 MMU-333 Kaufmännische Unternehmensführung PF 7 7 MMU-333-01 Kaufmännische Unternehmensführung 3 V, S 35 7 K 1 MMU-341 Organisations.- und Führungsstukturen PF 6 6 MMU-341-01 Organisations- und Führungsstukturen 4 V, S 30 6 K 1 MMU-342 Personalmarketing und Anreizsysteme PF 6 6 MMU-342-01 Personalmarketing und Anreizsysteme 4 V, S 30 6 K 1 MMU-351 Masterarbeit PF 20 20 MMU-351-01 Masterarbeit 5 V, S 40 20 MAA 1 90 70 90 * In allen Modulen wird der Präsensunterricht in einer Mischform aus Vorlesung und Seminar stattfinden. ** Alle Angaben beziehen sich auf die Stunden, die als Präsenzunterricht durchgeführt werden. Legende der Abkürzungen (Art, Form der Prüfungsleistung und Lehrveranstaltungen): Art M Art eines Moduls (PF/WF) B Bericht CP M Credits eines Moduls MAA Master-Arbeit Gew. M Gewichtung eines Moduls zur Gesamtnote EDR Erstellung und Dokumentation von Rechnerprogrammen Art Art eines Teilmoduls (PF/WF) H Hausarbeit CP Credits eines Teilmoduls oder einer Modulprüfung K Klausur Gew. Gewichtung der Teilmodule im Modul M Mündliche Prüfung Gew. Gewichtung 0 = unbenotete Prüfung P Präsentation (Vortrag) Sem.* empfohlenes Semester PA Projektarbeit PF Pflichtmodul R Referat (Hausarbeit plus Präsentation/Vortrag) WP Wahlpflichtmodul V Vorlesung LVA angebotene Art der Lehrveranstaltung PP Praxisphase SWS Semesterwochenstunden S Seminar Ü Übung Anlage B3: Seite 1 von 1 Seite 5 von 5