Entgeltregelung. Verkehrslandeplatz Stadtlohn Vreden

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Transkript:

Entgeltregelung für den Verkehrslandeplatz Stadtlohn Vreden Gültig ab dem 01.01.2011 Seite 1 von 7

Teil I Landegebühren 1. Allgemeines 1.1. Für Landungen von Luftfahrzeugen haben deren Halter oder Führer ein Entgelt (Landegebühr) nach Maßgabe dieser Gebührenordnung zu entrichten. Ist die Halterschaft nicht zu ermitteln oder unklar, so ist der Eigentümer Entgeltschuldner. 1.2. Für Flugzeuge, Hubschrauber, selbststartende Motorsegler, Ultraleicht und Segelflugzeuge, bemisst sich die Landgebühr nach dem in der Zulassungsurkunde eingetragenen Höchstfluggewicht (MTOW) des Luftfahrzeuges und nach seiner Lärmkategorie. 1.3. Die Landgebühr ist grundsätzlich am Tag der Landung in Euro zu entrichten. Dabei ist die Lärmkategorie des Luftfahrzeuges durch Vorlage eines Lärmzeugnisses, entsprechende Herstellerangaben oder vergleichbarer Unterlagen nachzuweisen. Wenn die Lärmkategorie des Luftfahrzeuges nicht nachgewiesen werden kann, ist grundsätzlich die höchste Landegebühr in der zutreffenden Gewichtsklasse zu entrichten. 1.4. Die Landegebühr ist Entgelt im Sinne des 10 Umsatzsteuergesetzes. Der Gebührenschuldner hat daher die Umsatzsteuer zusätzlich zu entrichten. 1.5. Eine Landegebühr ist auch bei einer Bodenberührung mit unmittelbar anschließendem Durchstarten zu entrichten. 1.6. Eine Gebühr wird auch fällig bei Übungsanflügen mit nachfolgendem Durchstarten ohne Bodenberührung. Diese Gebühr beträgt 75% einer entsprechenden Landegebühr. 1.7. Für Schwebeflüge von Drehflüglern, die über das Ausmaß vergleichbarer Rollbewegungen von Flächenflugzeugen hinausgeht, wird ein Entgelt in Höhe einer Landegebühr je angefangene 10 Minuten erhoben. 1.8. Für die in dieser Gebührenordnung nicht aufgeführten Arten von Luftfahrzeugen werden die Gebühren zwischen dem Luftfahrzeughalter oder führer und dem Flugplatzunternehmer frei vereinbart. 1.9 Die Flugplatzbetriebsgesellschaft Stadtlohn mbh behält sich vor, Teilnehmern des Kundenbindungsprogramms, Vereinsmitgliedern und / oder im Einzelfall Ermäßigungen zu gewähren. 2. Gebühren 2.1. Gebühren nach Höchstabfluggewicht 2.1.1. Luftfahrzeuge bis 9.000 kg und selbststartende Motorsegler Lärmkategorie A Lärmkategorie A ist gültig für Hubschrauber, Flugzeuge und Motorsegler, die den Zulassungsgrenzwert nach Kap. 6 um 4 bzw. den nach Kap. 10 um 5 db(a) unterschreiten sowie für Sportgeräte. Für die in die Lärmkategorie A einzuordnenden Luftfahrzeuge beträgt die Landegebühr im Einzelnen: bei einem Höchstabfluggewicht Bis 1.000 kg = 4,60 über 1.000 kg bis 1.200 kg = 5,52 über 1.200 kg bis 1.400 kg = 7,33 über 1.400 kg bis 1.600 kg = 9,21 Seite 2 von 7

über 1.600 kg bis 2.000 kg = 12,81 bei einem Höchstabfluggewicht über 2.000kg je angefangene 1.000kg des Höchstabfluggewichtes = 9,21 Lärmkategorie B: Lärmkategorie B ist gültig für Hubschrauber, Flugzeuge und Motorsegler, die den Zulassungsgrenzwert einhalten. Für die in die Lärmkategorie B einzuordnenden Luftfahrzeuge beträgt die Landegebühr im Einzelnen: bei einem Höchstabfluggewicht Bis 1.000kg = 6,90 über 1.000kg bis 1.200kg = 8,29 über 1.200kg bis 1.400kg = 10,99 über 1.400kg bis 1.600kg = 13,81 über 1.600kg bis 2.000kg = 19,22 bei einem Höchstabfluggewicht über 2.000 kg je angefangene 1.000 kg des Höchstabfluggewichtes = 13,81 Lärmkategorie C: Lärmkategorie C ist gültig für alle Hubschrauber, Flugzeuge und Motorsegler, die kein Lärmzeugnis aufweisen bzw. bei denen keine eindeutige Zuordnung möglich ist. Für die in die Lärmkategorie C einzuordnenden Luftfahrzeuge beträgt die Landegebühr im Einzelnen: bei einem Höchstabfluggewicht Bis 1.000kg = 9,21 über 1.000kg bis 1.200kg = 11,05 über 1.200kg bis 1.400kg = 14,65 über 1.400kg bis 1.600kg = 18,41 über 1.600kg bis 2.000kg = 25,62 bei einem Höchstabfluggewicht über 2.000kg je angefangene 1.000kg des Höchstabfluggewichtes = 18,41 2.1.2 Segelflugzeuge Die Landegebühr beträgt: = 4,60 Seite 3 von 7

2.2. Ausnahmeregelung für Gebühren nach Höchstabfluggewicht 2.2.1. Ermäßigte Landegebühren für Schulflüge Sofern Start oder Landung nicht außerhalb der veröffentlichten Betriebszeiten erfolgen, wird für Schulflüge eine ermäßigte Landegebühr gewährt, sie beträgt 65 % der nach Ziff. 2.1.1. maßgebenden Sätze. Schulflüge im Sinne der Gebührenordnung sind Flüge, die der Flugschüler im Rahmen seiner Ausbildung bei einem genehmigten Ausbildungsbetrieb (Luftfahrschule) durchführt und die zum Erwerb eines Luftfahrerscheines notwendig sind. Wird bei einem dieser Voraussetzungen entsprechenden Schulflug eines Segelflugzeuges ein Schleppflugzeug verwendet, so wird der Flug des Schleppflugzeuges für die Gebührenordnung einem Schulflug gleichgestellt. 2.2.2. Notlandungen Bei Notlandungen wegen technischer Störungen am Luftfahrzeug ist keine Landegebühr zu entrichten. 2.2.3. Dienstflüge Bei Dienstflügen einer zivilen Luftfahrtbehörde des Bundes oder eines Landes der Bundesrepublik Deutschland sind keine Landegebühren zu entrichten. Diese Landegebührenbefreiung gilt nur für Luftfahrzeuge bis 5.700 kg Höchstabfluggewicht, sofern für jeden derartigen Flug eine amtliche Luftfahrtbehörden-Dienstflug-Bescheinigung vorgelegt wird. Teil II Abstellgebühren 1. Allgemeines 1.1. Für die Abstellung von Luftfahrzeugen haben deren Halter oder Führer ein Entgelt (Abstellgebühr nach Maßgabe dieser Gebührenordnung) an den Flugplatzunternehmer zu entrichten. 1.2. Für Flugzeuge, Hubschrauber und selbststartenden Motorsegler bemisst sich die Abstellgebühr nach dem in der Zulassungsurkunde eingetragenen Höchstabfluggewicht. 1.3. Die Abstellgebühr ist spätestens vor dem Start in Euro zu entrichten. 1.4. Die Abstellgebühr ist Entgelt im Sinne des 10 Abs.1 des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer). Der Gebührenschuldner hat daher die Umsatzsteuer zusätzlich zu entrichten. 1.5 Die Flugplatzbetriebsgesellschaft Stadtlohn mbh haftet nur für solche Schäden an abgestellten Luftfahrzeugen, die durch Mitarbeiter oder Beauftragte der Flugplatzbetriebsgesellschaft Stadtlohn mbh verursacht werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für Schäden durch Dritte, Diebstahl oder durch höhere Gewalt eine Haftung ausgeschlossen ist. 2. Gebühren Die Abstellgebühr beträgt je angefangenen Tag bei einem Höchstabfluggewicht Bis 1.000kg = 3,00 über 1.000kg bis 1.200kg = 3,65 über 1.200kg bis 1.400kg = 4,25 Seite 4 von 7

über 1.400kg bis 1.600kg = 5,15 über 1.600kg bis 2.000kg = 6,10 bei einem Höchstabfluggewicht über 2.000 kg je angefangene 1.000 kg des Höchstabfluggewichtes = 3,00 Für eine Abstellung von insgesamt höchstens 6 Stunden zwischen Landung bzw. Beendigung der Unterstellung und dem Start des Luftfahrzeuges wird keine Abstellgebühr erhoben Teil III Sondergebühren Für Starts oder Landungen von Luftfahrzeugen außerhalb der veröffentlichten Betriebszeiten werden neben dem regulären Landeentgelt folgende Entgelte (enthalten sind Personalkosten, Fahrtkosten, allgemeine Betriebskosten, Landebahn- und Taxiwaybeleuchtung) erhoben: a) Nach Betriebsende bis 22:00 Uhr local, sowie von 6:00Uhr bis 9:00 Uhr local = 96,50 b) Von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr local = 156,50 Dabei ist unterstellt, dass Start oder Landung innerhalb einer Stunde erfolgt. c) Wartezeiten Zwischen Betriebsende bis 22:00Uhr local und von 6:00Uhr bis 9:00Uhr local = 59,00 Zwischen 22:00Uhr bis 6:00Uhr local = 99,00 Bei Verzögerung der vorgegebenen Start- oder Landezeit um mehr als 15 min. wird je angefangene halbe Stunde einen halben Stundensatz berechnet. Die Gebühren werden auch fällig, wenn die vereinbarte außerplanmäßige Öffnungszeit nicht mindestens eine Stunde vor dem Ende der vorausgegangenen regulären Öffnungszeit abgesagt wurde. d) Starts oder Landungen von Gruppen Die Sondergebühr je angefangener halben Stunde wird im Einzelfall vereinbart. Seite 5 von 7

e) Schnee- und Eisfreihaltung der Landebahn auf Anforderung (PPR) außerhalb der veröffentlichten Betriebszeit Wird außerhalb der veröffentlichten Betriebszeiten eine Schnee- und Eisfreihaltung erforderlich, so ist neben dem Stundenaufwand der Mitarbeiter pro Stunde und Person = 59,00 auch ein Materialkostenanteil fällig von = 300,00 f) Sonstige Leistungen der Flugplatzbetriebsgesellschaft Stadtlohn mbh Werden außerhalb der veröffentlichten Betriebszeiten weitere als die unter a) e) genannten Leistungen angefordert, so werden je angefangener halber Stunde 29,50 berechnet. Teil IV Luftschiffentgelte 1. Allgemeines 1.1. Für die Benutzung des Flugplatzes mit Luftschiffen ist ein Ankermastentgelt und ein Landeentgelt zu entrichten. Das Ankermastentgelt und das Landeentgelt sind Entgelte im Sinne des 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes. Der Entgeltschuldner hat daher die Umsatzsteuer zusätzlich zu entrichten. 2. Entgelte 2.1. Ankermastentgelte Das Ankermastentgelt wird mit der Errichtung eines Ankermastes fällig und beträgt je angefangenem Tag: Für Luftschiffe bis 50m Gesamtlänge = 70,00 Für Luftschiffe bis 60m Gesamtlänge = 100,00 Für Luftschiffe über 60m Gesamtlänge = 130,00 Der Zeitraum, der für die Berechnung des Ankermastentgeltes maßgebend ist, beginnt mit der Errichtung des Ankermastes und endet mit seinem Abbau. 2.2. Landeentgelt Das Landeentgelt wird mit der Landung des Luftschiffes fällig und beträgt Für Luftschiffe bis 50m Gesamtlänge = 22,00 Für Luftschiffe bis 60m Gesamtlänge = 40,00 Für Luftschiffe über 60m Gesamtlänge = 57,00 Seite 6 von 7

Teil V Die Gebührenordnung tritt am 01.01.2011 in Kraft Seite 7 von 7